Urteil des VG Freiburg vom 17.01.2008
VG Freiburg (wohl des kindes, kläger, förderung, tochter, aufnahme einer erwerbstätigkeit, erwerbstätigkeit, bundesrepublik deutschland, besuch, erlass, zeitlich befristet)
VG Freiburg Urteil vom 17.1.2008, 4 K 624/07
Anspruch auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege
Leitsätze
Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ist im Jugendhilferecht grundsätzlich nur der Zeitraum bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheids.
- Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Förderung in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege kommt allein § 90 Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Aktivlegitimiert nach
dieser Vorschrift sind die Eltern.
Für einen Anspruch aus § 90 Abs. 3 SGB VIII ist bei Kindern unter drei Jahren Voraussetzung, dass die
Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege den Bedarfskriterien des § 24 Abs.
3 Satz 1 SGB VIII entspricht.
Arbeitslosigkeit ist trotz der Pflichten des Arbeitslosen, zumutbare Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche zu
entfalten und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, kein Bedarfskriterium des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB VIII.
- Auch die Teilnahme eines Ausländers an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG begründet kein
Bedarfskriterium nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dieser Kurs ist insbesondere keine berufliche
Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift.
- In Baden-Württemberg ist die Förderung in Gruppen von mehr als fünf Kindern nach § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG
eine Förderung in einer Tageseinrichtung, nicht in Kindertagespflege.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Krabbelgruppe durch ihre am 28.09.2005
geborene Tochter.
2
Die Tochter der Kläger M. B. besucht seit November 2006 die Krabbelgruppe "J.". Am 08.12.2006 beantragten
die Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Besuch der Krabbelgruppe durch ihre
Tochter ab dem 01.12.2006. Sie gaben dabei an, dass sie ihr Kind mindestens 20 Stunden pro Woche nicht
betreuen könnten.
3
Die Klägerin Ziff. 1 ist kolumbianische Staatsangehörige. Für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 15.05.2007
wurde ihr gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld I bewilligt. In dem zuvor genannten Antrag vom 08.12.2006
gab sie zudem an, wöchentlich an drei bis vier Tagen insgesamt 20 Stunden zu arbeiten. Ab dem 08.01.2007
besuchte sie einen Integrationskurs bei der B. Sprachschule. Laut Bescheinigung der Ausländerbehörde der
Beklagten vom 02.04.2007 sei die Klägerin Ziff. 1 gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem
solchen Kurs verpflichtet.
4
Der Kläger Ziff. 2 ist deutscher Staatsangehöriger und selbständig tätig. Er gab an, dass er wöchentlich mehr
als 40 Stunden arbeite und daher seine Tochter nicht betreuen könne.
5
Mit Bescheid vom 19.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Tagespflegegeld
ab. Zur Begründung führte sie aus: Für Kinder unter drei Jahren bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf
Tagespflege. Somit müsse über die Gewährung der Betreuungskosten in analoger Anwendung des § 24 SGB
VIII in Zusammenhang mit den städtischen Richtlinien nach Ermessen entschieden werden. Die
Erforderlichkeit der Kindertagespflege sei nur unter folgenden Kriterien anzunehmen: Die
Erziehungsberechtigen oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulbildung oder Hochschulausbildung. Die Erziehungsberechtigen oder der allein
erziehende Elternteil nehmen an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des IV. Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil. Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Die Kläger erfüllten aber
keine der genannten Kriterien.
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Mit Schreiben vom 27.12.2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Sie
begründeten ihn damit, dass sie beide erwerbstätig seien und damit die Kindertagespflege erforderlich sei.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007, den Klägern am 23.01.2007 zugestellt, wies die Beklagte die
Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie über die Gründe des Ablehnungsbescheids hinaus
aus: Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht erwerbstätig, da sie seit dem 16.11.2006 Arbeitslosengeld beziehe und eine
Erwerbstätigkeit ihrerseits nicht nachgewiesen sei.
