Urteil des VG Freiburg vom 25.03.2010

VG Freiburg (aufschiebende wirkung, behörde, antragsteller, psychologisches gutachten, entziehung, verfügung, gutachten, stgb, anforderung, konsum)

VG Freiburg Beschluß vom 25.3.2010, 1 K 280/10
Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde
Leitsätze
Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3
Abs. 3 und Abs. 4 StVG setzt voraus, dass im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69
StGB in Betracht kommt. Dies bestimmt sich gemäß der Rechtsprechung des BGH (Großer Senat für
Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957) danach, ob die Anlasstat tragfähige
Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen
kriminellen Interessen unterzuordnen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag ist zulässig. Er ist bei sachdienlicher Auslegung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO darauf gerichtet,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.2.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts Rottweil
vom 2.2.2010 wiederherzustellen, soweit die Behörde dem Antragsteller in Nr. 1 dieser Verfügung die
Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und ihm in Nr. 2 aufgegeben hat, den Führerschein bei der Behörde
abzuliefern; die Behörde hat in Nr. 3 der angefochtenen Verfügung die sofortige Vollziehung dieser beiden
Verwaltungsakte im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Antrag ist
ferner darauf gerichtet, die (kraft Gesetzes gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2
VwGO entfallene) aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit die Behörde in Nr. 4 ihrer
Verfügung außerdem für den Fall nicht innerhalb von 3 Werktagen erfolgter Ablieferung die Wegnahme des
Führerscheins angedroht hat. Eine Erledigung der Verfügung ist durch die freiwillige Ablieferung des
Führerscheins (am 11.2.2010) nicht eingetreten, da dies bei einem Erfolg des Eilantrags rückgängig gemacht
werden könnte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
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Der mit diesem Inhalt zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Behörde hat den So-fortvollzug den
formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend ausreichend schriftlich begründet. Die Kammer
kommt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem
Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hier das private Interesse
des Antragstellers überwiegt, weiter als Fahrer am Kraftverkehr teilnehmen zu dürfen, denn sein Widerspruch
hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg.
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Rechtsgrundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Dies folgt hier aus § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Werden Tatsachen
bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs
begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die
Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel
aufzuklären und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über
die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen
oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf bzw. muss die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser
Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen
Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist (BVerwG, Urt. v.
9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, juris).
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Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPG) durch Schreiben des Landratsamts
vom 12.11.2009 entspricht den formellen Anforderungen. Dieses Schreiben ist verständlich genug und enthält
insbesondere die konkreten Gründe, aus denen das Landratsamt die Eignungszweifel herleitete - hier: die
Aussage des Antragstellers vom 7.7.2009 gegenüber der Polizei, er habe 2008 ein- bis zweimal Heroin
eingenommen und nehme seit ca. einem Jahr Subutex. Die Behörde hat im Aufforderungsschreiben ferner die
Fragestellung erwähnt, die das Gutachten klären soll (vgl. zu diesem Erfordernis § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Der
Antragsteller wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass die Behörde aus der nicht fristgemäßen Vorlage
des Gutachtens auf seine Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen werde (vgl. hierzu § 11 Abs.
8 Satz 2 FeV).
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht entspricht die Anforderung mit überaus hoher Wahr-scheinlichkeit den
Voraussetzungen der vom Landratsamt herangezogenen Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (zu dessen
Anwendbarkeit auch im Entziehungsverfahren vgl. Hartung, VBlBW 2005, 369, 373/374 [Fußnote 47] mit
Nachweisen u.a. aus der Rspr. des VGH Bad.-Württ.; vgl. ferner zum Streitstand: Berr/Krause/Sachs, Drogen
im Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2007, Rnrn. 1168 ff.). Danach ist die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne
abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.
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Angesichts der ausführlichen und differenzierten Angaben des Antragstellers am 7.7.2009 gegenüber der
Polizei geht die Kammer im summarischen Verfahren wie das Landratsamt Rottweil davon aus, dass er im
Jahr 2008 zumindest ein- bis zweimal Heroin konsumierte und seither bis Sommer 2009 das Medikament
Subutex, welches den Wirkstoff Buprenorphin - ein halbsynthetisches Opioid – enthält, und als verkehrsfähiges
und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel in der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, zu
sich nahm. Wenn der Antragsteller nunmehr jeglichen Konsum bestreitet - erstmals am 21.12.2009 mit
Anwaltsschreiben vom 18.12.2009 -, so ist dies alles andere als überzeugend. Es drängt sich vielmehr der
Eindruck einer speziell auf das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren abzielenden Schutzbehauptung auf. Denn der
Antragsteller hat dies erst fünf Monate später geltend gemacht und vor allem plausible Gründe dazu vermissen
lassen, warum seine ursprünglichen Angaben gegenüber der Polizei unrichtig gewesen sein sollen. Der Hinweis
auf ein negatives Urinscreening vom 7.7.2009 ist insoweit ungeeignet, Eigenkonsum zu widerlegen. Angesichts
der für Opiate maßgeblichen Nachweisbarkeitsdauer von ca. 2 bis 4 Tagen (vgl. die Tabelle bei
Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl.
2005, Seite 179, ferner Mußhoff/Madea
Rahmen der Fahreignungsdiagnostik>, NZV 2008, 485, 487) sowie der Abhängigkeit eines Nachweises von
Wirkstoff, Dosis und pH-Wert des Urins kommt diesem Einzelergebnis keine Aussagekraft zu. Auch die
Diabetes-Erkrankung des Antragstellers lässt zwar Drogenkonsum gesundheitlich besonders problematisch
erscheinen, spricht jedoch in keiner Weise zwingend gegen einen tatsächlichen Konsum.
