Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1137/03.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 30 Abs 2
AsylVfG, § 53 Abs 1 Nr 1
BRAGebO, § 86 Abs 1 VwGO, §
102 Abs 1 S 1 VwGO
Auswirkungen einer verabredeten Unterschreitung der
Ladungsfrist, Folgeantrag bei asylrechtsfremden Gründen.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist ausweislich eines im Jahre 2002 vorgelegten libanesischen Passes ein im
Juli 1974 geborener libanesischer Staatsangehöriger und begehrt seine Asylanerkennung
in einem Folgeverfahren.
Er hatte sich erstmalig am 10. Februar 2000 in ... als Asylsuchender gemeldet und bei
der Außenstelle ... des Bundesamtes ... (jetzt Bundesamt ...; i.F. Bundesamt) einen
Asylantrag gestellt. Hierbei hatte er u.a. angegeben, mit einem Lkw in das Bundesgebiet
gelangt zu sein und auf Grund der bei seiner Tätigkeit als Soldat an der damaligen
südlibanesischen Grenze erhobenen Verdächtigung durch Mitglieder der Hisbollah, er sei
Agent Israels, nach deren Anwerbeversuch Zuflucht in Deutschland zu suchen. Am 17.
Februar 2000 war der Kläger durch das Bundesamt angehört worden, wobei er u.a.
ausführte, dass er sich nicht ausweisen könne. Er sei durch Hisbollahis bei deren
Versuch, die südlibanesische Grenze illegal zu passieren, als wachhabender Soldat der
libanesischen Armee bedroht worden. Sie hätten ihn der Agententätigkeit für die Lahad-
Armee bezichtigt und zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert. Dieser habe er sich
entzogen, indem er sich zunächst etwa zwei Jahre in einer Wohnung seiner Familie in
Ostbeirut aufgehalten und dann im Dezember 1999 ausgereist sei. Das Bundesamt
hatte daraufhin das Asylgesuch des Klägers mit Bescheid vom 9. April 2000 ebenso wie
eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und solche nach § 53
AuslG abgelehnt und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Libanon zur
Ausreise aufgefordert. Die hiergegen erhobene Klage wurde wegen Nichtbetreibens des
Verfahrens am 12. November 2002 eingestellt (VG Frankfurt [Oder] 2 K 1017/00.A).
Während des Klageverfahrens hatte die Deutsche Botschaft Beirut im Mai 2002
mitgeteilt, dass der Kläger dort im Rahmen eines Legalisationsverfahrens zur
Eheschließung mit seinem im September 1999 ausgestellten und durch die libanesische
Botschaft ... im April 2002 verlängerten Pass vorgesprochen habe.
Am 30. April 2003 beantragte der Kläger erneut seine Asylanerkennung und ließ hierzu
unter Beifügung der Kopie eines in arabischer Schrift gefertigten Schriftstückes, bei
welchem es sich um einen Brief seiner Mutter handele, vortragen, seine Eltern hätten ihn
vor einer Rückkehr in den Libanon gewarnt, weil "seine alten Feinde immer wieder in
regelmäßigen Abständen nach ihm frag(t)en, da er die Hisbollah verraten habe und man
ihn dafür sein Leben lang zur Rechenschaft ziehen werde".
Das Bundesamt lehnte das Folgeantragsbegehren mit am 6. Juni 2003 als
Einschreibebrief zur Post gegebenem Bescheid vom 3. Juni 2003 ab; ferner lehnte es
eine Änderung des Bescheides vom 9. April 2000 bzgl. der Feststellungen zu § 53 AuslG
ab.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2003 Klage erhoben und hinsichtlich seiner
Ausreiseverpflichtung um Eilrechtsschutz nachgesucht, den das Gericht durch Beschluss
vom 7. Juli 2003 - 2 L 393/03.A - abgelehnt hat. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch
Beschluss vom 2. Juni 2004 gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Berichterstatter
übertragen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes ... vom 3. Juni 2003
zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner
Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon
vorliegen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten
festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG hinsichtlich des Libanon vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten nach telefonischer Rücksprache des Einzelrichters mit
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Januar 2007 unter Berücksichtigung
der Urlaubsplanung des Prozessbevollmächtigten mit am 22. Januar 2007 zur Post
gegebener Ladung, die der Beklagten am 23. Januar 2007 zuging und von dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers als am 19. Februar 2007 empfangen bestätigt
wurde, geladen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
der Verwaltungsunterlagen der Beklagten (drei Hefte), der den Kläger betreffenden
Ausländerakte und der Eilrechtsschutzakte 2 L 393/03.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obgleich die Beteiligten nicht zur
mündlichen Verhandlung erschienen sind. Der Beteiligte hat auf eine Ladung generell
verzichtet und der Kläger sowie die Beklagte sind mit dem insoweit genügenden Hinweis
nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
Der Kläger kann sich mit Blick auf das unter dem 19. Februar 2007 ausgestellte
Empfangsbekenntnis zur Ladung auf den 28. Februar 2007 nicht darauf berufen, ihm
gegenüber sei die zweiwöchige Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht
eingehalten worden, nachdem der Verhandlungstermin mit seinem
Prozessbevollmächtigten bereits am 15. Januar 2007 ausdrücklich unter
Berücksichtigung von dessen in der Zwischenzeit geplantem Urlaub verabredet worden
war.
