Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 11.08.2008
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 1238/04
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 2 BSHG, § 88 BSHG
Streit um die Übernahme von Heimpflegekosten
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2004 in
der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2004 verpflichtet, der Klägerin zu 1. für den
Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 weitere Hilfeleistungen i. H. v. 1.067,00 Euro
zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. sowie 1/7 der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. trägt 6/7 der
außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188
Satz 2 VwGO).
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Heimpflegekosten.
Der Kläger zu 2. musste infolge von Komplikationen nach einer im September 2003
erfolgten Herzoperation stationär betreut werden. Ab Ende Januar 2004 befand er sich in
einem Pflegeheim der Klägerin zu 1.
Am 14. Oktober 2003 stellte der Kläger zu 2., vertreten durch seine Ehefrau als
Betreuerin, beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten
Heimpflegekosten.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 2. ab dem 1.
März 2004 die Übernahme der monatlich ungedeckten Heimunterbringungskosten im
Rahmen der vollstationären Hilfe zur Pflege. Zugleich wurde ein monatlicher Eigenanteil
in Höhe von 98,65 Euro bzw. für den Monat März 2004 in Höhe von 344,26 Euro
festgesetzt.
Am 26. Februar 2004 legte der Kläger zu 2. hiergegen Widerspruch ein, weil das
verwertbare Vermögen unzutreffend bestimmt worden sei. Weder der nicht fahrtüchtige
PKW noch die Lebensversicherung seiner Ehefrau zählten zum verwertbaren Vermögen
und seien daher auch nicht für die Sozialhilfe einzusetzen. Auch seien die Heimkosten
für November 2003 und Dezember 2003 nicht berücksichtigt worden.
Unter dem 17. Mai 2004 erging ein Änderungsbescheid des Beklagten, weil sich
rückwirkend die Leistungen der Pflegekasse erhöht hatten und sich damit die monatliche
Sozialhilfe reduzierte. Der festgesetzte Eigenanteil blieb unverändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zu 2. zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Hilfe in
besonderen Lebenslagen werde nur gewährt, soweit dem Hilfesuchenden oder seinem
nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen
und Vermögen nicht zuzumuten ist. Das Einkommen liege hier unterhalb der
Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 BSHG, weshalb nur ein Betrag
von 226,- Euro für die häusliche Ersparnis gefordert werde. Von diesem sei der
Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG abzuziehen, so dass sich der festgesetzte monatliche
Eigenanteil von 98,65 Euro ergebe. Daneben sei die Hilfegewährung auch vom
einsetzbaren Vermögen abhängig. Hier gehörten sowohl das Auto als auch die
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einsetzbaren Vermögen abhängig. Hier gehörten sowohl das Auto als auch die
Lebensversicherung der Ehefrau zum verwertbaren Vermögen; es sei nicht ersichtlich,
dass der Rückkauf der Lebensversicherung eine Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG
darstelle. Schließlich sei auch noch ein Girokonto mit einem Vermögensstand von
6.395,77 Euro vorhanden gewesen. Nach Abzug des Schonbetrags gemäß § 88 Abs. 2
BSHG und der Heimkosten für die Monate Januar und Februar 2004 ergebe sich ein
Restvermögen von 245,61 Euro, das im Monat März 2004 zusätzlich als Eigenanteil
einzusetzen sei.
Am 5. Juli 2004 hat der Kläger zu 2. Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt
begründet: Der Beklagte habe nicht ermittelt, zu welchem Zeitpunkt er ein Guthaben
von 6.395,77 Euro auf dem Girokonto gehabt habe. Auch seien die im Widerspruch
angeführten weiteren Kosten, die von dem Guthaben bezahlt worden seien, nicht
berücksichtigt worden. Dabei handle es sich um die Heimkosten im November und
Dezember 2003 i. H. v. 611,86 bzw. 3.093,69 Euro. Desgleichen sei von diesem Konto
die Miete für die Ehewohnung bezahlt worden, da die Ehefrau des Klägers zu 2. kein
eigenes Einkomme habe. So sei die Miete für die Monate September bis Dezember
2003 i. H. v. 1.434,80 Euro von diesem Konto abgebucht worden. Die Heimkosten für die
Monate Januar und Februar 2004 i. H. v. noch zu deckenden 7.120,46 Euro könnten vom
Kläger zu 2. nicht beglichen werden.
Der Kläger zu 2. ist am … 2006 verstorben. Die Klägerin zu 1. hat sich daraufhin auf den
Forderungsübergang nach § 28 Abs. 2 BSHG berufen und beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2004 in
Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides
vom 24. Juni 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. März 2004
weitere Sozialhilfe in Höhe von 7.366,08 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend
vor: Er gehe aufgrund der nachgereichten Unterlagen nunmehr davon aus, dass die
Mietnachzahlung am 4. Dezember 2003 und die Bezahlung der Heimkosten für
November und Dezember 2003 am 6. Februar 2004 erfolgt sei. Daneben gehe aus
einem Schreiben der LBS Bausparkasse vom 19. Dezember 2003 hervor, dass ein
Betrag von 3.020,59 Euro auf das Konto des Klägers überwiesen worden sei. Eine
Neuberechnung unter Berücksichtigung dieser Umstände ergebe ungedeckte
Heimkosten i. H. v. 1.165,65 Euro. Der Beklagte sei grundsätzlich zur Zahlung dieses
Betrages bereit; dies gelte allerdings nur, wenn im Gegenzug die Klage sowie weitere
eingelegte Widersprüche zurückgenommen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt
geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.
Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers zu 2. sind nicht Beteiligte des Verfahrens
geworden. Vielmehr ist im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels die Klägerin zu 1. an
ihre Stelle getreten. Dies folgt aus § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Danach
steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld,
soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode
demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift liegen hier vor. Bei der dem Kläger zu 2. geleisteten Hilfe handelte es
sich um Hilfe in besonderen Lebenslagen, und zwar um Hilfe zur Pflege i. S. v. § 27 Abs.
1 Nr. 5 BSHG. Dabei erhielt er Hilfe in Gestalt vollstationärer Pflege in einem von der
Klägerin zu 1. betriebenen Pflegeheim. Der ursprünglich vom Kläger zu 2. mit der
vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf weitere Kostenübernahme ist damit
nicht auf seine Erben, sondern kraft des in § 28 Abs. 2 BSHG geregelten
Forderungsübergangs auf die Klägerin zu 1. übergegangen. Dieser gesetzliche
Anspruchsübergang bewirkt zugleich einen Parteiwechsel kraft Gesetzes (vgl. VGH
München, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 12 B 00.670 -, Juris). Die Erwähnung des
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München, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 12 B 00.670 -, Juris). Die Erwähnung des
Klägers zu 2. im Rubrum ist gleichwohl erforderlich, weil sich die Kostenentscheidung
auch auf ihn bezieht (dazu unten).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin zu 1.
hat aus übergegangenem Recht Anspruch auf Gewährung weiterer Sozialhilfe im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Dabei bestehen im Ergebnis keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte gemäß § 85
Abs. 1 Nr. 3 BSHG ab dem 1. März 2004 den Einsatz eines Betrages in Höhe von 226,00
Euro (bzw. nach Abzug des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG: 98,65 Euro) für die
häusliche Ersparnis verlangt hat. Der Beklagte hat sich insofern ersichtlich an der Praxis
orientiert, bei einem Heimaufenthalt bis zu 80% des für den Untergebrachten
maßgebenden Regelsatzes als häusliche Ersparnis anzusetzen (vgl. Schellhorn, BSHG-
Kommentar, 16. Auflage, § 85, Rn. 14). Dass dieser Ansatz zu hoch war, ist nicht
substantiiert dargelegt worden; bei einer - wie hier - mehrmonatigen vollstationären
Betreuung liegt dies auch keineswegs auf der Hand.
Teilweise unzutreffend erfolgte in den angegriffenen Bescheiden dagegen die
Berechnung des nach § 88 BSHG einzusetzenden Vermögens, da weder die am 4.
Dezember 2003 erfolgte Mietnachzahlung i. H. v. 1.434,80 Euro noch die am 6. Februar
2004 bezahlten Heimkosten für November 2003 und Dezember 2003 (insgesamt
3.705,55 Euro) berücksichtigt wurden. Andererseits stellte das im Dezember 2003 auf
das Girokonto des Klägers zu 2. überwiesene Bausparguthaben i. H. v. 3.020,59 Euro
(vgl. Blatt 182 der Verwaltungsvorgänge) verwertbares Vermögen dar. Insgesamt
erweist sich daher die Neuberechnung des Hilfeanspruchs im Schriftsatz des Beklagten
vom 8. Juni 2005 grundsätzlich als zutreffend, weshalb hierauf Bezug genommen werden
kann. Lediglich der Eigenanteil gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. H. v. 98,65 Euro für den
Monat März 2004 wurde im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 nicht in Abzug gebracht, so dass
sich insgesamt ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1067,00 Euro ergibt.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Kostenübernahme besteht nicht.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Kläger zu 2. und
seiner Ehefrau den Einsatz ihrer Lebensversicherungen verlangt hat. Gemäß § 28 Abs. 1
BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen nur gewährt, soweit dem Hilfesuchenden
oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus eigenem
Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG nicht
zuzumuten ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass
eine Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert verwertbares Vermögen i. S. d. § 88
Abs. 1 BSHG darstellt, dessen Einsatz regelmäßig auch keine Härte i. S. d. § 88 Abs. 3
BSHG darstellt. Es handelt sich hierbei um eine Spar- und Kapitalbildungsform, die bei
Ablauf der Versicherungsdauer eine bestimmte Summe ohne jede Zweckbindung frei
zur Verfügung stellt und sich insofern (anders als öffentlich geförderte Renten i. S. d. §
88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) nicht von einem auf einem Sparbuch angehäuften
Vorsorgekapital unterscheidet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3.03 -,
BVerwGE 121, 34; OVG Münster, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45,
58). Dass vorliegend aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine andere Beurteilung
dieser Frage geboten wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Der Einsatz des PKW (für den der Beklagte einen Zeitwert von 50,- Euro ansetzte, vgl.
Blatt 108 der Verwaltungsvorgänge) wurde im hier streitgegenständlichen Zeitraum
nicht verlangt, so dass weitere Ausführungen hierzu schon mangels Beschwer der
Klägerin zu 1. entbehrlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat
die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. in vollem Umfang zu tragen. Die
Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten eines Beteiligten, der im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels aus dem Verfahren ausscheidet (vgl. OLG Brandenburg,
Urteil vom 8. September 2004 - 4 U 41/04 -, Juris). Die vom Kläger zu 2. erhobene Klage
wäre auch begründet gewesen, da aufgrund der Schriftsätze vom 4. Juli 2004 und 23.
August 2004 davon auszugehen ist, dass er sich mit der Klage in erster Linie (und nach
den vorstehenden Ausführungen zu Recht) gegen die Nichtberücksichtigung der
Mietkosten für September bis Dezember 2003 und der Heimkosten für November und
Dezember 2003 gewandt hat. Im Vorbringen der Klägerin zu 1., die u. a. unter Hinweis
auf die Anrechnung der Lebensversicherungen und des PKW einen Anspruch in Höhe von
7.366,08 Euro geltend machte, ist daher eine Klageerweiterung zu sehen; aufgrund des
nur teilweisen Obsiegens der Klägerin zu 1. war eine entsprechende Kostenquote zu
bilden. Da wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens eine Streitwertfestsetzung
unterbleibt, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Zeitraum bis zum 5.
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unterbleibt, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Zeitraum bis zum 5.
Februar 2006 (Versterben des Klägers zu 2.) von einem Gegenstandswert i. H. v.
1.067,00 Euro, für den Zeitraum danach von einem Gegenstandswert i. H. v. 7.366,08
Euro ausgeht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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