Urteil des VG Freiburg vom 15.03.2007

VG Freiburg (kläger, hund, gerät, verhalten, verwendung, einsatz, verhandlung, firma, eignung, freiburg)

VG Freiburg Urteil vom 15.3.2007, 4 K 2339/05
Verbot des Elektrohalsbandes zur Erziehung von Hunden
Leitsätze
Der Einsatz eines so genannten Elektroreizgeräts bzw. "Teleimpulsgeräts" (hier der Marke Dogtra) zur Erziehung eines Hundes ist gemäß § 3 Nr.11
TierSchG verboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger, der Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki ist, wendet sich gegen die Untersagung der Anwendung eines
Elektroreizgerätes an Hunden.
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Er verwendet das „Elektrohalsband“ der Marke „Digital System Dogtra 2000 NCP“. Dieses besteht aus einem Sender und einem Halsband, das
dem Hund umgelegt wird. Mittels des Senders können Hunde in einer Entfernung bis zu 1.600 m durch einen in dem Halsband integrierten, mit
Elektroden versehenen Empfänger Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge ausgesetzt werden. Nach der deutschen
Gebrauchsanleitung verfügt das Gerät über 60 Impulsstärken, die stufenlos mittels eines Wahlknopfes am Sender eingestellt werden können. Der
Benutzer kann zwischen einer „Nick“- und einer „Continius“- bzw. „Konstant-Funktion“ wählen. Während bei der „Nick-Funktion“ lediglich ein von
der Pressdauer unabhängiger kurzer Elektroimpuls indiziert werde, dauere der Stromimpuls bei der „Konstant-Funktion“ acht Sekunden lang an.
In der deutschen Gebrauchsanleitung wird weiter ausgeführt, dass das Modell fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für
„sehr weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet sind, zu gebrauchen, auf keinen Fall für Himmelsstürmer“. Es sei zu
bedenken, dass ein Hund bei einer Entfernung von 1,6 km allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr gesehen werden könne.
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Nach einer schriftlichen Anzeige wegen Hundequälerei begutachteten zwei Veterinärärzte der Beklagten am 03.02.2003 die Hundehaltung
durch den Kläger. Der Kläger erläuterte damals, mit Hilfe des Elektrohalsbands könne ein mögliches Fehlverhalten des Hundes aus der Ferne
korrigiert werden. Nach Hinweis durch die Beklagte, dass beabsichtigt sei, die Verwendung des Elektrohalsbandes zu verbieten, ergänzte der
Kläger: Er setze das Gerät nicht immer beim Training ein, sondern lediglich beim „Steh-Training im Fall aufgehenden Wildes“. Sein Hund wäre
mit einer Leine viel weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 wurde dem Kläger - unter Anordnung des sofortigen Vollzugs - die Anwendung von
Elektroreizgeräten (z.B. Elektrohalsband) an Hunden untersagt. Nach § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sei es verboten, ein Gerät zu
verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränke
oder es zur Bewegung zwinge und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge, soweit dies nicht nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig sei. Das vom Kläger verwendete Elektrohalsband falle unter diese Verbotsnorm.
Elektroreizgeräte für Hunde seien von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes, namentlich seine
Bewegung, erheblich einzuschränken. Instinktgelenkte Bewegungen des Hundes - etwa beim Verfolgen eines Kaninchens - könnten vollständig
unterbrochen oder verhindert werden, indem dem Hund Elektroimpulse zugeführt würden. Die Stromzufuhr sei je nach Intensität und Dauer des
Impulses für den Hund mit erheblichem Schmerz verbunden. Die zur „Korrektur“ unerwünschten Hundeverhaltens einsetzbaren Elektroimpulse
seien so angelegt, dass das Verhalten des Hundes nicht nur im Moment gelenkt, sondern dauerhaft geprägt werde. Da die Voraussetzungen der
Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien, seien nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen § 3 Nr. 11 TierSchG zu verhindern. Die Untersagung sei hier auch geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig.
