Urteil des VG Freiburg vom 24.10.2007
VG Freiburg (ersatz der kosten, feuerwehr, unmittelbare gefahr, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, gefahr, notstand, eintritt des schadens, einsatz, verhältnis zu, sachliche zuständigkeit)
VG Freiburg Urteil vom 24.10.2007, 2 K 742/07
kein Notstand aber Notlage bzw. Notstand für die Feuerwehr bei Ölunfall ohne Gefährdung der
Trinkwasserversorgung
Leitsätze
Ein Ölunfall auf einem Baggersee, bei dem die Trinkwasserversorgung nicht gefährdet wird, begründet in der Regel
keinen Notstand gemäß § 2 Abs. 1 FwG, sondern eine andere Notlage gemäß § 2 Abs. 2 FwG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen
Landes, die dieses auf sich behält.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich dagegen, von der Beklagten zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen
zu werden.
2
Die Klägerin betreibt ein Kieswerk auf der Gemarkung S. Zu diesem Kieswerk gehört der Baggersee N.. Am
6.7.2006 kam es dort zu einem Ölunfall. Beim Betrieb eines Schwimmbaggers der Klägerin traten durch einen
Riss im Hydraulikschlauch größere Mengen Schmieröl aus und liefen in das Gewässer. Der Ölteppich
umfasste eine Fläche von ca. 1500 m² (30 x 50 m) und wurde durch den vorherrschenden Südwestwind in
Richtung des im Norden gelegenen Naturschutzgebiets „W.“ getrieben, in welchem mehrere Wasservogelarten
(Bekassine und Großer Brachvogel) leben. Der Baggersee hat keine Verbindung zu anderen Gewässern; in
unmittelbarer Umgebung des Baggersees wird kein Trinkwasser gewonnen.
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Ein Bediensteter der Klägerin hatte das Schadensereignis der integrierten Leitstelle Ortenau gemeldet. Diese
ordnete aufgrund der Alarm- und Ausrückordnung (AAO) des Landratsamt Ortenaukreis den Einsatz der
Freiwilligen Feuerwehr S., Abteilungen N. und O., sowie den Einsatz der Feuerwehr L. an. Vor Ort wurde noch
veranlasst, die Feuerwehr K. über die integrierte Leitstelle Ortenau anzufordern, um weitere Ölsperren
einzubringen. Durch den Feuerwehreinsatz konnte der Ölteppich beseitigt werden. Der Einsatz dauerte
insgesamt etwa sechs bis sieben Stunden.
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Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 27.9.2006 zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes
i.H.v. 11.462,07 EUR heran.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung
führte sie aus, dass es sich bei dem Einsatz der Feuerwehr um eine Pflichtaufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1
FwG gehandelt habe, welche gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG unentgeltlich sei. Es habe ein öffentlicher Notstand
vorgelegen, da der Ölteppich in Richtung des Naturschutzgebiets getrieben sei, welches ein Rechtsgut der
Allgemeinheit von besonderem Wert darstelle. Ein öffentlicher Notstand werde begründet, wenn eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Trinkwasserversorgung oder andere Rechtsgüter der Allgemeinheit
gegeben sei. Auch sei die Gefahr bzw. der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der Klägerin
herbeigeführt worden. Zudem sei der Einsatz der Feuerwehr unverhältnismäßig gewesen, da die eigenen Mittel
der Beklagten ausgereicht hätten, um die Gefahr zu beseitigen. Dies ergebe sich aus dem Einsatzbericht
freiwilligen Feuerwehr O..
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2007 wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch der Klägerin
zurück. Es habe sich nicht um einen öffentlichen Notstand gehandelt. Ein solcher liege nur dann vor, wenn
durch einen Unglücksfall ein Schaden drohe oder eingetreten sei, der die Allgemeinheit unmittelbar betreffe.
Unter Allgemeinheit sei dabei eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen zu verstehen. Im
vorliegenden Fall habe eine Gefährdung aber lediglich für den räumlich abgrenzbaren Bereich des Baggersees
sowie die Pflanzen und Tiere rund um den See bestanden. Es habe keine Gefahr für die
Trinkwasserversorgung oder andere bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit vorgelegen. Deshalb habe es
sich um eine andere Notlage zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG gehandelt. Für
diese Leistungen könne die Gemeinde als Trägerin der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen.
Ermessensfehler seien nicht gegeben.
