Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 105/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 3 HuHV BB 2004
Heranziehung des Halters eines unter einem Jahr alten Hundes
der Rasse Mastiff zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche
Hunde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Mastiff, der am 11. April 2002 geboren
wurde und vom Kläger seit dem 01. November 2002 im Gebiet der Gemeinde ...
gehalten wird.
Mit Änderungsbescheid vom 21. November 2002 zog der Beklagte den Kläger bezüglich
des genannten Hundes zur Hundesteuer für gefährliche Hunde für den Zeitraum
November bis Dezember 2002 in Höhe von 80,00 Euro heran.
Den Widerspruch des Klägers vom 04. Dezember 2002 wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2002 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 15. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Der Änderungsbescheid beruhe darauf, dass für den ordnungsgemäß
angemeldeten Hund deshalb der für gefährliche Hunde geltende erhöhte Steuersatz
gefordert werde, weil kein Negativzeugnis gemäß § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung
(HundehV) vorliege. Dieser Nachweis sei jedoch nur bei Hunden zulässig, die das erste
Lebensjahr vollendet hätten, was auf seinen Hund nicht zutreffe. Nach der
Hundesteuersatzung der Gemeinde ... vom 06. März 2002 würden alle dort aufgeführten
Hunderassen, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, ausnahmslos und
unwiderleglich als gefährlich gelten und höher besteuert. Dies verstoße gegen § 8 Abs. 3
der HundehV, wonach ein Negativzeugnis erst ab Vollendung des ersten Lebensjahres
angefordert werden könne.
Der Beklagte habe im Übrigen unter dem 05. Mai 2003 für den Hund ein bis zum 04. Mai
2005 befristetes Negativzeugnis erteilt.
Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Der dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsspielraum gestatte es, alle
entsprechenden Hundehalter gleichermaßen mit der erhöhten Steuer zu belegen und
nicht nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Alter des Hundes zu differenzieren.
Das Merkmal der Gefährlichkeit sei auch bei jungen Tieren vorhanden. Da bei diesen
noch keine Ausprägung, Erziehung und Sozialisation stattgefunden habe, sei eine
steuerlich bevorzugte Behandlung dieser Tiere nicht plausibel, da deren Verhalten in
noch geringerem Maße vorhersehbar sei, als bei erzogenen Hunden dieser Rassen, für
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noch geringerem Maße vorhersehbar sei, als bei erzogenen Hunden dieser Rassen, für
die auch entsprechende Nachweise erbracht werden könnten, dass die Gefährlichkeit im
Einzelfall gemäßigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 3 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der angefochtene Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 21. November 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2002 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Besteuerung des genannten Hundes des Klägers ist die Satzung
der Gemeinde ... über die Erhebung einer Hundesteuer vom 06. März 2002. An der
formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.
Gemäß § 1 Nr. 1 der Hundesteuersatzung erhebt die Gemeinde ... eine Hundesteuer.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, § 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung. Gemäß § 2 Nr. 2 d
Hundesteuersatzung gelten Hunde der Rasse Bullmastiff als gefährliche Hunde. Gemäß
§ 3 Nr. 2 der Hundesteuersatzung beträgt die Steuer für gefährliche Hunde jährlich
480,00 Euro. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter für das
jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der
Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25. Juli 2000 nachweisen kann, dass der von
ihm gehaltene Hund nach § 2 Abs. 2 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch
oder Tier aufweist. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV ist der Nachweis der nicht
erhöhten Gefährlichkeit unter anderem bei Hunden der Rasse Mastiff nur bei Hunden
zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Zuvor hat der Halter den Hund
dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu
lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde
nachzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass bei Hunden, die
noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben, nicht von einer erhöhten Gefährlichkeit
auszugehen wäre. Hintergrund der genannten Bestimmung ist vielmehr, dass erst nach
Eintritt der Geschlechtsreife bei den genannten Hunden, die ca. nach einem Jahr eintritt,
zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Hund eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist.
Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gerade junge
Tiere noch keine hinreichende Ausprägung, Erziehung und Sozialisation erfahren haben,
weshalb bei jungen Hunden noch nicht von einer grundsätzlichen Ungefährlichkeit
ausgegangen werden kann. Der erhöhte Steuersatz ist deshalb gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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