5
Hiergegen erhob der Kläger am 02.07.2004 Widerspruch. Er trug zur Begründung unter anderem vor: Die Tatbestandsvoraussetzungen der
zitierten Verbotsnorm seien bereits nicht erfüllt. Er setze das Gerät, das über eine vielstufige Regulierungsmöglichkeit der Impulsstärke einerseits
und die Auswahlmöglichkeit der Impulsart andererseits verfüge, ausschließlich in Leistungsbereichen ein, die eine schmerzhafte Einwirkung auf
den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund sei weder festgestellt worden noch gegeben oder zukünftig
zu befürchten. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Durch die konkrete Anwendung des Elektrohalsbands sei ein Freilauf des Hundes trotz
dessen ausgeprägten Jagdtriebs möglich, da so auf den Hund auch über eine gewisse Distanz ausreichend eingewirkt werden könne, um ein
Verfolgen von Wild zu unterbinden. Bei einer Leinenhaltung würde das Tier erheblich stärker in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt als
durch den konkreten Einsatz des Elektrohalsbands. Zudem müsse er das Halsband seit einiger Zeit überhaupt nicht mehr einsetzen, sondern
verwende es lediglich als zusätzliche Sicherheit.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 , zugestellt am 25.11.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers
zurück. In den Gründen wird dargelegt: Elektroreiz- oder Teletaktgeräte zur Hundeerziehung würden von der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11
TierSchG erfasst. Es komme allein auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten Beeinträchtigungen an. Die
Verwendung von Elektroreizgeräten zur Verhaltenssteuerung sei generell mit erheblichen Gefahren verbunden. Die Anwendung dieser Geräte
und die schlechte Kontrollierbarkeit eröffneten zudem ein hohes Missbrauchspotential. Bundes- oder landesrechtliche Ausnahmen vom Verbot in
Form von Rechtsverordnungen lägen nicht vor. Die Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig.
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Am 23.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen: Es fehle weiterhin jede tatsächliche Feststellung zur Frage, ob
durch das hier konkret verwendete Elektroreizgerät überhaupt, wie vom Gesetz tatbestandlich gefordert, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden verursacht würden. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, und zwar weder vom Kläger beabsichtigt noch mit diesem Gerät möglich. Er
selbst bezwecke durch den Einsatz des Geräts lediglich eine Aufmerksamkeitssteigerung seines Hundes auf seine Kommandos. Er wolle damit
ausschließlich erreichen, dass der Hund kein Wild hetze, was ebenfalls nach dem Tierschutzgesetz verboten sei. Es handle sich bei ihm um
einen verantwortungsbewussten Hundehalter, der sich mit der Verhaltenspsychologie und Hundeerziehung eingehend auseinandergesetzt,
hierzu zahlreiche Fachliteratur gelesen sowie zahlreiche Gespräche auch mit Hundetrainern geführt habe. Seine Hundehaltung sei vorbildlich
und artgerecht. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23.02.2006 - 3 C 14.05 - ausdrücklich festgestellt, dass durch das
Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG von vornherein nur solche Geräte erfasst würden, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen
könnten. Hier sei die Eignung des Geräts jedoch streitig. Den Gebrauchsanleitungen für das Gerät sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es
eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund habe. Die Beklagte möge zur Kenntnis nehmen, dass nicht jedes elektrische Erziehungsgerät vom
Gesetzgeber verboten worden sei.
8
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005
aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Sie trägt vor: Nach § 3 Nr. 11 TierSchG bestehe ein generelles Anwendungsverbot für Elektroreizgeräte, weil diese geeignet seien, nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dies gelte insbesondere auch für die modernen Niederstrom-Telereizgeräte mit
einer Stromstärke von unter 100 mA. Das Gerät „Digital System Dogtra 2000 NCP“ erfülle den Tatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG. Angesichts
des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche würden je nach
Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten. Unabhängig vom körperlichen Schmerz seien gewichtige
Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die
Geräte bei allen Hunden unabhängig von Größe, Gewicht, Ausbildungszustand und individueller Empfindlichkeit eingesetzt werden könnten,
wenn der Gesetzgeber kein generelles Verbot erlassen hätte. Nach der Produktbeschreibung für das Gerät Dogtra 2000 NCP handle es sich
dabei zudem um das leistungsstärkste Gerät. In einer anderen Produktbeschreibung des Anbieters werde dargelegt, dass es fast ausschließlich
im Profibereich und nur für weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet seien, eingesetzt werden solle. Es werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nur der Sichtbereich Arbeitsbereich sei. Allein diese Beschreibung belege, dass die Anwendung des Geräts nicht
ungefährlich sei und zudem große Sachkenntnis erfordere. Schon aufgrund der hohen Reichweite von 1.600 m berge das Gerät die Gefahr, dass
bei fehlendem zeitlichen Zusammenhang des Reizes mit dem unerwünschten Verhalten unerwünschte Konditionierungen, so genannte
Fehlverknüpfungen, hervorgerufen werden könnten. In der englischen Beschreibung werde davor gewarnt, die Kontakte des Halsbandes länger
als zwei Stunden an der selben Körperstelle des Hundes zu belassen, weil Hautirritationen auftreten könnten. Viele individuelle Faktoren
beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und darauf reagiere, zum Beispiel Rasse, Geschlecht, individuelle Empfindlichkeit, Sitz des
Halsbandes, Nässe des Felles, Erregungszustand und so weiter. Ausführungen über die Auswirkungen von elektrischer Stimulation auf Körper
und Verhalten von Hunden seien auch in der Inaugural-Dissertation „Stresserscheinungen bei praxisähnlichem Einsatz von elektrischen
Erziehungshalsbändern beim Hund“ der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus dem Jahr 2002 zu entnehmen.
13 Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist mit Beschluss der Kammer
vom 15.08.2006 abgelehnt worden. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 26.09.2006 - 1 S 2075/06 - zurückgewiesen worden.
14 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 02.06.2004 werde dahingehend konkretisiert, dass das
vom Kläger angeschaffte Gerät Dogtra 2000 oder ein Gerät gleicher Bauart untersagt werden solle. Die in der Veterinärbehörde der Beklagten
beschäftigte Veterinärärztin Dr. B. hat die Wirkungsweise und die Auswirkungen des vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräts näher erläutert.
15 Der Kammer liegen die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg
(jeweils ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend
hingewiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage hat keinen Erfolg.
17 Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Freiburg vom 22.11.2005 und der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007, wonach dem Kläger
das von ihm angeschaffte Elektroreizgerät „Dogtra 2000“ oder ein Gerät gleicher Bauart untersagt werde. Ob sich diese „Konkretisierung“ bereits
der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 02.06.2004 entnehmen ließ - wovon den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der
mündlichen Verhandlung nach auch der Kläger ausgegangen sei -, kann hier offen bleiben. Denn die Klage hat in jedem Fall keinen Erfolg.
Sähe man in der „Konkretisierung“ eine teilweise Rücknahme der Untersagungsverfügung vom 02.06.2004, hätte sich der Rechtsstreit insoweit
erledigt. Die Klage wäre diesbezüglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen als unbegründet anzusehen.
Andernfalls wäre sie zulässig, aber insgesamt unbegründet.
18 Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.11.2005 sind - in der
Fassung der „Konkretisierung“ durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2007- rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 16a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach § 16a Satz 1 TierSchG
trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein
solcher „Verstoß“ ist hier gegeben. Der Kläger hat durch die Benutzung des Gerätes „Digital System Dogtra 2000 NCP“ bei seinem Hund gegen
das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG verstoßen (1.). Die Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig (2.).
20 1. Die Benutzung des vom Kläger eingesetzten oder eines bauartgleichen Geräts unterfällt dem Verbotstatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG.
Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine
Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger
verwendeten Elektroreizgerät „Digital System Dogtra 2000 NCP“ erfüllt.
21 a) Durch dieses „Teleimpulsgerät“ wird durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei
Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich eingeschränkt. Mit Hilfe des regulierbaren Senders wird von dem Empfängergerät, das
mit einem Gurt am Hals des Hundes befestigt wird, Strom über zwei die Haut des Tiers berührende Kontakte übertragen. Ziel der Verwendung ist
es gerade, über diese Art des „Zugriffs“ auf den Hund selbst über große Entfernungen unerwünschte Bewegungen, wie Weglaufen oder Jagen,
zu unterbinden und erwünschte Bewegungen, wie etwa Herkommen oder dergleichen, zu erreichen (so zu Elektroreizgeräten einer anderen
Firma: BVerwG, Urteil vom 23.02.2006, NJW 2006, 2134). Auch der Kläger hat erklärt, mit Hilfe des Geräts das Hetzen von Wild durch seinen
Hund unterbinden zu wollen. Sein Einwand, der Hund wäre mit einer Leine noch weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt,
ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. BVerwG, a.a.O.).
22 b) Das vom Kläger verwendete - oder auch ein bauartgleiches - Elektroreizgerät ist zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen.
23 aa) Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine
bauartbedingte Eignung an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 23.02.2006 (a.a.O.), dem die
Kammer folgt, ausdrücklich klargestellt (ebenso die vorhergehenden Urteile des OVG NRW vom 15.09.2004 - 20 A 3176/03 -, juris, und des VG
Gelsenkirchen vom 14.05.2003 - 7 K 625/01 -, juris [Ls.]; vgl. auch Metzger, NuR 2006, 693). Es hat zur Begründung ausgeführt:
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„Schon der Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG weist in diese Richtung. Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpft in allen
seinen Teilen an das Gerät an und benennt dessen Eigenschaften. Dem kommt besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche
Vorschlag des Bundesrates lautete: "Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ..." (BTDrucks
13/7015 S. 28). Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden. Wenn der Gesetzgeber in
Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, muss davon ausgegangen werden, dass damit
bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte.
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Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für
ein generelles Verbot. Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes unterstrichen und zur Notwendigkeit des
Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen
tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3). Nur durch ein
generelles Verbot kann diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den
vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel.
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Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeigt schließlich der Nachsatz: "soweit dies nicht nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen
Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt.
Derartige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach
Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/ 7015 S. 28), die Anwendung von
Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a
Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26).