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Am 9.3.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht ergänzend geltend, es liege zumindest eine technische
Hilfe zur Rettung von Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG vor. Bei einem
Unfall mit wassergefährdenden Stoffen sei zudem die Wasserbehörde zuständig. Diese wasserrechtliche
Zuständigkeit sei vorrangig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Feuerwehrkostenersatzbescheid der Beklagten vom 27.9.2006 und den Widerspruchsbescheid des
Landratsamts Ortenaukreis vom 13.2.2007 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12 Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen drohe ein öffentlicher Notstand in der Regel nur dann, wenn die
Trinkwasserversorgung einer nicht bestimmbaren Zahl von Personen unmittelbar gefährdet sei. Dies sei hier
aber gerade nicht der Fall gewesen, da es sich bei dem Baggersee um ein in sich geschlossenes Gewässer
handele und auch in unmittelbarer Nähe des Baggersees kein Trinkwasser gewonnen werde. Im vorliegenden
Fall sei das Schadensereignis räumlich abgrenzbar gewesen. Zudem liege keine Amtshilfe zugunsten der
unteren Wasserbehörde vor. Es fehle schon an dem erforderlichen Ersuchen durch die Wasserbehörde.
13 Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. In der Sache schließt es sich im Wesentlichen den
Ausführungen der Beklagten an.
14 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 Herrn D. von der Feuerwehr S. und Herrn J.
vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz beim Landratsamt Ortenaukreis als amtliche
Auskunftspersonen informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
15 Dem Gericht liegen je ein Heft Akten der Beklagten und des beigeladenen Landes sowie ein „Alarmplan für
Unfälle mit Wasser gefährdenden Stoffen“ vor. Der Inhalt dieser Unterlagen und der Prozessakte waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung; wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Feuererwehrkostenersatzbescheid der Beklagten vom 27.9.2006
und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 13.2.2007 sind rechtmäßig und verletzen
die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG. Hiernach kann der Träger der
Gemeindefeuerwehr für die nicht unter § 36 Abs. 1 FwG fallenden Leistungen der Feuerwehr u.a. von dem
Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, Ersatz der Kosten verlangen. Die Kosten werden gem. §
36 Abs. 5 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
18 Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von der Klägerin
Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2
Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG). Entgegen
der Ansicht der Klägerin wurde durch das in den Baggersee ausgelaufene Öl weder ein öffentlicher Notstand
ausgelöst noch lag eine lebensbedrohliche Lage für einen Menschen oder ein Tier i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG
vor.
19 Ein öffentlicher Notstand liegt nur bei einem Gefahren- oder Schadensereignis vor, von dem die Allgemeinheit
unmittelbar betroffen ist. Unter Allgemeinheit ist eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen
zu verstehen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.11.1992 - 1 S 2727/91 - NVwZ-RR 1994, 52 und vom 7.12.1992
- 1 S 2079/02 - NJW 1993, 1543; Surwald, Komm. z. FwG, 7. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 5). Eine unmittelbare
Gefahr setzt eine Situation voraus, bei der der Eintritt des Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden. Nicht jede
Verunreinigung eines Gewässers begründet einen öffentlichen Notstand. Bei Unfällen mit wassergefährdenden
Stoffen droht in der Regel nur dann ein öffentlicher Notstand, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung oder
andere bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit unmittelbar gefährdet sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
16.11.1992, a.a.O.). Selbst im Falle des Sinkens eines Schiffes verneint der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg demgemäß trotz der dabei naheliegenden Gefahr des Ölaustritts einen öffentlichen Notstand,
wenn keine konkrete Gefahr für die Trinkwasserversorgung besteht (ebd.).
20 Da es sich bei dem Baggersee N. um ein in sich geschlossenes Gewässer handelt, das keine Verbindung zu
sonstigen Gewässern besitzt, und auch in unmittelbarer Nähe kein Trinkwasser gewonnen wird, bestand keine
unmittelbare Gefahr für die allgemeine Trinkwasserversorgung. Auch beschränkte sich die Gefahr, die von dem
Öl ausging, auf den Baggersee selbst und seinen Uferbereich. Anhaltspunkte dafür, dass Badende gefährdet
waren, liegen nicht vor. Eine unmittelbare Gesundheitsgefahr für Personen, die sich am Ufer aufgehalten
haben, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Insoweit hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch
angehörte Herr J. vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz beim Landratsamt Ortenaukreis
nachvollziehbar (und unwidersprochen) dargelegt, das ausgetretene Öl sei nicht leicht flüchtig gewesen,
deshalb habe keine Gefahr für die Luft und damit auch für Menschen bestanden.
