Urteil des VG Freiburg vom 04.12.2006

VG Freiburg: kosovo, blutrache, serbien und montenegro, bundesamt für migration, auskunft, familie, ausreise, haus, gefahr, sicherheit

VG Freiburg Urteil vom 4.12.2006, A 3 K 11249/05
Abschiebungshindernis bei Gefahr von Racheakten an Angehörigen einer Minderheit im Kosovo.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Serbien
vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 wird hinsichtlich der Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte.
Tatbestand
1
Der am ....1946 geborene Kläger Ziff. 1 und die am ....1943 geborene Klägerin Ziff. 2 sind Eheleute und serbische Staatsangehörige. Sie gehören
eigenen Angaben zufolge dem Volk der Magjup aus dem Kosovo an und reisten im März 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am
15.03.2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten.
2
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16.03.2000 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er
habe Peje am 21.01.2000 mit einem KFOR-Pkw in Begleitung seiner Ehefrau verlassen. An der montenegrinischen Grenze seien sie in einen
Kombi umgestiegen, der sie in die montenegrinische Stadt Niksic gebracht habe. Am 04.03.2000 seien sie von dort mit einem Kombi nach
Villingen gefahren worden, wo sie am 07.03.2000 angekommen seien. Der Fahrer sei ebenfalls ein Magjup gewesen. Sie hätten für die Reise
8.000,-- DM bezahlt. Zuletzt habe er ein eigenes kleines Geschäft gehabt. Er habe mit Textilien gehandelt, die er überwiegend in der Türkei
eingekauft habe. Im Dezember 1999 sei das Geschäft von Albanern angezündet worden. Wenn er zurückkehren müsste, werde er sofort
erschossen werden. Er habe einen Albaner erschossen, der auf ihn mit einer Pistole geschossen habe. Er habe in Notwehr gehandelt. Deshalb
wollten ihn jetzt die Albaner umbringen. Am 02.01.2000 habe er den Mann erschossen und sei daraufhin von der KFOR festgenommen worden.
Schon vor dem Schusswechsel habe seine Frau die KFOR telefonisch informiert. Da die KFOR aber nicht schnell genug gekommen sei, sei es
zur Schießerei gekommen. Wenn ihn die KFOR nicht festgenommen hätte, wären ansonsten wahrscheinlich die Albaner gekommen und hätten
ihn umgelegt. Ihm sei im Gerichtsverfahren bescheinigt worden, dass er in Notwehr gehandelt habe. Er sei als unschuldiger Mann freigelassen
worden. (Auf Frage, woher sie die 8.000,-- DM gehabt hätten, um die Ausreise zu finanzieren:) Er und seine Frau hätten gearbeitet. Nach
Geschäftsschluss habe er noch anderen Leuten privat geholfen. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Er sei zu 90 % Invalide, nachdem er einen
Arbeitsunfall erlitten habe. Die Probleme mit den Albanern hätten im September 1999 begonnen. Der von ihm erschossene Albaner sei ihm
unbekannt gewesen. Er vermute, dass er der UCK angehört habe. Er sei schon ein paar Mal bei ihnen gewesen. Er sei immer mit einem Pkw
vorgefahren, der die UCK-Aufschrift getragen habe. Er sei sich aber nicht ganz sicher, ob er tatsächlich Angehöriger der UCK gewesen sei. Als er
das erste Mal zu ihm gekommen sei, habe er sich als Militärpolizist der UCK vorgestellt. Er - der Kläger - habe ihm aber gesagt, dass er das nicht
glaube. Der Mann habe ihn mit dem Auto gemeinsam mit seinen Männern verschleppen wollen. Er habe sich aber erfolgreich gewehrt. Bei den
drei weiteren Besuchen habe der Mann jedes Mal Geld von ihm haben wollen. Er habe ihm aber nichts gegeben. Die Albaner würden auch nach
Serbien kommen, um ihn dort zu töten. In Montenegro habe er ebenfalls Angst gehabt und sei deshalb nach Deutschland gekommen. Seine Frau
habe 37 Jahre lang als Lehrerin gearbeitet.
3
Die Klägerin machte in der Anhörung am selben Tag im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben: Sie habe 37 Jahre als Lehrerin gearbeitet.
Am 03.03.1999 sei ihr letzter Arbeitstag gewesen. An diesem Tag hätten die Albaner die Straßen gesperrt. Sie habe sich nicht mehr getraut, in
das Dorf ... zu fahren, wo die Schule gewesen sei. Danach hätten sie gewisse Probleme mit Albanern gehabt. Diese hätten beispielsweise Steine
in ihren Hof und auf ihr Dach geworden. Anfang Oktober 1999 seien Angehörige der UCK zu ihrem Mann nach Hause gekommen und hätten ihn
aufgefordert, das Haus zu verlassen, da er Magjup sei und mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Die vier Männer hätten versucht, ihren
Mann in einem Auto zu verschleppen. Nach einem Gerangel hätten sie abgelassen. Nach zwei bis drei Wochen seien die gleichen UCK-Leute
wieder gekommen. Die Männer hätten sich mit einem Dokument ausgewiesen, wonach sie Angehörige der UCK-Militärpolizei seien. Sie habe
aber gesehen, dass das Dokument gefälscht gewesen sei. Sie hätten ihren Mann mitnehmen wollen. Dieser habe sich aber geweigert. Nach
weiteren zwei bis drei Wochen seien die vier Männer wieder mit dem gleichen Pkw vorgefahren. Einer der Männer habe wissen wollen, wie viel
Bargeld sie im Haus hätten. Sie hätten erklärt, dass sie kein Bargeld hätten. Der Mann habe gesagt, dass sie der KFOR nicht sagen dürften, dass
die UCK von ihnen Geld verlange. Sie hätten dies zugesichert. Bis zum 02.01.2000 hätten sie nichts mehr von den vier UCK-Leuten gehört. Sie
seien noch die einzige Magjup-Familie gewesen, die in diesem Stadtviertel gelebt habe. Am 02.01.2000 gegen 24.00 Uhr seien die vier UCK-
Leute zu ihnen gekommen. Sie habe sie an der Stimme erkannt. Einer der Männer sei um das Haus herumgelaufen. Sie habe zu dem Zeitpunkt
schon zwei Telefonnummern der KFOR gehabt und sofort eine der Nummern angerufen. Der UCK-Mann habe das Telefonat mitbekommen.
Nachdem er sie erfolglos aufgefordert habe, die Haustür zu öffnen, habe er eine Schaufel genommen und eine Glasscheibe in der Haustür
eingeschlagen. Durch die zerstörte Scheibe habe er drei Schüsse mit einer Pistole abgegeben. Ihr Mann habe aus der Küche ein automatisches
Gewehr geholt und durch das zerstörte Fenster der Haustür geschossen. Kurz danach sei die KFOR mit drei Soldaten gekommen. Sie seien mit
einem KFOR-Kombi zur KFOR-Polizeistation gefahren. Ihr Mann habe dort bleiben müssen. Sie selbst habe bei ihrer Schwägerin übernachtet.
Am nächsten Morgen hätten Nachbarinnen der Schwägerin erzählt, dass in der Nähe des Bahnhofs ein junger Mann erschossen aufgefunden
worden sei. Es habe sich um das Opfer ihres Mannes gehandelt. An diesem Tag sei sie in Begleitung von sechs italienischen KFOR-Polizisten zu
ihrem Haus gegangen. Nachdem sie den Hof wieder verlassen hätten, hätten die draußen wartenden Albaner ihr Zigarettenkippen im Gesicht
und auf den Händen ausgedrückt. Darüber hinaus hätten sie sie mit dem Tode bedroht und sie beleidigt. Die Karabinieri hätten sie geschützt. Sie
seien zum Polizeirevier gefahren. Schließlich habe man sie in die Kirche des serbischen Patriarchen gebracht. Ihr Mann sei für drei Wochen in
Peje inhaftiert gewesen. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, bei der er freigesprochen und sofort freigelassen worden sei. Nach der
Freilassung seien sie mit einem KFOR-Pkw zur montenegrinischen Grenze gebracht worden. Sie seien am 21.01.2000 ausgereist. Sie hätten im
gesamten Kosovo keine Verwandten mehr. Bei einer Rückkehr in den Kosovo fürchte sie, von den Albanern zusammen mit ihrem Mann sofort
erschossen zu werden.