27
Nach § 3 Nr. 11 TierSchG mögliche Ausnahmen von dem generellen Verbot durch "bundes- oder landesrechtliche Vorschriften" sind
bisher nicht normiert worden...“
28 bb) Das vom Kläger benutzte „Elektrohalsband“ besitzt die in § 3 Nr. 11 TierSchG beschriebenen Eigenschaften. Es ist geeignet, die untersagten
Folgen herbeizuführen.
29 aaa) Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass es geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder gar körperliche Schäden auszulösen.
30 Dabei sind zunächst die Ergebnisse der von der Beklagten in Auszügen vorgelegten Dissertation von Juliane Stichnoth, Tierärztliche Hochschule
Hannover, aus dem Jahr 2002 „Stresserscheinungen beim praxisähnlichen Einsatz von elektrischen Erziehungshalsbändern beim Hund“ zu
berücksichtigen (gesamter Text unter elib.tiho-hannover.de/dissertations/stichnothj_2002.pdf). Diese befasst sich unter anderem mit der Frage
der Wirkungen von so genannten Teletakt-Geräten der Firma Sch. und anderen Elektroreizgeräten. Danach können bei der elektrischen
Stimulation des Organismus Veränderungen auftreten, die unter anderem innere Organe, die Haut, Sinnesrezeptoren, periphere und motorische
Nerven und die Muskulatur betreffen. Strom führe zu einer Aktivierung der sympathischen und parasympathischen Nervenbahnen. Daraus
resultiere u.a. ein Anstieg der Herzfrequenz unmittelbar nach dem Beginn der Stimulation. Nach deren Ende folge eine kurzfristige
Gegenreaktion, die als Vagusüberschuss bezeichnet werde. Anstieg und Absinken seien ausgeprägter je höher die eingesetzte Stromstärke und
je häufiger die Reize seien. Eine Platzierung direkt über dem Herzen könne zu Kammerflimmern führen, über dem Zwerchfell zu
Atembeschwerden und auf der Stirn zu Schlaganfällen. Bei einer Platzierung über der Wirbelsäule würden je nach Ort eine Vielzahl von
Reflexen ausgelöst. In der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führe Gleichstrom und asymmetrischer Wechselstrom zur Verschiebung
von Ionen in der Gewebeflüssigkeit und damit zur Elektrolyse. Die Elektrolyseprodukte verursachten Nekrosen. Bei nullliniensymmetrischem
bidirektionalem Wechselstrom träten diese Schäden nicht auf. Unabhängig von der Form des Stroms sei jedoch eine Erwärmung der Haut, die
bis hin zu Verbrennungen gehen könne. Es werde davon ausgegangen, dass Strom zur Stimulation der Berührungs-, Vibrations-, Temperatur-,
Druck- und Schmerzrezeptoren führen könne. Außerdem verursache pulsierender Wechselstrom ab einer gewissen Stärke die Erregung
motorischer Nerven. Als Folge kontrahiere und entspanne sich die Muskulatur. Die Frequenz der Kontraktionen sei abhängig von der Pulsfolge
und der Dauer des verwendeten Stroms. Dies sei bei der Verwendung von elektrischen Erziehungshalsbändern deutlich zu sehen. Durch das
Tragen des Halsbands kommen es relativ häufig zu mechanischen Läsionen der Haut im Nackenbereich.
31 Die Kammer hält diese Darstellung der möglichen Folgen elektrischer Reizgeräte für überzeugend und für die Frage, welche Auswirkungen die
Anwendung elektrischer Reizgeräte allgemein haben kann, für aussagekräftig. Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die
zitierten wissenschaftlichen Untersuchungen teilweise älter sind und sich daher auf Elektroreizgeräte älterer Bauart - wie das Teletakt der Firma
Sch. - beziehen dürften. Hingegen gehört „Dogtra 2000“ zu den so genannten „Niedrigstrom-Impulsgeräten“, deren abgegebene Impulse
weitgehend mit denen vergleichbar sind, die bei medizinischen Behandlungen zur Muskelkräftigung o.ä. bei Menschen angewandt werden. Es
ist daher davon auszugehen, dass als Folgen eines Einsatzes eher die weniger gravierenden möglichen Auswirkungen auftreten. Trotzdem
spricht hier Überwiegendes dafür, dass „Dogtra 2000“ je nach Dauer der Anwendung, Größe des Hundes, Hautwiderstand, Felldichte, Grad der
Feuchtigkeit von Fell und Haut, Anpressdruck der Kontakte sowie Schmerzempfindlichkeit des betreffenden Hundes geeignet ist, nicht
unerhebliche Schmerzen oder körperliche Schäden zuzufügen.