Einerseits musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Fall, dass sein
gegenüber dem Einzelrichter erwähnter Urlaub länger als eine Woche dauerte, für seine
Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), so dass die Zustellung der Ladung auch
während der Abwesenheit des Klägerbevollmächtigten hätte bewirkt werden können (vgl.
§ 53 Abs. 7 BRAO). Da auch alle anderen am 22. Januar 2007 in mehreren
Asylklageverfahren zur Post gegebenen Ladungen innerhalb weniger Tage bei den
jeweiligen Adressaten zugegangen waren, kann ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Ladungsunterlagen auch im vorliegenden Fall weit vor Ablauf der
gesetzlichen Ladungsfrist in den Kanzleiräumen des Klägerbevollmächtigten
eingegangen sind. Es mag indes auf sich beruhen, ob das hier in Rede stehende
Anwaltsverschulden vorliegt.
Andererseits hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nämlich in Anbetracht
der von ihm erst unter dem 19. Februar 2007 zur Kenntnis genommenen Ladung noch
vor dem angesetzten Verhandlungstermin mit dem Gericht in Verbindung setzen
müssen, falls er der mündlichen Verhandlung mit der Erwartung meinte fernbleiben zu
können, dass das Gericht nicht von einer fristgemäßen Ladung ausgehen und auch nicht
ohne ihn verhandeln werde. Zwar ist die zweiwöchige Ladungsfrist nicht gewahrt; jedoch
hatten der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter bei Beachtung der prozessualen
Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 - 2. Hs. - VwGO) gleichwohl die nach Maßgabe
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
gebotene Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Denn der
Klägerbevollmächtigte, der sich in dem Telefonat vom 15. Januar 2007 gegenüber dem
Einzelrichter persönlich mit dem angesetzten Termin einverstanden erklärt hatte und
daher mit einer entsprechenden Ladung auch während der von ihm in Aussicht
genommenen Urlaubszeit hat rechnen müssen, hat die Ladung - hier immerhin neun
Tage vor der angesetzten Verhandlung - tatsächlich erhalten und die mündliche
Verhandlung hat auch zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt stattgefunden. Der
Kläger hat vor dem Verhandlungstermin keinen Vertagungsantrag angebracht; sein
Bevollmächtigter war auch zur angesetzten Terminsstunde fernmündlich nicht für
Rückfragen erreichbar. Der Kläger muss sich deshalb zurechnen lassen, ausreichende
Gelegenheit gehabt zu haben, sich für den angesetzten Termin bereitzuhalten und so
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Gelegenheit gehabt zu haben, sich für den angesetzten Termin bereitzuhalten und so
von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch
zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1987 - 4 C 2.86 -, zitiert nach juris,
m.w.N.).
2. Die - ohne weiteres zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene - Klage hat in der
Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines
Asylfolgeverfahrens nach § 71 AsylVfG mit der letztlich begehrten Folge einer
Asylanerkennung bzw. der Feststellungen des Vorliegens der Voraussetzungen nach §
60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 7 AufenthG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
vom 3. Juni 2003 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nach
Maßgabe der aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 [1. Alt.] AsylVfG) nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a) Das Gericht stellt fest, dass es der Begründung des angefochtenen
Bundesamtsbescheides sowie den Gründen des in dieser Sache ergangenen
Eilrechtsschutzbeschlusses vom 7. Juli 2003 folgt, und sieht daher zur Vermeidung
überflüssiger Wiederholungen von einer eingehenderen Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
b) Die Klage ist darüber hinaus als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Nach dem
Umständen des vorliegenden Falles ist es offensichtlich, dass sich der Kläger nur
deshalb im Bundesgebiet aufhält, um den von ihm offenbar als allgemein unzuträglich
erachteten Verhältnissen im Libanon zu entgehen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG).
Zum einen besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die dem zur Begründung des
Folgeantrages vorgelegten angeblichen Schreiben seiner Mutter zu Grunde liegenden
vermeintlichen Fluchtgründe bereits durch den bestandskräftig gewordenen
Bundesamtsbescheid vom 9. April 2000 abschließend bewertet worden sind und es sich
bei dem noch nicht einmal im Original vorgelegten Schreiben um eine irrelevante
Gefälligkeitserklärung handelt. Es liegt schon keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass es
sich um ein tatsächlich von der Mutter des Klägers im Libanon verfasstes Schreiben
handelt; es fehlt z.B. ein entsprechender Briefumschlag, der ansatzweise Rückschlüsse
auf die Herkunft des Schreibens zuließe.