8
Am 17.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten einen Anspruch auf
Gewährung von Tagespflegegeld nach den §§ 23 Abs. 1, 2 Nr. 1, 24 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB VIII, deren
Voraussetzungen sie in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht erfüllten. Ohne die Inanspruchnahme der
Förderung in der Kindertagespflege sei die umfassende Betreuung ihrer Tochter nicht gewährleistet, da sie sich
beide gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in einer unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit
zusammenhängenden Tätigkeit bzw. Ausbildung befänden. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin Ziff. 1 sei kein
Grund, den Anspruch auf die Förderung der Kindertagespflege zu verweigern, weil sich sie sich nachweislich in
einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinde und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Aufgrund ihrer
Teilnahme an dem Integrationskurs und ihrer intensiven Bemühungen um eine neue Tätigkeit sei sie ca. 20
Stunden pro Woche beschäftigt und daher nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu betreuen. Überdies
sei zu beachten, dass für die Klägerin Ziff. 1 eine Teilnahmeverpflichtung an dem Integrationskurs gemäß §
44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Außerdem würden gemäß den Anforderungen des § 119 SGB III
an einen Arbeitssuchenden derartige Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes verlangt, dass
sie in Intensität und zeitlichem Aufwand einer aufgenommenen Tätigkeit entsprächen. Die Verweigerung der
Förderungsleistung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII führe im Fall der Arbeitslosigkeit zu einem Zirkelschluss, da
ohne die gesicherte Betreuung des Kindes der Arbeitssuchende nicht in der Lage sei, dem Arbeitsamt zur
Vermittlung zur Verfügung zu stehen und so die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden könne. Auch der Kläger
Ziff. 2 könne aufgrund seiner beruflichen Belastung mit einer Arbeitszeit von ca. 40 Stunden die erforderliche
Kleinkindbetreuung nicht erbringen. Im Übrigen wäre ohne die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für das
Kleinkind der Kläger auch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII die dem Wohl des Kindes entsprechende
Förderung nicht gewährleistet, weil es beiden Elternteilen nicht möglich sei, das Kind während der gesamten
Zeit zu betreuen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht seien sie nicht in der Lage, die Kosten der Tagespflege
selbst zu entrichten.
9
Die Kläger beantragen,
10
den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der Krabbelgruppe "J." in F.
durch ihre Tochter M. B. für die Zeit von 01.12.2006 bis 17.01.2007 in Höhe von 192,-- EUR monatlich
zu übernehmen.
11 Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
13 Zur Begründung hat die Beklagte auf die Inhalte der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend trägt
sie vor: Eine Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung nach § 23 Abs.1 und 2 SGB VIII bestehe nur
dann, wenn auch ein Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB VIII anerkannt sei. Ein subjektiver Anspruch bestehe
generell nicht, lediglich ein solcher auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalls. Hier seien die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, da Arbeitslosigkeit und die Arbeitssuche keinen
Bedarf begründeten. Die Kläger befänden sich nicht in einer Ausnahmesituation. Bei dem Integrationskurs der
Klägerin Ziff. 1 handle es sich nicht um eine berufliche Bildungsmaßnahme. Der Besuch dieses Kurses sei
weder von der Bundesagentur für Arbeit noch von der ARGE F. gefordert worden. Die Klägerin Ziff. 1 sei auch
ohne Besuch des Kurses auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Es handle sich um eine freiwillige Maßnahme. Die
Bestätigung der Ausländerbehörde diene lediglich dazu, der Klägerin Ziff. 1 die kostenlose Teilnahme an dem
Kurs zu ermöglichen. Selbst wenn eine Verpflichtung zum Besuch des Kurses bestünde, würde eine solche
nicht durchgesetzt werden, solange ein Kind, das jünger als drei Jahre sei, im Haushalt lebe. Auch ein Fall des
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt, die es nahelegten,
dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet sei. Außerdem hätte die Klägerin
Ziff. 1 die Möglichkeit, den Sprachkurs bei einer Sprachschule, die kostenlose Kinderbetreuung für ihre Kunden
anbiete, durchzuführen.
14 Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der
Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 Mit Beschluss vom 03.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter
übertragen.
16 Mit Beschluss vom 18.12.2007 hat das Gericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre
Rechtsanwältin beigeordnet.
Entscheidungsgründe
17 Die Entscheidung ergeht kann nach Übertragung des Rechtstreits durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO
durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
18 Die Klagen sind zulässig. Die im Klageantrag der Kläger vorgenommene Begrenzung des Zeitraums der
begehrten Leistungsverpflichtung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ist sachdienlich. Denn bei einem
Streit um die Gewährung von Jugendhilfe - wie hier - kann ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen
Umfang zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Leistungsträger den
Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheids ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, m.w.N.; vgl.
hierzu auch [spez. für den Fall einer "Untätigkeitsklage"] VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000 - 4 K 117/98 -
und [spez. zum Unterhaltsvorschussrecht] vom 29.10.2007 - 4 K 871/07 - ).
