Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 29.03.2017

VG Frankfurt(oder ): abschiebung, zustellung, drittstaat, ausländer, rechtsschutz, behandlung, erlass, hauptsache, ausschluss, anwendungsbereich

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 319/09.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 100 Abs 1 GG, Art 16a Abs 2
GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 Abs
1 VwGO, § 123 Abs 5 VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines
Asylbewerbers nach Griechenland wegen dortiger Zuständigkeit
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland
vorläufig auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der
zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin ferner
aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach
Griechenland vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte, aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg.
Er ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragsgegnerin hat,
soweit ersichtlich, über den Asylantrag des Antragstellers bislang nicht entschieden, so
dass ein Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO derzeit nicht in
Betracht kommt. Zwar befinden sich in den von der Antragsgegnerin vorgelegten
Verwaltungsvorgänge zwei nahezu inhaltsgleiche Bescheidentwürfe mit Datum vom 29.
September bzw. 29. Oktober 2009, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin den
Asylantrag nach § 27 a AsylVfG für unzulässig hält, weil nach ihrer Auffassung gemäß
Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (vom
18. Februar 2003, ABl. L 50/1) – Dublin II–VO – Griechenland für die Behandlung des
Asylantrages des Antragstellers zuständig ist. Dieser Bescheid ist jedoch gemäß § 43
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 und 5 VwVfG bislang nicht wirksam geworden, weil er
dem Antragsteller (noch) nicht bekannt gegeben worden ist. Wird der Asylantrag – wie
hier – nach § 27 a AsylVfG abgelehnt, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung
zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG durch Zustellung an
den Ausländer selbst, § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG. Wird der Ausländer durch einen
Bevollmächtigten vertreten, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet
werden. Hier fehlt es jedenfalls bislang an einer solchen Zustellung des Bescheides der
Antragsgegnerin an den Antragsteller. Dass diesem die in den Verwaltungsvorgängen
der Antragsgegnerin enthaltenen Entwürfe auf dem Wege der Akteneinsicht seines
Prozessbevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge bekannt geworden sind, stellt
keine wirksame Bekanntgabe im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar, da es schon
an der erforderlichen Zustellung gegenüber dem Antragsteller selbst fehlt. Dieser
Mangel wird auch nicht etwa durch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)
geheilt, da die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Behörde eine
Zustellung vornehmen wollte (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und
Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2008, Rdnr. 2 zu § 8 VwZG). Ein
solcher Wille der Antragsgegnerin ist hier nicht erkennbar.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch zulässig. Dem steht insbesondere
nicht entgegen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1
AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt
werden darf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG liegen
allerdings vor. Die Antragsgegnerin sieht den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des
Antragstellers offensichtlich nach § 27 a AsylVfG als unzulässig an, weil aufgrund der
vorgenannten Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft ein anderen Staat,
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vorgenannten Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft ein anderen Staat,
nämlich Griechenland, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies zeigt
auch das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2009 an
Griechenland, das von dort nicht innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO
beantwortet worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits in seinem Grundsatzurteil vom 14. Mai
1996 – 2 BvR 1938, 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, 113, ausdrücklich festgestellt, dass § 34
a Abs. 2 AsylVfG mit seinem dort zum Ausdruck gekommenen generellen Ausschluss
einstweiligen Rechtsschutzes nur bei sinnentsprechender restriktiver Auslegung mit Art.
16 a Abs. 2 Satz 3 GG im Einklang steht. Nach dieser Entscheidung kann die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes trotz dieser Ausschlussregelung in gewissen Sonderfällen
gleichwohl statthaft und geboten sein, etwa wenn sich die für die Qualifizierung als
„sicher“ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die
gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch
aussteht, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen
politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift und dadurch zum
Verfolgerstaat wird oder wenn sich der Drittstaat – etwa aus Gründen besonderer
politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – von seinen rechtlichen
Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass
er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird.
Darüber hinaus sieht das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlichen
Klärungsbedarf mit Blick auf den Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes durch § 34
a Abs. 2 AsylVfG auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 27 a
AsylVfG. Danach besteht Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche
Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und
3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen
Vergewisserung bei der Anwendung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand
des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin II-
VO zuständigen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Mehreren
diesbezüglich erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht in
verschiedenen Beschlüssen Erfolgsaussichten nicht abgesprochen und daraufhin mit
Blick auf die im Falle einer Abschiebung nach Griechenland unter Berufung auf „ernst zu
nehmende Quellen“ zu befürchtenden Rechtsbeeinträchtigungen die Abschiebung eines
Asylbewerbers untersagt (vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 08.
Dezember 2009 – 2 BvR 2780/09 –, zitiert nach juris).
Dabei kann hier offen bleiben, ob eine derartige verfassungsrechtliche Prüfung zum
Ergebnis hat, dass § 34 a Abs. 2 AsylVfG insoweit verfassungswidrig ist oder ob eine
verfassungskonforme einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift in Betracht kommt.
Denn die Fachgerichte sind auch durch Art. 100 Abs. 1 GG und das dort dem
Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol nicht gehindert, schon vor
der im Hauptsachenverfahren einzuholenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen
Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles mit dem
Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die
Hauptsachenentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382, 389; in diesem Sinne auch
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Oktober
2009 – 8 B 1433/09 –). Näher liegt es, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
auch im Anwendungsbereich des § 27 a AsylVfG deshalb statthaft ist, weil § 34 a Abs. 2
AsylVfG in Fortführung der im dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai
1996 aufgestellten Grundsätze verfassungskonform einschränkend auszulegen sein
dürfte (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein-Westfalen, a. a. O.). Eine
Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht
oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann
erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem
der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27
a und 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die
Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein
Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34 a
Abs. 2 AsylVfG nicht generell unzulässig. Dies entspricht offensichtlich auch der
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wie diese in dem Erlass mehrerer
einstweiliger Anordnungen betreffend Griechenland als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Drittstaat zum Ausdruck kommt.
Der Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat
in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft
gemacht. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens, insbesondere der von ihm
zitierten verschiedenen Erkenntnisquellen (Berichte des Schweizerischen Bundesamtes
für Migration vom 23. September 2009 und von Human Rights Watch vom 27. Juli 2009,
ferner Stellungnahmen von Pro-Asyl vom 19. Februar 2009 und des UNHCR vom 16.
April 2008) sowie der bisherigen Rechtsprechung zur Überstellung von Asylbewerbern
nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin II-VO ist im Hauptsacheverfahren zu
prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz für die
fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft,
wenn eine Abschiebung in einen nach der Dublin II-VO zuständigen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften – hier Griechenland – Verfahrensgegenstand ist, und
ob etwaige Vorgaben einer Überstellung entgegenstehen (neben der bereits zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom
14. Oktober 2009 – 18 L 1542/09.A –). Die Erfolgsaussichten einer solchen Prüfung im
Hauptsacheverfahren sind offen, da die Prüfung die Beantwortung tatsächlich und
rechtlich komplexer Fragen erfordert, die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht
möglich ist.
Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass die
Antragsgegnerin, wie dargelegt, bislang noch keine Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz
4 AsylVfG i. V. m. § 27 a und § 34 a Abs. 1 AsylVfG wirksam erlassen hat. Dem
Antragsteller ist nicht zuzumuten, zunächst die Zustellung eines solchen Bescheides
abzuwarten. Die Antragsgegnerin hat bisher weder gegenüber dem Antragsteller noch
gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, von einer Überstellung des Antragstellers
nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO Abstand zu nehmen. Es ist vielmehr zu
vermuten, dass die Zustellung erst kurz vor der Abschiebung erfolgt, und sodann kaum
Zeit bleibt, um Rechtsschutz nachzusuchen. Bliebe dem Antragsteller der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, würde er aber in der Hauptsache obsiegen,
könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen im Zuge seiner
Überstellung nach Griechenland nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht
werden. Bereits die Erreichbarkeit des Antragtellers in Griechenland für die Durchführung
des Hauptsacheverfahrens wäre nicht sichergestellt, sollte ihm, was nach den
vorliegenden Auskünften jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheint, ihm in
Griechenland die Obdachlosigkeit drohen. Die Nachteile, die entstünden, wenn die
einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber
letztlich versagt bliebe, wiegen demgegenüber weniger schwer.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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