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Angesichts dieser Sachlage könnte sogar bereits eine zwingende Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 46 Abs. 1
FeV StVO i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in Betracht kommen. Bereits nämlich der einmalige Konsum
eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG als Cannabis begründet regelmäßig die
Fahrungeeignetheit des Betreffenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005,
279; Saarl. OVG, Beschl. v. 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 C 07.2783 -,
juris). Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass ein Heroinkonsum nur im
Jahr 2008 erfolgte (mithin im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung mehr als ein Jahr zurücklag) und seither
eine Substitution in Eigeninitiative mit dem Medikament Subutex erfolgte, rechtfertige dies jedoch in jedem Fall
eine MPG-Anforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. So haben mehrere Studien gezeigt, dass substituierte
Drogenabhängige ihre Fahrtauglichkeit in Einzelfällen durchaus wiedergewinnen können. Nach Ziffer 9.1 der
Anlage 4 zur FeV stellt es zwar für den Regelfall einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der
Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes einnimmt.
Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von einem solchen Betäubungsmittel (Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu FeV).
Es ist jedoch möglich, dass bei Substituierten ein Ausnahmefall vorliegt und die Regel, dass die Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes der Fahreignung entgegensteht, nicht gilt. § 13
BtMG und § 5 BtMVV rechtfertigen in Ausnahmefällen eine Sonderbehandlung substituierter Menschen,
insbesondere im Hinblick auf das Ziel einer Reintegration der Betreffenden. Allerdings bedarf es insoweit stets
der positiven Feststellung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (vgl. zur
Fahreignung bei - allerdings anders als hier ärztlich begleiteter - Substitution mit Subutex und Methadon: OVG
Saarland, Beschl. v. 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651; VG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009 - 15 E
2027/09 -, juris; Berr/Krause/Sachs, a.a.O., Rnrn. 61 - 68).
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An einer MPG-Anforderung war das Landratsamt nicht etwa im Zusammenhang mit dem gegen den
Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren gehindert. Allerdings bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, dass die
Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein
Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Aus
der dem Landratsamt Rottweil im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung vorliegenden Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Rottweil vom 22.10.2009 ergab sich jedoch, dass im Fall des Antragstellers gerade keine
Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB in Betracht kam, weil seine Taten nicht im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden. § 69 StGB bezweckt den Schutz der
Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher
Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher voraus, dass
die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass - woran es hier evident fehlte - der Täter bereit ist,
die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Großer Senat
für Strafsachen, Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -, NJW 2005, 1957).
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Ferner ergab sich auch aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kein Hindernis für eine MPG-Anforderung. Nach dieser
Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt
berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf
die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bezieht. Allerdings führt das Amtsgericht Rottweil in seinem Urteil vom 21.1.2010 (mit dem der
Antragsteller rechtskräftig wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 7 Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat zur Bewährung verurteilt wurde) aus, nach seinen Angaben
konsumiere der Antragsteller keine Drogen; ein Drogenscreening vom 9.7.2009 habe jedenfalls keinen Hinweis
auf den Konsum von Amphetaminen, Cannabinoiden, Kokain oder Opiaten ergeben (vgl. Strafurteil-Seite 3).
Bei dieser Sachverhaltsfeststellung dürfte es sich - wegen der Bedeutung eines Eigenkonsums für die
Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG - auch um mehr als nur eine beiläufige, entscheidungsirrelevante Aussage
gehandelt haben. Gleichwohl ergab sich hieraus keine der Sachverhaltswürdigung des Landratsamts
entgegenstehende Bindungswirkung. Mit § 3 Abs. 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als
auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die
Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die
Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Die angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur
für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte
Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die
Fahrerlaubnisbehörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Der Vorrang der
strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die
Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine
Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen
Straßenverkehr ist (BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 3
StVG Rnr. 15). Nach dem oben bereits zu § 3 Abs. 3 StVG Dargelegten greifen Sinn und Zweck des Absatzes
4 damit aber im Fall des Antragstellers ebenfalls nicht ein, weil hier zu keiner Zeit eine strafgerichtliche
Fahreignungsbeurteilung bzw. Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kam.
10 Der Hinweis des Antragstellers im Anwaltsschreiben vom 29.1.2010, er könne die finanzielle Belastung einer
MPU nicht tragen, genügte schließlich ebenfalls nicht, um die Gutachtensanforderung rechtswidrig zu machen.
Der Kraftfahrer, der von einer berechtigten Beweisanordnung der Behörde betroffen worden ist, hat das
geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Er - nicht die anordnende Behörde - ist Auftraggeber bzw.
Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Bei berechtigter Gutachtensanforderung kann es
deshalb auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei
anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
Vielmehr kann demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein
den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt
werden, der MPU-Aufforderung entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens aus
eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die das Gesetz dem Betroffenen
auferlegt, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich
nicht nur auf das geforderte Gutachten; sie umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Falle die
Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO:
BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 26/83 -, NJW 1985, 2490; Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300). Die
mithin erforderlichen substantiierten Angaben dazu, warum er in keiner Weise die finanziellen Voraussetzungen
für die Zahlung eines Gutachtens habe und diese auch nicht schaffen könne, hat der Antragsteller zu keiner
Zeit gemacht.
11 Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. An der Rechtmäßigkeit
der im Bescheid verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19, 20, 26 LVwVG.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des (für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes halbierten) Streitwerts folgt aus Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).