Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 02.04.2017

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 1564/04
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 VermG, § 3 Abs 1
VermG, Art 5 WWSUVtr, § 154
Abs 1 VwGO
Rückübertragung von Sparguthaben bei Nichtanmeldung bei
der Währungsumstellung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung ihres
Sparguthabens und das ihrer verstorbenen Großmutter. Die Sparbücher habe sie 1965
anlässlich ihrer Ausreise abgeben müssen. Außerdem bestehe noch ein Sperrkonto auf
der Staatsbank ... aus einer Erbschaft auf den Namen .... Näheres darüber wisse sie
nicht.
Die Ermittlungen des Beklagten bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der ... Bank, der
...gesellschaft mbH, der Sparkasse ... und der Sparkasse ... ergaben, dass bei der
Sparkasse in der Geschäftsstelle in ... auf den Namen ... unter der Nr.: ... ein Konto
existierte, welches jedoch 1990 nicht zur Währungsumstellung angemeldet worden und
somit erloschen ist.
Mit Bescheid vom 07. Mai 2004 lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag mit
der Begründung ab, dass eine schädigende Maßnahme gemäß § 1 VermG nicht
festgestellt werden könne, da zum einen die Existenz der weiteren Sparkonten nicht
nachgewiesen sei und zum anderen das Konto bei der Sparkasse weder staatlich
verwaltet noch durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet worden sei.
Demzufolge stehe der Klägerin gemäß § 1 EntschG auch kein Anspruch auf
Entschädigung zu.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 01. Juni 2003 Widerspruch, mit dem sie
geltend machte, dass die Behörde von Amts wegen hätte ermitteln müssen. Sie hätte
bei entsprechenden Hinweisen einen rechtzeitigen Antrag auf Währungsumstellung
gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 lehnte der Widerspruchsausschuss II beim
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... den Widerspruch als unbegründet
ab und führte ergänzend zur Begründung aus, dass es unabhängig von der Frage, ob
neben dem Konto der Sparkasse ... noch weitere Konten existiert hätten, es bereits an
einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG fehle. Dafür seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klägerin müsse sich die Nichtanmeldung des Kontos im
Rahmen der Währungsumstellung 1990 zurechnen lassen. Die Anmeldung derartiger
privater Ansprüche falle nicht in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes, welches
zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Der Beklagte sei im Übrigen seinen
Amtsermittlungspflichten hinreichend nachgekommen, in dem er Nachforschungen bei
allen in Frage kommenden Institutionen angestellt habe. Die Nichterweislichkeit der
anspruchsbegründenden Tatsachen gehe zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin hat am 16. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben.
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Sie trägt vor: Sie habe das Konto ihrer Großmutter ... nicht zur Währungsumstellung
anmelden können, da ihr weder die Bank noch die Kontonummer bekannt gewesen
seien. Im Juni 1990 habe sie sich an den Landkreise gewandt und im Februar 1991 eine
Antwort bekommen. Da sie das Sparbuch abgegeben habe, besitze sie darüber keine
Beweise. Erbe ihrer Großeltern sei gemäß dem Testament vom 26. Juni 1955 ihr Vater.
Da ihr Vater bei seinem Tod kein Testament hinterlassen habe, habe sie einen Erbschein
beim Amtsgericht ... beantragt.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Mai 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses II vom 21. Juni 2004 zu
verpflichten, ihr die Sparguthaben gemäß dem Restitutionsantrag vom 30. Juli 1990
zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der beantragten Sparguthaben.
Die die Rückübertragung ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rückübertragung sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 VermG. Danach
sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 unterlagen
und Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die
Berechtigten zurückzuübertragen soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz
ausgeschlossen ist. Berechtigte sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG unter anderem natürliche
Personen, die von einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 betroffen sind sowie ihre
Rechtsnachfolger.
Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung liegen danach nicht vor. Zur Begründung
wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug
genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Ermittlungen des Beklagten im Hinblick auf das
Sparbuch der Klägerin und das erwähnte Sperrkonto sind ergebnislos verlaufen. Was das
Sparguthaben der Großmutter der Klägerin, ..., anbelangt, wird in dem
Widerspruchsbescheid bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand er
Nichtanmeldung eines bestehenden Kontos im Rahmen der Währungsumstellung 1990
keine schädigende Maßnahme gemäß § 1 VermG begründet. Nach Art. 5 des Vertrages
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der DDR konnten Guthaben bei Geldinstituten von
Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der DDR nur aufgrund eines Antrages des
Kontoinhabers umgestellt werden. Dies wurde auch durch umfangreiche
Presseveröffentlichungen bekannt gemacht. Letzter Termin für die Antragstellung war
der 13. Juli 1990 (Eingang des Antrags beim kontoführenden Geldinstitut). Für
Ausnahmefälle unverschuldeter Fristversäumung war für natürliche Personen eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum 30. November 1990 vorgesehen.
Abgesehen davon hat die Klägerin nicht die Rechtsnachfolge nach ihrer Großmutter ...
nachgewiesen. Aus dem von ihr vorgelegten Testament vom 26. Juni 1955 ergibt sich
lediglich, dass sich ... und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben.
Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte ihr gemeinsamer Sohn Erbe werden. Einen
Erbschein nach ihren Vater hat die Klägerin nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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