32 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 (a.a.O.) bzw. der
genannten vorangegangenen Entscheidungen ebenfalls ein moderneres Elektroreizgerät „mit einer Stromstärke von unter 100 mA“ war (vgl. VG
Gelsenkirchen, a.a.O., Urteilsabdruck S. 3: „Produkte der Firma Innotek..., die mit ihrer Reizwirkung in einem Bereich lägen, der im Rahmen der
Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei“; vgl. auch OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 53; BVerwG, a.a.O., juris, RdNr. 53). Der Kläger
jenes Verfahrens hat selbst vorgetragen, dass die obersten Stufen des Geräts schmerzhaft seien (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, RdNr. 5; BVerwG,
a.a.O., juris, RdNr. 19). Das Gerät „Dogtra 2000“ gehört offensichtlich sogar zu den stärkeren Geräten der modernen Niedrigstromgeräte (vgl.
auch Dipl. Ing. D. Klein, „Über den Charakter der Telereizgeräte - Die Kennlinien im Vergleich, 11/2005“, über www.waidwerk.de bzw. in „Der
Gebrauchshund“ 2006, S. 46, wonach die Dogtra-Geräte 600 und 2000 wesentlich stärker seien als die anderen Geräte, darunter Innotek CS
1600 und Innotek UIT 1000, und das Gerät Dogtra 2000 ab Skalapunkt 40 [von 100] über dem Dogtra 600 liege). Die Beklagte hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass der Kläger zunächst darauf abgestellt hat, er nutze das Gerät ausschließlich in Leistungsbereichen, die eine
schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Dies spricht dafür, dass er selbst von einer Eignung zur Beifügung von
Schmerzen bei höheren Leistungsstufen ausgegangen ist.
33 Schmerzen können vor allem durch Verletzungen oder Irritationen der Haut entstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angehörte
Veterinärärztin Dr. B. hat unter anderem auf eine mögliche Erhitzung der Haut und das Entstehen von Hautläsionen bei Verwendung von „Dogtra
2000“ hingewiesen. Für die Gefahr solcher mit Schmerzen verbundener Schäden spricht zudem der Text der englischen Gebrauchsanweisung
der Dogtra Company. Darin wird explizit davor gewarnt, die Kontakte des Halsbands länger als zwei Stunden an derselben Körperstelle des
Hundes zu belassen. Es könnten Hautirritationen auftreten. Falls der Hund das Halsband längere Zeit trage, sollte es gelegentlich verschoben
werden, damit die Kontakte an einer anderen Stelle lägen.
34 Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass nach der englischen Gebrauchsanweisung mit Hilfe der stärkeren, mehrere Sekunden andauernden
„Konstantfunktion“ auf den Hund bei unerwünschten Verhaltensweisen – etwa dann, wenn er Autos oder anderen Tieren nachjagt – mit dem Ziel
der dann notwendigerweise energischen „correction“, das heißt der Zurechtweisung, Züchtigung und Bestrafung, eingewirkt werden soll. Bei
lebensnaher Betrachtungsweise liegt dann aber nahe, dass einem Hund jedenfalls bei Anwendung der hohen Intensitätsstufen des Stromreizes
auch erhebliche Schmerzen zugefügt werden (so bereits VGH Bad. Württ., Beschluss vom 26.09.2006 - 1 S 2075/06 -, mit dem die Beschwerde
des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 15.08.2006 zurückgewiesen worden
ist).
35 bbb) Letztlich kommt es aber nicht darauf an, ob das Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, zu Schmerzen oder gar zu körperlichen Schäden zu
führen. Denn jedenfalls kann es seine Anwendung beim Hund nicht unerhebliche Leiden und psychische Schäden zur Folge haben (ebenso
BVerwG, a.a.O.).
36 Der Begriff des Leidens umfasst die von dem Begriff Schmerz nicht erfassten Unlustgefühle. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und
der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tiers zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier
gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines
Wohnbefindens verursacht. Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -anomalien ihren Ausdruck (VGH
Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.12.1992, NuR 1994, 487, und vom 03.11.2004 - 1 S 2279/04 -, juris [Kurztext], m.w.N.). Die Benutzung des
Gerätes „Dogtra 2000“ kann zu entsprechenden Leiden bis hin zu tierpsychischen Schäden führen.
