Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 29.06.2007

VG Frankfurt(oder ): unternehmen, öffentlich, juristische person, vergleichbare leistung, markt, verwaltungsgebühr, abfallentsorgung, erfüllung, unternehmer, amtshandlung

1
2
3
4
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1923/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 Nr 4 GebG BB, § 2 Abs
1 AbfG BB, Art 110 GG, § 100
Abs 1 GemO BB
Persönliche Gebührenfreiheit eines Kommunalen
Wirtschaftsunternehmens Entsorgung
Tenor
Die unter Ziffer I.3 im Bescheid vom 29. Juni 2007 getroffene Gebührenfestsetzung und
der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren durch den
Beklagten und beruft sich insoweit auf seine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg in der bis zum 15. Juli 2009
geltenden Fassung (GebG Bbg).
Der Kläger nimmt durch seinen Eigenbetrieb die Pflichten des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers gemäß dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz mit
Ausnahme der Errichtung und Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage wahr (vgl. § 2
der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kommunales Wirtschaftsunternehmen
Entsorgung (KWU) vom 09. Dezember 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 05.
Februar 2002 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 2 vom
22. Februar 2002, - BS a.F. -). Darüber hinaus hat der Eigenbetrieb KWU bis zum 31.
Dezember 2009 die Aufgaben der unter Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen,
soweit diese nicht einem anderen Amt zugewiesen waren (vgl. § 2 der Betriebssatzung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2009).
Auf Antrag genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2007 die Zulassung des
vorzeitigen Beginns gemäß § 8 a Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung einer
Kleinmengenannahmestelle in Beeskow. Für die Entscheidung wurde auf der Grundlage
von § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (in der bis zum 15. Juli
2009 geltenden Fassung - GebG Bbg a. F.) i.V.m. Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2, Teil 1 der
Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 711,00 € festgesetzt. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Gebühr in Höhe von 50 % der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1, bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung zu
erheben sei. Auf der Grundlage der Errichtungskosten in Höhe von 192.123,00 € und
unter Anwendung der Berechnungsformel (581 € + 0,006 x (E-52.000,00 €)) sei eine
Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.422,00 € ermittelt worden, die zu halbieren gewesen
wäre.
Mit Schreiben vom 06. Juli 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der
Verwaltungsgebühr ein und berief sich zur Begründung auf die Gebührenfreiheit nach § 8
Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. Dieser Befreiungstatbestand gelte auch für den Eigenbetrieb
KWU, da dieser kein wirtschaftliches Unternehmen sei. Denn er sei zur Erfüllung der
Abfallentsorgung, die dem Landkreis durch § 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes
(BbgAbfG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe mit Kostenüberschreitungsverbot
nach § 8 BbgAbfG übertragen sei, errichtet worden. Die persönliche Gebührenfreiheit
entfalle auch nicht aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 GebG Bbg. Denn der
Eigenbetrieb könne die Verwaltungsgebühr nicht einzelnen Dritten unmittelbar
auferlegen.
5
6
7
8
9
10
11
12
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007,
zugestellt am 26. November 2007, zurück und setzte zugleich eine weitere
Verwaltungsgebühr i. H. von 100,00 € fest. Im Wesentlichen begründete er die
Zurückweisung damit, dass der Eigenbetrieb KWU ein wirtschaftliches Unternehmen im
Sinne von § 8 Abs. 2 GebG Bbg a.F. sei. Eigenbetriebe der Landkreise seien als
wirtschaftliche Unternehmen anzusehen, weil sie nicht nach öffentlichem
Haushaltsrecht, sondern nach kaufmännischer Buchführung bewirtschaftet würden. Dies
ergebe sich aus den §§ 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 95 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Brandenburg (GO) sowie aus § 3 und 11 der Eigenbetriebssatzung. Der
Beklagte berief sich auf das Urteil des BVerwG vom 29. August 2007 (10 C 3.06). Die in
diesem Urteil vom BVerwG entwickelten Kriterien für einen Bundesbetrieb gelten nach
Ansicht des Beklagten auch für den Eigenbetrieb KWU. Da der Eigenbetrieb KWU auf
einem Markt die Dienstleistung Abfallentsorgung für den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gemäß dem BbgAbfG gegen Entgelt in Form von Gebühren anbiete
und damit Außenbeziehungen zum Markt habe und nicht allein vermögensverwaltend
tätig sei, handele es sich um ein „wirtschaftliches Unternehmen“. Die Monopolstellung
sei dabei unerheblich. Auch das vom BVerwG entwickelte Kriterium, das nicht
„ausschließlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt“ werden dürften, treffe zu.
Das Vorliegen einer „organisatorisch abhebbaren Betriebseinheit spiele damit für die
Feststellung, ob ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG
Bbg a.F. vorliege, keine Rolle.
Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor:
Durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. habe der Gesetzgeber die
Unternehmen von der Gebührenbefreiung ausnehmen wollen, die Dienstleistungen im
freien Wettbewerb gegen Entgelt erbringen, in das auch derartige Verwaltungsgebühren
eingepreist werden könnten. Durch den Eigenbetrieb KWU werde jedoch eine
Pflichtaufgabe erfüllt, die folglich gerade nicht als gewöhnliche Leistung im freien
Wettbewerb erbracht werde. Anders verhalte es sich lediglich, wenn der Eigenbetrieb –
wie z.B. regelmäßig bei der Verwertung gewerblicher Abfälle – eine Leistung erbringe, die
auch von privaten Wirtschaftsunternehmen erbracht werde, mit denen der Eigenbetrieb
in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehe. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall.
Der Eigenbetrieb KWU müsse als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die anfallenden
und überlassenen Abfälle entsorgen. Diese besondere Entsorgungsverantwortung sei
Ausdruck der Pflichtaufgabe. Im Bereich der überlassungspflichtigen Abfälle trete der
Eigenbetrieb KWU gerade nicht auf irgendeinem „Markt“ an. Auch nach dem Verständnis
des allgemeinen Wettbewerbsrechts werde allein dadurch, dass er als Eigenbetrieb
hoheitliche Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen,
übernehme und hiermit nicht Dritte beauftrage, kein Markt eröffnet. Der Kläger verweist
in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 16. Mai
2007 (Az. B 4 – 90003-Fa-8/07, „SULO/Henning“).
Auch seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GebG Bbg a.F. nicht gegeben, da eine
nur mittelbare Abwälzung der Kosten über sonstige öffentliche Abgaben – auch in der
Weise, dass die Verwaltungsgebühr mit in die Kostenkalkulation einbezogen werde –
nicht ausreiche. Der Kläger weist darauf hin, dass der Beklagte in einem anderen
Verwaltungsverfahren mit Abhilfebescheid vom 09. September 2004 (Az.: RW1-65.028-
67-82-53/024) entschieden habe, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg
persönlich gebührenbefreit sei.
Der Kläger beantragt,
die unter Ziffer I.3 im Bescheid vom 29. Juni 2007 getroffene
Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage mit den bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten
Gründen entgegen. Entscheidend sei eine bestehende Außenbeziehung zu einem Markt;
die Gewinnerzielungsabsicht sei unerheblich. Der Eigenbetrieb KWU biete auf dem Markt
eine Dienstleistung der Abfallentsorgung gegen Entgelt an. Bei dem als eigenständige
Einheit geleiteten Eigenbetrieb würden in der praktischen Abwicklung die gleichen
Rahmenbedingungen wie bei Unternehmen gelten, bis hin zur kaufmännischen
Buchführung mit entsprechender Bilanzierung. Der Beklagte vertritt zudem die Ansicht,
dass § 8 Abs. 2 GebG Bbg a.F. erfüllt sei, da der Kläger die Möglichkeit habe, die ihm
gegenüber festgesetzte Gebühr Dritten aufzuerlegen. Als potenzielle Dritte kämen
13
14
15
16
17
18
19
20
gegenüber festgesetzte Gebühr Dritten aufzuerlegen. Als potenzielle Dritte kämen
nämlich sämtliche Anlieferer von Abfällen in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.
Aktivlegitimierter Kläger ist hier der Landkreis Oder-Spree und nicht der Werkleiter des
Eigenbetriebes. Auch wenn der Werkleiter des Kommunalen Wirtschaftsunternehmes
Entsorgung – Eigenbetrieb des Landkreises Oder-Spree – beteiligungsfähige Behörde im
Sinne von § 61 Nr. 3 VwGO und gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1
des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes passivlegitimiert ist (vgl.
Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2007 – 5 L 418/06 – und Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 06. Juli 2007 – 12 S 60.07 – juris), so kann er doch im
vorliegenden Fall keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen (§ 42 Abs. 2
VwGO). Streitentscheidend ist nämlich § 8 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 des Gebührengesetzes für
das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 in der Fassung vom 17. Dezember 2003
(GebG Bbg a.F.; seit 16. Juli 2009 durch § 8 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 5 GebG Bbg ersetzt),
der die persönliche Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden regelt.
Der Eigenbetrieb KWU verfügt aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit, vgl. § 1 der
Betriebssatzung vom 09. Dezember 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 05.
Februar 2002 (BS a.F., bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr.
2 vom 22. Februar 2002), der insofern die Vorgabe des zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides geltenden § 101 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Brandenburg (GO) umsetzte. Mithin kann allein der Landkreis Oder-Spree Kläger
sein.
Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den
Verwaltungsakt auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 29. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid
vom 22. November 2007 sind rechtswidrig, da der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG
Bbg a.F. im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen von Verwaltungsgebühren befreit ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. sind von den Verwaltungsgebühren die
Gemeinden und Gemeindeverbände befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre
wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die hier streitige Amtshandlung
beträfe den Eigenbetrieb KWU des Klägers und damit ein wirtschaftliches Unternehmen
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. Denn es handelt sich bei dem Eigenbetrieb
KWU ungeachtet der Organisationsform nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen im
kommunalrechtlichen Sinne und damit gemessen am Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Nr.
4 GebG Bbg a.F. nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen im Sinne dieser Norm.
Dabei ist es sachgerecht, den kommunalrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen
Unternehmens der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. zugrunde zu legen, da
diese Norm nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck allein beabsichtigt, Gemeinden
und Gemeindeverbände dann von der persönlichen Gebührenfreiheit auszunehmen,
wenn diese gleich einem wirtschaftlichen Unternehmer durch Handel, Produktion oder
das Anbieten von Dienstleistungen auf einem Markt tätig werden und damit auch
gebührenrechtlich wie ein privater Unternehmer im Wettbewerb zu behandeln sind, nicht
mehr aber als Organe der öffentlichen Verwaltung im engeren Sinne.
Wirtschaftliche Unternehmen im kommunalrechtlichen Sinne sind nur solche
kommunalen Einrichtungen, die sich wirtschaftlich im kommunalrechtlichen Sinne
betätigen. Gemäß – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltend -
§ 100 Abs. 1 GO ist unter wirtschaftlicher Betätigung das Herstellen, Anbieten oder
Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen zu verstehen, die
ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden können.
Hiervon kann beim Eigenbetrieb KWU des Klägers in sachlicher Hinsicht schon deshalb
nicht ausgegangen werden, weil der Kläger bei den hier streitigen Tätigkeiten durch den
KWU als abfallrechtlicher Entsorgungspflichtiger tätig wurde und sich der
Organisationsform des Eigenbetriebs nur zur Erfüllung der ihm in abfallrechtlicher
Hinsicht obliegenden Pflichtaufgaben bediente. Dies ergibt sich aus folgenden
21
22
23
24
Hinsicht obliegenden Pflichtaufgaben bediente. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Entgegen der sinngemäß geäußerten Ansicht des Beklagten lässt allein die
Organisationsform des Eigenbetriebs keinen zwingenden Rückschluss auf eine
wirtschaftliche Betätigung zu, denn gemäß § 63 Abs. 1 Landkreisordnung für das Land
Brandenburg (LKrO) i.V.m. § 101 Abs. 2 Nr. 1 GO konnte die Gemeinde bzw. der
Gemeindeverband auch Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen,
wenn die Gebietskörperschaft zur Erfüllung der Aufgabe gesetzlich verpflichtet ist. So
liegt der Fall hier. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
und nehmen als solche die ihnen obliegenden Aufgaben als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe wahr (§ 2 Abs. 1 Brandenburgisches Abfallgesetz - BbgAbfG -;
seit 01. August 2009 § 2 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz –
BbgAbfBodG -). Dementsprechend sind dem Eigenbetrieb KWU durch Beschluss des
Kreistages die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß dem
BbgAbfG übertragen worden, und bis zum 31. Dezember 2009 hat er darüber hinaus die
Aufgaben der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde wahrgenommen (vgl. § 2 der
Betriebssatzung). Davon ausgenommen ist lediglich die Aufgabe der Errichtung und
Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage.
Daraus ergibt sich, dass der Eigenbetrieb nicht wie ein wirtschaftlicher Unternehmer tätig
wird, d.h. nicht eine Dienstleistung oder vergleichbare Leistung anbietet, die ihrer Art
nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden kann. Der Kläger nimmt
durch seinen Eigenbetrieb nicht am Wirtschaftsverkehr teil, sondern er erfüllt seine
Entsorgungspflichten: Gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu
beseitigen. Infolge Abs. 2 der Vorschrift sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen zwar befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 übertragen worden sind. Auch wenn
über den Umfang der Privatisierung der Abfallentsorgung nach dem Erlass des KrW-
/AbfG im Einzelnen gestritten wird, so ergibt sich aus diesen Regelungen aber auch, dass
für bestimmte Abfälle, insbesondere für Abfälle zur Beseitigung aus privaten
Haushaltungen, eine alleinige Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers besteht; eine Entsorgung durch private Dritte ist in diesem Bereich
nicht zulässig. Im Übrigen verbleibt es selbst da, wo eine Privatisierung der
Abfallentsorgung nach dem KrW-/AbfG möglich ist (z.B. Abfälle zur Verwertung), bei einer
Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für alle
überlassungspflichtigen (vgl. dazu § 13 KrW-/AbfG) und überlassenen Abfälle. Diese
gesetzlichen Entsorgungspflichten des Klägers dienen der Entsorgungssicherheit.
Soweit der Beklagte auf das Urteil des BVerwG vom 29. August 2007 – 9 C 2.07 –
verweist, vermag dies keine andere Bewertung der Rechtslage rechtfertigen. Denn in
diesem Urteil ging es um die Gebührenfreiheit für einen Bundesbetrieb im Sinne von Art.
110 Grundgesetz. In diesem Zusammenhang hat sich das BVerwG ausführlich mit dem
Kriterium der „erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung“ befasst. Die vom BVerwG für den
Bundesbetrieb formulierte Definition ist nicht auf „wirtschaftliche Unternehmen“ i.S.v. §
8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. übertragbar, da § 100 Abs. 1 GO den Begriff der
„wirtschaftlichen Betätigung“ landesrechtlich gesetzlich definiert. Es ist daher vorliegend
unerheblich, ob die Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg a.F. auch dann
ausgeschlossen ist, wenn dem Unternehmen eine Gewinnerzielung – wie vorliegend
durch § 9 Abs. 1 BbgAbfG – untersagt ist. Denn – wie oben erläutert – ist die
Gebührenfreiheit des klagenden Landkreises deswegen beizubehalten, da sein
Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung er selbst (ausschließlich)
verpflichtet ist.
Ein Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus
§ 8 Abs. 2 GebG Bbg a.F., wonach - im Wege einer „Rückausnahme“ -
Gebührenbefreiung nicht eintritt, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von
ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen. Zu der gleichlautenden
bundesrechtlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz – VwKostG) hat das
BVerwG in seinem vom Beklagten zitierten Urteil festgestellt, dass in der Praxis kein
Zweifel daran besteht, dass es nach diesem Rechtsgrundsatz – wie schon nach
preußischem Recht – zum Ausschluss der Gebührenbefreiung möglich sein muss, die
Gebühr unter Wahrung ihrer „Nämlichkeit“ (Identität) unmittelbar und im Wesentlichen
unverändert einem Dritten aufzuerlegen. Mithin muss die Gebühr einem Dritten im
Wesentlichen unverändert auferlegt werden, ohne dass sie vorher in „Gemeinkosten“
25
26
27
28
29
30
Wesentlichen unverändert auferlegt werden, ohne dass sie vorher in „Gemeinkosten“
eingeht und darin „untergeht“. Erfasst werden demnach beim „Auferlegen“ nur solche
Fälle, in denen letztlich nicht die begünstigte juristische Person, sondern ein nicht
privilegierter Dritter die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat. Ein bloßes
Umlegen der Gebühren durch Aufnahme in die Kostenkalkulation reicht daher –
entgegen der Meinung des Beklagten – nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 –
a.a.O. – juris Rn. 22 f.; vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 – 7 A
11084/06 – juris Rn. 19; Thüringer OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 – 1 KO 896/07 – juris
Rn. 42 ff.).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung nach § 124 VwGO
zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
B E S C H L U S S:
Der Streitwert wird auf 811,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes
in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG) und entspricht den festgesetzten
Gebühren.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum