Urteil des VG Freiburg vom 07.09.2009

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VG Freiburg Beschluß vom 7.9.2009, 1 K 1209/09
Beschränkung der Fahrerlaubnis wegen Tagesschläfrigkeit
Leitsätze
Eine praktische Fahreignungsprüfung, mit der die Auswirkungen einer behandelten Schlafstörung auf die
Aufmerksamkeitsleistung im Straßenverkehr ermittelt werden sollen, kann nicht im Wege der Auflage zur
Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 2 FeV) gefordert werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Maßnahme zur Klärung
von Eignungszweifeln, die auf § 11 Abs. 4 FeV zu stützen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.7.2009 gegen die Nr. 1 der Auflagen in
der Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 21.7.2009 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Entscheidung des Landratsamts
Schwarzwald-Baar-Kreis vom 21.7.2009, soweit dort die Auflage zu 1. betroffen ist. Darin ist der am 18.4.1931
geborene Antragsteller als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B zur Durchführung einer praktischen
Fahreignungsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet worden. Den Auftrag für die
Prüfung hat das Landratsamt bereits an den TÜV Villingen übersandt und den Antragsteller aufgefordert, einen
Termin zu vereinbaren sowie die Bestätigung der abgelegten Prüfung bis zum 31.8.2009 vorzulegen. Dieser
Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gehen mehrere ärztliche Untersuchungen des Antragstellers voran, u. a.
im Mai 2009 in einem schlafmedizinischen Labor. Dabei ist ein überwiegend zentrales (obstruktives)
Schlafapnoe Syndrom (SAS) mit teilweise Cheyne-Stockes-Atmung diagnostiziert worden. Im Anschluss an ein
(weitere externe medizinische Befunde zugrunde legendes) amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts
Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.6.2009 in Gestalt dessen ergänzender Stellungnahme vom 20.7.2009 hat das
Landratsamt schließlich neben der bereits oben genannten Auflage in seiner Entscheidung vom 21.7.2009 zwei
weitere Auflagen verfügt (Auflage 2.: Kontrolle der eingeleiteten Schlafapnoe-Therapie spätestens September
2009 sowie Befolgung der Therapie- und Kontrollanweisungen des Schlaflabors; Auflage 3.: Jährliche
Nachuntersuchungen durch einen Arzt des Gesundheitsamts unter Vorlage aller zwischenzeitlich erhobenen
Befunde). Der Antragsteller hat seinen Widerspruch vom 28.7.2009 ausschließlich gegen die Auflage zu 1.
(praktische Fahrprüfung) gerichtet.
2 Der Antrag ist begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche
Sofortvollzugsinteresse, weil die angefochtene Auflage sehr wahrscheinlich rechtswidrig ist. Das Landratsamt
hat die Maßnahme auf § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV (i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV) gestützt.
Danach schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die
erforderlichen Auflagen an, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller aber gerade ( noch) nicht vorliegen.
Vielmehr ergibt sich aus dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom
17.6.2009 (in Gestalt der Ergänzung vom 20.7.2009) eindeutig, dass von einer bedingten Eignung des
Antragstellers erst dann ausgegangen werden kann, wenn er sich einer praktischen Fahreignungsprüfung
unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ist. Voraussetzung für eine Auflage nach § 46 Abs. 2 FeV wäre
hingegen gewesen, dass der Antragsteller im Anschluss an die Sachverhaltsermittlung bzw. Begutachtung
bereits als wenigstens bedingt geeignet anzusehen ist. Erst daran anknüpfend wären Auflagen oder
Beschränkungen in Betracht gekommen, bei deren Beachtung eine ordnungsgemäße Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr sichergestellt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 30.6.2005 - 11 CS 05.888 - juris; VGH
Bad.-Württ., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 – 10 S 321/96 -, NZV 1997, 199; Urt. v. 28.2.1989 - 10 S
2302/87 - NZV 1989, 315; Saarl. VG, Beschl. v. 2.4.2009 - 10 L 121/09 - juris; VG München, Beschl. v.
26.9.2007 - M 1 S 07.3224 - juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 23 FeV,
Rdnrn. 3 ff.; Weigelt/Buchholtz/Preusser , NZV 1991,
55 [58]).
3 Entsprechend bestimmt § 46 Abs. 2 Satz 3 FeV, dass u.a. die Anlage 4 zur FeV zu berücksichtigen ist. Diese
Anlage sieht in ihrer Nr. 11.2.2 bei (wie hier) behandelten Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit (nur)
regelmäßige Kontrollen dieser Tagesschläfrigkeit vor, setzt aber hierfür eine festgestellte bedingte Eignung
voraus (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 110: Zu fordern ist der Nachweis einer erfolgreichen Therapieeinleitung in einem
schlafmedizinischen Labor und die regelmäßige Kontrolle dieser Therapie). Derartige Kontrollauflagen dienen
mithin ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung und sind
fahreignungserhaltend, nicht aber fahreignungsbegründend (Bay. VGH., Beschl. v. 30.6.2005, a.a.O.).
