Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 12.07.2010

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 226/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 AufenthG, § 32 AufenthG, § 5
Abs 5 FreizügG/EU, § 7 Abs 1
FreizügG/EU, Art 6 Abs 1 GG
Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug;
minderjähriger Ausländer
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen vom 12. Juli 2010 – VG 5
K 671/10 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 wird angeordnet, soweit darin der Antrag
der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG
abgelehnt wurde. Im Hinblick auf die Feststellung des Verlusts des Rechts der
Antragstellerinnen auf Freizügigkeit wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
3. Den Antragstellerinnen wird zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens sowie des
Klageverfahrens – VG 5 K 671/10 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt xxx aus Frankfurt (Oder) bewilligt.
Gründe
I.
Die am 17. September 1995 und am 13. Mai 1994 in Slubice/Polen geborenen
Antragstellerinnen sind wie ihre Mutter, Frau xxx, polnische Staatsangehörige. Sie
reisten mit ihrer Mutter am 19. März 2010 in das Bundesgebiet ein. Sie leben
zusammen mit Herrn xxx in Frankfurt (Oder), mit dem die Mutter der Antragstellerinnen
am 16. März 2010 die Ehe geschlossen hat. Herr xxx besitzt nach den Angaben der
Antragstellerinnen sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 31. März 2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag der
Antragstellerinnen vom 30. März 2010 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem
AufenthG bzw. einer Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 5 FreizügG/EU ab und führte im
Wesentlichen zur Begründung aus, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da ihre
Mutter und deren Ehemann Sozialgeld bzw. ALG II beziehen würden.
Den Widerspruch der Antragstellerinnen vom 01. April 2010 bzw. 07. April 2010 wies der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 zurück. Darin stellte er
gleichzeitig unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust des Rechts der
Antragstellerinnen auf Freizügigkeit gemäß § 5 Abs. 5 FreizügG/EU fest, da die
Antragstellerinnen nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten. Die Verpflichtung
zur Ausreise ergebe sich aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger
ausreisepflichtig seien, wenn die Ausländerbehörde festgestellt habe, dass das Recht auf
Einreise und Aufenthalt nicht bestehe.
Die Antragstellerinnen haben am 12. Juli 2010 Klage erhoben und zugleich den
vorliegenden Antrag gestellt.
Sie machen geltend, dass ihnen ein von ihrer Mutter abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als
Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 FreizügG/EU zustehe. Denn
ihre Mutter, die gelernte Schneiderin und zuletzt im Einzelhandel tätig gewesen sei, halte
sich als Unionsbürgerin zur Arbeitssuche in Deutschland auf. Sie sei im Besitz einer
„Arbeitsgenehmigung EU“ und absolviere zurzeit einen Sprachkurs. Nach Abschluss
desselben werde sie unverzüglich eine Arbeitsstelle antreten. Im Übrigen lägen die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vor.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt vor, dass zwar die
personensorgeberechtigte Mutter der Antragstellerinnen im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei, was nichts daran ändere, dass
der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht
gesichert sei, weshalb die Antragstellerinnen auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m.
§§ 3 und 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt seien.
II.
Der o. g. wörtliche Antrag vom 12. Juli 2010 war gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, im
Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32
Aufenthaltsgesetz - AufenthG die aufschiebende Wirkung der Klage wegen § 84 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG anzuordnen und bezüglich der unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung erfolgten Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit gemäß § 5 Abs. 5
Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU wiederherzustellen.
Der so auszulegende Antrag hat größtenteils Erfolg (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen
Prüfung überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am einstweiligen Nichtvollzug
das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verfügung des Antragsgegners bestehen erhebliche Zweifel.
Zwar dürften die Ausführungen des Antragsgegners in den angefochtenen Bescheiden
zutreffen, wonach die Mutter der Antragstellerinnen kein Freizügigkeitsrecht nach § 2
Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU genießt, da diese bislang ihre angeblich
ernsthafte Absicht, eine Arbeit aufzunehmen, nicht hinreichend - etwa durch die Vorlage
von Bewerbungen bzw. einer Bescheinigung über den erwähnten Sprachkurs - glaubhaft
gemacht hat. Somit erscheint derzeit zweifelhaft, dass die Mutter der Antragstellerinnen
sich zur Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in Deutschland befindet. Allein
die ausgestellte „Arbeitsgenehmigung EU“ vom 19. März 2010 vermag die Eigenschaft
als Arbeitssuchende nicht zu begründen. Die Antragstellerinnen selbst können sich auch
nicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. §§ 3, 4 FreizügG/EU berufen, da jedenfalls ausreichende
Existenzmittel der Antragstellerinnen nicht nachgewiesen sind. Denn offensichtlich lebt
ihre Mutter mit ihrem deutschen Ehemann ausweislich des Bescheides der
Arbeitsgemeinschaft xxx vom 17. Mai 2010 zurzeit von Sozialhilfeleistungen. Insoweit
konnte der Antrag auf Eilrechtsschutz auch keinen Erfolg haben.
Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG, wodurch
die Antragstellerinnen letztlich ausreisepflichtig werden (§ 50 Abs. 1 AufenthG),
unterliegt jedoch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG erheblichen Bedenken.
Zwar ist die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt.
Der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen ist nicht anders als durch öffentliche
Leistungen gesichert. Allerdings spricht hier Überwiegendes dafür, von der
Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des
Vorliegens eines Ausnahmefalles abzusehen. Denn nachdem der Antragsgegner
ausgehend von seiner Äußerung in dem Schriftsatz vom 03. August 2010 S. 2 der
Mutter der Antragstellerinnen im Hinblick auf die Eheschließung mit deren deutschem
Ehemann offensichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt
hat, würde die Entscheidung des Antragsgegners im Ergebnis zu einer Trennung der
minderjährigen Antragstellerinnen von ihrer allein sorgeberechtigten Mutter führen. Zwar
ergibt sich für Kinder von Ausländern regelmäßig aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf
Nachzug zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern (BVerwGE 65,
188/193; BVerwG DÖV 1983, 204; Jarass, Grundgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2009,
Art. 6 Rdn. 34). Erfüllt jedoch die Familie die Voraussetzungen einer
Beistandsgemeinschaft und kann dieser Beistand nur im Bundesgebiet unter
zumutbaren Umständen geleistet werden, überwiegt der Familienschutz regelmäßig
einwanderungspolitische Belange (BVerwGE 109, 305, 311). So kann grundsätzlich ein
minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter
Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen werden, es sei
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Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen werden, es sei
denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher, vorsätzlicher Straftaten
oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden (Badura in:
Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar Art. 6, S. 43, 44). Ausgehend davon spricht
vieles dafür, dass den Antragstellerinnen - wenn sie schon nicht freizügigkeitsberechtigt
sind - jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU i. V. m. § 32
AufenthG zu erteilen ist. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen
des § 5 AufenthG vorliegen müssen. Es handelt sich dabei jedoch - wie oben angeführt -
um Regeltatbestände, von denen Ausnahmen zulässig sind.
Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam
sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung
beseitigen. Er besteht auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts
wie Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum
Familiennachzug geboten ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall,
wenn die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. So liegt es
hier.
Den Antragstellerinnen dürfte die Herstellung der Familieneinheit mit ihrer Mutter und
deren deutschen Ehemann nicht in Polen möglich sein. Einerseits steht dem das
gesicherte Aufenthaltsrecht der Mutter der Antragstellerinnen entgegen; soweit der
Stiefvater zugleich die polnische Staatbürgerschaft besitzt und er die Familie nach Polen
begleiten könnte, ist - zumindest - offen, ob dem Stiefvater der Antragstellerinnen auch
deshalb nicht zugemutet werden kann, Deutschland zu verlassen und nach Polen
auszureisen, weil einer solchen Obliegenheit sein verfassungsrechtlich geschütztes
Recht (als Deutscher) auf Freizügigkeit entgegenstehen könnte (Art. 11 Abs. 1 GG).
Wenn aber dem deutschen Stiefvater nicht zugemutet werden kann, die Bundesrepublik
Deutschland zu verlassen, kann der Mutter der Antragstellerinnen als dessen Ehefrau
mit Blick auf Art. 6 GG auch nicht zugemutet werden, Deutschland zu verlassen.
Andernfalls könnte sie die Familiengemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann nicht
aufrecht erhalten. Wenn der Mutter eine Ausreise nicht zugemutet werden kann, können
die Antragstellerinnen auch nicht mit ihr in Polen die Familiengemeinschaft aufrecht
erhalten (vgl. hierzu die Konstellation in VG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2009 -
8 K 1720/07 juris).
Des Weiteren weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass ihnen bei
Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners Obdachlosigkeit drohen würde, da
ihre Mutter nach ihrer Eheschließung die Wohnung in Polen aufgegeben hat. Die Kammer
hat keinen Anlass, an diesem nachvollziehbaren Vorbringen zu zweifeln. Im Hinblick auf
die Antragstellerin zu 2), die bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, wäre zunächst §
32 Abs. 2 AufenthG einschlägig, wonach einem minderjährigen ledigen Kind, welches das
16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn es die
deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und beide Eltern bzw. der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Sofern jedoch
diese Voraussetzungen etwa in Bezug auf die Beherrschung der deutschen Sprache
nicht erfüllt sein sollten, spricht jedoch nach den vorstehenden Ausführungen
Überwiegendes für das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG,
bei der nach Ermessen das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen
sind (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1/§ 32, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der für jede
Antragstellerin gesondert in Ansatz zubringende Auffangstreitwert war wegen der
Vorläufigkeit des Begehrens jeweils auf die Hälfte zu ermäßigen.
Den Antragstellerinnen war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxx
aus Frankfurt (Oder) zu gewähren, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
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