Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 15.03.2017

VG Frankfurt(oder ): einstellung der zahlungen, anspruch auf bewilligung, gerichtliche zuständigkeit, liefersperre, öffentlich, zukunft, anschluss, satzung, trinkwasserversorgung, hauptsache

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 96/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 GemO BB, § 40 VwGO, § 3
Abs 2 GemO BB
Einstweilige Anordnung, gerichtet auf die weitere Belieferung
mit Trinkwasser
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung des Rechtsweges in Verfahren, in denen es um die Belieferung mit
Trinkwasser geht.
2. Auch in Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht an eine
Trinkwassereinrichtung besteht, können ausbleibende Zahlungen eine Liefersperre
rechtfertigen.
3. Zur Frage, ob Zahlungsrückstände, die in der Vergangenheit für die Trinkwasserlieferung
aufgelaufen sind, eine Liefersperre für die Gegenwart und Zukunft rechtfertigen können, wenn
die laufenden Zahlungen (hier: durch laufende Überweisungen des Amtes für
Grundsicherung) bis auf weiteres gesichert sind.
Tenor
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung des Rechtsanwalts ... aus Beeskow bewilligt.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin mit Trinkwasser zu beliefern.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragstellerin hat nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §
114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus Beeskow (§ 121 ZPO), weil sie nach den gegebenen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
B. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit
Trinkwasser zu beliefern,
ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 1 der
Wasserversorgungssatzung des ... vom 25. Januar 2007 (Wasserversorgungssatzung -
WAS) ist die Wasserversorgung in dem Gebiet, in dem sich das Grundstück der
Antragstellerin befindet, öffentlich-rechtlich organisiert. Nach § 5 Abs. 1 derselben
Satzung kann jeder Grundstückseigentümer im Versorgungsgebiet des Antragsgegners
verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an eine
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen (Anschlussrecht) und mit Wasser beliefert
wird (Benutzungsrecht). Nach der zu der genannten Satzung ergangenen
Entgeltordnung vom selben Datum (Entgeltordnung) erfolgt die Bereitstellung von
Trinkwasser durch den Antragsgegner gemäß § 1 Entgeltordnung zu den Bedingungen
der Verordnung über "Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB
WasserV)" also in privatrechtlicher Form. Geht es in einem gerichtlichen (Eil-)verfahren
um die Trinkwasserbelieferung durch den Antragsgegner, so hängt die gerichtliche
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um die Trinkwasserbelieferung durch den Antragsgegner, so hängt die gerichtliche
Zuständigkeit nach Auffassung der Kammer davon ab, ob der Anspruch auf
Trinkwasserversorgung als solcher geltend gemacht werden soll, also die Frage zu
entscheiden ist, ob überhaupt eine Belieferung zu erfolgen hat, oder ob Gegenstand des
Verfahrens die Ausgestaltung eines diesbezüglichen Anspruchs ist. Im ersteren Fall,
steht also das Benutzungsrecht an sich zur Entscheidung, sind für die Beantwortung der
sich daraus ergebenden Fragen die Vorschriften der WAS einschlägig, die öffentlich-
rechtlichen Charakter haben. Denn sie verpflichten den Verband als Körperschaft des
öffentlichen Rechts einseitig, Anschluss an die und Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtungen zu gewährleisten. Mithin ist für solche Verfahren das
Verwaltungsgericht zuständig. Geht es dagegen um die Ausgestaltung eines
bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses, besteht also etwa Streit über den Preis
des zu liefernden Wassers oder die Umstände der Wasserlieferung, ist nach den
nunmehr gültigen Rechtsgrundlagen nicht mehr das Verwaltungsgericht, sondern die
ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Ob dieser oder jener Anspruch den Gegenstand
des Verfahrens bildet, ist im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln.
An den ausgeführten Grundsätzen gemessen ist im vorliegenden Verfahren der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn der Antragsgegner macht die weitere Belieferung
der Antragstellerin mit Trinkwasser von Bedingungen abhängig, die bei der gebotenen
Gesamtwürdigung den Schluss zulassen, dass ihr Benutzungsrecht als solches im Streit
steht. So lehnt er es ab, die Antragstellerin weiter mit Trinkwasser zu beliefern, solange
nicht entweder ihre Zahlungsrückstände abgebaut sind oder die Bezahlung der
laufenden Trinkwasserlieferungen durch den Einbau eines Münzwasserzählers
gewährleistet und zugleich die Tilgung der aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Höhe
von 4455,20 € (Stand 19. März 2007) durch den Abschluss einer darauf gerichteten
Ratenzahlungsvereinbarung geregelt wird. Dabei kann auch die letztgenannte Maßgabe
nicht dahin verstanden werden, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die
Entscheidung über die Art und Weise der Belieferung ist. Denn der Antragsgegner macht
die weitere Belieferung der Antragstellerin gerade nicht nur von ihrer Bereitschaft
abhängig, diese über einen Münzwasserzähler entgegenzunehmen, sondern auch von
der vollständigen Tilgung der Zahlungsrückstände bis zum 31. Dezember 2007, so hat
er bereits angekündigt, selbst bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung die
Belieferung wieder einzustellen, falls die Außenstände nicht tatsächlich bis zu dem
genannten Datum beglichen sind. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich
hier zudem daraus, dass der Antragsgegner sein vermeintliches Recht auf Einstellung
der Wasserlieferung aus Zahlungsrückständen herleitet, die aus einer Zeit stammen, als
die Wasserversorgung im Verbandsgebiet noch uneingeschränkt öffentlichrechtlich
geregelt war. Damit ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren aber zugleich über die
Frage zu entscheiden, ob mit einer Liefersperre eine öffentlichrechtlich begründete
Gebührenforderung durchgesetzt und so der Ausschluss vom Benutzungsrecht
gleichsam zu einem außerordentlichen Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung
gemacht werden darf. Diese Frage fällt jedenfalls in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts.
III. Der auf die weitere Belieferung mit Trinkwasser gerichtete Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung,
vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen
nötig erscheint. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte
Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund)
glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1. Die Antragstellerin hat nach dem zitierten Wortlaut des § 5 Abs. 1 WAS als
Miteigentümerin des Grundstücks ... in ... einen Anspruch auf Belieferung mit Wasser.
Diese Vorschrift konkretisiert das aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) folgende Recht, die den Gemeinden
im Rahmen der Daseinsvorsorge obliegende Versorgung der Einwohner mit Wasser in
Anspruch zu nehmen. Freilich weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass auch
ein in der Daseinsvorsorge wurzelndes Recht keinen Anspruch darauf vermittelt, die
entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Dem entsprechend sieht § 5 Abs. 4
WAS vor, dass der Zweckverband das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
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WAS vor, dass der Zweckverband das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken kann, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität erforderlich ist. Gegen die Zulässigkeit einer solchen
Zurückbehaltung der Wasserlieferung bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen
Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang
angeordnet ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.
Februar 1992 – 22 A 1832/90 -, juris RdNr. 6 ff.; vgl. auch Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 16. September 1999 – 8 U 16/99 -, Juris Rdnr. 10).
Die Kammer legt die vom Antragsgegner als Grundlage der Liefersperre angeführte
Vorschrift des § 5 Abs. 4 WAS, wonach das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, aber dahin aus, dass die weitere
Belieferung mit Trinkwasser nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Begleichung der
Kosten gerade für die Zukunft nicht gesichert erscheint, nicht aber zur Durchsetzung in
der Vergangenheit aufgelaufener Zahlungsrückstände. Denn nur das trägt der
besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Belieferung mit Trinkwasser als Form der
Daseinsvorsorge in angemessener Weise Rechnung. Dass die Versorgung mit
Trinkwasser zentrale Bedeutung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens hat,
bedarf keiner Begründung. Gerade deshalb wird durch öffentlichrechtliche Vorschriften
ein Benutzungsrecht begründet, und ist dort, wo die Wasserversorgung ausschließlich
privatrechtlich ausgestaltet ist, allgemein anerkannt, dass in diesem Bereich ein
Kontrahierungszwang des Wasserversorgungsunternehmens besteht (vgl. etwa das
bereits zitierte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September
1999 a.a.O.).
Würde die Befugnis zum Ausschluss oder zur Einschränkung des Benutzungsrechts
demgegenüber auch zugelassen werden, allein um die Begleichung von
Zahlungsrückständen aus der Vergangenheit durchzusetzen, so verstieße das nach
Auffassung der Kammer gegen das Übermaßverbot (vgl. in diesem Sinne wohl auch das
zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5.
Februar 1992, Rdnr. 7). Ob das schon daraus folgt, dass zur Durchsetzung der
bestehenden Zahlungsansprüche als weniger belastendes Mittel die
Zwangsvollstreckung - in öffentlich-rechtlich organisierten Benutzungsverhältnissen
sogar aus Gebührenbescheiden - zur Verfügung steht, kann hier offen bleiben. Jedenfalls
kann in Fällen, in denen die Begleichung der Kosten für die laufende Belieferung mit
Wasser gesichert erscheint, ein gleichwohl angeordneter Lieferstopp mit dem alleinigen
Ziel, Zahlungsrückstände der Vergangenheit auszugleichen, nicht mehr als zumutbar
gelten. Zwar ist die Zurückbehaltung der Wasserlieferung ein angemessenes Mittel, um
einen Verbraucher zur laufenden Zahlung der darauf entfallenden Kosten anzuhalten,
weil hier die gewählte Maßnahme und das angestrebte Ziel sich unmittelbar und
gleichgewichtig gegenüber stehen. Allerdings ist das nicht der Fall, soweit es um die
Tilgung von Zahlungsrückständen aus der Vergangenheit geht. Im ersteren Fall sind
Leistung und Gegenleistung sachlich und zeitlich unmittelbar miteinander verknüpft, weil
für die stetige Belieferung von Trinkwasser fortlaufende Vorauszahlungen geleistet
werden. Erbringt der Benutzer keine Zahlungen mehr, fällt die Verantwortung für diese
Leistungsstörung ausschließlich in seine Verantwortung und rechtfertigt deshalb trotz
des großen Gewichts der Wasserversorgung deren Zurückbehaltung. Bei einer
Liefersperre allein wegen Zahlungsrückständen aus der Vergangenheit fehlt es dagegen
an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einstellung der Belieferung mit
Wasser für die Gegenwart und Zukunft auf der einen und der ausgebliebenen Bezahlung
bereits erhaltener Wasserlieferungen auf der anderen Seite. Das Gewicht der Interessen
der Wasserversorgungseinrichtung wird ferner dadurch gemindert, dass - wenngleich die
Einstellung der Zahlungen auch hier ausschließlich in den Verantwortungsbereich des
Beziehers von Trinkwasser fällt - doch nicht zu übersehen ist, dass die
Wasserversorgungseinrichtung es durch die frühere Einstellung der Versorgung oder die
Drohung damit oder die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Hand
gehabt hätte, die Summe der Zahlungsrückstände zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Es kommt hinzu, dass in einem Fall, in dem die Zahlungsrückstände ihre Grundlage in
öffentlich-rechtlichen Gebührenforderungen haben, mit der Anordnung einer Liefersperre
der Sache nach in unzulässiger Weise ein gesetzlich nicht vorgesehenes Mittel der
Zwangsvollstreckung eingesetzt werden würde (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 21.
Februar 2006 - 2 K 110/03.Me -, juris).
Ist nach den vorstehenden Ausführungen für die Beurteilung, ob die weitere Versorgung
eines Grundstückseigentümers mit Trinkwasser durch die insoweit zuständige
Einrichtung abgelehnt werden darf, maßgebend, ob die Begleichung der Kosten für die
Zukunft gesichert erscheint, so heißt das nicht, dass in der Vergangenheit aufgelaufene
Zahlungsrückstände bedeutungslos wären. Sie haben vielmehr eine je nach den
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Zahlungsrückstände bedeutungslos wären. Sie haben vielmehr eine je nach den
Umständen sogar sehr erhebliche indizielle Bedeutung in dem Sinne, dass bei
jemandem, der in der Vergangenheit die festgesetzten Zahlungen für die
Trinkwasserversorgung nicht geleistet hat, regelmäßig ohne weiteres darauf geschlossen
werden kann, er werde das auch in Zukunft nicht tun, falls diese Vermutung nicht durch
konkrete Umstände des Einzelfalles widerlegt ist.
An diesen Grundsätzen gemessen steht dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der
Antragstellerin auf Belieferung mit Trinkwasser ein durchgreifendes
Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners gegenwärtig nicht entgegen. Denn die
Vergütungsansprüche des Antragsgegners erscheinen nach derzeitiger Einschätzung
gesichert. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten überweist das Amt für
Grundsicherung bei dem Landrat des Landkreises ... auf der Grundlage einer mit der
Antragstellerin geschlossenen Vereinbarung die laufenden Wasserkosten in Höhe von
derzeit 41 € monatlich, im Übrigen zusätzlich weitere 50 € zur Schuldentilgung. Falls die
Antragstellerin diese Vereinbarung widerruft und die Zahlungen ausbleiben, ist der
Antragsgegner nicht gehindert, die Wasserversorgung sodann einzustellen.
2. Die Sache ist auch eilbedürftig. Der Antragsgegner hatte die Wasserversorgung der
Antragstellerin im Hinblick auf ihre Zahlungsrückstände bereits eingestellt, hat sie nur im
Hinblick auf die Zwischenverfügung der Kammer vom 16. März 2007 wieder
aufgenommen, hält im Übrigen aber nach wie vor an seiner Auffassung fest, wonach er
hierzu befugt war. Hierin liegt zugleich die Rechtfertigung für die mit dem Charakter
eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig nicht zu vereinbarende
Vorwegnahme der Hauptsache. Die mit der Einstellung einer Wasserversorgung für die
Antragstellerin verbundenen Nachteile sind so schwerwiegend und unzumutbar, dass sie
nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden kann.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 u. Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei nimmt die Kammer im Hinblick auf die
begehrte Vorwegnahme der Hauptsache eine Minderung des Streitwerts für das
vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vor.
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