4 Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens hätte das Landratsamt folglich zunächst das Ziel verfolgen
müssen, mit der Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung den noch vorhandenen konkreten Bedenken
an der Kraftfahreignung des Antragstellers nachzugehen. Rechtsgrundlage hierfür aber ist ausschließlich § 11
Abs. 4 Nr. 1 FeV (in diesem Sinne auch VG Augsburg, Beschl. v. 5.10.2001 - Au 3 S 01.1247 - juris). Dass das
Gesundheitsamt die Fahreignungsbegutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zusätzlich
für erforderlich hält, dürfte allerdings sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden sein. Seine Auffassung, das
Bestehen dieser Prüfung sei Grundvoraussetzung, da sie eine praxisbezogene Überprüfung der
Aufmerksamkeitsleistung im Straßenverkehr und ferner eine sinnvolle Ergänzung zur Stellungnahme des
Neurologen betreffend die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung in der artifiziellen Testsituation in der
Arztpraxis darstelle, ist angesichts der Relevanz des Schlafapnoe-Syndroms für den Straßenverkehr nicht zu
beanstanden. Bei Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen (Atemstillstände im Schlaf, sog.
Schlafapnoe-Syndrom) und dadurch verursachten Vigilanz-(Wachsamkeits-)beeinträchtigungen konnte in
neueren Untersuchungen die Abnahme der Aufmerksamkeit bei schwer ausgeprägtem Krankheitsbild sowie bei
allen Patienten mit unterschiedlichem Schweregrad der Erkrankung eine Abnahme der Aufnahmefähigkeit und
damit der Lernfähigkeit und konsekutiv eine Minderung des Vermögens von Planung und Problemlösung
nachgewiesen werden. Verbunden war dies mit Abnahme der Fähigkeit, automatische Prozesse zu
unterdrücken, in Verbindung mit der Neigung, schon begangene Fehler zu wiederholen. Untersuchungen an
Fahrsimulatoren bestätigen die Einschränkung des Fahrvermögens bei Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe
hinsichtlich Steuern, Signalgeben, Bremsen, Beschleunigen und bei der Geschwindigkeitsanpassung. Auch hier
zeigt sich die deutlich höhere Fehlerquote bei Patienten mit Schlafapnoe-Syndrom (Böhning
Syndrom - Ein wenig beachtetes Unfallrisiko - Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit als Unfallursache>, NZV
1997, 142 [145 ff.]).
5 Eine Aufrechterhaltung der Auflage bzw. ihre Umdeutung mit der Folge, dass die Maßnahme des Landratsamts
gleichwohl rechtmäßig wäre, scheidet vorliegend aus. Für einen der Sofortvollzugsanordnung zugänglichen
Verwaltungsakt liefert § 11 FeV keine Rechtsgrundlage. Überdies sind die Vorschriften des § 11 Abs. 4 FeV
(Ermessensentscheidung) und des § 46 Abs. 2 FeV (gebundene Entscheidung) auch wesensverschieden. Bei
seinem künftigen Vorgehen wird das Landratsamt damit auch das Verfahren bzw. die förmlichen Anforderungen
in § 11 Abs. 6 FeV zu berücksichtigen haben. In der ordnungsgemäßen Anforderung eines
Fahreignungsgutachtens ist dabei insbesondere die Fragestellung an den Gutachter zu formulieren. Auch dürfte
dann erforderlich sein, dass die Behörde die vom Antragsteller eingeholten medizinischen Befunde des
Augenarztes und des Neurologen (beide liegen bislang offensichtlich nur dem Gesundheitsamt vor) beizieht.
Insbesondere aus der neurologischen Stellungnahme können wichtige Maßgaben für den Fahreignungsgutachter
hervorgehen, die das Landratsamt als ausschließlich zur Entscheidung berufenen Stelle zu würdigen und in die
Gutachtens-Anforderung bzw. -fragestellung einzuarbeiten hat.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2,
52 Abs. 1 GKG; ihr liegt der bei Fahrerlaubnisklasse B maßgeblichen Auffangwert zu Grunde (Nr. 46.3 des
Streitwertkatalogs 2004), der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf Grund der Vorwegnahme der
Hauptsache hier nicht zu halbieren ist. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs.
1 GKG.