Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 15.05.2008
VG Frankfurt(oder ): aufschiebende wirkung, pfändung, grundstück, beitragsforderung, erlass, unterhaltung, gerichtsakte, zwangsvollstreckung, vwvg, zivilprozessordnung
1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 201/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 VwVG BB, § 39 VwVG BB, §
309 AO, § 319 AO, § 258 AO
einstweiliger Rechtsschutz gegen Forderungspfändung in der
Verwaltungsvollstreckung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 915,28 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 1233/08 gegen den „Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss“ des Antragsgegners vom 15. Mai 2008 anzuordnen (I),
hilfsweise eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Pfändungsschutzes zu erlassen
(II),
hat keinen Erfolg.
I.
Mit seinem sinngemäß gestellten Hauptantrag kann der Antragsteller nicht
durchdringen.
Zwar kommt grundsätzlich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen
Pfändungsverfügungen nach § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg (VwVGBB) in Verbindung mit § 309 der Abgabenordnung (AO) im Verfahren
nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht. Denn
Pfändungsverfügungen sind Eingriffsverwaltungsakte, die im Rahmen der
Verwaltungsvollstreckung erlassen werden, und Rechtsbehelfe gegen solche
Maßnahmen entfalten gemäß § 39 VwVGBB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann deshalb nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1
VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines von diesem
eingelegten Rechtsbehelfs anordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 80 Abs.
4 Satz 3 VwGO analog).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung sind aber bei
der gebotenen und im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht
ersichtlich. Der Antragsteller hat zur Begründung insoweit allein geltend gemacht, die
Pfändungsverfügung sei deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner einen
bestehenden Pfändungsschutz nach § 5 VwVGBB in Verbindung mit § 319 AO und § 851
b der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beachtet habe. Allein dies führt jedoch entgegen
der Auffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung.
Denn der Pfändungsschutz nach § 851 b ZPO setzt stets einen Antrag des
Vollstreckungsschuldners voraus. Er kann deshalb auch nur bei Vorliegen eines solchen
Antrags von der Vollstreckungsbehörde berücksichtigt werden, die im Verfahren auf
Vollstreckung einer Kommunalabgabe die Funktion des Vollstreckungsgerichts im Sinne
der ZPO wahrnimmt (§ 5 Satz 2 VwVGBB in Verbindung mit § 319 AO, vgl. auch BFH,
Urteil VII R 113/94 vom 24. Oktober 1996, zitiert nach Juris). Ohne entsprechende
Angaben des Schuldners kann die Behörde nicht wissen, welche Beträge auf dem
gepfändeten Konto sind und aus welchen Quellen sie stammen. Wird eine
Forderungspfändung mit der Begründung angefochten, dass eine antragsgebundene
Schutzvorschrift verletzt worden sei, und ist vor Erlass der Pfändung ein entsprechender
Antrag nicht gestellt worden, liegt demnach kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor.
7
8
9
10
11
12
13
Antrag nicht gestellt worden, liegt demnach kein rechtswidriges Verwaltungshandeln vor.
Anfechtungsklage und Aussetzungsantrag würden ohne Erfolg bleiben.
II.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ebenfalls
ohne Erfolg. Mit Blick auf die Ausführungen zu I. ist es in der Rechtsprechung der
Finanzgerichte zwar anerkannt, dass der Vollstreckungsschuldner zur Geltendmachung
des Pfändungsschutzes zunächst einen Antrag bei der Vollstreckungsbehörde (in ihrer
Funktion als Vollstreckungsgericht) stellen muss. Ein entsprechender sinngemäßer
Antrag liegt mit dem von dem Antragsteller unter dem 11. Juni 2008 eingelegten
Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung vor, den er auf das Bestehen des
Pfändungsschutzes stützte. Wird dieser Antrag abgelehnt, wie hier mit dem
Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008, steht dem Vollstreckungsschuldner in der
Hauptsache die Verpflichtungsklage gerichtet auf Beachtung des beantragten
Vollstreckungsschutzes zur Verfügung. Im einstweiligen Rechtsschutz stellt in solchen
Fällen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die
statthafte Antragsart dar (vgl. zum Ganzen Finanzgericht Münster, Beschluss 7 V
1911/04 vom 04. Mai 2004 und Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss 1 S
2604/01 vom 17. Januar 2002, zitiert nach Juris).
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig
erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind aber von dem Antragsteller
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294
Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Antragsteller hat indes einen Anspruch auf Beachtung von Pfändungsschutz nicht
glaubhaft gemacht.