21 Allein die Gefahr für das angrenzende Naturschutzgebiet „Waldmatten“ begründete entgegen der Ansicht der
Klägerin keinen öffentlichen Notstand. Zwar sind Naturschutzgebiete gem. § 26 Abs. 1 NatSchG besonders
schutzwürdig. Dies ändert aber nichts daran, dass hier räumlich nur ein genau abgrenzbarer Bereich und nicht
eine unbestimmte und nicht mehr bestimmbare Zahl von Personen betroffen war.
22 Auch eine technische Hilfe zur Rettung von Tieren aus einer lebensbedrohlichen Lage (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FwG)
lag nicht vor. Zum einen ist zu beachten, dass nach dieser Vorschrift nur Tiere mit
erheblichem
oder ideellem Wert schutzwürdig sind (Surwald, a.a.O.; § 2 Rn. 9). Hierzu gehören die im Baggersee
befindlichen Fische und die potentiell betroffenen Vögel aber nicht. Zum anderen bestand noch keine akut
lebensbedrohliche Lage für die im und am See lebenden Tiere, da der Ölteppich im Hinblick auf die gesamte
Seefläche erst einen verhältnismäßig geringen Teil abdeckte, so dass der Sauerstoffaustausch des Wassers
noch nicht unterbunden war.
23 Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine andere Leistung im Sinne des § 36 Abs. 2 FwG, für die der Träger
grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG kann die Feuerwehr auch bei anderen
Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe herangezogen werden. Allerdings stellt nicht jedes
Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im
Sinne von § 2 Abs. 2 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die
speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen
Notständen verfügt (vgl. Surwald, a.a.O., § 2 Rn. 14). An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es
nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner
Weise gefährdet werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -
VBlBW 2002, 73 und vom 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431).
24 Nach diesen Grundsätzen ist der Einsatz am 6.7.2006 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten.
Die Beseitigung des Ölteppichs erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die
notwendigen Gerätschaften zur Beseitigung von ausgelaufenem Öl in Gewässern, insbesondere Ölsperren,
verfügt. Von dem in den See ausgelaufenen Öl ging zudem auch eine Gefahr für die in und am See lebenden
Tiere aus. Eine Gefahr setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass in überschaubarer Zukunft ein
nicht unerheblicher Schaden entstehen wird. Bei dem Schadensereignis am 6.7.2006 war eine erhebliche
Menge Öl ausgelaufen. Der Ölteppich umfasste eine Fläche von 1.500 m² und wurde vom Wind in Richtung
des Naturschutzgebietes getrieben. Öl auf Oberflächengewässern führt dazu, dass kein Sauerstoff mehr in das
Wasser gelangt und dadurch die Wasserqualität erheblich vermindert wird. Angesichts dessen bestanden keine
Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung für einzelne Tiere ausgeschlossen werden konnte.
25 Weiterhin wurde die Feuerwehr auch nicht im Rahmen der Amtshilfe für die untere Wasserbehörde tätig; in
diesem Fall bestünde ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nur gegenüber dem beigeladenen Land als
Träger der unteren Wasserbehörde gemäß § 8 Abs. 2 LVwVfG. Zwar gehört der Schutz von Gewässern vor
Verunreinigungen zum Zuständigkeitsbereich der Wasserbehörden (vgl. insbes. § 82 Abs. 1 WG). Anders als
dies in Nr. 2.4 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des
Wirtschaftsministeriums und des Verkehrsministeriums über Maßnahmen nach Unfällen mit
wassergefährdenden Stoffen vom 19.2.1992 (GABl. S. 137, mittlerweile außer Kraft getreten) und Nr. 2.2 des
Ölalarmerlasses des Innenministeriums vom 21.10.1968 (GABl. S. 645, ebenfalls mittlerweile außer Kraft
getreten) angenommen wird, ist es indes nicht zwingend, dass die Feuerwehr außer bei öffentlichen
Notständen immer im Rahmen der Amtshilfe für die Wasserbehörden tätig wird. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG
liegt Amthilfe dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als
eigene Aufgaben obliegen. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören aber auch die „Kann-Aufgaben“
nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg geht
im Bereich der „Kann-Aufgaben“ der Feuerwehr von eigenen Aufgaben der Feuerwehr und nicht von Amtshilfe
aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.6.1998, a.a.O.).