37 Der auf den Hund einwirkende Elektroreiz kann zunächst sichtbare Auswirkungen auf sein Verhalten haben. So wird in der angeführten
Dissertation von Frau Stichnoth hinsichtlich der so genannten Teletaktgeräte bzw. anderer älterer Telereizgeräte berichtet, dass mit
zunehmender Intensität der Stimulation in aufsteigender Reihenfolge folgende unmittelbare Verhaltensänderungen beschrieben würden: Drehen
des Ohres oder Kopfes Richtung Halsband, Kopfschütteln, Bewegen des Kopfes und Halses zur Seite und aufwärts, Hemmungen der Bewegung,
Kratzen mit der Hinterpfote am Hals, Zittern, Schreien, Flucht, Schnappen oder Beißen des Trainers. Beim ersten Kontakt mit einem Stromreiz
würden bei Hunden extreme Stressreaktionen wie Panik, Fluchtversuche, Weglaufen, Schutzsuchen beim Besitzer, Niederkauern, Verstecken,
Urinieren, Defäkation, Erbrechen oder Aggressivität festgestellt. Diesen Auswirkungen werden Schmerzzustände gegenübergestellt, die sich
zum Beispiel durch Wimmern, Heulen, Unruhe, Nervosität, Herumdrehen des Kopfes, Fluchtverhalten, Aufschreien, Knurren und Beißen, Jaulen,
Zusammenpressen des Mauls, Zähneknirschen, ungewöhnliche Bewegungen und stumpfen Blick äußerten. Es könne keine einfache Beziehung
zwischen Reizintensität und ausgelöstem Verhalten hergestellt werden, da viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz
empfinde und wie er darauf reagiere. Dazu zählten Rasse und Geschlecht, die individuelle Empfindlichkeit und die Erwartungen des Tieres in
der Situation, vorhandene oder fehlende Sicherheitssignale und frühere Erfahrungen. Bei nicht sachgerechtem Einsatz unter anderem von
Teletakt-Geräten durch unkundige Tierhalter komme es oft anstelle eines „Abtrainierens“ des Problemverhaltens zu Angstzuständen. Das Tier
könne den Strafreiz nicht mit dem Unterlassen einer Verhaltensweise verknüpfen, werde zunehmend verunsichert und letztlich dadurch
verhaltensgeschädigt. Häufig werde der Hund auch für eine Handlung bestraft, die ihm angeboren sei. Bei fehlendem Zusammenhang des
Reizes mit dem unerwünschten Verhalten könnten unerwünschte Konditionierungen, so genannte Fehlverknüpfungen, hervorgerufen werden. In
der Dissertation wird daher gefordert, dass der Anwender fundiertes theoretisches Wissen und hohe Kompetenz im praktischen Training von
Hunden besitze. Es wird weiter ausgeführt, dass die Verwendung von so genannten elektrischen Erziehungshalsbändern unter anderem aus
verhaltenpsychologischen und Tierschutz-Gründen von vielen abgelehnt werde (vgl. Nachweise S. 49 ff. der Dissertation).
38 Dass auch das vom Kläger verwendete modernere Teleimpulsgerät eine - wenn auch möglicherweise schwächere, aber immer noch -
erhebliche Wirkung auf das Verhalten eines Hundes haben kann, versteht sich von selbst. Der Kläger, der es seinen Angaben nach lediglich in
den Bereichen niedrigerer Reizstärken einsetzt, geht selbst von einem wirksamen Effekt auf das Jagd- und Hetzverhalten des Hundes aus. Wie
ausgeführt, gehört es zu den stärksten seiner Art. In der englischen Produktbeschreibung wird dargelegt, dass es sich um ein sehr starkes
(„powerful“) Elektrohalsband handle, wobei die „Konstantfunktion“ „a plenty of stopping power“ gebe und die „Nickfunktion“ „mild, but motivating“
sei. Selbst wenn man, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers folgend, davon ausginge, dass es sich bei dieser Beschreibung um eine
Übertreibung zur Steigerung der Verkaufszahlen handele, und außerdem berücksichtigt, dass die modernen Niederstromgeräte insgesamt
niedrigere Reizstärken aufweisen als die so genannten Teletaktgeräte, bleibt es dabei, dass auch „Dogtra 2000“ zu den gewünschten
Verhaltensänderungen wie etwa Unterbindung des Jagdtriebs führen soll. Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Wenn Hunde durch
die Anwendung dieses Geräts aber sogar dazu gebracht werden können, einem weglaufenden Hasen oder Wild nicht nachzustellen, muss es
außerordentlich wirksam sein.
39 Die Kammer geht außerdem davon aus, dass der Einsatz des Teleimpulsgeräts „Dogtra 2000“ in der Folge zu nicht unerheblichem Leiden oder
Verhaltensstörungen, mithin tierpsychischen Schäden, führen kann (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2006, a.a.O.). Dabei ist vor
allem zu bedenken, dass die sachgerechte Verwendung eines solchen Geräts zur Erziehung eines Hundes unter Beachtung aller
tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) jedenfalls schwierig ist und eine besondere Sachkunde sowie ein hohes Maß an
Verantwortungsbewusstsein erfordert. Zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen sind neben Kenntnissen der Technik vor allem profunde
Kenntnisse in Verhaltensbiologie erforderlich (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.02.1997, der
ein Verbot dieser Geräte zunächst nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015, S. 26 und 28; BT-Drucks. 13/9538, S. 3; Erklärung des DJV und des JGHV
zu E-Geräten vom 12.12.2006 unter www.hund-jagd.de/content/index_html; vgl. auch Information der Firma Dogtra unter www.dogtra-
deutschland.de\index2.html; Metzger, a.a.O., S. 694, m.w.N.; OVG NRW, a.a.O.). In der deutschen Produktinformation der Firma Dogtra wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gerät fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für sehr weit arbeitende Hunde
zu gebrauchen, die „im Gehorsam voll durchgearbeitet“ sind, auf keinen Fall für „Himmelsstürmer“. Zu bedenken sei, dass ein Halter seinen Hund
bei einer Entfernung von 1,6 km - der Reichweite des Geräts - allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr sehen könne. Besonders hier gelte:
Sichtbereich sei Arbeitsbereich. Dass diese besondere Reichweite die Gefahr der Verursachung von „Fehlverknüpfungen“ erhöht, liegt nahe.
Selbst wenn sich der Hundehalter direkt in der Nähe seines Tiers befindet, kann es zu Fehlkonditionierungen kommen, etwa wenn der
Elektroreiz ohne Bezug auf ein bestimmtes Verhalten ausgelöst wird oder der Hund ihn nicht einem bestimmten Verhalten zuordnen kann, etwa
weil er zu spät erfolgt ist. Diese Gefahr besteht bei allen (wirksamen) Elektroreizgeräten. Bei einem Gerät mit einer so extremen Reichweite wie
dem des Klägers ist zudem zu befürchten, dass ein Hundehalter, dessen Hund sich außer Sichtweite befindet und längere Zeit nicht mehr
zurückkommt, dazu verleitet wird, das Gerät zu benutzen, obwohl er nicht sieht, was der Hund gerade tut. Wie die Veterinärärztin Dr. B in der
mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat, können dadurch Fehlkonditionierungen entstehen, etwa wenn der Reiz ausgelöst wird, während
der Hund gerade einem Menschen begegnet. Die Gefahr, dass durch den Einsatz des Elektrogeräts tierpsychische Störungen hervorgerufen
werden, liegt danach auf der Hand (die Geeignetheit von Elektroreizgeräten zur Herbeiführung von Leiden und/oder psychischen Schäden wird
auch bejaht von: Metzger, a.a.O., S. 695, m.w.N.; Ort/Reckewell in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 106; OVG NRW, a.a.O.).
40 Dem – hilfsweise gestellten – Antrag des Klägers, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „über die fehlende
Eigenschaft des von ihm verwendeten Gerätes, Hunden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch Stromeinwirkung nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen“, war nicht zu folgen.
41 Er ist insgesamt schon deshalb als unerheblich anzusehen, weil der Kläger danach lediglich auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“
abgestellt hat. Schließlich kommt es, wie ausgeführt, auf die Eignung des Geräts zur Zufügung der genannten Folgen an. Dabei ist auch auf
einen mit dem Umgang des Geräts nicht geübten, einen unerfahrenen oder gar einen verantwortungslosen Hundehalter - der zur Bestrafung
auch mehrmals die „Konstantfunktion“ auf höchster Stufe einsetzt - abzustellen.
42 Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass mit der Einschränkung auf den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ lediglich
Nutzungen bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben sollten, die mit dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr
vereinbar sind, etwa die bewusste Anbringung der Kontakte über dem Herz statt am Hals - ist sein Beweisantrag abzulehnen. Soweit er sich auf
die Frage der Eignung des Geräts zur Herbeiführung von Schmerzen bezieht, ist er jedenfalls rechtlich unerheblich. Wie ausgeführt, kommt es
auf diese Frage hier letztlich nicht an. Im Übrigen ist der Antrag wegen fehlender Substantiierung als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat keine
weiteren Erklärungen dazu abgegeben, wieso das Gerät „Dogtra 2000“ nicht geeignet sein sollte, zumindest nicht unerhebliche Leiden
zuzufügen. Er hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die Beweislast der Beklagten zu verweisen und zu erklären, dass sich das von ihm
verwendete Gerät von dem Teletaktgerät der Firma Sch. unterscheide. Bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 31.08.2006 ist der Kläger aber
darauf hingewiesen worden, dass für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 3 Nr. 11 TierSchG die Geeignetheit des Geräts zur Zufügung
nicht unerheblicher Leiden ausreiche. Es wurde dargelegt, dass wohl kaum auszuschließen sei, dass etwa ein verantwortungsloser Hundehalter
das konkrete Gerät in einer Art und Weise nutze, die zu nicht unerheblichem Leiden, also nicht unerheblichen Verhaltensstörungen oder
Verhaltensanomalien, führe. Unter Hinweis auf den Aufsatz von D. Klein (11/2003. a.a.O.) ist in der Verfügung weiter ausgeführt worden, dass
das Gerät nach den vorliegenden Unterlagen zu den leistungsstärksten Geräten mit einer besonders hohen Reizstärke gehöre. Es ist weiter
darauf hingewiesen worden, dass bislang von Seiten des Klägers nicht näher erläutert worden sei, warum das von ihm verwendete Gerät
wesentlich anders zu beurteilen sein könnte als das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 zugrunde liegende. In
der Folge hat er dazu jedoch keine hinreichend plausiblen Erklärungen abgegeben, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt. Dabei hätte er sich zu einer näheren Substantiierung vor allem in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und Dokumente veranlasst
sehen müssen. In der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar auf den Unterschied zu den
Teletaktgeräten und auf die geringe Stromstärke bei den Teleimpulsgeräten hingewiesen worden. Es sind aber weder die überzeugenden
Ausführungen über die Wirkungsweise und die Folgen der Verwendung von Teleimpulsgeräten durch Frau Dr. B. substantiiert bestritten worden
noch ist eine weitere Substantiierung des Beweisantrags erfolgt. Unter diesen Umständen fehlen weiterhin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die
unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutreffen könnte. Sein Antrag ist daher bereits als unzulässiger „Ausforschungsbeweisantrag“
abzulehnen (vgl. dazu Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 86 RdNr. 94, m.w.N.).
