Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 22.07.1991

VG Frankfurt(oder ): gvo, grundstück, rückübertragung, kaufvertrag, genehmigung, grundbuch, anschrift, anfechtungsklage, behörde, gemeinde

1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 373/04
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 GVO, § 1 Abs 3 GVO, §
11 GVO, § 1 Abs 1 VermG, § 3
Abs 1 VermG
Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen
vorheriger Geltendmachung von Restitutionsansprüchen
Tenor
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Landrates des Landkreises 1… vom 22. Juli
1991 für den Kaufvertrag Urkundenrolle Nr. …/90 der Notarin W. und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2004 insoweit werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für
den zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 3. geschlossenen Grundstückskaufvertrag
Urkundenrolle Nr. …/90 der Notarin W. über das Flurstück 129/3 der Flur 9 in der
Gemarkung ….
Das genannte Flurstück war ursprünglich Bestandteil des Flurstücks 129 der Flur 9 mit
einer Gesamtfläche von 7.764 m², verzeichnet im Grundbuch von …, Grundbuch- und
Liegenschaftsblatt 2260. Das Flurstück 129 sowie das Flurstück 145 (10.350 m²) der Flur
9 wurden mit Wirkung vom 01. Januar 1983 zur „Sicherung der Instandsetzung des
Wohngebäudes“ nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen. Ausweislich der
Grundstückswertermittlung vom 30. Oktober 1982 waren die im Ortsteil … belegenen
Flurstücke mit mehreren Mietwohnhäusern bebaut, die insgesamt 25
Wohnungseinheiten umfassten. Nach diesem Wertgutachten konnte ein Ertragswert
nicht errechnet werden, der Wert von Grund und Boden wurde mit 1,00 M/m² angesetzt.
Mit Feststellungsbescheid vom 10. Januar 1983 setzte der Rat des Kreises 1…
dementsprechend eine Entschädigung in Höhe von 18.114,00 M fest, die mit
bestehenden Forderungen verrechnet wurde.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 08. Oktober 1990 meldete die Klägerin bei dem
Landratsamt 2… und dem Landratsamt 1… vermögensrechtliche Ansprüche an
hinsichtlich „sämtlicher Grundstücke, wie sie in der der Vollmacht beigefügten
Aufstellung aufgeführt sind“, in einer Gesamtgröße von 883,93 ha sowie sämtliches
dazugehörige Betriebsvermögen. Zur „näheren Erläuterung bzw. Spezifizierung der
Anmeldung“ wurde unter anderem auf die Anlage 5 mit der Bezeichnung „Aufgabe von
Grundstücken durch Aufbaugebietserklärungen (Überführung in Volkseigentum)“
verwiesen. Die der Anmeldung beigefügten Anlagen enthalten eine Aufstellung von
Grundstücken unter der Überschrift „Abgabe von unbebauten Grundstücken durch
Aufbaugebietserklärungen 1965 – 1990“, in der das Flurstück 129 der Flur 9 mit seiner
Gesamtfläche und der Bezeichnung „Wohnhaus … Straße …“ verzeichnet ist. Der
Landkreis 1… bestätigte den Eingang der Anmeldung am 10. Oktober 1990, der
Landkreis 2… am 12. Oktober 1990.
Die Beigeladene zu 1 beschloss am 14. November 1990 die Veräußerung von dort mit
Flächenangaben bezeichneten Teilflächen „des Grundstücks … Straße …“ an mehrere
Eigenheimbauer. Mit Kaufvertrag vom 28. November 1990 - Urkundenrolle-Nr. 432/90
der Notarin W. - verkaufte die Beigeladene zu 1 das Flurstück 129/3 der Flur 9 mit der
Anschrift … Straße … mit einer Fläche von 725 m² an die Beigeladenen zu 2 und 3, die
seinerzeit verheiratet waren. Der Kaufpreis betrug 725,00 DM, die Kostenrechnung der
Notarin verzeichnet einen tatsächlichen Wert des Grundstücks von 58.000,00 DM.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Notarin verzeichnet einen tatsächlichen Wert des Grundstücks von 58.000,00 DM.
Der Landrat des Landkreises 1…, Amt für Grundstücks- und Regelung offener
Vermögensfragen, zu dessen Kreisgebiet die Gemeinde B. seinerzeit gehörte, erteilte
am 22. Juli 1991 die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung in der
Neufassung vom 18. April 1991 für den benannten Kaufvertrag. Die Beigeladenen zu 2
und 3 wurden am 26. Juni 1992 im Grundbuch von Blatt 2809 als Eigentümer zu je 1/2–
Anteil eingetragen. Am 19. Juni 1996 wurde die Beigeladene zu 2 unter dem
seinerzeitigen Familiennamen C. geborene … Alleineigentümerin eingetragen.
Unter dem 22. Juli 1999 teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(im Folgenden: Landesamt) der Klägerin und den weiteren auch im
vermögensrechtlichen Verfahren Beteiligten mit, es sei beabsichtigt, das Flurstück 145
der Flur 9 und das ebenfalls aus dem Flurstück 129 entstandene Flurstück 129/1 der Flur
9 an die Klägerin zurückzuübertragen, weil insoweit ein Schädigungstatbestand im Sinne
des § 1 Abs. 1 lit. b) des Vermögensgesetzes vorliege. Weiter hieß es dort, es sei
beabsichtigt, die Rückübertragung der Flurstücke 129/2, 129/3 und 129/4 der Flur 9
abzulehnen und insoweit einen Anspruch der Klägerin auf Auskehr des Verkaufserlöses
gegen die Beigeladene zu 1 festzustellen, weil die Rückübertragung im Sinne des § 3
Abs. 4 Satz 3 des Vermögensgesetzes unmöglich geworden sei.
Die Klägerin teilte dem Landesamt daraufhin am 26. August 1999 mit, dass sie von der
Veräußerung der Flurstücke und der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen
erstmals durch die beabsichtige Entscheidung erfahren habe und hiergegen Widerspruch
erheben werde. Am 29. September 1999 legte die Klägerin beim Beklagten, zu dessen
Kreisgebiet die Gemeinde B. aufgrund des Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetzes
vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I, Nr. 29) gehört, Widerspruch gegen die Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigungen ein.
Das Landesamt setzte daraufhin unter dem 17. Januar 2000 das vermögensrechtliche
Verfahren hinsichtlich der Flurstücke 129/2, 129/3 und 129/4 der Flur 9 aus und übertrug
mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Teilbescheid vom 18. Januar 2000 der Klägerin
das Eigentum an den Flurstücken 145 und 129/1 der Flur 9 zurück.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.
Januar 2004, zugestellt am 06. Februar 2004, zurück und führte darin im Wesentlichen
aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlösche der
Restitutionsanspruch auch bei Widersprüchen gegen die
Grundstücksverkehrsgenehmigung, hier könne nichts anderes gelten. Das beim Verkauf
des Flurstücks gegen das Veräußerungsverbot nach § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz
verstoßen worden sei, bewirke keine „Rücknahme im Sinne von § 5 Satz 1 der
Grundstücksverkehrsordnung i. V. m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz“. Bei der von
ihm zu treffenden Ermessensentscheidung sei den Interessen des Erwerbers Vorrang
einzuräumen, zumal hier kein Verstoß gegen § 138 BGB ersichtlich sei. § 5 der
Grundstücksverkehrsordnung schütze die Interessen des Erwerbers und des
Grundstücksmarktes, hier sei auch der Zeitablauf zugunsten der Erwerber zu
berücksichtigen.
Die Klägerin hat am 04. März 2004 Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die
Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen vom 22. Juli 1991 und vom 23. Juli
1991 für die Kaufverträge Urkundenrollen-Nrn. …/90, o…/90 und oo…/90 der Notarin W.
über die Flurstücke 129/2, 129/3 und 129/4 der Flur 9 begehrt hat. Sie ist der Auffassung,
der Beklagte habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt und
unterliege in seiner Argumentation einem Zirkelschluss. Für Ermessenserwägungen sei
hier kein Raum.
Die Klägerin beantragt nach dem Trennungsbeschluss der Kammer vom 16. Mai 2007 im
vorliegenden Verfahren sinngemäß,
die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Landrates des Landkreises Fürstenwalde
vom 22. Juli 1991 für den Vertrag Urkundenrolle Nr. …/90 der Notarin W. und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2004 insoweit aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die angefochtenen Bescheide.
Die Beigeladenen haben weder Anträge angekündigt noch Stellungnahmen eingereicht.
17
18
19
20
21
22
23
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang sowie
den vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eingereichten
Verwaltungsvorgang zum vermögensrechtlichen Verfahren bezüglich der Flurstücke 129
und 145 der Flur 9 in der Gemarkung …. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt des vom
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zum Verfahren 6 K 1086/03
eingereichten Verwaltungsvorganges (4 Ordner).
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheidet, ist als
Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der
Widerspruch der Klägerin vom 29. September 1999 gegen die
Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 22. Juli 1991 ist nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO
verfristet. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist der Klägerin weder seinerzeit noch
zu einem späteren Zeitpunkt in dem Sinne bekannt gegeben worden, dass ihr mit
Wissen und Willen der zuständigen Behörde Kenntnis von deren Inhalt verschafft worden
wäre. Die in den beabsichtigten Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 22. Juli 1999 enthaltene Mitteilung, dass diese Genehmigung
erteilt wurde, ersetzt die Bekanntgabe durch die zuständige Behörde nicht. Für eine
Verwirkung des Widerspruchsrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001
– 8 C 17/01 – zitiert nach juris) ist angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen
Kenntniserlangung und Widerspruch weder etwas ersichtlich noch sonst von den
Beteiligten etwas vorgetragen.
Die Klage ist auch begründet.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Landrates des Landkreises 1… vom 22. Juli
1991 für den Kaufvertrag Urkundenrolle Nr. …/90 der Notarin W. und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2004 insoweit sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der
Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
Auch hier folgt aus dem materiellen Recht nichts anderes (vgl. OVG für das Land
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 – 3 L 172/01 –, ZOV 2004,
199; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2001 – 1 B 673/00 –; VG Frankfurt (Oder),
Urteil vom 28. Februar 2007 – 4 K 1464/02 –, jeweils zitiert nach juris). Dementsprechend
ist hier die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach dem im
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 29. Januar 2004 geltenden
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 GVO in der seinerzeit geltenden Fassung der Änderung
durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2471) zu beurteilen.
Nach § 1 Abs. 2 GVO ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung auf Antrag zu erteilen,
wenn unter anderem bei dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in
der Ausschlussfrist des § 30 a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung
nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen
Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder
zurückgenommen worden ist (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift). Die
Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30
Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil
Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignung von Vermögenswerten auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil
Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden.
Nach § 1 Abs. 3 GVO bleiben bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Anträge außer
Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind. Nach § 11 Abs. 1 GVO ist
eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz nicht deshalb nach
Maßgabe von § 5 oder aufgrund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil Ansprüche nach §
3 Abs. 1 VermG angemeldet waren, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend § 28 der
Grundbuchordnung oder mit einer Angabe bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach
Rechtsvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung anhand einer Anschrift oder andere Angaben ohne
Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt werden konnte. Nach § 11 Abs. 2 GVO kann
25
26
27
28
29
30
31
Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt werden konnte. Nach § 11 Abs. 2 GVO kann
aufgrund einer Auskunft darüber, dass beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
kein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks oder keine Mitteilung über einen
solchen Antrag eingegangen ist (Negativattest), eine Grundstücksverkehrsgenehmigung
ohne weitere Nachforschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 VermG erteilt werden,
wenn das Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides nicht älter als sechs
Monate ist und wenn der Anmelder nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im
Sinne des Abs. 1 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt.
Hiernach lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht vor. Denn die Klägerin hatte am 10. Oktober
1990 bei dem Landratsamt 1… und am 12. Oktober 1990 bei dem Landratsamt 2… eine
umfassende Anmeldung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche für ihr gesamtes
ehemaliges Grundvermögen eingereicht. Der Eingang dieser Anmeldung bei dem
Landkreis 1… ist von der Klägerin mit dem Schreiben dieses Landkreises vom 10.
Oktober 1990 belegt worden. Das Vorliegen auch dieser Anmeldung im
vermögensrechtlichen Verfahren hat die zuständige Sachbearbeiterin des Landesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen bestätigt. Ob der Restitutionsantrag dem die
Genehmigung erteilenden Amt bei der Entscheidung bekannt war, ist für die Anwendung
des § 1 Abs. 2 GVO ohne Belang. Entscheidend ist allein das Vorliegen eines Antrags. Es
kommt allein auf die objektive Rechts- und Tatsachenlage, nicht auf den Kenntnisstand
bzw. ein Verschulden der Genehmigungsbehörde an (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss
vom 16. Mai 2001, a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Februar 2007, a. a. O.).
Es ist auch nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO
ersichtlich. Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn für seinen Erfolg
keine vernünftigen Anhaltspunkte bestehen. Hier ist schon aus dem beabsichtigten
Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Juli 1999
ersichtlich, dass der Rückübertragungsantrag der Klägerin nicht offensichtlich
unbegründet war, weil dort für die zum 01. Januar 1983 in Anspruch genommenen
Flurstücke der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b) VermG angenommen und
die Rückübertragung des hier im Streit stehenden Flurstücks 129/3 der Flur 9 nur wegen
der zwischenzeitlichen Veräußerung abgelehnt wurde.
Der Aufhebung der angefochtenen Grundstücksverkehrsgenehmigung steht auch nicht §
11 GVO entgegen.
Bestandsschutz nach § 11 Abs. 2 GVO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein
Negativattest nach Lage der Akten zu keiner Zeit erteilt worden ist.
Die Regelung des § 11 Abs. 1 GVO betrifft ausschließlich solche Anmeldungen, bei denen
eine Zuordnung zu dem Grundstück nicht möglich ist. Es kommt darauf an, ob das Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen objektiv in der Lage gewesen ist, aus den
Gesamtangaben des Anmelders zu ermitteln, ob und welche Grundstücke von seinem
Antrag betroffen sind. Das ist der Fall, wenn die Angaben des Antragstellers so präzisiert
sind, dass eine Feststellung des betroffenen Grundstücks ohne weitere Unterstützung
durch den Antragsteller für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen möglich ist
(Zimmermann, Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: 52. EL
August 2008, § 11 GVO Rdnrn. 6, 8).
Hier war aufgrund der von der Klägerin mit der Anmeldung eingereichten Anlagen die
Ermittlung des Flurstückes 129/3 der Flur 9 in der Gemarkung ... als von der Anmeldung
umfasstes Grundstück eindeutig möglich. In der der Anmeldung anliegenden Aufstellung
von Grundstücken, die durch Aufbaugebietserklärungen in den Jahren 1965 bis 1990
„abgegeben“ worden waren, ist das Flurstücks 129 der Flur 9 mit seiner Gesamtfläche
und der Bemerkung „Wohnhaus ... Str. ...“ ausdrücklich angeführt. Auch noch im
Kaufvertrag und in der streitgegenständlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung vom
22. Juli 1991 ist das Grundstück – ebenso wie die weiteren am 28. November 1990 von
der Beigeladenen zu 1 an Eigenheimbauer veräußerten Flurstück 129/2 und 129/4 der
Flur 9 – mit dieser Anschrift verzeichnet. Dass die Anmeldung der Klägerin umfangreich
und auf eine Vielzahl von Flurstücken bezogen war und weitere Recherchen angekündigt
wurden, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn jedenfalls soweit – wie hier
– eine ausdrücklich Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer sowie der
Hintergründe der Enteignung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen des
zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
Lagen hiernach die Voraussetzungen für die Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht vor – für das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GVO ist nichts ersichtlich – war die
Grundstücksverkehrsgenehmigung zwingend zu versagen. Ermessen hatte der Beklagte
32
33
34
35
36
37
38
Grundstücksverkehrsgenehmigung zwingend zu versagen. Ermessen hatte der Beklagte
entgegen seiner Rechtsauffassung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht
auszuüben (Zimmermann, a. a. O., § 1 GVO Rn. 25).
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Satz 3 GVO kann nicht ein Überwiegen des
Vertrauensschutzes zugunsten der Beigeladenen angenommen werden. Diese
Vorschrift ist ohnehin nur anwendbar im Falle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der
Genehmigung. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ist in einem
Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 6 GVO, wozu die Anfechtungsklage gehört, die
Grundstücksverkehrsgenehmigung ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzinteressen
eines begünstigten Dritten aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und den Kläger in
seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auch insoweit besteht kein Ermessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es
nicht der Billigkeit, den Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil sich diese mangels eigener Antragstellung einem Prozess- und
Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.250,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 13
Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden
Fassung). Das Gericht hält es für angemessen, den Wert der angefochtenen
Grundstücksverkehrsgenehmigung mit 25 % des Verkehrswertes des Flurstücks 129/3
der Flur 9 zu bemessen. Der Bodenrichtwert betrug nach Angaben des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landkreises Märkisch-Oderland im
maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in der Ortslage B. 40,00 €/m².
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum