Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 26.03.2003

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 1193/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 2 AufenthG, § 31
AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG,
§ 81 Abs 5 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für Lebenspartner
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste erstmals aufgrund einer Einladung am
26. März 2003 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 10. Juni 2003 begründete er mit Herrn ... eine Lebenspartnerschaft, worauf ihm
durch die Ausländerbehörde der Stadt ... am 12. Juni 2003 eine bis zum 12. Juni 2006
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Nachdem der Kläger im Januar 2005 wieder nach Ägypten ausgereist war, beantragte
Herr ... am 22. August 2005 vor dem Amtsgericht ... „wegen arglistiger Täuschung“ die
Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Nachdem der Kläger am 15. Juni 2006 wieder in das
Bundesgebiet eingereist war, wurde das Aufhebungsverfahren zunächst zum Ruhen
gebracht. Am 28. August 2006 erteilte die Ausländerbehörde ... dem Kläger eine bis zum
10. Juni 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 11. Dezember 2006 nahm Herr
... seinen Aufhebungsantrag zurück. Am 23. Dezember 2006 verließ der Kläger die von
ihm und Herrn ... bewohnte gemeinsame Wohnung und zog nach ... um. Daraufhin
beantragte Herr ... unter dem 15. März 2007 erneut die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft.
Am 07. Juni 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Daraufhin erhielt er mehrere Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenhtG,
zuletzt befristet bis zum 28. Februar 2008.
In dem Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erklärten der Kläger und
sein Lebenspartner im Termin vor dem Amtsgericht ... – Familiengericht – am 10. August
2007, dass sie endgültig ohne Versöhnungsaussicht seit Dezember 2006 von einander
getrennt lebten. Ihre Wege seien seinerzeit vor allem beruflich bedingt
auseinandergegangen.
Die Lebenspartnerschaft wurde nach Auskunft des Standesamtes ...-Mitte vom 4. Juni
2008 im Februar 2008 vom Amtsgericht ... aufgehoben.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ab,
setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 28. März 2008 und drohte ihm die Abschiebung an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des
eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, da
die Lebenspartnerschaft nur sechs Monate gedauert habe. Durch den Wegfall dieses
Aufenthaltstitels erlösche auch die Arbeitserlaubnis im Hinblick auf die Tätigkeit des
Klägers am Gymnasium im Stift ....
Mit Schreiben vom 14. März 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG und führte zur
Begründung aus, dass im Hinblick auf die Trunksucht des Lebenspartners des Klägers
eine besondere Härte vorliege.
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Die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nahmen mit Schriftsätzen vom 27. und 28.
März 2008 den gegen den Bescheid vom 28. Februar 2008 erhobenen Widerspruch vom
17. März 2008 und 26. März 2008 zurück, nachdem dem Kläger unter dem 13. März
2008 eine bis zum 11. März 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
erteilt worden war.
Mit Bescheid vom 30. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag vom 14. März 2008 auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG ab und führte zur Begründung
aus, dass der Kläger durch die Trennung von seinem Lebenspartner kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erlangt habe, da die Voraussetzungen der zweijährigen Mindestdauer
der Partnerschaft im Bundesgebiet sowie des zweijährigen Besitzes der
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht erfüllt seien. Eine besondere Härte nach §
31 Abs. 2 AufenthG läge bereits deshalb nicht vor, da nicht er die Partnerschaft beendet
habe, sondern sein deutscher Lebenspartner. Da er nicht zur Rückkehr in sein
Heimatland verpflichtet sei, drohten ihm diesbezüglich auch keine erheblichen
Beeinträchtigungen seiner schutzwürdigen Belange. Im Übrigen habe er sich während
der bestehenden Partnerschaft sogar vom 18. Januar 2005 bis zum 15. Juni 2006
freiwillig aus beruflichen Gründen in sein Heimatland begeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2008 zurückwies und darin ergänzend ausführte, dass
der Kläger eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf die
behauptete Trunksucht des Lebensgefährten weder schlüssig dargelegt noch
nachgewiesen habe.
Der Kläger hat am 13. August 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Nicht sein Lebenspartner, sondern er selbst habe die Aufhebung der
lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft vollzogen. Es liege eine besondere Härte
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG vor, da er im Falle seiner Rückkehr nach
Ägypten ohne Angst vor schärferen Repressalien seine Homosexualität nicht offen
ausleben könne. Sein ehemaliger Lebenspartner habe immer wieder damit gedroht, ihn
bei den ägyptischen Behörden zu „outen“. Des Weiteren liege eine besondere Härte
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG vor, da es ihm wegen der Trunksucht seines
ehemaligen Lebenspartners nicht zumutbar gewesen sei, an der Lebenspartnerschaft
festzuhalten.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass dem Kläger
mittlerweile eine bis zum 14. Juni 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs.
4 AufenthG erteilt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig. Denn für die Durchführung des Verfahrens besteht kein
Rechtsschutzbedürfnis. Sein ursprüngliches Rechtsschutzziel kann der Kläger nicht mehr
erreichen. Seinem Aufenthaltsbegehren ist im Übrigen mittlerweile auf andere Weise
hinreichend Genüge getan worden.
