Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.08.2008

VG Frankfurt(oder ): kosten für unterkunft und verpflegung, behinderung, bbw, unterbringung, wohnheim, berufsausbildung, rehabilitation, gerichtsakte, fahrtkosten, kommunikation

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 1963/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 39 Abs 1 S 1 BSHG, § 40
BSHG
Eingliederungshilfe für Hörgeschädigte
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 verpflichtet, den Antrag der Klägerin
auf Eingliederungshilfe für die während des Berufsvorbereitungsjahr am
Berufsbildungswerk L. entstandenen Unterbringungs- und Fahrtkosten unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Eingliederungshilfe für die
Unterbringung im Wohnheim und die Fahrtkosten während des
Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) am Berufsbildungswerk L. für Hör- und
Sprachgeschädigte gGmbH (BBW) im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005.
Die am ...1987 geborene Klägerin ist von Geburt an hörbehindert. Es besteht eine
hochgradige Hochtonschwerhörigkeit, ohne Hörgeräte ist eine auditive
Sprachwahrnehmung nicht möglich. Die Klägerin neigt zu wiederkehrenden
Gehörgangsentzündungen, bei deren akutem Auftreten die Hörgeräte nicht eingesetzt
werden können. Weiterhin besteht eine auditive Wahrnehmungsstörung. Der Grad der
Behinderung wurde zum 26. Februar 2003 auf 60 festgestellt. Die Klägerin besuchte bis
zum Abschluss der 10. Klasse eine Integrationsklasse an der Heinrich-Heine-Realschule,
einer Regelschule, in E. und erhielt dort Förderunterricht und Nachteilsausgleich nach der
Sonderpädagogik-Verordnung. Im elterlichen Haushalt waren wegen der bei Mutter und
einem Geschwisterkind gleichfalls bestehenden Hörbehinderungen spezielle Hilfsgeräte
vorhanden. Das Abschlusszeugnis vom 23. Juni 2004 bescheinigt den Erwerb der
Fachoberschulreife und weist einen Notendurchschnitt von 3,23, bei isolierter
Betrachtung der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch von 4,3 aus.
Die Klägerin beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation. In dem im dortigen Verfahren erstellten ärztlichen Gutachten
von Dr. med. Borkenhagen vom 25. März 2003 hieß es, die Klägerin könne „eine
mittelschwere, zeitw. schwere Arbeit ohne Lärm, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe
vollschichtig verrichten“. Von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sowie Labor- und
medizinischen Berufen werde abgeraten.
Die Diplom-Psychologin R. führte in ihrer Einschätzung des positiven und negativen
Leistungsbildes vom 27. August 2003 aus, die Klägerin habe sich in der psychologischen
Untersuchung viel Mühe gegeben, aber trotz der angestrebten Fachoberschulreife im
Wesentlichen nur Ergebnisse erreicht, die der Hauptschulnorm entsprächen. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass sie zur Erfassung der Anforderungen ein größeres Zeitvolumen
benötige, teilweise sei bei der computerunterstützten Untersuchung Hilfestellung in
sprachlicher Form durch das Lippenablesen notwendig gewesen. Abschließend hieß es:
„Frau A. bedarf mit Sicherheit besonderer Hilfestellungen, um zum Ausbildungserfolg
zu kommen, wozu letztendlich kleine Gruppengrößen gehören, die Beachtung ihrer
Hörbehinderung durch entsprechende Raumgestaltungen, Zuwendungen und ähnlichem
und auch sozial-pädagogische Unterstützung ist angebracht, um sie in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und es ihr zu erleichtern, ihre Schüchternheit und
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und es ihr zu erleichtern, ihre Schüchternheit und
Versagensängste abzubauen. Prinzipiell liegt ihr Leistungsschwerpunkt im künstlerischen
und kreativen Bereich und im räumlich-anschaulichen Vorstellungsvermögen. Um eine
Berufsausbildung erfolgreich meistern zu können, ist sie aber auf unterstützende
Bedingungen angewiesen.“
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte mit Bescheid vom 03. Mai 2004 den Antrag auf
berufliche Rehabilitation mit der Begründung ab, die gesundheitlichen Einschränkungen
seien nicht so wesentlich, dass Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sei. Es sei
zu prüfen, ob die Teilnahme an der Berufsvorbereitung – „Förderung nach allg.
Leistungen“ – erforderlich sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 10.
August 2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage (Az: 12 (7) AL 558/04).
Die Klägerin beantragte am 26. Mai 2004 bei dem Beklagten Eingliederungshilfe in
Gestalt der Übernahme der Kosten des Wohnheimplatzes im BBW L. und eventueller
Fahrtkosten, „falls diese nicht durch das Schüler-BAFöG getragen werden“. Sie fügte
dem Antrag u. a. die oben genannten Gutachten und eine Bestätigung des BBW vom 18.
Mai 2004, wonach ein BVJ-Platz für das Schuljahr 2004/2005 reserviert sei, bei.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2004 gestützt auf § 2 SGB IX i. V. m. § 19
SGB III den Antrag auf vollstationäre Eingliederungshilfe ab und führte dazu aus, die
Ablehnung beruhe auf den bereits von der Bundesagentur für Arbeit benannten
Gründen. Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Juni 2004 wies der Beklagte nach
Rücksprache mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger und der Bundesagentur für Arbeit
mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2004, zugestellt am 11. September
2004, zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei zwar von einer
Behinderung bedroht und damit dem Personenkreis des § 39 Abs. 2
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzurechnen, die Unterbringung in einer Einrichtung sei
aber hier nach Maßgabe des § 43 BSHG nicht erforderlich, weil keine tägliche Betreuung
von mehr als sechs Stunden erforderlich sei.
Die Klägerin begann am 23. August 2004 mit dem Besuch des BVJ am BBW L.. Zur
Ausgestaltung dieser Maßnahme wird auf das im Verwaltungsvorgang des Beklagten
befindliche Informationsblatt (Blatt 42 -43), die dortige Stellungnahme vom 27. Februar
2008 (Blatt 132 der Gerichtsakte), zur Ausgestaltung der Betreuung im Wohnheim auf
den beigefügten „Konzeptionellen Rahmen BVJ-Heim“ zum Stand 01. Juli 2003 (Blatt
133-137 der Gerichtsakte) verwiesen. Eine Einladung der Agentur für Arbeit für eine am
01. Oktober 2004 beginnende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Förder- und
Integrationszentrum (FIZ) in E. lehnte sie unter Hinweis auf das BVJ am BBW L. ab. Die
Kosten der von der Klägerin nach dem Abschluss des BVJ absolvierten Berufsausbildung
am BBW L. übernahm die Bundesagentur für Arbeit mit Bewilligungsbescheid vom 25.
August 2005 als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation; das sozialgerichtliche
Verfahren wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat bereits am 11. Oktober 2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die
Voraussetzungen für eine vollstationäre Eingliederungshilfe seien gegeben. Das BVJ am
BBW habe für sie die einzige Möglichkeit einer der Behinderung entsprechenden
Berufsvorbereitung und der späteren Berufausbildung geboten. Es sei für die
Verbesserung ihrer schulischen und beruflichen Leistungen sowie der
Berufswahlentscheidung auch erforderlich gewesen und habe ihr
behinderungsspezifische Förderung geboten. Da es sich bei dem BVJ am BBW L. um eine
rein schulische Maßnahme gehandelt habe, sei entgegen der Auffassung des Beklagten
keine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gegeben. Die von der
Bundesagentur für Arbeit angebotenen Maßnahmen in E. seien nicht spezifisch auf
Hörbehinderte, sondern auf Lernschwache zugeschnitten gewesen und auch angesichts
der dortigen Ausbildungsziele (Bürokauffrau) für sie nicht geeignet gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 zu verpflichten, ihren Antrag auf
Eingliederungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht gestützt auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG und § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX die
Bundesagentur für Arbeit als vorrangig zuständigen Leistungsträger und verweist darauf,
16
17
18
19
20
21
Bundesagentur für Arbeit als vorrangig zuständigen Leistungsträger und verweist darauf,
dass diese die berufliche Rehabilitation zwischenzeitlich anerkannt habe. Auch wenn die
Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BSHG einzuordnen sei, fehle es an der Erforderlichkeit
einer vollstationären Hilfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (AZ: 12
(7) AL 558/04) und des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 die Bundesagentur für Arbeit
beigeladen und diese Beiladung mit Beschluss vom 21. Juli 2008 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 201 ff)
und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juni 2004 und vom 02. September
2004 sind rechtswidrig und der Beklagte ist zur Neubescheidung verpflichtet, denn die
Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt der
Kosten des Wohnheimplatzes und der Fahrtkosten für das am BBW Leipzig absolvierte
BVJ, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Klägerin gehört zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser
Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1109;
ab dem 01. Januar 2005 entsprechend in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geregelt) erhalten
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind
oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der
Eingliederungshilfe. Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit
eingeschränkt im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 sind nach § 1 Nr. 5
Eingliederungshilfeverordnung (EinglH-VO) u. a. Personen, denen eine sprachliche
Verständigung über ihr Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist. Dass dies bei der Klägerin im
streitgegenständlichen Zeitraum der Fall war, bestreitet auch der Beklagte nicht mehr.
Das ärztliche Gutachten der Dr. med. Borkenhagen steht dem nicht entgegen. Es
enthält keine Feststellungen zum Vorliegen und Ausmaß der Hörbehinderung, sondern
nur dazu, ob, in welchem zeitlichen Umfang und hinsichtlich welcher Tätigkeiten die
Klägerin angesichts der Hörbehinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eingeschränkt ist. Im Zusammenhang damit wird im Gegenteil ausgeführt, dass die
Klägerin „mit Hörgeräten Umgangssprache verstehe“ und am Untersuchungstag „die
Kommunikation mit Hörgeräten bei Blickkontakt mit der Gutachterin nicht wesentlich
eingeschränkt gewesen sei“.
Das BVJ am BBW L. stellt auch eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG bzw. ab
dem 1. Januar 2005 im Sinne des § 54 SGB XII dar. Entgegen der Auffassung des
Beklagten ist die Maßnahme nicht als eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3
BSHG einzuordnen. Nach dieser Bestimmung sind Leistungen der Eingliederungshilfe vor
allem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen
zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX
benennt - wie vom Beklagten insoweit zutreffend dargelegt - auch Leistungen der
Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen
Grundausbildung. Nach Abs. 7 der Vorschrift gehören unter den dort benannten
Voraussetzungen auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu den
Leistungen. Allerdings sind schulische Maßnahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. V. m. §
33 SGB IX nicht umfasst, sondern eigenständig unter Nr. 5 der Vorschrift – Hilfe zur
schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer
Hochschule - geregelt (Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 40 Rn.
33, 53). Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 gilt – gleichlautend - § 54 Abs. 1 Nr. 2
SGB XII. Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf umfasst
nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EinglH-VO Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule, d. h.
einer Schule mit täglichem Unterricht, die ohne eine praktische Berufsausbildung
vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder der Berufsausbildung
dient und die Allgemeinbildung fördert; hierzu gehört auch das sogenannte
Berufsgrundbildungsjahr (vgl. Schellhorn, a. a. O. § 13 EinglH-VO, Rn. 5). Nach der vom
BBW Leipzig eingereichten Stellungnahme vom 27. Februar 2008 ist das dort
angebotene BVJ rein schulisch organisiert: Montags bis Donnerstags findet von 8:00 bis
14:35 Uhr und freitags von 8:00 bis 11:25 Uhr Berufschulunterricht statt. Ausgenommen
sind die Ferien und die Zeit des vierwöchigen Berufspraktikums. Auch in dem im
22
23
24
sind die Ferien und die Zeit des vierwöchigen Berufspraktikums. Auch in dem im
Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Informationsblatt der Einrichtung wird
die Maßnahme „BVJ“ – auch in Abgrenzung zu der gleichfalls angebotenen
wohnortnahen beruflichen Rehabilitation, die mit einer betrieblichen Ausbildung verknüpft
ist – als rein schulische, vom Kultusministerium finanzierte Maßnahme dargestellt, die u.
a. der Vervollständigung der Allgemeinbildung und dem Erwerb grundlegender
Kenntnisse in einem möglichen künftigen Beruf dient. Zu den Hilfen nach § 40 Abs. 1 Nr.
5 BSHG rechnen auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine solche Ausbildung
nur in besonderen Einrichtungen für Behinderte oder durch besondere Betreuung
während der Ausbildung selbst oder in der Freizeit (z. B. in Wohnheimen oder betreuten
Wohngemeinschaften) sichergestellt werden können (Vgl. Schellhorn, a. a. O., § 40 Rn.
56).
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen betreffen damit
nicht die Einordnung der Maßnahme als solcher, sondern die Frage, ob der Klägerin ein
vorrangiger Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger
zustand. Nach § 39 Abs. 5 BSHG besteht – in Wiederholung des allgemeinen
Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG – ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht,
wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch
auf gleiche Leistungen besteht. Dies ist nicht der Fall.
Eine Förderung des von der Klägerin als schulische Maßnahme absolvierten BVJ am BBW
L. durch die Bundesagentur für Arbeit kam nach dem oben Ausgeführten nicht in
Betracht, da § 33 SGB IX die Teilhabe am Arbeitsleben und im Zusammenhang damit
die Berufsvorbereitung in Gestalt betrieblicher Maßnahmen regelt. Dies hat auch die
Vertreterin der ursprünglich beigeladenen Bundesagentur für Arbeit im
Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt.
Ein Nachrang der Eingliederungshilfe ergibt sich auch nicht aus den von der
Bundesagentur für Arbeit angebotenen berufsvorbereitenden Maßnahmen. Allerdings
muss sich ein Hilfeempfänger, wenn schulische und betriebliche Ausbildung zu einem
gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss führen, grundsätzlich auf die
berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung verweisen
lassen. Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn eine betriebliche Ausbildung dem
Behinderten mit Blick auf seine Behinderung nicht zumutbar ist, weil die betriebliche
Ausbildungsstätte dem Behinderten nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich ist
oder aber keine behinderungsgerechten Ausbildungsbedingungen aufweist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13/94 -; Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 5 B
124/04 -, jeweils zitiert nach juris; so auch Schellhorn, a. a. O. § 40 Rn. 55). Hier stellt
sich weder das der Klägerin nach ihrem Vorbringen angebotene BVJ am
Qualifizierungszentrum der Wirtschaft (QZW) in E. noch die später angebotene
berufsvorbereitende Maßnahme am FIZ in E. als eine der Behinderung entsprechende,
dem BVJ am BBW L. gleichrangige Maßnahme dar. Das ergibt sich für das QZW schon
daraus, dass diese Maßnahme auch nach den vom Beklagten eingereichten
Informationen auf „Schülerinnen und Schüler und Auszubildenden mit Wissenslücken
oder sozialen Problemen“ zugeschnitten war und das Angebot vorrangig „Training des
Sozialverhaltens und die Vorbereitung auf Bewerbungssituationen“ umfasste. Zudem
ging die Bundesagentur für Arbeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots beider
Maßnahmen noch davon aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf
behinderungsspezifische Leistungen, sondern ggf. auf Förderung nach allgemeinen
Voraussetzungen. Wie sich aus der beigezogenen Gerichtsakte des sozialgerichtlichen
Verfahrens ergibt, ist die Bundesagentur für Arbeit auch angesichts des dortigen
gerichtlichen Hinweises vom 11. Februar 2005 erst im August 2005 von ihrer
Rechtsauffassung abgerückt, die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben lägen bei der Klägerin nicht vor. Noch im Schriftsatz vom 22. Februar 2005
wurde die Auffassung vertreten, dass behinderungsbedingte Hilfen am FIZ erst dann
einsetzen würden, wenn im Lauf der Maßnahme ein entsprechender Bedarf ersichtlich
würde. Wie im Erörterungstermin bereits besprochen, ist dem Gericht zudem jedenfalls
aus den im Internet verfügbaren Informationen die von der Bundesagentur für Arbeit
vorgetragene Spezialisierung des FIZ auf Menschen mit (Hör-) Behinderungen nicht
nachvollziehbar geworden. Auch hierzu hat die Vertreterin der ursprünglich beigeladenen
Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass es sich bei der dort angebotenen
Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme primär um eine Maßnahme nach allgemeinen
Fördergrundsätzen gehandelt habe. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, wie dem aus
dem psychologischem Gutachten ersichtlichen Bedarf der Klägerin – etwa nach kleineren
Gruppengrößen, Beachtung der Hörbehinderung durch entsprechende
Raumgestaltungen, Zuwendungen und ähnlichem – im Rahmen einer Maßnahme, die
sich vorrangig an Personen mit nicht behinderungsbedingten Lernschwächen und/oder
Verhaltensauffälligkeiten richtete, Rechnung getragen werden sollte.
25
26
27
28
29
Die Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme für die
während des BVJ anfallenden Unterbringungs- und Fahrtkosten dem Grunde nach auch
gegen den Beklagten zu, denn dieser ist für die begehrte Hilfe nach § 100 Abs. 1 Satz 1
BSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (AG-BSHG, GVBl. I Seite 182)
der zuständige Träger der Maßnahme und damit passiv legitimiert. Nach letztgenannter
Bestimmung werden u. a. die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG vom örtlichen
Träger als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. § 100 Abs. 1 Nr.