Dabei war zunächst davon auszugehen, dass die Pfändung des Kontos 202 55 74 bei der
Volksbank Fürstenwalde Seelow Wriezen e.G. bislang nicht zur Beschlagnahme von
Geldbeträgen geführt hat, da das Konto im Zeitpunkt der Pfändung im Soll stand und
der Antragsteller die bis dahin auf dem Konto eingehenden Mieteinnahmen nach seinem
eigenen Vortrag auf andere Konten umleitete (Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Juli
2008, Seite 3 Fußnote „...“). Es geht ihm also nicht um die Aufhebung der Pfändung
bestimmter Beträge, sondern um die Verhinderung der Pfändung zukünftiger
Mieteingänge auf dem Konto, die ebenfalls von der Pfändungsverfügung erfasst würden.
Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrags.
Ob der Antragsteller mit seinem Antrag bereits deshalb unterliegen muss, weil er ihn
entgegen § 851 b Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 813 b Abs. 2 ZPO verspätet
gestellt hat, kann dahinstehen. Insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob dem
Antragsteller unterstellt werden könnte, er habe den Pfändungsschutzantrag in der
Absicht der Verfahrensverschleppung oder aus grober Nachlässigkeit verspätet gestellt.
Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Zustellung der Pfändungsverfügung
entgegen § 309 Abs. 2 Satz 3 AO in Verbindung mit § 5 Satz 1 VwVGBB nicht mitgeteilt,
weshalb der Antragsteller erst durch das Schreiben seiner Bank vom 23. Mai 2008 von
der Pfändung erfahren hat. Nachvollziehbar erscheint auch der Einwand des
Antragstellers, die Zwei-Wochen-Frist des § 813 b ZPO in Verbindung mit § 851 b Abs. 2
Satz 1 ZPO werde bei der entsprechenden Anwendung des § 851 b ZPO über § 319 AO
in Verbindung mit § 5 Satz 1 VwVGBB durch die Monatsfrist überlagert, die § 70 VwGO
den Betroffenen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Pfändungsverfügung
einräumt, und die der Beklagte auch in die Rechtsmittelbelehrung der
Pfändungsverfügung aufgenommen hat.
Diese Fragen müssen aber letztlich nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pfändungsschutzes
gemäß § 5 Satz 1 VwVGBB in Verbindung mit § 319 AO und § 851 b ZPO nicht glaubhaft
gemacht.
Nach diesen Vorschriften ist die Pfändung von Miete und Pacht insoweit aufzuheben, als
diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur
Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen
unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch
14
15
16
17
18
19
unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch
des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (ZVG) vorgehen würden.
Konkrete notwendige Instandsetzungsarbeiten oder die Notwendigkeit einer
Instandsetzungsrücklage sowie deren Höhe hat der Antragsteller weder benannt noch
sind sie sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, er bestreite aus den Mieteinnahmen
Ausgaben zum laufenden Unterhalt der Mietsachen, fehlt ebenfalls konkreter Vortrag zur
Höhe der jeweiligen Kosten. Konkrete Beträge sind nur hinsichtlich der Zahlungen für
Strom bekannt (vgl. die Belege über zurückgegebene Lastschriften, Seiten 11 f. der
Gerichtsakte). Einer genaueren Aufklärung der Höhe der Unterhaltskosten bedarf es
jedoch ebenso wenig wie der Klärung der Frage, ob Ansprüche auf Begleichung von
hypothekarisch gesicherten Forderungen aus Bankdarlehen, die unter § 10 Abs. 1 Nr. 4
ZVG fallen, auch dann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinter eine Beitragsforderung
zurücktreten, wenn diese Beitragsforderung als öffentliche Last nicht auf dem
Grundstück ruht, aus dem die Mieteinnahmen fließen, sondern auf einem anderen
Grundstück desselben Eigentümers. Insoweit hatte der Antragsteller ohne substantiierte
Glaubhaftmachung erklärt, die Mieteinnahmen, deren Pfändung er abwenden möchte,
stammten gar nicht aus dem beitragspflichtigen Grundstück, sondern aus anderen
Mietgrundstücken, zu deren Gunsten auch die Kredite aufgenommen worden seien, die
aus den Mieteinnahmen beglichen würden. Aus dem beitragspflichtigen Grundstück
würde er gegenwärtig Mieteinnahmen nicht ziehen (vgl. den Vortrag des Antragstellers in
der Klageschrift 5 K 1233/08, Blatt 3 der dortigen Gerichtsakte).
