Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 29.03.2017

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 I 13/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 4 Abs 2 S 2 VereinsG
Vereinsverbot: Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen
Tenor
1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller
Nebengelasse unter dessen im Rubrum genannten Anschrift sowie der Person des
Antragsgegners und der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen xxx und xxx wird
angeordnet.
2. Die Beschlagnahme von Unterlagen, soweit sie als Beweismittel im Verbotsverfahren
gegen den Verein von Bedeutung sein können, wird nach Maßgabe der Nr. 2 der
Entscheidungsgründe angeordnet.
Gründe
1. Die Durchsuchungsanordnung beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Vereinsgesetz
(VereinsG). Danach kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume des
Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder
Hintermannes des Vereins anordnen, sofern hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die
für eine Beschlagnahme in Betracht kommen.
Vorliegend bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung bei dem
Antragsgegner zum Auffinden von Beweismitteln führt, die für das vereinsrechtliche
Verbotsverfahren gegen den im Tenor bezeichneten Verein von Bedeutung sein können
und somit der Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1, §§ 94 ff Strafprozessordnung
(StPO) unterliegen. Der Antragsteller hat Tatsachen vorgebracht, aus denen sich Gründe
für ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG ergeben können; auf die Antragsschrift
sowie deren Anlagen 2 bis 6 wird hierfür Bezug genommen. Der Antragsteller hat ferner
dargelegt, dass der Antragsgegner wegen seines Auftretens auf Versammlungen der
Kameradschaft xxx als Versammlungsredner sowie weiteren Aktivitäten (etwa Werbung
neuer Mitglieder) dem Verein Kameradschaft xxx zugehörig ist. Dies rechtfertigt zugleich
den Verdacht, dass in seiner Wohnung Gegenstände oder Unterlagen gefunden werden,
die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den betreffenden Verein von
Bedeutung sein können.
2. Die Beschlagnahmeanordnung beruht auf § 4 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 VereinsG i. V. m. §§
94 ff StPO. Die Anordnung betrifft beispielsweise Propagandamaterial des Vereins,
Adressen- und Mitgliederlisten, sonstigen Unterlagen über Strukturen und Organisation
des Vereins (z. B. Satzungen, Verhaltensvorschriften, Verhaltensregelungen für
Mitglieder), uniformähnliche Bekleidungsstücke mit dem Hinweis auf den Verein,
schriftliche Unterlagen der Kameradschaft über Aktivitäten (z. B. Unterlagen zu
Veranstaltungen, Schulungen, Kameradschaftsabende), Fotos, Lichtbilder,
Filmaufnahmen zu Aktivitäten des Vereins, Unterlagen über dessen finanzielle Situation
oder zu Vermögenswerten der Kameradschaft (z. B. Kontobelege, Hinweise auf
Vermögenswerte), automatisierte Datenträger (z. B. Festplatten, Mobiltelefone,
Speicherkarten, USB-Sticks, CDs, DVDs mit Verdacht auf Vereinsbezug) sowie NS-
Devotionalien.
3. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass dieses Beschlusses wurde
abgesehen, weil eine Anhörung voraussichtlich den Durchsuchungszweck vereitelt hätte.
Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt, da das Verfahren lediglich Zwischenschritt
im Verfahren über das Verbot des Vereins ist und eine Erstattung der Kosten des
Antragstellers nicht in Betracht kommt. Ebenfalls muss der Streitwert nicht festgesetzt
werden; denn Teil 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes enthält
keinen Gebührentatbestand für Verfahren der vorliegenden Art.
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