4
Die Kläger legten später Originalunterlagen zu dem gegen den Kläger durchgeführten Strafverfahren vor. Das Auswärtige Amt bestätigte in einer
Auskunft vom 22.09.2005 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Echtheit der Dokumente sowie deren Inhalt, wonach
ein 22 Jahre alter albanischer Volkszugehöriger aus dem Dorf Rashiq am 02.01.2000 in Peje vom Kläger erschossen wurde. Die in Peje
durchgeführten Ermittlungen zu der Frage, ob den Klägern und ihrer Familie von Seiten der Familie des Getöteten Blutrache drohe, seien ohne
Ergebnis geblieben. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Familie des Getöteten explizit auf Blutrache verzichte. Da im Kosovo (echte)
Blutrache (nach den Regeln des Kanun) so gut wie nicht anzutreffen sei und auch einfach (unzutreffend) als Blutrache bezeichnete sonstige
Racheakte, die durchaus blutig enden könnten, in den Städten des Kosovo kaum zu verzeichnen seien, sei es auch möglich und eher
wahrscheinlich, dass die Familie eine Blutrache erst gar nicht in Erwägung gezogen habe. Die Frage, ob es überhaupt die Gefahr der Blutrache
gegen die Familie der Kläger gebe und von wem sie ausgehe, könne das Auswärtige Amt nicht beantworten. Die Beantwortung von Fragen, die
eine auf den Kläger bezogene Gefährdungsprognose erforderten, falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.
5
Mit Bescheid vom 21.11.2005 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es
die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - für den Fall der Klageerhebung - innerhalb eines
Monats nach Bestandskraft des Bescheides auf. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien und
Montenegro oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein Asylanspruch entfalle nach § 26a AsylVfG wegen der auf dem Landweg erfolgten
Einreise. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes sei es eher
wahrscheinlich, dass die Familie des Getöteten eine Blutrache gar nicht in Erwägung gezogen habe. Diese Auskunft entspreche den inzwischen
stabilisierten Verhältnissen im Kosovo. Im Übrigen könnten die Kläger insbesondere in der unübersichtlichen Millionenstadt Belgrad sicher
leben. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer solchen Fluchtalternative seien gewahrt. Die Kläger hätten in der Anhörung angegeben,
dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Ausreise gelebt hätten. Es sei von einer ausreichenden Rente der Klägerin auszugehen,
die nach eigenen Angaben 37 Jahre lang als Lehrerin gearbeitet habe. Außerdem verfügten die Kläger über einen bei der Flucht behilflichen
Bekannten in der montenegrinischen Stadt Niksic. Inzwischen sei davon auszugehen, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse in
ihrem Heimatstaat eingetreten sei. - Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mittels eingeschriebenen Briefes, am
22.11.2005 zur Post gegeben, zugestellt.
6
Die Kläger haben am 05.12.2005 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4c
AufenthG vor. Aus ihren Angaben ergebe sich, dass staatliche und internationale Organisationen nicht in der Lage gewesen seien, sie vor der
Verfolgung durch nationalistische Albaner zu schützen. Die Klägerin habe zwar die KFOR um Hilfe gerufen. Diese habe jedoch nicht verhindert,
dass ein bewaffneter Überfall auf ihr Haus verübt worden sei. Noch deutlicher werde die fehlende Schutzmöglichkeit durch die Tatsache, dass
die Kläger mit einem KFOR-Fahrzeug an die montenegrinische Grenze gefahren worden seien. Offensichtlich habe ihr Schutz innerhalb des
Kosovo nicht mehr gewährleistet werden können. Ungeachtet der immer noch bestehenden besonderen Schutzbedürftigkeit der Minderheit der
Roma im Kosovo müssten die Kläger auch die Blutrache durch die Familie des getöteten Albaners befürchten. Die Auskunft des Auswärtigen
Amtes bestätige, dass eine solche Blutrache möglich sei. Eine nähere Gefährdungsprognose habe das Auswärtige Amt nicht abgeben können.
Da es sich bei den Klägern um Roma handle, könnten Versöhnungsmechanismen, wie sie zwischen albanischen Familien möglich seien und
auch geübt würden, nicht greifen. Es bleibe unklar, worauf die Erwägung des Auswärtigen Amtes, dass es wahrscheinlich sei, dass die Familie
des Getöteten eine Blutrache gar nicht erst in Erwägung gezogen habe, gestützt werde. Dass der Kläger vor seiner Ausreise nicht der Blutrache
zum Opfer gefallen sei, besitze keine Aussagekraft für den Fall einer Rückkehr, auch wenn zwischenzeitlich mehrere Jahre vergangen seien,
nachdem er nach der tödlichen Notwehrhandlung sofort inhaftiert und nach dem Freispruch unmittelbar von der KFOR außer Landes gebracht
worden sei. Bei einer offenen Prognose für die Verfolgungswahrscheinlichkeit gälten im Falle einer Rückkehr die allgemeinen Beweislastregeln.
Die Kläger hätten den Kosovo vorverfolgt verlassen. Die Vorverfolgung beziehe sich nicht nur auf die Gefahr der Blutrache, sondern auch auf die
von den Klägern geschilderten Übergriffe durch albanische Nationalisten bis zu dem bewaffneten Überfall auf ihr Haus und dem darauf
folgenden Schusswechsel. Selbst die Aussage des Auswärtigen Amtes, wonach ein Verzicht auf die Blutrache eher wahrscheinlich sei, ergebe
nicht die in diesem Fall erforderliche Sicherheit vor Verfolgung.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und
festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
9
Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes und die den Klägern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten
Erkenntnismittel vor. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen
Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO alleine - verhandeln und entscheiden, obwohl
nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß
bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 Die Klagen sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger können die Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2005 ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten, soweit er diesem Anspruch entgegensteht, die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt wurde und
eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erging (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 Die Kläger sind nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). Die Anwendung der so genannten Drittstaatenregelung setzt nicht voraus, dass
bekannt ist, über welchen Staat die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (BVerwG, Urt. v. 07.11.1995, NVwZ 1996, 197;
BVerwG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BVR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700).
16 Die Kläger können aber die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift darf in
Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit in Übereinstimmung mit Art. 16 a Abs. 1 GG ist
Voraussetzung für die Annahme politischer Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass den Betroffenen gezielte Rechtsverletzungen
zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 10.07.1989, BVerwGE 80, 315 (335) = NVwZ 1990, 151 ff).
17 Die Kläger sind nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorverfolgt aus dem Kosovo ausgereist. Aus den von ihnen vorgelegten
Gerichtsunterlagen, welche der vom Bundesamt eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2005 zufolge echt sind, ergibt sich, dass
der Kläger Ziff. 1 in der Nacht vom 01. auf den 02.01.2000 in Notwehr einen albanischen Volkszugehörigen erschossen hat, der seinerseits auf
die Kläger geschossen hatte. Zur Überzeugung des Berichterstatters steht auch fest, dass der Angriff an die Zugehörigkeit der Kläger zum Volk
der Magjup bzw. Ashkali anknüpfte. Denn sie wurden vor dem Vorfall am 02.01.2000 mehrfach durch das Opfer sowie weitere Personen, die sich
als UCK-Angehörige ausgaben, aufgesucht und massiv bedrängt. Auch wenn die Albaner Geld verlangten und damit kriminelle Motive eine
Rolle spielten, so ist offensichtlich, dass die Kläger gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Magjup als vermeintlich leichte Opfer
ausgesucht wurden und die Verfolgungsmaßnahmen auch auf ihre Vertreibung gerichtet waren. Der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen
Verhandlung eindringlich geschildert, dass es den „albanischen Banden“ (auch) darum gegangen sei, sie zu vertreiben, und dass es sich dabei
um eine ethnische Säuberung gehandelt habe. Dies stimmt mit den Berichten über die vor allem unmittelbar nach Ende des Krieges im Sommer
1999 erfolgten Vertreibungen und sonstige Übergriffe gegenüber Roma und Ashkali sowie Ägypter überein (vgl. ad hoc-Bericht zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo - v. 18.05.2000, S. 6; Kälin, Gutachten v. 27.11.1999 über „Die
flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Ashkali in der Schweiz“).