26 Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die hiernach gegebene Zuständigkeit der Feuerwehr nicht durch die
sachliche Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung verdrängt. Wenn eine originäre
Zuständigkeit der Feuerwehr nach den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes vorliegt, ist diese auch dann zu
einem Eingreifen befugt, wenn eine Aufgabe eigentlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde
fällt. Demgemäß ist es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht
beanstandet worden, wenn die Feuerwehr z.B. zur Hilfeleistung bei Ölunfällen auf Straßen oder Gewässern
tätig geworden ist (Urteile vom 16.11.1992, vom 8.6.1998, vom 9.8.2001 - jeweils a.a.O.).
27 Die Aufgaben i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG können der Feuerwehr durch Einzelanordnung, durch generelle Anordnung
und auch durch Feuerwehrsatzung übertragen werden (Surwald, a.a.O., § 2 Rn. 17). Der Freiwilligen Feuerwehr
S. ist die Beseitigung von „Öl auf Wasser“ durch die Alarm- und Ausrückordnung (AAO), also durch generelle
Anordnung, übertragen worden.
28 Der Feuerwehreinsatz war auch in seinem Umfang angemessen; insbesondere war das Hinzuziehen der
Feuerwehren L. und K. entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
29 Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen
Ermessen. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Feuerwehr darf demnach nur
Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die
Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten
Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich
sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage, wobei es auf den Sach- und
Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (ex ante) ankommt.
30 Das Ausrücken der freiwilligen Feuerwehr S. (mit ihren Abteilungen N. und O.) wird auch von der Klägerin nicht
beanstandet.
31 Auch das Ausrücken der freiwilligen Feuerwehr L. war sachgerecht. Die Feuerwehr L. wird sowohl nach der
damals als auch nach der heute geltenden AAO bei Ölunfällen alarmiert. Dies ist sachlich gerechtfertigt. Der
als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörte Kommandant der Feuerwehr S. hat insoweit
überzeugend ausgeführt, die Feuerwehr L. besitze ein sog. Wechselladefahrzeug und insbesondere
Ölbindemittel in großer Menge, die die anderen Feuerwehren selbst nicht vorrätig haben. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Erlass von Alarmierungs- und Ausrückordnungen für bestimmte Fallgruppen
aufgrund von Erfahrungswerten sachgerecht ist, um sicherzustellen, dass ein Schadensereignis mit
unbekanntem Ausmaß bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche
Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.6.1998, a.a.O.).
32 Auch die Hinzuziehung der Feuerwehr K. ist nicht zu beanstanden, denn sie wurde zum Einbringen weiterer
Ölsperren benötigt. Die eigenen Mittel der zunächst alarmierten Feuerwehren haben nicht ausgereicht. Nach
den Angaben des Feuerwehrkommandanten D. in der mündlichen Verhandlung hatten die zunächst
ausgerückten Feuerwehren zusammen knapp 50 Meter Ölsperren zur Verfügung. Zunächst sei versucht
worden, ergänzend die Wasserschläuche mit Luft zu füllen und als Ölsperren einzusetzen. Nachdem bemerkt
worden sei, dass dies nicht funktioniere, hätten die ausgerückten Feuerwehren zusätzlich die K.’ er Kollegen
mit ihren Ölsperren angefordert. Dies ist schlüssig. Insbesondere ist es naheliegend, dass für einen Ölteppich
von ca. 30 mal 50 Metern Ölsperren mit einer Länge von insgesamt nur 50 Meter nicht ausreichend sind.
Zudem spricht der tatsächlich erfolgte Einsatz der Feuerwehr K. für dessen Erforderlichkeit, denn konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass angeforderte Einsatzmittel oder Einsatzkräfte vor Ort nicht eingesetzt worden sind,
liegen nicht vor.
33 An dieser überzeugenden Beurteilung ändert auch der Einsatzbericht der Feuerwehr O. nichts, wonach der
Einsatz mit eigenen Kräften hätte bewältigt werden können. Nachdem - wie soeben dargelegt - die Feuerwehren
L. und K. zu Recht angefordert worden sind, handelt es sich hierbei um eine bloße subjektive Fehleinschätzung
des Verfassers des Einsatzberichts, für deren Richtigkeit nach den Erkenntnissen des Gerichts nichts spricht.
34 Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt. Der Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG steht im pflichtgemäßen Ermessen
der Gemeinde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Hier sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn den Interessen der Gemeinde und damit der Allgemeinheit der Vorrang vor den wirtschaftlichen
Interessen des Kostenpflichtigen eingeräumt wird. Auch dass eine unbillige Härte gemäß § 36 Abs. 7 FwG für
die Klägerin vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal diese für derartige Schadensereignisse versichert ist
(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.6.1998, a.a.O.).
35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§§
124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).