19 Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2006 und deren
Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren
Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für den Besuch der
Krabbelgruppe "J." in F. durch deren Tochter in dem beantragten Zeitraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
20 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommen allein die §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB VIII in Verbindung mit § 24 SGB VIII ( in den im Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 17.01.2007 geltenden
Fassungen vom 08.09.2005 [BGBl. I., S. 2729] und vom 14.12.2006 [BGBl. I, S. 3134], die sich in den hier
maßgeblichen Absätzen der genannten Paragraphen nicht voneinander unterscheiden ) in Betracht. Nach
diesen Vorschriften soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der
Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Anders
als bei verschiedenen (direkten) Ansprüchen auf Bewilligung von Jugendhilfemaßnahmen, die unmittelbar dem
Kind zustehen können ( so für den Fall der Förderung von Kindern nach den §§ 22 ff. SGB VIII in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege VG München, Beschluss vom 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 -,
sowie [allerdings auf Grundlage einer älteren Fassung des SGB VIII] VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.12.1993 -
7 S 799/93 - ), steht der Erlass- bzw. Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich den Eltern
und damit den Klägern zu, so dass sie (und nicht ihre Tochter oder die betreffende Einrichtung) in diesem
Verfahren aktivlegitimiert sind ( so auch - allesamt unausgesprochen und auf Grundlage älterer Fassungen des
SGB VIII - BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, NVwZ 2000, 1300 = FEVS 51, 347; Bayer. VGH. Beschluss vom
15.02.2006 - 12 B 05.1219 -; VG Freiburg, Urteile vom 09.05.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999 - 4 K 560/98 -;
VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006 - AN 14 K 05.03960 -; a. A offenbar VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
29.09.1998, NVwZ-RR 1999, 129 = NDV-RD 1999, 57 ).
21 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen nach § 90
Abs. 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen Kindern über drei Jahren einerseits, die gemäß § 24 Abs. 1
SGB VIII einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben und bei denen ein Erlass- bzw.
Übernahmeanspruch in der Regel ("soll"), das heißt außer in atypischen Sondersituationen, nur noch von der
(wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Belastung abhängig ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.1998,
a.a.O. ), und Kindern unter drei Jahren andererseits, für die nach den §§ 24 Abs. 2 bis 6 und 24a SGB VIII kein
subjektiver Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege besteht, sondern bei
denen die öffentlichen Träger allein die objektivrechtlich Pflicht haben, ein bedarfsgerechtes Angebot an
solchen Plätzen vorzuhalten ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss
vom 12.04.2006 - 6 S 4/06 -; VG München, Beschluss vom 06.09.2007, a.a.O.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII,
Stand: Sept. 2007, Bd. 2, § 90 RdNr. 19c ). Bei Kindern unter drei Jahren, wie der Tochter der Kläger, wird für
eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nach dem geltenden Recht zusätzlich vorausgesetzt, dass
die Inanspruchnahme des Platzes in der Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege (u. a.) den Bedarfskriterien
des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspricht ( BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom
18.09.2006, a.a.O.; Stähr, a.a.O., § 90 RdNr. 19c ).
22 Danach kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind
nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl
entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
23 Bei den Klägern ist keine dieser Bedarfskriterien gegeben. Unstreitig ist zwar der Kläger Ziff. 2 aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit außerstande, seine Tochter im erforderlichen Umfang zu betreuen. Doch werden von der
Klägerin Ziff. 1 weder die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt noch ist das Wohl
ihrer Tochter ohne die Förderung in der Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII
gefährdet.
24 Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Arbeitslosigkeit eines
Elternteils, hier der Klägerin Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum, keines der genannten Bedarfskriterien
erfüllt ( VG Ansbach, Urteil vom 18.09.2006, a.a.O. ). Im Gegenteil, diese Vorschrift verlöre in ihrer
Differenzierung jeden Sinn, wenn ein Bedarf auch im Fall der Arbeitslosigkeit eines Elternteils anerkannt würde.
Das gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch im Hinblick auf die Pflichten eines Arbeitslosen ( aus § 119
SGB III ), die ihm zumutbaren Eigenbemühungen zur (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben zu entfalten
und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Denn diese Pflichten treffen grundsätzlich alle
Arbeitslosen, ohne dass der Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 SGB VIII als Kriterium für den Bedarf eines
Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung anerkannt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass die zur
Arbeitssuche erforderlichen Unternehmungen Betreuungsbedarf auslösen können. Dieser ist jedoch punktuell
und zeitlich befristet und erfordert keine kontinuierliche Förderung des Kindes ( so Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl.
2006, RdNr. 41 ).
25 Bei der Klägerin Ziff. 1 lag im hier maßgeblichen Zeitraum auch die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII
genannte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vor. Denn damit ist nicht die allgemeine Arbeitssuche gemeint,
sondern die konkrete unmittelbar bevorstehende (sichere) Arbeitsaufnahme ( Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 41;
Grube, in: Hauck, a.a.O., Bd. 1, § 24 RdNr. 30 ).
26 Auch die Teilnahme der Klägerin Ziff. 1 an einem nach dem Aufenthaltsrecht vorgesehenen Integrationskurs ab
dem 08.01.2007 erfüllt keines der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien. Ein solcher
Integrationskurs stellt insbesondere keine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Es
kann hier dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt nur Maßnahmen im Sinne des § 1 BBiG gemeint sind wie
die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche
Umschulung. Denn unabhängig davon dient der aufenthaltsrechtliche Integrationskurs nicht dem Zweck der
beruflichen Bildung, sondern der allgemeinen Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche
Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG ist es Ziel des
Integrationskurses, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in
Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet
so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen
Lebens selbständig handeln können. Dieses Ziel gilt für alle Ausländer unabhängig davon, ob sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen oder nachgehen können bzw. wollen. Dass das durch einen Integrationskurs
bewirkte bessere Verständnis eines Ausländers für die Lebensverhältnisse in Deutschland auch für die
Arbeitssuche förderlich ist, stellt einen zwar erstrebenswerten, aber mit der Teilnahme an einem
Integrationskurs nicht unbedingt bezweckten Nebeneffekt dar. Darauf, ob die Klägerin Ziff. 1 an dem
Integrationskurs freiwillig teilgenommen hat oder ob die Ausländerbehörde sie dazu verpflichtet hatte, kommt
es hiernach nicht an.
27 Dafür, dass die Tagespflege dem Kindeswohl im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dienen sollte,
liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Solche wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Nach dieser Vorschrift sollen diejenigen Kinder gefördert werden, die in besonders belasteten Familien leben
und dort - unabhängig von elterlicher Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - nicht die notwendige Förderung
erfahren ( vgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 24 RdNr. 43; Grube, a.a.O., § 24 RdNr. 31 ).
28 Aus anderen Vorschriften ergibt sich von vornherein kein Anspruch auf die von den Klägern begehrte
Kostenübernahme. Auszuschließen ist ein solcher Anspruch unmittelbar aus den §§ 23, 24 SGB VIII, die im
Wesentlichen Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten waren. Denn diese Vorschriften
enthalten keine Rechtsgrundlage für finanzielle Ansprüche von Eltern (oder Kindern) gegenüber dem Träger der
Jugendhilfe. Schon vom Wortlaut her kommt für die Bewilligung einer Geldleistung insoweit hier allenfalls § 23
Abs. 1 und 2 SGB VIII in Betracht. Doch kann sich daraus wohl nur ein Anspruch der Tagespflegeperson
ergeben, nicht aber ein Anspruch von Eltern oder Kindern ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.2003, NVwZ-RR
2004, 40 = FEVS 55, 55 m.w.N.; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 16.08.2006, NordÖR 2006, 514; für die neue
Gesetzesfassung ausdrücklich offen gelassen laut Grube, a.a.O., § 23 RdNr. 19; ebenso Wiesner, a.a.O., § 23
RdNr. 27 ).
29 Vor allem aber gilt § 23 SGB VIII nur für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im engeren Sinne,
nicht aber für die Förderung in Tageseinrichtungen, zu denen die Krabbelgruppe "J." zählt. Diese
Unterscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen
sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
Kindertagespflege (hingegen) wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt
des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten
Räumen geleistet wird. Das baden-württembergische Landesrecht bestimmt in § 1 Abs. 7 Satz 4 KiTaG, dass
(im Gegensatz zu Tageseinrichtungen) im Rahmen der Kindertagespflege nicht mehr als fünf Kinder von einer
Tagespflegeperson betreut werden dürfen. In der Krabbelgruppe "J." befand sich die Tochter der Kläger jedoch
in einer Gruppe von 20 Kindern, weshalb insoweit ohne Zweifel von einer Tageseinrichtung (und nicht von einer
Einrichtung der Kindertagespflege) auszugehen ist.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 188 Satz 2 VwGO.
31 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.