18 Unschädlich ist, dass die Verfolgung durch albanische Volkszugehörige, die in der Bedrohung mit einer Schusswaffe am 02.01.2000 gipfelte,
nicht staatlichen Stellen zugerechnet werden kann. Denn eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen,
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten,
und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger waren zumindest akut
bedroht, von albanischen Volkszugehörigen vertrieben oder gar schwer verletzt zu werden. § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG erfasst schon seinem
Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure, ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen
Verfolgungshandlungen i.S.d. Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, AuAS 2006, 246). Die KFOR und die UNMIK, die
zum Zeitpunkt der Verfolgung (Ende des Jahres 1999 bzw. Anfang 2000) - als internationale Organisationen - die staatliche Macht im Kosovo
ausgeübt haben (vgl. ad hoc-Bericht des AA zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 08.12.1999), waren erwiesenermaßen auch nicht in
der Lage, Schutz vor weiterer Verfolgung, insbesondere vor Racheakten von Familienangehörigen des Getöteten oder sonstiger albanischer
Volkszugehöriger zu bieten. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Kläger, wonach sie, nachdem sie über Monate hinweg immer
wieder von albanischen Volkszugehörigen aufgesucht und bedrängt worden waren, um Schutz bei der (italienischen) KFOR in Peje nachgesucht
haben, der das Leben der Kläger gefährdende Angriff am 02.01.2000 aber nicht verhindert werden konnte. Darüber hinaus hat sich die Klägerin
Ziff. 2, weil ihr Schutz durch die KFOR in ihrem Haus nicht zugesichert werden konnte, in den ca. drei Wochen bis zur Ausreise allem Anschein
nach in Absprache mit der KFOR in der serbisch-orthodoxen Kirche in Peje aufgehalten. Unmittelbar nach der Freilassung des Klägers Ziff. 1 aus
der Haft riet die KFOR den Klägern zur Ausreise und brachte sie an die Grenze zu Montenegro. Aus all dem folgt, dass sich die KFOR bezogen
auf den gesamten Kosovo nicht zur Gewährung von Schutz in der Lage sah. Auch insoweit stimmt die Schilderung der Kläger mit der
Erkenntnislage überein. Das Auswärtige Amt (vgl. Bericht v. 18.05.2000 a.a.O.) berichtete von einer alarmierenden Lage von Minderheiten im
Kosovo und ging davon aus, dass ihre Sicherheit weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig
gewährleistet werden könne.
19 Auch bestand keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Ob den Klägern eine Einreise nach Serbien hätte gelingen können, erscheint
bereits zweifelhaft. Teilweise wurden Roma- und Ashkali-Flüchtlinge aus dem Kosovo, die sich der Fluchtkolonne der Serben angeschlossen
haben, an der Grenze zu Serbien von serbischen Polizisten zurückgewiesen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova, Lageübersicht -
Oktober 1999). Jedenfalls war die Situation derjenigen, denen die Einreise gelang, in humanitärer Hinsicht besonders schwierig. Staatliche
Hilfen für die Flüchtlinge der Roma und Ashkali aus dem Kosovo gab es kaum. Sie lebten unter katastrophalen humanitären Verhältnissen in der
Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft ohne
Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 05.04.2000 an VG
Karlsruhe). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O) zitiert Berichte des Komitees für den Schutz der Menschenrechte der Roma in Serbien,
wonach in den Roma-Vierteln und in den serbischen Städten katastrophale Zustände herrschten, viele Kinder unter Diarrhoe litten, es auch
schon Fälle von Hepatitis gebe und eine Hungersnot für die aus dem Kosovo vertriebene Roma-Bevölkerung, die in zahlreichen Städten in
Camps untergebracht sei, befürchtet werde. Auch seitens des UNHCR werde die Lage der nach Serbien geflohenen Roma noch als wesentlich
verzweifelter als diejenige der serbischen Vertriebenen eingeschätzt. Ähnlich stellt sich die Situation hinsichtlich der nach Montenegro
geflüchteten Roma und Ashkali dar. Das UNHCR (vgl. Auskunft vom 19.12.2000 an VG Frankfurt/Main) berichtete, in Montenegro befänden sich
etwa 6.000 binnenvertriebene Roma aus dem Kosovo. Die meisten von ihnen lebten in äußerster Armut und ohne Zugang zu ausreichender
Grundversorgung in den Slums in den Vororten von Podgorica. Jugoslawischen Staatsangehörigen aus Serbien würden in Montenegro keine
Sozialleistungen gewährt. Die Möglichkeiten, eine Unterkunft zu finden, seien für alle binnenvertriebene Personen in der Bundesrepublik
Jugoslawien sehr beschränkt. Die meisten der binnenvertriebenen Roma seien deshalb privat in Unterkünften, die sie sich selbst gesucht bzw.
gebaut hätten, untergebracht. Die Unterkünfte verfügten oft nicht über ausreichende sanitäre Einrichtungen, Wasseranschluss und Heizung.
Einige Roma lebten sogar unter Brücken und in Parks. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) berichtete, im Roma-Camp „Vrelo“ in
Podgorica/Montenegro lebten einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 11.10.1999 acht bis zehntausend Personen in Zelten ohne
Beheizungsmöglichkeit und Elektrizität. Die Wälder in der Umgebung seien für den Betrieb der primitiven Kochstellen abgeholzt. Die
hygienischen Zustände seien katastrophal. Die Vertriebenen stammten aus den deutschen, italienischen und französischen KFOR-Sektoren. Sie
erhielten keinerlei staatliche Unterstützung, internationale Hilfsorganisationen seien für die humanitäre Versorgung zuständig. Es gebe keine
genügende medizinische Versorgung. Auch die Kläger konnten während ihres ca. einmonatigen Aufenthaltes in Montenegro ihr Dasein nur unter
unwürdigen Umständen fristen. Sie waren - wie sie in der mündlichen Verhandlung angaben - in einem kleinen Zimmer untergebracht und
konnten nur notdürftig versorgt werden. Die Hoffnung auf eine dauerhafte und zumutbare Sicherung der Existenz bestand unter diesen
Umständen nicht.
20 Sind die Kläger hiernach vorverfolgt aus dem Kosovo ausgereist, kann ihnen der Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann versagt werden,
wenn bei Rückkehr nach Serbien eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16a GG (vgl. Urt. v. 18.02.1997, DVBl. 1997, 908) ist es mit dem Grundrecht auf
Asyl nicht zu vereinbaren, einem Menschen, der schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der Zugriffsmöglichkeit des
Verfolgerstaates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Es widerspräche dem humanitären
Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung
aufzubürden. Die Anforderungen für die Anerkennung nach erlittener Vorverfolgung sind daher „herabzustufen“. An die Wahrscheinlichkeit des
Ausschlusses erneuter Verfolgung sind danach wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal
erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im
Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des
Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich ernsthafte Bedenken nicht ausschließen,
so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Diese Grundsätze gelten
entsprechend im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. HTK - Ausländerrecht/§ 60 AufenthG/ zu Abs. 1 - Wahrscheinlichkeit 07/2006 Nr. 2).
21 Gemessen hieran besteht nach wie vor die Gefahr politischer Verfolgung durch albanische Volkszugehörige im Kosovo. Racheaktionen
albanischer Volkszugehöriger im Kosovo können nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die Aussage
des Auswärtigen Amts in der vom Bundesamt eingeholten Auskunft vom 22.09.2005 nichts, wonach in den Städten des Kosovo Racheakte, die
durchaus blutig enden könnten, kaum zu verzeichnen seien, so dass es (eher) wahrscheinlich sei, dass die Familie des Getöteten eine Blutrache
gar nicht in Erwägung ziehe. Danach können Racheakte keineswegs als völlig unwahrscheinlich angesehen werden, zumal das Auswärtige Amt
in einer anderen Auskunft (v. 01.12.2005 an VG Karlsruhe) davon spricht, dass „insbesondere“ außerhalb der größeren Städte des Kosovo nicht
selten zwischen verschiedenen Familien Racheaktionen aus allen erdenklichen Gründen festzustellen seien, die im Kosovo landläufig als
Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun vergleichbar beharrlich betrieben würden und zum Teil auch
vergleichbar blutige bzw. tödliche Folgen nach sich zögen. Dies macht deutlich, dass schwerwiegende Racheakte auch in den Städten des
Kosovo keineswegs ausgeschlossen werden können. Ein solcher Racheakt wäre auch Folge der den Klägern vor der Ausreise drohenden
ethnischen Verfolgung und der dadurch ausgelösten Notwehrhandlung des Klägers Ziff. 1, so dass ein innerer Zusammenhang mit der erlittenen
Vorverfolgung besteht. Die Anwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist unter diesen Umständen
gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 a.a.O.).
22 Auch zum heutigen Zeitpunkt steht den Klägern keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Montenegro scheidet als innerstaatliche
Fluchtalternative aus, nachdem das montenegrinische Parlament am 03.06.2006 eine Unabhängigkeitserklärung abgegeben und die
Bundesrepublik Deutschland die Republik Montenegro inzwischen völkerrechtlich anerkannt hat.
23 Einer innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des Kosovo, etwa in Belgrad - wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angesprochen -
kann den Klägern nicht zugemutet werden. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 08.02.2005 an VG Bremen) berichtet, aus dem Kosovo
stammende serbische Staatsangehörige genössen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwar grundsätzlich Niederlassungsfreiheit auf
dem gesamten Territorium der Republik Serbien. In der Praxis sei dieser Anspruch jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Albanische
Volkszugehörige, aber auch Angehörige anderer ethnischer Minderheiten müssten mit erheblichem Widerstand der zuständigen
Kommunalbehörden rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtswegs überwunden werden könne. Eine Registrierung auf dem
Rechtsweg könne zwar notfalls durchgesetzt werden, doch dürfte die Mehrzahl der Betroffenen weder über die erforderliche Erfahrung im
Umgang mit Behörden und Justiz noch über die nötigen Mittel zur Finanzierung von Rechtsanwalts- und sonstigen damit verbundenen Kosten
verfügen. Eine Registrierung aus dem Kosovo stammender Personen als „intern Vertriebene“ komme nur noch in Betracht, wenn die Personen
sich direkt aus dem Kosovo in (Inner-) Serbien niederließen. Sofern eine Registrierung nicht gelinge, bestehe insbesondere kein Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt und kostenlose Krankenversicherung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems. Das UNHCR berichtet (vgl.
Auskunft v. 27.09.2005 an VG Stuttgart), der Status von Binnenvertriebenen könne aus staatlicher Sicht nur denjenigen zugesprochen werden,
die im Zusammenhang mit der NATO-Operation im Jahre 1999 oder den interethnischen Ausschreitungen im März 2004 aus dem Kosovo nach
Serbien-Montenegro geflohen seien. Das ist aber bei den Klägern nicht der Fall. Ausgehend von diesen Feststellungen dürfte eine Registrierung
für die Kläger beispielsweise in Belgrad faktisch nicht durchsetzbar sein. Da eine Auszahlung der der Klägerin Ziff. 2 möglicherweise
zustehenden Rente aus ihrer 37-jährigen Beschäftigung als Lehrerin im Kosovo ebenfalls von der Registrierung abhängig ist (vgl. UNHCR v.
27.09.2005, aaO.), dürften die Kläger nicht über laufende Einkünfte im Falle einer Rückkehr nach Serbien verfügen. Aufgrund ihres Alters und
gesundheitlichen Zustandes ist auch völlig unwahrscheinlich, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren könnten.
Äußerst unwahrscheinlich ist, dass dem Kläger Ziff. 1 der Aufbau einer zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreichenden selbständigen
Geschäftstätigkeit - wie im Kosovo vor der Ausreise im Jahr 2000 - gelänge.
24 Da die Kläger mit dem auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten (Haupt-) Antrag Erfolg haben, bedarf es
keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Nach der ausgesprochenen Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG erweist sich jedoch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso als
rechtswidrig wie die im Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.