43 Der Beweisantrag des Klägers ist aber auch in der Sache abzulehnen. Die Kammer sieht hier insbesondere unter Berücksichtigung der eigenen
Angaben des Klägers, der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Auszugs aus der Dissertation von Frau Stichnoth, der überzeugenden
Angaben der Veterinärärztin Dr. B. in der mündlichen Verhandlung, der vorliegenden Produktinformationen sowie der englischen
Gebrauchsanweisung keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung des vom Kläger beantragten
Sachverständigengutachtens. Sie sieht sich aus den angeführten Gründen selbst als hinreichend sachkundig an, die Frage zu beurteilen, ob das
Gerät „Dogtra 2000“ geeignet ist, Hunden nicht unerhebliche Leiden oder Schäden zuzufügen.
44 c) Da der Bundes- und der Landesgesetzgeber bislang von der Möglichkeit, in bestimmten Fällen den Einsatz an sich verbotener
Elektroreizgeräte zu erlauben, keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt es bei dem generellen Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG. Die Kammer hat
daher auch nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für welche Fallkonstellationen eine Ausnahme sinnvoll erscheint (vgl. dazu
Metzger, a.a.O., S. 695).
45 Soweit der Kläger darlegt, dass und warum die Einschränkungen des Jagdtriebs seines Hundes insbesondere zum Schutz der Wildtiere sinnvoll
seien, verkennt er, dass es nach § 3 Nr. 11 TierSchG nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen das betreffende Gerät eingesetzt wird. Die
gegen § 3 TierSchG verstoßenden Verhaltensweisen können nicht etwa durch „vernünftige Gründe“ rechtfertigt werden (vgl. auch OVG NRW,
a.a.O.). Ebenso wenig vermag sein Einwand, mit einer Hundeleine könne man einem Hund ebenso Schmerzen oder Leiden zufügen wie mit
einem Elektrohalsband, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zum einen ist ein gravierender Unterschied zwischen dem Führen an der Leine
und der Verwendung eines Elektrohalsbands die mögliche Reichweite der Anwendung. Ein an der Leine geführter Hund hat noch den
unmittelbaren Kontakt zu seinem Halter. Ihm kann gegebenenfalls durch gleichzeitige Kommandos der Sinn eines Zurückhaltens mit der Leine
begreiflich gemacht werden. Auch ist die Gefahr von verspäteten Reaktionen und dadurch ausgelösten Fehlkonditionierungen wesentlich
geringer. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber wegen der höheren abstrakten Gefährlichkeit von Elektroreizgeräten bewusst dazu
entschlossen, eine generelles Verbot solcher Elektroreizgeräte einzuführen. Solange es keine bundes- oder landesrechtlichen
Ausnahmetatbestände gibt, gilt dieses Verbot uneingeschränkt.
46 2. Die danach auf § 16 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 TierSchG beruhende Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Verwendung des Geräts
„Dogtra 2000“ und bauartgleicher Geräte zu untersagen, erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Insbesondere war eine solche Verfügung hier
zur Klarstellung trotz Bestehens des gesetzlichen Verbots nach § 3 Nr. 11 TierSchG erforderlich. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die
Beklagte dürfte hier sogar zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen sein (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG 2003, § 16a
RdNrn. 5f.).
47 Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob wegen der konkreten Art der Verwendung des Geräts durch den Kläger auch § 16 Satz 2
Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in Betracht kommt.
II.
48 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,-- EUR unter Ziffer III des Bescheids der Beklagten vom 02.06.2004 beruht auf §§ 1, 2 Nr.
2, 18, 19, 20, 23 LVwVG und ist ebenfalls rechtmäßig.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.