Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 15.04.2002

VG Frankfurt(oder ): rechtswidrigkeit, grobe fahrlässigkeit, verwaltungsakt, rücknahme, unverzüglich, sorgfalt, vorverfahren, behörde, rückforderung, vertrauensschutz

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 471/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50
Abs 1 SGB 10
Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung
von Blindengeld
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 12.
Februar 2003 werden aufgehoben, soweit in ihnen nicht beginnend mit dem 01. Mai 2002
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bewilligt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendete sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung
von Blindengeld, das der Beklagte dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin,
Herrn ..., bewilligt hatte.
Der im Jahre 1926 geborene Herr ... war nahezu blind. Er beantragte am 22. November
1996 Landespflegegeld für Blinde. Mit Bescheid vom 17. Januar 1997 gewährte der
Beklagte vom 01. November 1996 an Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM und ab 01.
Januar 1997 in Höhe von 650,00 DM monatlich. In dem Bescheid wurde Herr ...
informiert, er sei verpflichtet, jede Änderung in seinen "Familienverhältnissen in bezug
auf Wohnungswechsel, stationäre oder teilstationäre Unterbringung, sowie
gesundheitliche Veränderungen“ unverzüglich mitzuteilen.
Als er den Bescheid des Beklagten im Januar 1997 erhielt, bekam der Ehemann der
Klägerin (unstreitig) kein Pflegegeld nach dem SGB XI; offenbar hatte er aber Leistungen
der Pflegeversicherung beantragt, die zunächst abgelehnt worden waren. Mit Schreiben
vom 05. März 1998 - ein Widerspruchsbescheid ist nicht aktenkundig - teilte die AOK der
Klägerin mit, der Widerspruchsausschuss habe entschieden, ihr Mann erhalte
rückwirkend ab dem 01. Oktober 1996 Pflegegeld der Pflegestufe I. Auf etwaige
Konkurrenz mit dem Blindengeld nach dem Landespflegegeldgesetz, das gar nicht
erwähnt wurde, ging das Schreiben nicht ein. In der Folge erhielt Herr ... rückwirkend ab
01. Oktober 1996 auch Pflegegeld der Pflegestufe I nach dem SGB XI.
Anlässlich der Euroumstellung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 den
Monatsbetrag des Blindengeldes ab dem 01. Januar 2002 auf 332,34 € fest und hob in
diesem Zusammenhang "die Leistungen nach dem Bescheid vom 17. Januar 1997 ab
01. Januar 2002 auf". Dabei wies der Beklagte ausdrücklich und deutlich darauf hin, Herr
... sei verpflichtet, die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung unverzüglich mitzuteilen. Nachdem die Klägerin den Bescheid
erhalten hatte, unterrichtete sie sofort telefonisch den Beklagten von den
Gegebenheiten. Dieser vereinbarte mit der Klägerin für den 23. April 2002 einen
Anhörungstermin, nahm dann aber schon vor der Anhörung mit Bescheid vom 15. April
2002 seinen Bescheid vom 17. Januar 1997 mit Wirkung für die Vergangenheit "gemäß §
45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X" zurück, setzte das Blindengeld vom 1. November 1996 bis zum
30. April 2002 jeweils unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse fest, bewilligte
ab dem 1. Mai 2002 Pflegegeld in Höhe von monatlich 45,34 € und forderte die sich aus
der Neufestsetzung ergebende Überzahlung in Höhe 10.269,11 € von Herrn ... zurück.
Herr ... legte hiergegen wenig später Widerspruch ein. Die Rücknahme sei rechtswidrig,
da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Er sei stets davon
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da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Er sei stets davon
ausgegangen, beide Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Als er Blindengeld nach
dem Landespflegegeldgesetz beantragt habe, seien Leistungen der Pflegeversicherung
zuvor abgelehnt worden, erst im Frühjahr 1998 seien diese bewilligt worden. Von einer
Anrechnung sei ihm aber zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt gewesen. Die Hinweise
des Beklagten in dem Bewilligungsbescheid habe er wegen seiner Erblindung nicht lesen
können. Auch die Klägerin, seine Ehefrau, habe sich den Inhalt nicht eingeprägt; den
Bescheid erneut zu lesen, sei sie nach mehreren Herzinfarkten und Schlaganfällen Ende
1996 und im November 1997 nicht in der Lage gewesen. Die Rückzahlung sei
unzumutbar. Denn alle Leistungen seien vollständig verbraucht worden, größtenteils für
Pflege und Unterstützung im häuslichen und medizinischen Bereich; ab 01. Januar 2002
hätten seine Frau, die Klägerin, und er zudem eine neue behindertengerechte, freilich
teure Wohnung gemietet. Aus dem Bescheid sei ferner nicht ersichtlich, ob Ermessen
ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Herr ... habe bereits ab Oktober 1996 Leistungen aus der Pflegeversicherung
erhalten. Daran ändere sich auch nichts, dass er "eventuell nicht sofort im Oktober
1996" einen Bewilligungsbescheid der Pflegekasse erhalten habe, da die Leistungen
nachgezahlt worden seien. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die
Rechtswidrigkeit der geleisteten Blindenhilfe "bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt",
ggf. unter Hilfe Dritter, habe erkennen können. Zwar sei nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X
das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen
verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Dies sei im vorliegenden Fall
indessen nicht erfolgt. Das Familieneinkommen betrage 2.103,75 €, die festen
Ausgaben seien demgegenüber viel geringer; das Vermögen der Familie ... betrage
ausweislich einer Auskunft der Sparkasse 14.635,04 €. Die neuangemietete alters- und
behindertengerechte Wohnung könne keine Berücksichtigung finden. Es stehe fest, dass
die Familie Weiß in der Lage sei, das überzahlte Blindengeld zurückzuzahlen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. Februar 2003 zugestellt.
Am 18. März 2003 hat Herr ... Klage erhoben. Nach Klageerhebung ist er am 24. Februar
2005 verstorben, die Klägerin ist seine alleinige Erbin. Sie trägt vor: Die Rechtswidrigkeit
der Leistungen hätten weder sie noch ihr Ehemann erkennen können. Herr ... als Blinder
habe die Bescheide nicht einmal selbständig zur Kenntnis nehmen können. Sie habe
sogar von sich aus den Beklagten informiert. Auch die AOK sei davon ausgegangen,
dass beide Leistungen miteinander vereinbar seien, wie sich aus ihrem Schreiben vom
05. März 1998 ergebe. Da ihr Ehemann weder falschen Angaben gemacht noch infolge
grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt habe, bestehe
Vertrauensschutz. Der Widerspruchsbescheid gehe auf die im Widerspruch
vorgetragenen individuellen Gesichtspunkte, aus denen sich ergebe, dass die
Rückforderung unzumutbar sei, nicht einmal ansatzweise ein. Das angesparte
Vermögen solle für den Sterbefall vorsorgen und müsse unberücksichtigt bleiben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2002 und den Widerspruchsbescheid
vom 12. Februar 2003 aufzuheben, soweit in ihnen nicht Leistungen nach dem
Landespflegegeldgesetz beginnend ab 01. Mai 2002 neu bewilligt worden sind,
sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, Vertrauensschutz stehe dem angegriffenen Bescheid nicht
entgegen. Nachdem der Mann der Klägerin den Bescheid vom 18. März 2003 erhalten
habe, in dem das Blindengeld anlässlich der Euroumstellung neu festgesetzt worden sei,
sei schließlich sofort erkannt worden, dass die Zahlungen der Pflegeversicherung ihm,
dem Beklagten, mitzuteilen seien. Wieso die Klägerin oder ihr Mann dies nicht schon
1997 bzw. zumindest 1998 hätten merken können, sei nicht nachvollziehbar. Ihm, dem
Beklagten, sei sehr wohl bekannt, dass Herr ... blind gewesen sei und auch die Klägerin
unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Auch Verwandte, Bekannte
oder Freunde hätten aber den Bescheid erläutern können; auch er, insbesondere sein
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oder Freunde hätten aber den Bescheid erläutern können; auch er, insbesondere sein
Sozialamt, hätte für Beratung und Nachfrage zur Verfügung gestanden. Er habe sehr
wohl eine Ermessensentscheidung getroffen und die individuellen Interessen an der
Nichtrückzahlung mit den öffentlichen Interessen an der Rückerstattung der zuviel
gezahlten öffentlichen Mittel abgewogen. Der sparsame Umgang mit öffentlichen Mitteln
aus dem Steueraufkommen gehe vorliegend den privaten Interessen der Klägerin vor.
Es sei nicht akzeptabel, einzelne ohne rechtlichen Grund zu bevorzugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.
Januar 2003 sind - soweit angegriffen - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
1. Klagegegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 15. April 2002 und der
Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003, soweit in den beiden Bescheiden der
Bescheid vom 17. Januar 1997 zurückgenommen worden ist und 10.209,11 €
zurückgefordert werden. Gegenstand der Klage ist ferner die Aufhebung des
Bewilligungsbescheides vom 18. März 2002 (Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. April 2002).
Denn aus dem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 geht mit noch
hinreichender Bestimmtheit hervor, dass (erstmals und zusätzlich) auch der
Bewilligungsbescheid vom 18. März 2002 von dem Beklagten zurückgenommen werden
sollte. Soweit in dem Bescheid vom 15. April 2002 hingegen das monatliche Blindengeld
ab dem 1. Mai 2002 auf 45,34 € festgesetzt worden ist, ist die Neubewilligung
bestandskräftig geworden, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat. Im Ergebnis wendet sich die
Klägerin folglich gegen die Aufhebung des Blindengeldes für die Zeit vom 01. November
1996 bis zum 30. April 2002 und gegen die Rückforderung von 10.269,11 €.
2. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist, wie der Beklagte
zu Recht angenommen hat, § 45 Abs. 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
a) § 45 Abs. 1 SGB X ist unbeschadet der Tatsache anwendbar, dass der Bescheid des
Beklagten zunächst rechtmäßig war und erst durch die rückwirkende Bewilligung des
Pflegegeldes der Pflegeversicherung rechtswidrig wurde.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
14. November 1985 - 2 C 37.83 -, Juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil
vom 27. März 1991 - 4 L 138/89 -, Juris; OVG Münster, Urteil vom 26. August 1987 - 6 A
1910/84 -, NVwZ-RR, 1988, 1 ff.
Denn ein bei seinem Erlass rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der infolge
einer nachträglichen Änderung der Sachlage von Anfang an rechtswidrig wird, soll
rückwirkend ab Eintritt der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden können. § 48 SGB
X erfasst demgegenüber nur den Sonderfall, dass infolge einer nachträglichen Änderung
zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Zeitraum einer Dauerregelung
unterschieden werden kann, der Verwaltungsakt ist dann mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben; in bestimmten Fällen ist die Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse möglich und begrenzt. Die Bestimmungen über den Widerruf von
Verwaltungsakten schließlich sind ebenfalls nicht einschlägig.
b) Der Rücknahme steht vorliegend § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Nach dieser
Bestimmung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach der
hier einzig in Betracht kommenden Alternative des Satzes 3 des § 45 Abs. 2 SGB X nicht
berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
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berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit schließlich liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Der verstorbene Mann der Klägerin - denn auf ihn ist abzustellen - kannte die
(nachträgliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. Januar 1997 nicht, als er im
März 1998 das Schreiben der AOK über die rückwirkende Bewilligung des Pflegegeldes
nach SGB XI erhielt. Das Schreiben der AOK verhält sich nicht zu dem hier in Rede
stehenden Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Auch der Beklagte geht nicht
davon aus, Herr ... habe von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung gewusst.
Auf grober Fahrlässigkeit beruht die Unkenntnis des Blinden ebenfalls nicht.
Dabei missversteht der Beklagte den vom Gesetz geforderten Prüfungsmaßstab, indem
er prüft, ob Herr ... die Rechtswidrigkeit der geleisteten Blindenhilfe "bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können" (so der Widerspruchsbescheid). Mit
diesen Worten wird nicht grobe, sondern einfache Fahrlässigkeit umschrieben, auf die es
vorliegend aber nicht ankommt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt demgegenüber vor,
wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat. Voraussetzung ist, dass er die Rechtswidrigkeit aufgrund einfachster und ganz
naheliegender Überlegungen hätte erkennen können und dass er unbeachtet ließ, was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dieses Kennen bzw.
Kennenmüssen kann sich zwar aus allen Umständen ergeben, in erster Linie ist aber auf
den Bescheid abzustellen. Je transparenter und nachvollziehbarer dieser die Rechtslage
darstellt, desto eher wird grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit anzunehmen
sein. Umgekehrt verhindert ein Bescheid, der für Nichtfachleute, d. h. nach der
Parallelwertung in der Laiensphäre, kaum oder überhaupt nicht nachvollziehbar ist,
weitgehend eine Nachprüfung durch den Begünstigten, etwa wenn er nur verworren
begründet wird oder in unverständlicher und auch nicht weiter erläuterter Fachsprache
abgefasst ist. Dass den Begünstigten allerdings überhaupt die Obliegenheit trifft,
Bewilligungsbescheide zur Kenntnis zu nehmen, davon ist auszugehen. Dies gilt auch für
Blinde, und zwar auch dann, wenn der Bescheid nicht in Blindenschrift abgefasst ist.
Denn es genügt für die Abfassung und Bekanntgabe von Bescheiden, wenn eine
Entscheidung für Sehende lesbar ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1988 - 5 B 49.88 -, Juris; zur
Obliegenheit, Bescheide zu lesen, etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.
Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, Juris.
In Anwendung dieser Maßstäbe kann das Gericht nicht feststellen, dass der
Bewilligungsbescheid so verständlich abgefasst wäre, dass sich jedem die rechtlichen
Zusammenhänge aufgedrängt hätten. Schon die Darstellung der Rechtslage beschränkt
sich im wesentlichen auf eine unkommentierte Aneinanderreihung von Gesetzestexten -
für einen Laien nicht gerade verständlich. In der Begründung des Bescheides wird
zunächst darauf hingewiesen, dass der Landtag "in seiner Sitzung am 13. 12. 1996 das
Gesetz zum Abbau des strukturellen Gleichgewichtes des Haushalts (1.
Haushaltsstrukturgesetz 1997)" verabschiedet habe; durch Artikel 5 des Gesetzes sei
das Landespflegegeldgesetz geändert worden. Die Änderungen, die im Anschluss daran
breit dargestellt werden, haben freilich größtenteils gar nichts mit dem Ehemann der
Klägerin, seinerzeit der Adressat des Bescheides, zu tun - das Landespflegegeld für
betrage nunmehr 200,00 DM, Blinde, die das 18. Lebensjahr noch
vollendet hätten, erhielten ein monatliches Pflegegeld "in Höhe von 50 vom Hundert" -
Herr ... war seinerzeit über 70 Jahre alt! -, usw. In der Menge an bedeutungslosen
Informationen geht die in dem Bescheid sodann zusammenhanglos und vor allem ohne
jede Erläuterung eingefügte Norm zur Anrechenbarkeit gleichartiger Leistungen förmlich
unter.
Hinzu kommt, dass der Beklagte in dem Bescheid für weitere Verwirrung gesorgt hat
und ausdrücklich auf bestimmte präzis benannte Sachverhalte hinweist, bei denen der
Begünstigte Veränderungen unverzüglich mitzuteilen hat:
"Sie sind verpflichtet, jede Änderung in ihren Familienverhältnissen in bezug auf
Wohnungswechsel, stationäre oder teilstationäre Unterbringung, sowie gesundheitliche
Veränderungen unverzüglich mitzuteilen".
Zu den Umständen, bei denen der Beklagte unterrichtet werden wollte, gehörte nicht
der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch wenn dem
Begünstigten hierbei, streng genommen, Handlungspflichten auferlegt werden, wirken
sich diese Pflichten doch zwangsläufig auf die Wahrnehmung der Rechtslage aus. Nach
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sich diese Pflichten doch zwangsläufig auf die Wahrnehmung der Rechtslage aus. Nach
dem Empfängerhorizont sucht eine Behörde deshalb um Mitteilungen nach, weil in
diesen, aber eben auch nur in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit der getroffenen
Regelung auf dem Prüfstand steht. Wenn der Adressat eines Bescheides von der
Behörde selbst erfährt, in welchen Fällen er Änderungen mitzuteilen hat, hat dies
Schlüsselfunktion für die Beurteilung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Dass die
Änderung der Familienverhältnisse, ein Umzug, stationäre oder teilstationäre
Unterbringung des Begünstigten sowie gesundheitlicher Veränderungen womöglich
Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung haben, drängt sich jedem, der den
Bewilligungsbescheid zur Kenntnis nimmt, auf. Jemand, der einfachste Überlegungen
anstellt - mehr gibt das Gesetz ihm nicht auf -, muss diese Hinweise als abschließend
ansehen.
Im übrigen hat der Beklagte auch wohl selbst bemerkt, dass die in dem
Bewilligungsbescheid angeführten Meldepflichten vom Empfänger missverstanden
werden konnten. Anders wäre es kaum zu verstehen, dass in dem späteren
Bewilligungsbescheid vom 18. März 2002 die Hinweise neu gefasst und erheblich
präzisiert worden sind: "Sie sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung mitzuteilen bei:
... 3. Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung". Nach Lesen
dieses - optisch zudem deutlich hervorgehoben - Hinweises dürfte jedem klar sein, dass
sich Leistungen der Pflegeversicherung auf die bewilligte Leistung zumindest auswirken;
hier drängt sich in der Tat die Rechtswidrigkeit auf. Fünf Jahre zuvor hatte der Beklagte in
dem Bescheid vom 17. Januar 1997 eine entsprechend klare Formulierung freilich gerade
vermissen lassen.
c) Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich außerdem daraus,
dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht gegeben sind. Nach
dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe
zurückgenommen werden. Diese Frist war verstrichen, als der Beklagte den
Bewilligungsbescheid aufhob, wobei vorliegend keine Rolle spielt, ob Fristbeginn der
Erlass des Ausgangsbescheides war oder ob nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an
dem - nachträglich - dieser Ausgangsbescheid rechtswidrig geworden ist.
Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO lagen nicht vor, die Bestimmung ist deshalb
auch anwendbar. Ferner verlängerte sich die Frist nicht auf zehn Jahre gemäß § 45 Abs.
3 Satz 3 SGB X, da der Verwaltungsakt nicht mit einem zulässigen Vorbehalt des
Widerrufes versehen war und auch, wie dargestellt, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2
Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht gegeben waren. Darüber hinaus lagen auch die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht vor, nach dem der Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
Satz 2 SGB X zurückgenommen werden kann.
d) Die Aufhebung ist ferner ermessenfehlerhaft, selbst wenn man grob fahrlässige
Unkenntnis unterstellt. Die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides für einen
zurückliegenden Zeitraum setzt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Rücknahme gegeben sind, notwendig eine Ermessenentscheidung voraus. Dies gilt
selbst dann, wenn das Vertrauen des von der Aufhebung Betroffenen nicht schutzwürdig
ist, ja sogar gerade in einem solchen Fall, ist doch die Entscheidung nunmehr nicht mehr
von Gesetzes wegen vorgeprägt. Denn es sind Gründe denkbar, welche die Behörde in
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dazu veranlassen können, von einer rückwirkende
Aufhebung ganz oder teilweise abzusehen, etwa im Hinblick auf die Erstattungsfolge des
§ 50 Abs. 1 SGB X, im Blick auf die Mitverursachung auf Seiten des Leistungsträgers, die
bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen ist, oder auf den langen zeitlichen
Abstand zur Bewilligung der Leistung.
Vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 7 RAr 132/88 -, Juris; LSG NW, Urteil vom 13.
Juni 2003 - L 14 RJ 49/01 -, Juris; zur Berücksichtigung des zeitlichen Momentes bei der
Ermessensbetätigung: BSG, Urteil vom 5. November - 9 RV 20/96 -, Juris.
Ausführungen zur Ermessensausübung fehlen völlig in dem Bescheid, insbesondere
auch in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003. Auch sonst ist nichts dafür
ersichtlich, dass der Beklagte Ermessen ausgeübt hat. Offenbar ist er fehlerhaft davon
ausgegangen, dass die Betätigung des Ermessens entbehrlich ist, weil der Ehemann der
Klägerin sich wegen seiner grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit sich nicht
auf Vertrauen berufen kann. Ausführungen allein zum Fehlen des Vertrauensschutzes
reichen indessen zum Nachweis der Ermessensbetätigung nicht aus,
Wiesner, in: v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 45 Rn. 5 m. v. N. auf höchstrichterliche
Rechtsprechung.
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3. Aus diesem Grunde wäre der Bescheid auch rechtswidrig, wenn Rechtsgrundlage § 48
SGB X wäre. Denn auch § 48 SGB X setzte vorliegend eine - hier unterbliebene -
Ermessensentscheidung voraus. Der Beklagte hat durch die missverständliche Fassung
des Bewilligungsbescheides, insbesondere dadurch, dass er in dem sonst umfassenden
Hinweis zu den Mitteilungspflichten die Bewilligung von Leistungen aus der
Pflegeversicherung ausgespart hat, nach Überzeugung des Gerichtes einen nicht
unbeträchtlichen Anteil daran, dass es zu der Überzahlung gekommen ist. Denn nimmt
man den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 1997 wörtlich, dann hat
der verstorbene Ehemann der Klägerin Obliegenheiten gerade nicht verletzt. Wenn der
Beklagte rechtzeitig und verständlich die Rechtslage erläutert hätte, wäre es nicht zu der
Überzahlung gekommen. Schließlich hat die Klägerin sofort, als sie den Bescheid, der
das Blindengeld als Eurobetrag neu festsetzte und der, zudem optisch hervorgehoben,
auf die Anrechenbarkeit der Leistungen der Pflegekasse hinwies, die Zusammenhänge
erkannt und sich sofort gemeldet. Die Initiative, die ganze Angelegenheit zu prüfen und
aufzuklären, ging von ihr, der Klägerin, aus. Die Mitverursachung des Beklagten, aber
auch der entscheidende Anstoß der Klägerin an der Aufklärung sind atypische
Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung erfordern.
§ 114 Satz 2 VwGO ändert daran nichts. Denn die Bestimmung sieht nur eine Ergänzung
bereits vorhandener Ermessenserwägungen, nicht jedoch die Nachholung einer im
Verwaltungsverfahren unterbliebenen Ermessensbetätigung vor.
4. Nachdem bereits die Rücknahme des Bewilligungsbescheides rechtsfehlerhaft erfolgt
war, hat auch die Klage gegen die der Klägerin auferlegte Erstattungsverpflichtung
Erfolg.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten fallen gemäß §
188 Satz 2 VwGO nicht an. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war
für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nicht zuzumuten war, das
Widerspruchsverfahren ohne rechtlichen Beistand zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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