1 BSHG bestimmt, dass von der landesrechtlichen Zuständigkeitsübertragung auf den
örtlichen Träger der Sozialhilfe die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen erfasst ist, wenn es wegen der Behinderung oder
des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls
erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn
die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit des BVJ als solchem ergibt sich aus den zitierten Unterlagen,
insbesondere der psychologischen Stellungnahme vom 27. August 2003, denn dort
werden die – auch im Abschlusszeugnis zum Ausdruck kommenden –, im
Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Leistungsdefizite der Klägerin benannt.
Der Beklagte hat diese Erforderlichkeit auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.
Entgegen seiner Auffassung ist hier auch von der Erforderlichkeit einer stationären
Unterbringung auszugehen. Diese liegt dann vor, wenn die Behinderung und die
persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Heimunterbringung gebieten. Insoweit ist
auf die tatsächlich gegebene Situation abzustellen; hypothetische Fragestellungen
beispielsweise danach, wie der Fall läge, wenn am Wohnort des Hilfeempfängers eine
geeignete Förderschule vorhanden wäre, sind unzulässig (vgl. Schellhorn, Kommentar
zum Bundessozialhilfegesetz, a. a. O. § 100 Rn. 21 m. w. N.). Schon seinem Wortlaut
nach setzt § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zudem nicht voraus, dass die Unterbringung
ausschließlich wegen der Behinderung erforderlich ist, vielmehr genügt eine
überwiegende Verursachung.
Hier war die Behinderung der Klägerin der maßgebliche Grund für ihre Unterbringung im
Wohnheim des BBW. Denn zum einen wäre angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse
und Umweltbedingungen der Besuch dieser Einrichtung, der gerade wegen der
Behinderung notwendig war, ohne die Aufnahme in das Wohnheim nicht möglich
gewesen. Eine tägliche Anreise kam nicht in Betracht. Die für die Unterbringung im
Wohnheim anfallenden Aufwendungen waren der Klägerin durch die Behinderung
aufgezwungen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. März 2006
– L 23 B 16/06 SO ER -, zitiert nach juris). Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervor
geht, ging es auch nicht nur darum, ihr irgendeine Unterkunft in L. zu verschaffen, um so
den Schulbesuch zu sichern. Die Unterbringung in dem dem BBW angegliederten „BVJ-
Heim“ hatte ausweislich des von dort vorgelegten „Konzeptionellen Rahmens“ vielmehr
die dem Schulbesuch gleichrangige Aufgabe, der Klägerin Fähigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln, die ihr ein späteres eigenständiges Leben in der Gemeinschaft ermöglichen
sollten. Die im Wohnheim untergebrachten Jugendlichen wurden – teilweise in
Fortführung der schulischen Förderung – in den Bereichen der allgemeinen
Lebensführung, der Gestaltung sozialer Beziehungen, der Teilnahme am kulturellen und
gesellschaftlichen Leben und der Berufsfindung gefördert und begleitet. Speziell für die
hörgeschädigten Jugendlichen wurde Kommunikation sowohl mit Hörenden als auch
durch Gebärdensprache trainiert und etwa logopädische Betreuung oder Unterstützung
beim Aufbau des Kontaktes zur Gehörlosenkultur angeboten. Angesichts des
Betreuerschlüssels – im Bereich Hörbehinderte und Gehörlose 1:6 – und der während
des gesamten Tages bestehenden Anwesenheit von pädagogischem Personal war auch
gewährleistet, dass unabhängig vom jeweils speziellen Förderbedarf der einzelnen
Bewohner beständig förderpädagogische Fachkräfte und Einrichtungen zur Verfügung
standen. Dass die seinerzeit 16-jährige Klägerin der angebotenen Förderung und
Betreuung bedurfte, wird schon aus den während der Schulzeit gewährten Förderungen
deutlich und ergibt sich auch daraus, dass sie bis zum Beginn des BVJ im
behinderungsspezifisch ausgestatteten elterlichen Haushalt mit weiteren hörbehinderten
Familienangehörigen lebte. Auch der Umstand, dass die Klägerin noch während der an
das BVJ anschließenden Berufsausbildung im Wohnheim untergebracht war und die
Bundesagentur für Arbeit die Kosten hierfür übernahm, bestätigt dieses Ergebnis.
Über den Umfang der der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Leistungen der
Eingliederungshilfe hat der Beklagte - gegebenenfalls unter Anwendung des § 43 Abs. 2
BSHG – nunmehr zu entscheiden.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit § 188 Satz 2
VwGO. Der prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum