Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 28.07.2003
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 419/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 25 BSHG
Kürzung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei nicht
ordnungsgemäß ausgeübtem Ermessen
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juli 2003 und
unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. September 2003, jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises Oder-Spree vom 12. Februar
2004, verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. August 2003 Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von 75 % des maßgebenden Regelsatzes sowie
pauschaliertes Wohngeld zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Versagung von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Klägerin erhielt seit April 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 wurde der Klägerin vom Beklagten ein sog.
„Projektarbeitsplatz“ als Reinigungskraft im Trainings- und Schulungszentrum (TSZ)
Fürstenwalde ab dem 16. Juni 2003 angeboten. Die Klägerin erschien zwar zum
Vorstellungsgespräch, trat jedoch nachfolgend den Arbeitsplatz nicht an. Zur
Begründung führte sie an, sie könne diese Tätigkeit nicht ausüben, weil sie ihren
behinderten Sohn … betreuen müsse.
Der Beklagte versagte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 28. Juli 2003 gemäß § 25
Abs. 1 BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2003 in
voller Höhe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn der Klägerin
sich wochentags von 8.00 bis 15.00 Uhr in einer Behindertenwerkstatt befinde, eine
Betreuung sei in dieser Zeit nicht notwendig. Auch sei der Ehemann der Klägerin nur
geringfügig beschäftigt, so dass die Betreuung durch den Vater gewährleistet werden
könne. Die von der Klägerin angeführten Gründe seien daher nicht akzeptabel. Mit
Bescheid vom 3. September 2003 lehnte der Beklagte zudem für die Monate Juli und
August 2003 die Gewährung eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz ab, da
der Klägerin für diesen Zeitraum die Hilfe zum Lebensunterhalt versagt worden sei.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 28. Juli 2003 am 26. August 2003 und gegen
den Bescheid vom 3. September 2003 am 1. Oktober 2003 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 12. Februar
2004 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen,
den angebotenen Projektarbeitsplatz anzunehmen. Daher sei ihr Anspruch auf
Sozialhilfe nach § 25 Abs. 1 BSHG erloschen. Dies dürfe zwar nicht unmittelbar zur
Versagung der Sozialhilfe führen. Wenn jedoch nach mehreren Stufen der Kürzung des
Regelsatzes die Arbeit nicht aufgenommen und an der ablehnenden Haltung
festgehalten werde, bleibe als letzte Möglichkeit nur die vollständige Versagung der
Sozialhilfe zur Förderung des Selbsthilfewillens des Hilfeempfängers.
Die Klägerin hat am 13. März 2004 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der
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Die Klägerin hat am 13. März 2004 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der
Pflegeaufwand für ihren Sohn sei höher als vom Beklagten angenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 28. Juli 2003 und vom 3.
September 2003, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des
Landkreises Oder-Spree vom 12. Februar 2004, zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 1.
Juli 2003 bis 31. August 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 75% des
maßgebenden Regelsatzes nebst eines Mietzuschusses nach dem Wohngeldgesetz zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten, da dieser die angegriffenen
Ausgangsbescheide erlassen hat (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung
der Sozialhilfe im Landkreis Oder-Spree vom 13. Dezember 2000, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 2 Brandenburgisches
Verwaltungsgerichtsgesetz). Der entsprechende Wille der Klägerin kam in der
Klageschrift vom 10. März 2003, in der die Bescheide des Beklagten ausdrücklich zum
Gegenstand der Klage gemacht worden sind, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Da die
unzutreffende Bezeichnung des Beklagten im Rubrum der Klageschrift in diesem Fall
unschädlich ist (Kopp/ Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 82, Rn. 3), konnte das
Passivrubrum - auch im Hinblick auf die Vertretungsregelung in § 5 Abs. 3 der genannten
Satzung - von Amts wegen berichtigt werden (vgl. Mitteilungsschreiben des Gerichts
vom 12. August 2008). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so würde jedenfalls
die Antragstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit eine
sachdienliche und damit zulässige Klageänderung darstellen, die auch im Hinblick auf die
Wahrung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO unproblematisch wäre (vgl.
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 20. Januar 2001 - 7 B 158.92 -, DVBl.
1993, 562; Kopp/ Schenke, a. a. O., § 74, Rn. 7).
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid des
Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 12. Februar 2004 sind rechtswidrig, soweit
der Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt insgesamt versagt wird, und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Monate Juli
und August 2003 Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von
75% des maßgebenden Regelsatzes.
Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der für die Klägerin
maßgebende Regelsatz im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 25 Abs. 1 Sätze 1
und 2 BSHG zwingend um 25 % zu kürzen war, weil sie sich geweigert hatte, zumutbare
Arbeit zu leisten. Denn die Klägerin hat ihren Verpflichtungsantrag von vornherein auf 75
% des Regelsatzes beschränkt, d. h. die Kürzung des Regelsatzes nur insoweit
angegriffen, als der Beklagte über den gesetzlichen Mindestumfang von 25 %
hinausgegangen ist.
Diese weitergehende Kürzung war rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm diesbezüglich
eingeräumte Ermessen (vgl. Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16 Auflage, § 25, Rn. 13c;
Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Auflage, § 25, Rn. 7) nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. In
den angegriffenen Bescheiden finden sich keinerlei einzelfallbezogene Erwägungen zum
Umfang der Kürzung. Hinzu kommt, dass die Bescheide ersichtlich von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgehen. So wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die
vollständige Versagung der Sozialhilfe sei zulässig, wenn nach mehreren Stufen der
Kürzung des Regelsatzes die Arbeit nicht aufgenommen und an der ablehnenden
Haltung festgehalten werde. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen lassen darauf
schließen, dass die Widerspruchsbehörde angenommen hat, der Klägerin wäre die Hilfe
zum Lebensunterhalt bereits zuvor (mehrfach) gekürzt worden. Solche Kürzungen
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zum Lebensunterhalt bereits zuvor (mehrfach) gekürzt worden. Solche Kürzungen
werden aber weder in den angegriffenen Bescheiden konkret benannt, noch gehen sie
aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang hervor.
Aufgrund der ermessensfehlerhaften Kürzung ist der Beklagte verpflichtet, die Hilfe zum
Lebensunterhalt für den in Rede stehenden Zeitraum in Höhe von 75 % des
maßgebenden Regelsatzes zu gewähren. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung kommt
demgegenüber nicht in Betracht, weil die Nachholung einer fehlerfreien, der Hilfs- und
Motivationsfunktion des § 25 BSHG (vgl. hierzu Krahmer, a. a. O., Rn. 1) gerecht
werdenden Ermessensentscheidung hier schon angesichts des Zeitablaufs nicht möglich
ist (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -, Juris).
Hat die Klägerin somit für die Monate Juli und August 2003 Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt, so steht ihr für diesen Zeitraum auch pauschaliertes Wohngeld nach
den §§ 31 ff. des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung zu, wobei der Bescheid vom 3. September 2003 auch im Hinblick auf
§ 31 Abs. 2 WoGG a. F. rechtswidrig gewesen sein dürfte. Klarstellend weist das Gericht
darauf hin, dass etwaige Wohngeldleistungen, die die Klägerin für den streitigen
Zeitraum unmittelbar durch die Wohngeldstelle des Beklagten erhalten hat (vgl. den
entsprechenden Hinweis im Bescheid vom 3. September 2003), auf diesen Anspruch im
Ergebnis anzurechnen wären. Seiner Rechtsnatur nach ist das pauschalierte Wohngeld
eine Leistung nach dem WoGG, stellt also keine Sozialhilfeleistung dar (vgl. Schellhorn,
a. a. O., § 12, Rn. 24a).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit
der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist für beide Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2
Satz 2 VwGO anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden
durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 118.98 -,NVwZ-RR 1999, 611).
Die Vorverfahren hatten mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25
Abs. 1 BSHG und des Mietzuschusses nach dem WoGG gerade auch Rechtsfragen zum
Gegenstand. Der Klägerin konnte es unter diesen Umständen zugemutet werden, die
Vorverfahren ohne Zuziehung eines Bevollmächtigten zu betreiben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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