Gemäß §§ 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des
Lebenspartners im Falle der Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft als
eingeständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für
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eingeständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für
ein Jahr verlängert, wenn die Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
war, es sei denn er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
nicht rechtzeitig beantragen. Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen
Bestandes der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet kann gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG
zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann „ eine Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ (bzw.
Lebenspartners) i.S. des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem zum Zweck
des Ehegattennachzugs (bzw. Nachzugs zum Lebenspartner) erteilt worden ist
(Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2008, Rdnr. 784;
BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43/06 -).
Im Hinblick darauf, dass die ehebezogene (bzw. lebenspartnerschaftsbezogene)
Aufenthaltserlaubnis mit Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihre materielle Grundlage
verliert, aber je nach Ausstellungsmodus formell noch eine gewisse Zeit fortgilt, kann der
weitere Aufenthalt materiell gesehen nur mit einer sofortigen Verlängerung nach
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft legalisiert werden. Formell genügt
allerdings die Verlängerung nach Ablauf der ehe–(bzw. lebenspartner-)be-zogenen
Aufenthaltserlaubnis, falls die Ausländerbehörde nicht deren Geltung nachträglich kürzer
befristet (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rdn 29). Ausgehend davon hätte
eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis vom 28. August 2006 unmittelbar an die bis zum
10. Juni 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
anknüpfen müssen, so dass eigentlich eine Verlängerung nur bis zum 10. Juni 2008
möglich war. Ob eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG, wonach der
bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, auch den „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis“
fingiert, ist umstritten (dagegen: BayVGH, Beschluss vom 13. März 2006 – 24 ZB
05.3191 –; Renner, a. a. O., § 81 AufenthG, Rdn. 27; dafür: Hailbronner, Ausländerrecht,
Kommentar, § 81 Rdn. 32; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 12 TG
2396 –). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn selbst wenn man vorliegend
die zuletzt bis zum 28. Februar 2008 befristete Fiktionsbescheinigung zugrunde legen
würde, käme eine daran anknüpfende Verlängerung nur bis zum 28. Februar 2009 in
Betracht. Durch den mittlerweile abgelaufenen Zeitablauf scheidet somit eine
entsprechende Verpflichtung des Beklagten aus.
Im Übrigen muss der sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
berufende Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung eines eigenständiges
Aufenthaltsrechts noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein (Hailbronner, a.a.O., §
31 Rdnr. 8), die ehe -bzw. lebenspartnerbezogen sein muss. Dies war jedoch vorliegend
im Hinblick auf den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Antrag vom 14.
März 2008 nicht mehr der Fall. Denn auch wenn man die Fiktionsbescheinigung für den
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für ausreichend erachtet, war diese zuletzt bis zum 28.
Februar 2008 befristet, sodass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.
März 2008 auf keinen Fall mehr im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis
war.
Abgesehen davon hat der Kläger mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. Juni
2011 erhalten.
Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 31 Abs.
1, 2 AufenthG liegen nicht vor. Eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG kann
nicht festgestellt werden.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die 1. Alternative, wonach eine besondere Härte
insbesondere dann vorliegt, wenn dem Ehegatten bzw. Lebenspartner wegen der aus
der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft
erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange drohe. Durch den angefochtenen Bescheid wurde dem Kläger
jedoch gerade keine Rückkehrverpflichtung auferlegt, da ihm gemäß § 18 AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Somit kann er nicht geltend machen, durch die
Ablehnung des Verlängerungsantrags sei er zur Rückkehr nach Ägypten verpflichtet, wo
ihm wegen seiner Homosexualität Repressalien drohten.
Eine besondere Härte im Sinne der 2. Alternative liegt vor, wenn dem Ehegatten bzw.
Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere
Festhalten an der (ehelichen) Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann z.B. auch
bei Trunksucht des Lebenspartners der Fall sein (vorläufige Anwendungshinweise Nr.
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bei Trunksucht des Lebenspartners der Fall sein (vorläufige Anwendungshinweise Nr.
31.2.5.5). Diesbezüglich liegen jedoch nur die schriftlichen Behauptungen des Klägers
vor, die nicht durch unabhängige Aussagen anderer Personen bestätigt werden. Der
ehemalige Lebenspartner des Klägers hat die Sachlage anders dargestellt. Ausgehend
von dem Aufhebungsantrag vom 15. März 2007 fühlte er sich durch den Kläger arglistig
getäuscht und finanziell ausgenutzt. Daneben soll der Kläger seit längerem eine
Beziehung zu einer dritten Person gehabt haben. Dagegen, dass eine Trunksucht des
Lebenspartners des Klägers maßgeblich für die Trennung war, spricht des Weiteren auch
die gemeinsame Erklärung des Klägers und seines Lebenspartners in der Verhandlung
vor dem Amtsgericht ... am 10. August 2007, wonach vor allem berufliche Gründe für die
Trennung ausschlaggebend gewesen seien. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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