Urteil des VG Freiburg vom 05.12.2007

VG Freiburg (kläger, einbürgerung, bundesrepublik deutschland, vereinigung, arglistige täuschung, innere sicherheit, rücknahme, unterstützung, anspruch auf einbürgerung, sicherheit)

VG Freiburg Urteil vom 5.12.2007, 1 K 1851/06
Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen Organisation
Leitsätze
Der Besitz von Publikationen und Symbolen des verbotenen "Kalifatsstaat" sowie das mindestens dreijährige
Verkehren in einer ebenfalls verbotenen Teilorganisation begründen den konkreten Verdacht einer Unterstützung
i.S.d. § 11 Satz 1 Abs. 2 StAG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
2
Der am ... 1965 geborene Kläger, ursprünglich türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 12.9.2002 beim
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Ordnungsamt, Einbürgerungsbehörde) seine Einbürgerung. Gleichzeitig
beantragten seine Ehefrau (geb. ... 1968) und seine beiden ältesten Kinder (Sohn S., geb ... 1987 und Tochter
T., geb. … 1989) ihre Einbürgerung. Der Kläger und seine Ehefrau, die sich im Wesentlichen seit 1980
ununterbrochen in Deutschland aufhielten, waren in diesem Zeitpunkt im Besitz jeweils unbefristeter
Aufenthaltserlaubnisse. Die beiden jüngsten Kinder der Familie (Tochter B., geb. … 1993 und Sohn M. Y., geb.
… 2002) hatten zuvor bereits neben der türkischen ferner die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Verbunden
mit dem Einbürgerungsantrag gab der Kläger eine schriftliche Loyalitätserklärung ab, wonach er sich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und ferner erklärte, dass er keine
Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die (u.a.) gegen die freiheitlich-
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien.
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Nachdem die Familie unter dem 4.2.3003 eine jeweilige Einbürgerungszusicherung und im Januar 2005 die
Genehmigung des türkischen Innenministeriums zum Austritt aus der türkischen und zum Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hatte, wurde ihnen am 9.2.2005 die jeweilige Einbürgerungsurkunde
ausgehändigt. Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit folgte am 8.3.2005 nach. Während der
Dauer des Einbürgerungsverfahrens vom Landratsamt im September 2002, August 2003 und Mai 2004
getätigte Regelanfragen beim Bundeszentralregister, der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz
waren stets dahin beantwortet worden, es lägen „keine nachteiligen Erkenntnisse“ gegen die
Einbürgerungsbewerber vor. Unter dem 9.2.2005 teilte die Polizeidirektion Villingen-Schwenningen der
Ausländerbehörde des Landratsamts mit, die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ermittle gegen den Kläger wegen
Verdachts einer Straftat gem. §§ 20 VereinsG, 85 StGB. Nachdem die Ausländerbehörde des Landratsamts
dessen Ordnungsamt hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, wurden im Mai 2005 die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Karlsruhe beigezogen, aus denen sich folgendes ergibt:
4
Eine zwischen Mitte August und Mitte Oktober 2002 durchgeführte allgemeine Postbeschlagnahme hatte zur
Feststellung zahlreicher Personen, darunter der Kläger, geführt, die Publikationen des verbotenen
„Kalifatsstaat“ bezogen. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 11.12.2003 wurden zahlreiche
dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnende Gegenstände beschlagnahmt (eine grüne Fahne mit dem Schriftzug „Hilafet
Devleti“ [= „Kalifatsstaat“], ein Ordner mit 71 Teilausschnitten aus der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“ [=
„Das erwartete Zeitalter der Glückseligkeit“], ferner ein Exemplar der Zeitschrift D.I.A. [= „Der Islam als
Alternative“], Nr. 11 vom 11. Februar 2002, 8 Rückseiten dieser Zeitschrift, ein Ordner mit Kopien aus der
früheren „Kalifatsstaat“-Publikation „Ümmet-i-Mohammed“ [= „Die Gemeinde Mohammeds“], die Reden von
Kaplan enthalten, 6 vollständige Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ [Ausgaben vom 23.7.2003 bis
3.12.2003] sowie ein Bestellformular der in den Niederlanden ansässigen Buchhandlung „DAR`UL IIM“, die als
Absenderadresse der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“ bekannt ist). Bei seiner am selben Tag erfolgten
Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, er sei kein Mitglied des „Kalifatsstaat“, habe aber Kontakt zu den
Leuten seit ca. dem Jahr 2000. Mitgliedsbeiträge oder Spenden entrichte er nicht. Seit ca. 3 Jahren werde ihm
die Zeitung „Beklenen ASR-I-Saadet“ zugeschickt, es gebe keine Bezahlung und auch keinen Abo-Vertrag,
eine Kündigung sei geplant, die Adresse dafür sei jedoch nicht bekannt. Ihm sei bekannt, dass er hierdurch
eine verbotene Organisation unterstützt und sich strafbar gemacht habe. Mit Zustimmung des Landgerichts
Karlsruhe vom 18.3.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren gem. §§ 153b StPO, 20 Abs.
2 Nr. 1 VereinsG, 85 Abs. 3 StGB i.V.m. § 84 Abs. 4 StGB im März 2005 ein. In der Einstellungsverfügung
wird ausgeführt, Art und Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände bestätigten den Anfangsverdacht
zumindest insoweit, dass der Kläger eine verbotene Vereinigung unterstützt habe. Gleichwohl erscheine nach
derzeitiger Lage der ggf. noch zu beweisende eigene Beitrag zur Unterstützung des „Kalifatsstaat“ von
geringem Gewicht, weil nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Kläger die
dem „Kalifatsstaat“ zuzurechnenden Zeitschriften mit dessen Wissen und Wollen vorrätig gehalten habe. Die
Nachweisbarkeit eines solchen Verhaltens unterstellt, würde jedoch seine Schuld als gering anzusehen sein.
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Auf Veranlassung des Innenministeriums Baden-Württemberg führte das Ordnungsamt des Landratsamts am
21.11.2005 eine ausführliche Befragung des Klägers zu seinen Beziehungen zur Vereinigung „Kalifatsstaat“
durch. Hierbei gab der Kläger an, die Zeitschriften habe er vom B. Türkischen Verein, der später wegen des
„Kalifatsstaat“ geschlossen worden sei, einfach mitgenommen. Die Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ und
„Ümmet-i-Mohammed“ seien ihm einfach per Post zugeschickt worden, ohne dass er etwas bezahlt habe.
Ferner sei der Bezug nicht regelmäßig gewesen, auch habe er die Zeitungen nicht immer gelesen. Ihm sei nie
aufgefallen, dass in den Zeitschriften etwas über den „Kalifatsstaat“ gestanden habe. Er sei zu etwa 60 bis 70
% gläubiger Moslem. Die Ziele des „Kalifatsstaat“ könne er nicht beschreiben, weil er nie in dieser Vereinigung
gewesen sei. Auch habe er nie zugegeben, Kontakte zu ihr gehabt zu haben. Einige Leute aus dem
geschlossenen Türkischen Verein mögen diese Kontakte gehabt haben, zu diesen habe er, weil es Freunde
und Arbeitskollegen gewesen seien, Kontakte gehabt, nicht hingegen zum „Kalifatsstaat“. Von dieser
Vereinigung wisse er nur, dass sie in Köln bis 2001 erlaubt gewesen sei. Die Angaben, die er in der
Loyalitätserklärung gemacht habe, seien damals wie heute gültig.
6
Nachdem es hierzu durch das IM Baden-Württemberg unter dem 17.1.2006 gebeten worden war, nahm das
Landratsamt mit Entscheidung vom 24.1.2006 (zugestellt am 26.1.2006) die am 9.2.2005 erfolgte
Einbürgerung, gestützt auf § 48 LVwVfG, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es habe von Anfang an der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorgelegen. Danach sei
eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass ein
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen
die u.a. freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Maßgeblich hierfür seien die Erkenntnisse der
Staatsanwaltschaft Karlsruhe anlässlich des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens. Das Verbot der Vereinigung „Kalifatsstaat“ sei durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 bestätigt worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich der
„Kalifatsstaat“ gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung
richte. Im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Bezieher von „Kalifatsstaat“-Publikationen seien auch die
Wohnung des Klägers durchsucht sowie verdächtige Gegenstände und Unterlagen sichergestellt worden, bei
denen es sich um Kennzeichen und verbandseigene Zeitschriften bzw. deren Nachfolger handle. Zwar habe die
Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, jedoch festgestellt, dass der Kläger den
„Kalifatsstaat“ unterstützt habe. Der sich daraus ergebende hinreichende Tatverdacht einer Unterstützung
genüge bereits. Den Äußerungen des Klägers in seiner Anhörung vom November 2005 könne keine glaubhafte
Abwendung von derartigen Bestrebungen entnommen werden. Die folglich bereits bei Aushändigung der
Urkunde rechtswidrige Einbürgerung könne zurückgenommen werden, ohne dass Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
entgegenstehe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger angesichts der in der Loyalitätserklärung
erkennbaren Umstände nicht berufen. Bei der Ermessensausübung sei schließlich berücksichtigt worden, dass
er zwar staatenlos werde, er die türkische Staatsangehörigkeit jedoch ohne weiteres auch ohne Aufenthalt in
der Türkei wieder erhalten könne. Der kurze Zeitraum der Einbürgerung sowie das Fehlen von
Vertrauensschutz rechtfertigten ferner eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Schließlich müsse
der Kläger auch keinen Verlust seines Aufenthaltsrechts fürchten, weil Ehefrau und Kinder weiterhin deutsche
Staatsangehörige seien und es im Übrigen bei türkischen Familien nicht ungewöhnlich sei, dass sich nur ein
Elternteil einbürgern lasse.
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Der Kläger erhob am 1.2.2006 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid
vom 20.9.2006 , zugestellt am 26.9.2006, zurückwies. Unter Bestätigung der Gründe des Ausgangsbescheids,
zugleich aber auch in Ergänzung, wurde ausgeführt: Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
sei wegen der Möglichkeit des Gerichts, von Strafe abzusehen, erfolgt. Selbst wenn jedoch Beitrag bzw.
Schuld des Klägers als gering anzusehen wäre, so habe die Staatsanwaltschaft gleichwohl bestätigt, dass der
Anfangsverdacht durch die aufgefundenen Gegenstände i. S. der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung
bekräftigt worden sei. Tatsächliche Anhaltspunkte, die zugleich einer Beweisführung zugänglich seien, seien
die aufgefundenen Zeitschriften und übrigen Unterlagen sowie Gegenstände. Aus Ermittlungen des
Bundeskriminalamts gehe hervor, dass die Bezieher der Zeitschriften „Ümmet-i-Mohammed“ und „Beklenen
ASR-I-Saadet“ hierfür Geld zahlten und folglich Mitglieder seien. Dies sowie das Aufbewahren zahlreicher
früherer Artikel zeugten von der Identifikation des Klägers mit den Ideen und Anschauungen sowie Methoden
zur Verbreitung und stellten folglich eine Unterstützungshandlung dar. Die Aufbewahrung früherer Publikationen
dokumentiere ferner den Wunsch, jederzeit Zugriff zu haben und sich den Inhalt immer wieder
vergegenwärtigen zu können. Dahinstehen könne letztlich, ob der Kläger entsprechende Bestrebungen auch
verfolgt habe. Immerhin habe er sich regelmäßig im vom Vereinsverbot erfassten B. Verein aufgehalten. Seine
Behauptung, diese Kontakte seien rein persönlich motiviert gewesen und hätten keinen religiösen Hintergrund,
seien schwer nachvollziehbar. Es erscheine wenig glaubhaft, dass im Verein losgelöst und unbeeinflusst von
sämtlichen durch den „Kalifatsstaat“ verkörperten Ideologien ausschließlich zwischenmenschliche
Begegnungen gepflegt worden seien und Personen teilgenommen hätten, ohne bereits Mitglied zu sein oder
hierzu bewegt worden zu sein. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich mittlerweile von der
Unterstützung des „Kalifatsstaat“ abgewendet zu haben. Daran fehle es schon deshalb, weil er Verbindungen
zur Vereinigung bestritten habe, so dass auch die bloße Erklärung nicht genüge, er beziehe mittlerweile keine
Zeitschriften mehr. Bei der Ausübung des Ermessens habe der Umstand, dass der wahre Sachverhalt durch
eine nochmalige Sicherheitsabfrage in Kenntnis hätte gebracht werden können, nicht entgegengestanden.
Schützenswertes Vertrauen bestehe nicht, da die Loyalitätserklärung wahrheitswidrig gewesen sei und eine
arglistige Täuschung darstelle. Der Kläger habe keine Ausweisung zu befürchten. Angesichts des Alters seiner
Kinder sei eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie nicht mehr zwingend.
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Der Kläger hat am 25.10.2006 Klage erhoben und trägt in Wiederholung der Widerspruchsbegründung sowie
ergänzend vor: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestätige, dass sich der Verdacht nicht erhärtet
habe. Gegen ihn sei lediglich wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ermittelt worden, nachdem
Ermittlungsbehörden dadurch auf ihn aufmerksam geworden seien, dass sein Name und seine Anschrift als
Zustellungsadresse von Zeitschriften verwendet worden seien. Diese Versendung sei ohne Angabe eines
Absenders erfolgt, der Empfänger habe deshalb keine Möglichkeit, Zeitschriften zurück zu schicken; auch die
Post nehme sie deshalb nicht zurück. Namen und Anschriften von Empfängern seien der Organisation noch
aus einer Zeit bekannt, als der „Kalifatsstaat“ und insbesondere muslimische Vereine wie derjenige in B. nicht
verboten gewesen seien. Nur diesem Verein habe er seinen Namen und Anschrift genannt, die Weiterleitung
seiner Daten sei ihm hingegen nicht bekannt gewesen. Eine Abonnementgebühr habe er nie gezahlt. Er habe
zum „Kalifatsstaat“ keinen Kontakt gehabt, sondern ausschließlich zum Verein in B. und das auch nicht aus
ideologischen oder religiösen, sondern im Wesentlichen aus persönlichen Gründen. Er habe früher gespielt und
getrunken und sei fremdgegangen. Mit Hilfe der Vereinsleute, die teilweise auch Arbeitskollegen seien, sei ihm
die Abkehr von diesem Leben gelungen. Er habe sich in der Anhörung vom November 2005 freimütig zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt, etwaige in der Anhörung vom 21.11.2005 geäußerte
Kritikpunkte stammten aus deutscher Medienberichterstattung, nicht hingegen aus islamischen Publikationen.
Auch seine Meinung zu Ehe, Familie und Frauen sei weder religiös noch ideologisch geprägt, sondern habe
persönlichen Erlebnisursprung; nicht umsonst habe er deshalb eingeräumt, dass seine Frau sich zu Recht
hätte scheiden lassen können. Die Zeitschriftenartikel habe nicht er gesammelt; bei den aufgefundenen
Ordnern handle es sich vielmehr um solche der Kinder, die diese für den Religionsunterricht angelegt hätten.
Das Auffinden der Zeitschriften und sonstigen Gegenstände zeige sogar im Gegenteil, wie unbedarft er im
Umgang mit ideologischen und religiösen Belangen sei. Als Mitglied und Unterstützer des „Kalifatsstaats“ hätte
er sonst solche Gegenstände längst entsorgt.
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Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 24.1.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids des RP Freiburg vom 20.9.2006 aufzuheben.
11 Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, ein Heft des RP Freiburg) Bezug genommen. Der Kläger ist in der
mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen Einzelheiten seiner Angaben wird auf das
Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts verfügte
Rücknahme der Einbürgerung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg
erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
15 Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. In formell-rechtlicher Hinsicht könnte es allerdings
vor Erlass der Rücknahme an einer Anhörung (§ 28 LVwVfG) gefehlt haben. Dass eine solche Anhörung
stattgefunden haben soll, ist in der Korrespondenz zwischen Landratsamt, Regierungspräsidium und
Innenministerium zwar bejaht worden, sie findet sich jedoch in den Unterlagen, insbesondere im
Anhörungsprotokoll vom 21.11.2005 nicht ausdrücklich. Gleichwohl wäre selbst ein etwaiger Fehler geheilt
worden, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, ausführlich seine Gründe
vorzutragen und weil ferner die Widerspruchsbehörde hierauf eingegangen ist (§ 45 Abs. 2 LVwVfG).
16 Die Rücknahme ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestimmt, dass
ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein - wie hier -
begünstigender Verwaltungsakt darf allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4
LVwVfG zurückgenommen werden.
17 Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig. Im für diese Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (allgemein:
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rnr. 57 m.w.N.) - Februar 2005 - galten die mit Wirkung vom 1.1.2005
neu gefassten Vorschriften der §§ 10 ff. StAG, die die bis dahin für eine Anspruchseinbürgerung geltenden
Regelungen der §§ 85 ff. AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004,
BGBl. I S. 1950). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im September 2002 gestellten
Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz
nicht. Nicht zur Anwendung kommen hingegen die durch das AuslRÄndG 2007 (G. v. 19.8.2007, BGBl. I S.
1970) zum 28.8.2007 bewirkten Änderungen des StAG.
18 Dass die erst mit der Aushändigung der Urkunde am 9.2.2005 wirksame Einbürgerung des Klägers (vgl. § 16
Abs. 1 Satz 1 StAG) rechtswidrig war, ergibt sich zunächst bereits aus § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG (früher: § 88
Abs. 3 Satz 1 AuslG). Danach ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine bloße
Verfahrensvorschrift, wird vielmehr gegen das Gebot der Aussetzung verstoßen, so ist eine gleichwohl erfolgte
Einbürgerung i. S. v. § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 - 1 C 19.02 - NVwZ 2004,
489; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - VENSA und Juris). Ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren aber war im Fall des Klägers am Tag der Einbürgerung bereits seit über einem Jahr
anhängig. Es wurde auch erst nach der Einbürgerung, nämlich in der zweiten Märzhälfte 2005, eingestellt.
19 Ferner lag beim Kläger aber auch ein Anspruchsausschlussgrund vor. Hierzu bestimmt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG
a.F., dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt und unterstützt
hat, die (u.a.) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
20 Der Kläger ist im Februar 2005 einer solchen Unterstützung konkret verdächtig gewesen. Nach weithin
gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne
des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten
Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 - NVwZ 2005, 1091) zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen
Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. (vgl. entsprechend für die strafrechtliche Vorschrift des §
129a Abs. 5 StGB: BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 - NJW 2007, 2782) ist darunter jede
Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung
auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden und zwar auch das eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation
und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele
fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen
neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder
Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11
Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die
Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings muss es für den Ausländer
grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre
Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische,
humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet (vgl. aus
jüngerer Zeit, zugleich mit zahlreichen Nachweisen: Saarl. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 1 A 224/07 - Juris). Das
Vorliegen einer (früheren) Unterstützungshandlung muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit
festgestellt werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender
Verdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach
verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung u.a. von radikalen
Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden
können. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert
in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine
unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland darstellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - VENSA [betr. Unterzeichnung
der sog. PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK`ler“]; Bayer. VGH, Beschl. v. 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -
Juris).
21 Es liegen genügende tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Klägers vor, dass er
verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen unterstützt hatte. Die meisten der im Dezember 2003
in seiner Wohnung beschlagnahmten Publikationen und Symbole sind solche des „Kalifatsstaat“ gewesen,
einer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Vereinigung. Das Bundesministerium des
Innern stellte durch (sofort vollziehbare) Verfügung vom 8.12.2001 fest, dass sich der „Kalifatsstaat"
einschließlich bestimmter Teilorganisationen - u.a. gerade auch die „Muslim Gemeinde B. e.V.“, in welcher der
Kläger verkehrte - gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung
richteten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährdeten. Die Vereinigungen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von
Kennzeichen des „Kalifatstaat“ sowie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender
Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Im Rechtsstreit um die Verbotsverfügung stellte das
Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986) fest, dass der „Kalifatsstaat“ sich
gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung richtet und
deshalb die Voraussetzungen für ein Verbot gemäß § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Der
„Kalifatsstaat“ lehne die Demokratie und die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ab. Grundlage der
staatlichen Herrschaftsordnung sei seiner Ansicht nach nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern
ausschließlich der Wille Allahs. Maß aller Dinge sei der Koran. Außerhalb der islamischen Religion könne es
keinen Staat geben. Der „Kalifatsstaat" verstehe sich in diesem Sinn als real existierender Staat mit eigener
Staatsgewalt. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland werde folglich nicht
anerkannt. Muslime dürften nach Ansicht des „Kalifatsstaat" im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht
anerkennen und befolgen. Die Mitglieder des "Kalifatsstaat" bekennten sich offen zu einer antidemokratischen
Haltung. Der „Kalifatsstaat“ richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland, indem er das Ziel, sie zu untergraben, in kämpferisch-aggressiver Weise verfolge. Er richte sich -
unabhängig von der Frage, in welchem Ausmaß die innere Sicherheit durch seine Tätigkeit bedroht sei - gegen
die Grundlagen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Zur aggressiv-kämpferischen Haltung
gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trete hinzu, dass der „Kalifatsstaat“ die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachte. So seien etwa
die ihm zuzurechnenden Äußerungen in der verbandseigenen Zeitung "ÜMMET-I MUHAMMED" über Juden
und führende Politiker der Türkei von Ausdrücken geprägt, die eine menschenverachtende Intoleranz zum
Ausdruck brächten. Die Diffamierungen seien stets mehr oder weniger deutlich mit der Aufforderung verbunden,
die Diffamierten zu bekämpfen, was mit der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Würde des Menschen
unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschl. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW
2004, 47) führte schließlich aus, diese Feststellungen des BVerwG seien im Ergebnis unbedenklich.
22 Sowohl die bei ihm aufgefundenen Publikationen und Symbole dieser inkriminierten Organisation - bei letzteren
insbesondere der im PKW des Klägers sichergestellte Wimpel mit der türkischen Aufschrift „Hilafet Devleti“ (=
„Kalifasstaat“) - als auch das sonstige (Aussage)Verhalten des Klägers machten ihn im Zeitpunkt der
Einbürgerung konkret einer Unterstützung des „Kalifatsstaat“ verdächtig. Die Existenz zahlreicher Unterlagen
lässt den Schluss zu, dass diese mit der Absicht aufbewahrt wurden, hierauf immer wieder - und sei es nur
nichtöffentlich - zurückgreifen zu können. Der Besitz des Wimpels, eines Symbols, indiziert ferner einen
gewissen Identifikationswunsch. Darauf, ob dieses Propagandamaterial im Auftrag des „Kalifatsstaat“ bzw.
seiner Teilorganisation „Muslim Gemeinde B. e.V.“ gelagert und zu weiteren Verteilung bereitgehalten werden
sollte, kommt es nach dem oben Dargelegten nicht an. Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass in der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 ein außenwirksames Verhalten des
Klägers als nicht mit Sicherheit nachweisbar erachtet wurde.
23 Die Einlassung des Klägers, beim Inhalt der beiden Ordner (ein Ordner mit u.a. 71 Teilausschnitten aus der
Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“, ferner ein Ordner mit Kopien aus der früheren „Kalifatsstaat“-Publikation
„Ümmet-i-Mohammed“) handele es sich um von seinen Kindern für Zwecke des Religionsunterrichts
gesammeltes Material, ist unglaubhaft. Diese Behauptung hat er erst mit der Klagebegründung aufgestellt,
obwohl es - träfe das zu - sich aufgedrängt hätte, es spätestens im November 2005 bei der Anhörung durch
das Landratsamt als Entlastungsmoment vorzutragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei dieser
Anhörung, die fast zwei Jahre nach der Wohnungsdurchsuchung erfolgte, dem Kläger sicher bekannt gewesen
wäre, wenn seine Kinder für das inkriminierte Material verantwortlich gewesen wären. Gegen einen glaubhaften
Umstand und vielmehr für eine Schutzbehauptung spricht überdies, dass der Kläger in keiner Weise
substantiiert dargetan hat, warum seine Kinder für den Religionsunterricht (genauer wohl: Ethik-Unterricht) in
einer deutschen Schule Material einer etwa zwei Jahre zuvor verbotenen Organisation hätten zusammentragen
sollen. Ferner hat der Kläger auch nie näher dargetan, welche seiner vier Kinder dies gewesen sein sollen.
Zwar hätten dies wohl am ehesten die beiden ältesten Kinder - der im Dezember 2003 16 Jahre alte Sohn S.
bzw. die zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Tochter T. - gewesen sein können. Gleichwohl blieb jedoch angesichts
des damaligen Alters der Kinder widersprüchlich, dass sie Kopien aus der (bis Ende 2001 erschienenen)
„Kalifatsstaat“-Verbandszeitung „ÜMMET-I-Mohammed“ von 1992 mit Reden Kaplans gesammelt haben
sollten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum solche evident religiös-fundamentalistischen Reden
gerade von Kindern ausgesucht worden sein könnten. Schließlich leidet diese zuletzt aufgestellte Behauptung
des Klägers auch deshalb an erheblichen Plausibilitätsmängeln, weil beide Ordner nicht etwa in den Zimmern
der Kinder, sondern im Schlafzimmer der Eltern und im Wohnzimmer gefunden wurden.
24 Widersprüchlich sind ferner aber auch die Angaben des Klägers betreffend seine Beziehung zu weiteren
„Kalifatsstaat“-Publikationen - u.a. waren bei der Hausdurchsuchung neben den Ordnern auch 6 vollständige
Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ (Ausgaben vom 23.7.2003 bis 3.12.2003) gefunden worden - gewesen.
So passt es nämlich nicht zusammen, dass der Kläger sogar noch bis in das Jahr 2004 hinein solche
Zeitschriften will unaufgefordert zugeschickt erhalten haben, ohne gleichwohl etwas Näheres über ihren Urheber
und ihren Inhalt zu wissen. Der Kläger konnte auch sonst den von ihm behaupteten Zustand der Unwissenheit
nicht überzeugend dartun. Bei der Anhörung im November 2005 durch das Landratsamt gab er immerhin an,
Zeitungen zwar nicht immer gelesen zu haben, jedoch dann, wenn sie interessant gewesen seien. Erstaunlich
wirkte für die Kammer die Behauptung des Klägers, seine Frau und seine Kinder seien für das
Propagandamaterial bzw. dessen Existenz in der Wohnung verantwortlich gewesen. Die Kammer nimmt dem
Kläger nicht ab, dass er als Familienoberhaupt solches ohne nähere Kenntnis des Inhalts geduldet haben
könnte. Schließlich blieb auch die immer wieder vom Kläger aufgestellte Behauptung ohne durchschlagende
Überzeugungskraft, man habe die unbestellt zugeschickten Zeitschriften mangels Absenderangabe nicht
zurückschicken können. Hätte wirklich kein Interesse an den Publikationen bestanden, wäre nicht ihre
Aufbewahrung, sondern die Vernichtung der vorgezeichnete Weg gewesen. Gerade weil der Kläger die
Behauptung, er sei „Opfer“ einer Aufdrängung von Propagandamaterial geworden, mit der Einlassung verbindet,
er hätte den Bezug kündigt, hätte er den Absender gekannt, rechtfertigt das einmal mehr erhebliche Zweifel an
seiner Arglosigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn bei den beschlagnahmten Unterlagen
befand sich gerade auch ein Bestellformular der in den Niederlanden ansässigen Buchhandlung „DAR`UL ILM“,
die den deutschen Behörden als Absenderadresse der ab 2002 (nach dem Verbot des „Kalifatsstaat“) an Stelle
der „ÜMMET-I-Mohammed“ getretenen „Beklenen ASR-I SAADET“ bekannt ist (vgl. das Schreiben des IM
Baden-Württemberg vom 17.1.2006, dort Seite 3 [VAS. 381]).
25 Bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bestanden folglich ganz erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte bzw. unterstützt hatte, die in Gestalt von Betätigungen des
„Kalifatsstaat“ bzw. seiner B. Teilorganisation gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den
Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren. Der Kläger konnte weder im
Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft machen, sich von einer früheren Unterstützung
derartiger Bestrebungen jedenfalls abgewandt zu haben. Das folgt bereits aus seiner wie dargelegt
unglaubhaften Verneinung bzw. Leugnung von Kenntnissen über bzw. Kontakten zu diesen verbotenen
Vereinigungen. Aber auch sonst gibt es nichts, was in dieser Hinsicht für den Kläger sprechen könnte. Zwar
kann dem Umstand, dass nur eine Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, bei der Prüfung der
Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen
abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr.
1 VereinsG eingestellt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005, a.a.O.). Gleichwohl erlangt der Umstand,
dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger kaum zwei Wochen nach der Einbürgerung gemäß §§ 153 b
Abs. 1 StPO, 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, 85 Abs. 3, 84 Abs. 4 StGB eingestellt wurde, hier keine Bedeutung.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die von den Strafverfolgungsbehörden (zugleich auch wegen fehlender
sonstiger Vorstrafen) prognostizierte geringe Schuld wegen eines „reuigen“ - zugleich eine Abwendung
indizierenden - Verhaltens des Klägers während des Ermittlungsverfahrens erfolgt wäre.
26 Der mithin vorliegende Rechtswidrigkeitsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist schließlich auch
rücknahmerelevant. Zwar hatte die Einbürgerungsbehörde bei Vorliegen der Sicherheitsklausel des § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG a.F. immer noch ein Ermessen dahin, ob sie einbürgert (anders wohl nunmehr § 11 StAG n.F.: „Die
Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …“). Eine Versagung der Einbürgerung ist indessen als im Regelfall
gesetzlich gewollt anzusehen gewesen (intendiertes Ermessen), sodass von ihr nur ausnahmsweise
abgesehen werden konnte (Berlit, in: GK-StAR, § 11 Rdnr. 203 [Oktober 2005]). Anhaltspunkte dafür, der
Kläger wäre im Februar 2005 im Wege einer Ermessensentscheidung auch bei Kenntnis aller
Verdachtsmomente ausnahmsweise dennoch eingebürgert worden, gibt es jedoch nicht.
27 Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers scheitert ferner nicht an einer besonderen Schutzwürdigkeit
seiner Person. Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist, wenn sie verfassungskonform auf die
grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG Rücksicht nimmt, auch auf die Rücknahme von
Einbürgerungen anwendbar. Hieraus folgt insbesondere, dass die Rücknahme einer Einbürgerung (nur) zulässig
ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf
vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (grundlegend:
BVerfG, Beschl. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - InfAuslR 2006, 335; BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 5 B 132/07
- Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007 - 13 S 2794/06 - VENSA und Juris).
28 An einer zeitnahen Rücknahme bestehen hier keine Zweifel. Der Begriff „zeitnah“ bezieht sich auf den von der
Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde
ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände (vgl. ohnehin zur Nichtgeltung der Jahresfrist in
Fällen der Arglist § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). Für die Bestimmung ist maßgeblich auf die Bedeutung der
Staatsangehörigkeit sowohl für den Einzelnen als auch für die staatliche Gemeinschaft abzustellen. Es liegt
auf der Hand, dass mit zunehmendem Zeitablauf zahlreiche an die Staatsangehörigkeit geknüpfte Rechte und
Pflichten verwirklicht sein werden, die durch eine Rücknahme nicht mehr folgenlos beseitigt werden können.
Die Staatsangehörigkeit des Einzelnen begründet regelmäßig nicht nur für diesen selbst Rechtstellungen und
Pflichten, sondern hat regelmäßig auch Wirkungen auf den Status sonstiger Personen (VGH Bad.-Württ., Urt.
v. 9.8.2007 - 13 S 2885/06 - VENSA und Juris). Angesichts des hier zwischen Einbürgerung (am 9.2.2005) und
ihrer Rücknahme (am 26.1.2006 = Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung) verstrichenen Zeitraums
von wenig mehr als einem Jahr kann von einer zeitnahen Reaktion der Behörde ausgegangen werden (vgl.
auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007, a.a.O., wonach selbst 2 Jahre noch zeitnah sein dürften).
29 Der Kläger hat seine Einbürgerung zur Überzeugung der Kammer schließlich auch durch Arglist im Sinne des §
48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erwirkt. Das Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ setzt ein zweck- und
zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v.
28.10.1983 - 8 C 91/82 - BVerwGE 68, 159). Allerdings ist festzuhalten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt
des Einbürgerungsverfahrens unwahre Angaben gemacht hat. Er wurde - worauf er hätte falsch antworten
können - weder nach Beziehungen zu extremistischen Vereinigungen im allgemeinen noch zum „Kalifatsstaat“
im besonderen befragt. Dass es sich bei der von ihm im September 2002 abgegebenen Loyalitätserklärung um
ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handelte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie oben im Rahmen der
Rechtswidrigkeit der Einbürgerung dargelegt, besteht zwar der konkrete Verdacht der Unterstützung einer
extremistischen Vereinigung, dass der Kläger - entgegen der Formerklärung - eine solche auch tatsächlich
unterstützt hatte oder unterstützt, ist ihm jedoch nicht nachzuweisen. Auch sonst gibt es keine aktive
Täuschungshandlung des Klägers. Zwar enthielt der im September 2002 ausgefüllte Antragsvordruck (letzte
Seite, VAS. 4) unter der Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Einbürgerungsbewerbers“ Fragen
nach anhängigen Ermittlungsverfahren. Das Ankreuzen des „Nein“-Feldes entsprach damals - über ein Jahr vor
Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen - jedoch evident der Wahrheit.
30 Ein Erschleichen der Einbürgerung durch Täuschung liegt jedoch darin, dass der Kläger es zur Überzeugung
der Kammer vorsätzlich unterlassen hat, dem Landratsamt vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
mitzuteilen, dass ein einbürgerungsrechtlich relevantes strafrechtliches Ermittlungsverfahren seit Ende des
Jahres 2003 gegen ihn anhängig war. Eine Offenbarungspflicht während des gesamten Verfahrens ergab sich
direkt aus § 12 a Abs. 3 StAG. Schon im September 2002, im Zusammenhang mit den erforderlichen Angaben
im Formularantrag, war dem Kläger bekannt, dass es auf begangene Straftaten aber auch anhängige
strafrechtliche Ermittlungen für eine Entscheidung ankam. Die Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des
Einbürgerungsbewerbers“ mit den dort gestellten Fragen nach nicht getilgten Vorstrafen, Ordnungswidrigkeiten
sowie anhängigen Ermittlungsverfahren, die auch vom Kläger ausgefüllt wurde, ließ hieran keine Zweifel.
Ferner war ihm auch aus der formularmäßigen Abschlusserklärung (Versicherung, dass alle Angaben
vollständig und wahrheitsgemäß seien sowie dass falsche oder unvollständige Angaben zur Ablehnung oder
Rücknahme der Einbürgerung führen können; schließlich Verpflichtung, Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur endgültigen Entscheidung des Antrags unverzüglich mitzuteilen - vgl. die
letzte Seite des Antragsvordrucks, VAS. 4) die offensichtliche Relevanz eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens bekannt.
31 Vor allem aber enthielt auch das wenige Monate vor Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungen der
Einbürgerungszusicherung vom 4.2.2003 beigefügte Schreiben (vgl. VAS. 121 und 123) den Zusatz, dass auf
das beigefügte Merkblatt besonders hingewiesen werde. Wie der Vertreter des Landratsamts glaubhaft -
übrigens auch vom Kläger unwidersprochen - versicherte, wurde in diesem Merkblatt ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Änderung der persönlichen Verhältnisse u. a. auch dann vorliege, wenn eine
strafrechtliche Verurteilung erfolge oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werde.
Anhaltspunkte dafür, das Merkblatt sei dem Schreiben nicht beigefügt gewesen bzw. der Kläger habe es nicht
erhalten, gibt es nicht. Überdies enthielt auch die Einbürgerungszusicherung noch einmal den Zusatz, sie
werde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die
persönlichen Verhältnisse des Klägers, bis zur Einbürgerung nicht änderten. Schon vor diesem Hintergrund
geht die Kammer davon aus, dass der seit langen Jahren sich in Deutschland aufhaltende und deshalb sicher
mit formalen Belehrungen und Erklärungen vertraute Kläger sich im Dezember 2003 (Wohnungsdurchsuchung
und Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) bewusst geworden war, diese Umstände dem
Landratsamt mitteilen zu müssen (vgl. auch den ähnlichen Fall im Beschluss des VGH Baden-Württemberg
vom 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - AuAS 2007, 260). Dass er dieser Pflicht nicht nachkam, resultierte zur
Überzeugung der Kammer daraus, dass er seine Einbürgerung nicht gefährden und die Behörde folglich im
Irrtum lassen wollte, es hätten sich keine relevanten Änderungen ergeben.
32 Die Kammer ist auf Grund des Eindrucks vom Kläger sowie insbesondere seiner Angaben davon überzeugt,
dass sich ihm die Erkenntnis von der Relevanz der strafrechtlichen Ermittlungen für sein
Einbürgerungsverfahren auch vor den sonstigen tatsächlichen Hintergründen aufgedrängt hatte. Der Kläger
verkehrte seit Anfang 2000 bis mindestens Ende 2003 in der „Muslim Gemeinde B.“, einer im Jahr 2001 wegen
ihrer Beziehung zum „Kalifatsstaat“ verbotenen Vereinigung. Wegen des Verdachts, Mitglied im „Kalifatsstaat“
zu sein bzw. dessen organisatorischen Zusammenhalt zu unterstützen, wurde ferner ab Dezember 2003 gegen
ihn ermittelt. Damit handelte es sich für ihn erkennbar nicht um „irgendeine“ (mutmaßliche) strafrechtliche
Verwicklung, sondern speziell um eine solche, die im Zusammenhang mit einer extremistischen,
verfassungsfeindlichen Vereinigung stand und deshalb auch bei laienhafter Parallelwertung besondere Bezüge
zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hatte. Gerade aus seiner Loyalitätserklärung vom
September 2002 wusste der Kläger, dass sowohl ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
als auch zugleich die Distanzierung von jeder Bestrebung von ihm verlangt wurde, die gegen eben diese
verfassungsmäßige Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet war, mithin gerade jene Rechtsgüter, wegen deren eklatanter Missachtung sowohl der „Kalifatsstaat“
als auch die Muslimgemeinde verboten worden waren. Die Vereinigung, als deren mutmaßliches Mitglied bzw.
Unterstützer er in Verdacht geraten war, stand mithin nicht „nur“ in der Beobachtung deutscher
Verfassungsschutzbehörden, während sie hingegen sonst legal geblieben wäre (so aber die vom VGH Bad.-
Württ. im Urteil vom 17.9.2007 [Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen islamischen Kulturgemeinschaft, die
von der „Hisbollah“ zur Propagandierung und Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele benutzt worden sei]
und vom BVerwG im Beschluss vom 13.6.2007 [Mitgliedschaft des Klägers in der Islamischen Gemeinschaft
„Milli Görüs“] entschiedenen Fälle).
33 Die Kammer nimmt dem Kläger seine Einlassungen nicht als wahr ab. Sie sollen eine besondere Arglosigkeit
und Unbekümmertheit markieren, drängen aber aufgrund auffälliger Plausibilitätsmängel und
Widersprüchlichkeiten im Gegenteil den besonderen Eindruck auf, ein vorsätzliches Verschweigen gegenüber
der Einbürgerungsbehörde kaschieren zu wollen. So überzeugt zunächst nicht, dass der Kläger im Anschluss
an die polizeiliche Wohnungsdurchsuchung keine Angst gehabt haben („Ich habe nichts Schlimmes und Böses
getan“) und deshalb nicht an eine Bedeutsamkeit dieser Umstände für sein Einbürgerungsverfahren gedacht
haben will. Aus dem Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte er diese Sorglosigkeit
unmöglich hergeleitet haben, denn es wurde erst nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens eingestellt und
der Kläger hatte frühestens mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 (VAS. 313)
Kenntnis davon erhalten, man wolle das Verfahren gegen ihn einstellen. Vehement für seine Kenntnis der
Bedeutung einer Strafverfolgung für das Einbürgerungsverfahren sprechen ferner einschlägige persönliche
Verbindungen des Klägers. So wurde er zu Beginn des Jahres 2000 Mitglied in der B. Muslimgemeinde und
damit zu einem Zeitpunkt, als diese dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnende Teilorganisation noch nicht verboten
war. Es spricht alles dafür, dass im Zeitpunkt des Jahres 2000 noch weitaus stärkere Aktivitäten im Bereich
der Propaganda sowie der Anwerbung von Mitgliedern bzw. Unterstützern des „Kalifatsstaat“ entwickelt wurden,
als ab Dezember 2001 unter der Geltung des Vereinigungsverbots. Es widerspricht folglich jeder
Lebenserfahrung, dass der Kläger, der sich mit dem Wunsch nach Hilfe in einer kritischen Lebenslage der
Muslimgemeinde zugewendet hatte, neben zwischenmenschlicher Hilfestellung nicht zugleich auch mit religiös-
politischen Zielsetzungen bzw. Interessen der Vereinigung konfrontiert worden sein soll. Deshalb überzeugt es
die Kammer nicht, dass der Kläger neben dem Freitagsgebet in der Moschee der Gemeinde nichts vom
„Kalifatsstaat“ erfahren und gewusst haben will. Gegen diese Einlassung spricht überdies auch, dass der
Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2003 gerade angab, die Zeitung „Beklenen ASR-I
SAADET“ seit ca. 3 Jahren zugeschickt zu erhalten. Angesichts dieses evidenten Zusammenfallens von
Mitgliedschaft des Klägers in der Muslimgemeinde mit dem Bezug einer „Kalifatsstaat“-Publikation hält es die
Kammer für ausgeschlossen, dass ihm der „Kalifatsstaat“ und seine Zielsetzungen sowie vor allem das Verbot
wegen Verfassungswidrigkeit verborgen geblieben sein könnten.
34 Gegen Arglosigkeit und Unwissenheit des Klägers spricht schließlich seine Beziehung zu bzw. sein Kontakt
mit C. A.. Die Kammer ging in ihrem Herrn A. betreffenden, rechtskräftigen Urteil vom 8.2.2006 (1 K 1908/04)
in tatsächlicher Hinsicht u.a. davon aus, dass er vor seinem Verlassen B. (im August 2002) zuletzt 1.
Vorsitzender des Vereins „Muslim Gemeinde B. e.V.“ war. Sie war ferner davon überzeugt, dass er in dieser
Eigenschaft eine herausragende Stellung hatte und damit nicht nur Ansprechpartner auch für neue
Gemeindemitglieder war, sondern die ideologische Richtung der Gemeinde vorgab und für die Verbreitung der
Ideologie verantwortlich war. So wurden noch nach dem Organisationsverbot bei einer Hausdurchsuchung
Mitgliederlisten, Vereinsfahnen und schriftliche Unterlagen gefunden. Dass seine Bedeutung für den
Kalifatsstaat über die des 1. Vorsitzenden der Muslim-Gemeinde noch hinausging, zeigte sich für die Kammer
auch daran, dass Herr A. als Sprecher an der Demonstration anlässlich der Vorführung von Metin Kaplan vor
dem Ermittlungsrichter am BGH im Jahre 1999 auftrat. Der Kläger hat eingeräumt, C. A., mit dem er seit den
1980er Jahren bis zu Beginn der 1990er Jahre zusammen gearbeitet hatte, bereits von Jugendzeit an zu
kennen. Die Kammer nimmt dem Kläger gerade deshalb aber nicht ab, dass er erst durch einen Zeitungsartikel
erfahren haben will, dass Herr A. „Chef der Muslimgemeinde gewesen sein könnte“. Ferner glaubt die Kammer
dem Kläger nicht, dass er seinen langjährigen Jugendfreund und Arbeitskollegen („Ich habe acht Stunden jeden
Tag neben ihm, etwa 5 m von ihm entfernt, gearbeitet.“) „etwa 7 bis 8 Jahre nicht mehr gesehen“ haben will,
was einem Trennungszeitpunkt ab etwa 1999/2000 entsprechen würde. Die Kammer hält diese Angabe
vielmehr gerade deshalb für eine Schutzbehauptung, weil der Kläger hierdurch erkennbar einen Kontakt zu
Herrn A. verneinen wollte, der gerade in die „kritische Zeit“ ab Januar 2000 - des Klägers Beitritt zur
Muslimgemeinde - fallen würde. Gerade aber weil C. A. bis in das Jahr 2002 hinein im kleinen B. wohnte,
nimmt die Kammer dem Kläger schließlich auch nicht ab, dass er schon etwa zwei Jahre zuvor keinen Kontakt
mehr mit ihm gehabt haben will.
35 Anhaltspunkte dafür, das mithin arglistige Verschweigen des Klägers sei für seine Einbürgerung nicht kausal
gewesen - etwa weil das Landratsamt ihn auch bei Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen und des
Verdachts der Unterstützung einer extremistischen Vereinigung eingebürgert hätte - gibt es schließlich nicht.
Ein frühzeitigerer Informationsaustausch unter deutschen Behörden hätte möglicherweise zwar eine
Einbürgerung verhindern können. Zugunsten des Klägers kann dies jedoch nicht gehen. Im Gegenteil
bezweckte seine Mitwirkungsobliegenheit gerade auch, der Einbürgerungsstelle sichere Kenntnisse der
Sachlage für den Fall zu verschaffen, dass diese nicht anderweit (rechtzeitig) zu erhalten waren.
36 Das schließlich auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen ist in der Gestalt, die der maßgebliche
Widerspruchsbescheid unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Ausgangsentscheidung getätigt
hat, rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 114 VwGO). Die Kammer macht von der Befugnis des
§ 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch und verweist insoweit auf die behördlichen Ausführungen.
37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.