Zum anderen ist der Inhalt des Schreibens insoweit lebensfremd als der Kläger dort mit
vollem Namen angesprochen wird; die vermeintlichen Nachfragen angeblicher Feinde
des Klägers werden zudem in einer derart oberflächlichen Weise erwähnt, dass
angesichts der bereits im Asylerstverfahren dargestellten Glaubwürdigkeitszweifel kein
Ernst zu nehmender Gedanke daran aufkommen kann, die bereits früher wenig
überzeugende Fluchtlegende werde nunmehr nachvollziehbarer und es bestehe
tatsächlich eine Verfolgungswahrscheinlichkeit. Angesichts der allgemein bekannten
Veränderung der innerlibanesischen Verhältnisse nach dem Rückzug Israels aus der
ehedem besetzten Zone im Südlibanon mit der damit einhergehenden verstärkten
Einflussnahme der Hisbollah insbesondere im südlichen Libanon muten die vorgeblichen
Ängste des Klägers als frei erfunden an, er müsse eine Verfolgung der Hisbollah wegen
seiner damaligen Weigerung befürchten, mit ihr im Südlibanon zusammenzuarbeiten.
Immerhin hatte er sich nach eigenem Bekunden im Asylerstverfahren zwei Jahre lang
unbehelligt von Nachstellungen der Hisbollah in Ostbeirut aufgehalten, bevor er am 9.
Februar 2000 nach Deutschland gelangt sein will. Es ist vor dem Hintergrund der vom
Kläger im Asylerstverfahren geschilderten Umstände unvorstellbar, dass irgendwelche
Mitglieder der Hisbollah heute noch ein abschiebungsverbotsrelevantes Interesse an
dem Kläger haben sollen.
Dafür, dass sich der Kläger aus asylrechtsfremden Gründen mit einem Folgeantrag an
das Bundesamt gewandt hat, spricht auch der Umstand, dass er sich seit Beginn des
Jahres 2002 zunächst erfolglos darum bemüht hat, durch eine Eheschließung ein
Bleiberecht in Deutschland zu erlangen, weshalb er sogar im Jahre 2003 bei der
Deutschen Botschaft Beirut vorgesprochen hat. Wäre der Kläger im Libanon ernstlich
gefährdet gewesen, wäre er mit Sicherheit nicht freiwillig dorthin gereist. In dem bei der
Deutschen Botschaft Beirut am 2. Oktober 2003 angebrachten Visumantrag hatte er
angegeben, sich von 2000 bis 2003 in Deutschland aufgehalten und am 9. August 2003
in Beirut die Ehe geschlossen zu haben; das Einreisevisum zum Zwecke der
Familienzusammenführung ist ihm am 31. März 2004 erteilt worden und nach seinen
Angaben gegenüber der Ausländerbehörde in Berlin vom 13. April 2004 ist er sodann am
6. April 2004 - erneut - in das Bundesgebiet eingereist. Mithin hat sich der Kläger
2003/04 zumindest acht Monate lang im Libanon aufgehalten.
Schließlich gibt der Kläger darüber hinaus weiter Anlass, seine Glaubwürdigkeit zu
bezweifeln. So hat seine Ehefrau im Zusammenhang mit dem Visumantrag vom 2.
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bezweifeln. So hat seine Ehefrau im Zusammenhang mit dem Visumantrag vom 2.
Oktober 2003 gegenüber der Berliner Ausländerbehörde angegeben, sie habe den
Kläger Ende 2000 auf dessen Durchreise in Polen kennen gelernt und es habe sich eine
Liebesbeziehung entwickelt, während der Kläger gegenüber dem Bundesamt bekundet
hatte, er sei auf einem verschlossenen Lkw durch Polen nach Deutschland gelangt.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der in Beirut im Jahre 2003 geschlossenen
Ehe um eine Scheinehe handelt - wofür indes vieles spricht -. Jedenfalls hat der Kläger
auch sonst offenkundig verschiedentlich über Tatsachen zu täuschen gesucht. So hatte
er im Asylerstverfahren u.a. angegeben, er habe seinen Pass in der Ukraine Schleppern
gegeben, und dann der Deutschen Botschaft Beirut den im September 1999 - also kurze
Zeit vor der (erstmaligen) Einreise ins Bundesgebiet - ausgestellten Pass vorgelegt. Es
kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die Angaben des Klägers zu seinem
Reiseweg stimmen.
Die Kostenfolge beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
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