Auch diesem Vortrag muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Annahme
eines Pfändungsschutzes scheitert jedenfalls schon daran, dass der Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht hat, dass die Mieteinnahmen zur laufenden Unterhaltung und zur
Begleichung der Kreditraten „unentbehrlich“ seien. Das wäre nur dann der Fall, wenn der
betroffene Schuldner nicht in der Lage wäre, die Maßnahmen zum laufenden Unterhalt
des Grundstücks und die Ratenzahlungen aus eigenen anderweitigen Mitteln zu
finanzieren (vgl. Landgericht Hagen, Beschluss 3 T 377/07 vom 16. Januar 2008, zitiert
nach Juris).
Seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft
gemacht. Insbesondere hat er seine gegenwärtigen Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt, sondern nur darauf verwiesen, dass dem
Antragsgegner diese Verhältnisse bekannt seien. Zum Beleg legte er nur ein Schreiben
des Antragsgegners vor, mit dem dieser Unterlagen über die Vermögensverhältnisse
des Antragstellers anforderte, die offensichtlich der Vorbereitung einer Entscheidung des
Antragsgegners über einen Stundungsantrag des Antragstellers dienten. Diese
Anforderung stammt allerdings aus dem Jahr 2002. Ob und wenn ja welche Unterlagen
der Antragsteller damals eingereicht hat und wie über den Antrag entschieden worden
ist, bleibt unklar. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist –
angesichts der laufenden Vollstreckung – davon auszugehen, dass eine Stundung wohl
nicht gewährt worden ist. Vor diesem Hintergrund lässt das Schreiben des
Antragsgegners aus dem Jahr 2002 ebenso wenig einen Rückschluss auf die
gegenwärtige Einkommenssituation des Antragstellers zu, wie die Tatsache, dass das
gepfändete Konto im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aufwies. Letzteres bedeutet
nur, dass ein Ausgleich nicht erfolgt war, nicht aber dass ein solcher Ausgleich aus
eigenen Mitteln des Klägers nicht hätte erfolgen können.
Der pauschale Verweis auf niedrige Mieten, Leerstände und Stagnation macht eine
Darlegung der sonstigen Einkünfte des Antragstellers nicht entbehrlich, der nicht nur mit
dem Grundstück und den daraus zu erzielenden Einnahmen, sondern persönlich mit
seinem gesamten Vermögen für die Beitragsforderung haftet. Dass der Antragsteller
über weitere Einnahmen verfügen muss, zeigt sein eigener Vortrag, wonach er „ab und
zu, aber selten“, seinerseits Mittel zur Kontostützung bei Anfall unvorhergesehener
Ausgaben auf das „Mietenkonto“ überwiesen hat (Seite 2 der Antragsschrift).
Der Antragsteller kann die begehrte Aufhebung der Pfändungsverfügung auch nicht auf §
258 AO in Verbindung mit § 5 Satz 1 VwVGBB stützen. Nach diesen Vorschriften kann
die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken
oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung
unbillig ist. Dabei enthält § 258 AO eine besondere Regelung für die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung, die derjenigen in § 765a ZPO entspricht, so dass
die letztgenannte Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren keine Anwendung
findet (BFH, Beschluss VII S 15/05 vom 20. Juni 2005, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte
20
21
findet (BFH, Beschluss VII S 15/05 vom 20. Juni 2005, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte
für besondere Härten, die die Pfändung als „unbillig“ erscheinen lassen könnten, gibt es
nicht. Denn Nachteile und etwaige Härten, die der Antragsteller hier dadurch erleidet,
dass das Konto stillgelegt, der eingeräumte Dispositionskredit suspendiert und in der
Folge laufender Kreditraten nicht bedient werden konnten, sind die regelmäßige Folge
einer Kontenpfändung, die jeden Vollstreckungsschuldner treffen (vgl. hierzu BFH, Urteil
VII R 62/04 vom 31. Mai 2005, zitiert nach Juris). Es ist Sache des Antragstellers,
entweder die Freigabe des Kontos durch Begleichung der vollziehbaren
Beitragsforderung zu erwirken oder seine Zahlungspflichten anderweitig zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung
von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis 1/4 der streitigen Geldleistung (3.661,12 € /
4 = 915,28 €) zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
Fassung 2004, in: NVwZ 2004, Seite 1327 ff., Ziffer 1.5).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum