Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 04.01.2007

VG Frankfurt(oder ): aufschiebende wirkung, satzung, vollziehung, eigentümer, wasser, aussetzung, beschlussfähigkeit, anzeiger, unterliegen, mitgliedschaft

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 162/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 Nr 4 GrStG, § 2 GUVG
BB, § 3 GUVG BB, § 78 VwGO, §
80 Abs 6 VwGO
Erhebung von Beiträgen durch einen Wasser- und Bodenverband
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K ... gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 wird
angeordnet, soweit der Antragsgegner einen Verbandsbeitrag von mehr als 89.910,72 €
festgesetzt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und der Antragsgegner
1/10.
2. Der Streitwert wird auf 24.977,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt, weil die Stadt, nicht der
Bürgermeister, Adressat des angegriffenen Bescheides ist und auch kein Fall des § 78
Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 2 des
Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vorliegt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K ... gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.
April 2007 anzuordnen,
hat teilweise Erfolg.
A. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Das Verfahren gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO
ist lediglich in einem auf den Betrag von 10.000 € begrenzten Umfang durchgeführt
worden; im Übrigen ist diese Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt.
Nach der genannten Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, ein Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz
oder zum Teil abgelehnt hat. Die Ablehnung des Antrags durch die Behörde ist eine so
genannte Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, die als solche nach Stellung des Rechtsschutzantrages nicht
nachholbar ist (vgl. mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht für das Land
Brandenburg, Beschluss vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
Die Antragstellerin hat zwar unter dem 11. Januar 2007 einen Antrag an die Behörde auf
Aussetzung der Vollziehung gestellt, wie dies gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor einem
Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
erforderlich ist; dieser Antrag war aber gegenständlich auf einen Teilbetrag begrenzt. So
hat die Antragstellerin ausdrücklich lediglich "teilweise Aussetzung der Vollziehung des
strittigen Betrages von ca. 10T€" beantragt, hat den angeforderten Beitrag bei der
Überweisung um genau diese Summe gekürzt, und der Antragsgegner hat den Antrag
hinsichtlich dieses Teilbetrages vollständig abgelehnt. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ist auch mit der im Schreiben vom 9. Mai 2007 aufgeworfenen Frage, "ob
Sie die Ablehnung der Vollziehung des streitgegenständlichen Heranziehungsbescheides
aufrecht erhalten wollen" nicht ein erneuter und nunmehr betragsmäßig unbeschränkter
Aussetzungsantrag gestellt worden. Darin lag nach dem eindeutigen Wortlaut der Frage
lediglich die Bitte um eine Entscheidung, ob an der Ablehnung des Aussetzungsantrages
in dem (beschränkten) Umfang, in dem sie ergangen war, festgehalten werden sollte.
Darauf, dass die Antragstellerin den Antrag – im gerichtlichen Verfahren – inzwischen
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Darauf, dass die Antragstellerin den Antrag – im gerichtlichen Verfahren – inzwischen
unbeschränkt nachgeholt hat und dieser abgelehnt worden ist, kommt es, wie bereits
hervorgehoben, im vorliegenden Verfahren wegen der fehlenden Nachholbarkeit ebenso
wenig an wie darauf, dass der Antragsgegner hinsichtlich des genannten Teilbetrages vor
der Antragstellung eine Entscheidung getroffen hat. Dass die Antragstellerin einen
betragsmäßig beschränkten Antrag gestellt hat, unterliegt ihrer Dispositionsbefugnis.
Die Entbehrlichkeit eines vorherigen Aussetzungsantrages hinsichtlich der
weitergehenden Beitragsfestsetzung ergibt sich dann auch nicht aus der bereits zitierten
Bestimmung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach ein an das Gericht gerichteter
Antrag zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
„teilweise“ abgelehnt hat. Damit ist der Fall gemeint, dass ein unbeschränkt gestellter
Aussetzungsantrag von der Behörde teilweise abgelehnt wird. So liegt der Fall hier nicht,
weil die Antragstellerin einen betragsmäßig beschränkten Aussetzungsantrag gestellt
hat, der vollständig abgelehnt worden ist.
B. In dem nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Umfang ist der Antrag auch
begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der gemäß § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem
Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der
Behörde und dem Interesse eines Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig
verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur
gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als
ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem - im Vergleich zum
Hauptsacheverfahren - beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der
Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften
auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf
die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich
aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers
gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu
beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze
findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S
2.05 -; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23.
September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 -
2 B 292/02 -, juris).
Danach ist hier der begehrte vorläufige Rechtsschutz - abgesehen von der oben
ausgeführten Einschränkung - zu gewähren. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist
sich bei summarischer Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
I. Bedenken bestehen bereits gegen die Gültigkeit der vom Antragsgegner als Grundlage
der Beitragserhebung herangezogenen Satzung des Wasser- und Bodenverbandes
"Stöbber-Erpe" vom 3. Februar 1993 (bekannt gemacht im Amtlichen Anzeiger vom 14.
Dezember 1993 Nr. 26 S. 326; im Folgenden: Verbandssatzung a. F.) in der Fassung der
Zweiten Änderungssatzung vom 7. Februar 1996 (Amtlicher Anzeiger 1996 Nr. 56 S.
1251, im Folgenden: Verbandssatzung n. F.).
1. Hiervon dürften jedenfalls die Satzungsteile nichtig sein, die auf der
Verbandsversammlung vom 7. Februar 1996 beschlossen worden sind.
a) Mit Recht beanstandet die Antragstellerin, dass die Satzungsänderung nicht in einer
verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Art und Weise zu Stande gekommen ist, weil die
seinerzeit tagende Verbandsversammlung mangels ordnungsgemäßer Ladung aller
Mitglieder nicht beschlussfähig war.
Die insoweit einzuhaltenden Bestimmungen ergeben sich im Ausgangspunkt aus § 3 des
Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995
(GUVG). Nach dieser Vorschrift finden auf die Gewässerunterhaltungsverbände die
Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und des Brandenburgischen
Wassergesetzes Anwendung, soweit nicht im Gesetz selbst etwas anderes bestimmt ist.
In § 48 Abs. 2 WVG ist geregelt, dass für die Beschlussfähigkeit und die
Beschlussfassung der Verbandsversammlung die Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse gelten, soweit das
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Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse gelten, soweit das
Wasserverbandsgesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Gemäß § 90 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) sind
Ausschüsse beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte,
mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden noch gültigen Verbandssatzung in der Fassung vom
3. Februar 1993 wichen hiervon nicht in wesentlicher Hinsicht ab. Gemäß deren § 19 Abs.
1 Satz 1 lud der Vorsteher die Verbandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist zu den
Sitzungen. Die Verbandsversammlung hatte ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen
ihrer anwesenden Mitglieder zu bilden; sie war beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen waren (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1 Verbandssatzung a. F.). Hiernach steht fest, dass eine Beschlussfähigkeit der
Verbandsversammlung am 07. Februar 1996 nur unter der Voraussetzung der Ladung
aller Verbandsmitglieder gegeben war.
Diese Anforderung war nicht erfüllt, weil ersichtlich nicht alle Mitglieder geladen worden
waren. Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes sind zufolge § 2 Abs. 1 GUVG die
Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen sowie Eigentümer von
Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen. Zu den Grundstücken, die
nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, dürfte – wie der Antragsteller mit Recht
hervorhebt - u. a. Grundbesitz gehören, der von einer Religionsgesellschaft, welche
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, für Zwecke der religiösen Unterweisung, der
Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung
benutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Grundsteuergesetzes - GrStG), ferner Grundbesitz, der
dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, gewidmet ist sowie Bestattungsplätze (§ 4 Nrn. 2 und 3 GrStG). Dass solche Flächen
im Verbandsgebiet existieren, ist zwischen den Beteiligten - soweit ersichtlich - nicht
umstritten. Es ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass im Heranziehungsbescheid vom
4. Januar 2007 die im ... der Antragstellerin belegenen, der ... gehörenden Flächen von ...
ha von ihrer Beitragspflicht ausgenommen worden sind.
Darauf, dass der die Mitgliedschaft im Verband regelnde satzungsmäßige Tatbestand in
§ 2 Abs. 1 der Verbandssatzung a. F. noch anders gefasst war und die betroffenen ... in
dem der Satzung beigefügten Mitgliederverzeichnis nicht aufgeführt waren, kommt es
nicht an. Denn bei der durch § 2 Abs. 1 GUVG begründeten Zugehörigkeit zum Wasser-
und Bodenverband handelt es sich um eine gesetzliche Mitgliedschaft mit der Folge,
dass jeder Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht der Grundsteuerpflicht
unterliegt, ohne weiteres Mitglied des Verbandes ist (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30.
Juni 2006 - 9 K 2372/05). Ob sich das zusätzlich aus der Satzung ergibt, ist hiernach
ebenso unerheblich wie die Erfassung des betreffenden Mitgliedes im
Mitgliederverzeichnis; letzteres hat keine konstitutive Bedeutung (Rapsch,
Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 150).
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass jedenfalls die ...,
möglicherweise auch - sofern vorhanden - weitere Eigentümer von Grundstücken, die
nicht der Grundsteuerpflicht unterlagen, zu der Verbandsversammlung am 7. Februar
1996 nicht geladen worden sind. Im Verwaltungsvorgang befindet sich lediglich das
Blankett eines Einladungsschreibens vom 15. Januar 1996, in welchem aber keine
Adresse eingesetzt ist. An wen dieses Schreiben gerichtet worden ist, ist dort nicht
festgehalten worden. Jedoch spricht alles dafür, dass dies lediglich jene Mitglieder waren,
die im Mitgliederverzeichnis aufgeführt waren. Denn auch der Antragsgegner selbst
behauptet nur, dass alle in der Mitgliedsliste erfassten Mitglieder geladen waren, nicht
aber, dass auch ... und andere Eigentümer von Grundstücken, welche nicht der
Grundsteuerpflicht unterlagen, zur Verbandsversammlung geladen worden wären.
Nach alledem dürfte die am 7. Februar 1996 tagende Verbandsversammlung nicht
beschlussfähig, die dort beschlossene Verbandssatzung daher nichtig sein.
b) Im Übrigen erweckt auch eine an den oben ausgeführten Grundsätzen orientierte
summarische Prüfung erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung
der Verbandssatzung in der Fassung vom 7. Februar 1996. Denn die auf der
Verbandsversammlung beschlossene Satzung ist in dieser Form nicht bekannt gemacht
worden, und die bekannt gemachte Satzung ist von der Verbandsversammlung nicht
beschlossen worden.
Die am 7. Februar 1996 beschlossene Satzungsänderung ist von der zuständigen
Aufsichtsbehörde nicht uneingeschränkt genehmigt worden; das Landesumweltamt hat
hinsichtlich einiger Satzungsänderungen die Genehmigung nämlich versagt und den
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hinsichtlich einiger Satzungsänderungen die Genehmigung nämlich versagt und den
Genehmigungsbescheid vom 17. Oktober 1996 der Sache nach mit Maßgaben (in Ziffer
II) versehen, die auf eine Änderung des beschlossenen Satzungsinhalts gerichtet waren.
Der Verbandsvorsteher ist diesen Maßgaben zwar gefolgt und hat die Satzung unter
Berücksichtigung des Inhalts des Genehmigungsbescheides bekannt gemacht. In dieser
Form ist die Satzung aber - soweit bisher ersichtlich - nicht beschlossen worden. Dafür
hätte es nämlich eines Beschlusses der Verbandsversammlung bedurft, mit dem diese
den Maßgaben aus dem Genehmigungsbescheid beigetreten wäre
(Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteile vom 31. Juli 2003 - 2 D 27/02
und vom 28. Januar 2003 - 3 D 47/00).
2. Ob die Verbandssatzung in der der Satzungsänderung vorausgegangenen Fassung
vom 3. Februar 1993 Grundlage der Beitragserhebung sein kann, muss im vorliegenden
Verfahren offen bleiben.
Verfahrensmäßige Fehler bei ihrem Zu-Stande-Kommen müssten wohl ohnehin außer
Betracht bleiben. Denn diese Satzung ist kraft der gesetzlichen Anordnung in § 4 S. 1
und 2 GUVG mit Gültigkeit versehen worden. Danach bestimmen sich die
Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu
den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen (S. 1 der Vorschrift ); bis zum
Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des
Wasserverbandsgesetzes gelten die veröffentlichen Verbandssatzungen im Sinne des §
6 des Wasserverbandsgesetzes (§ 4 S. 2 GUVG). Zweck der Verbandsgründung durch
Gesetz sowie der in § 4 GUVG enthaltenen gesetzlichen Geltungsanordnung der
veröffentlichten Verbandssatzung war, formelle Mängel im Gründungsverfahren und bei
der Satzungsgebung im Interesse der Herstellung einer baldigen Rechtssicherheit und
Handlungsfähigkeit der Verbände von vornherein auszuschließen (vgl. die
Gesetzesbegründung in LT-Drs. 2/79 S. 8).
Eine Überprüfung der Verbandssatzung in der Fassung vom 3. Februar 1993 im Hinblick
auf Verstöße gegen materielle Vorschriften, müsste nach den oben genannten
Grundsätzen der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
II. Jedoch ist der Beitragsbescheid vom 4. Januar 2007 selbst nicht mit höherrangigem
Recht vereinbar, weil danach die abschließende Heranziehung eines Beitragsschuldners
vor dem Ablauf des Erhebungszeitraumes nicht in Betracht kommt.
Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge
(Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Gemäß § 32 desselben Gesetzes kann der Vorstand, soweit es für die Durchführung des
Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, nach einem sich aus
der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge
festsetzen.
1. Soweit der Vortrag der Antragstellerin in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen
sein sollte, dass die Erhebung von Vorausleistungen eine satzungsmäßige Bestimmung
voraussetzt, die hierzu ermächtigt und den Erhebungsmaßstab regelt, teilt die Kammer
diese Auffassung vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung im
Hauptsacheverfahren allerdings nicht. Denn die Befugnis, Vorausleistungen zu erheben,
folgt unmittelbar aus § 32 WVG, mithin aus dem Gesetz. Sofern die dort normierten
weiteren Voraussetzungen vorliegen, die vorläufige Erhebung von Beiträgen also für die
Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist,
dürfte es als Maßstab bei der Festsetzung der Vorausleistungen genügen, wenn in der
Satzung der Beitragsmaßstab selbst bestimmt ist, weil dann auf der Hand liegt, dass die
Vorausleistungen nach dem selben Maßstab festgesetzt werden.
2. Jedoch lässt die genannte Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut gerade nur
die Erhebung von Vorausleistungen zu und erfordert mithin, dass nach Ende des
Beitragsjahres eine abschließende Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes erfolgt,
der sodann gestützt auf § 31 Abs. 1 WVG i. V. m. der einschlägigen
Satzungsbestimmung durch einen Abrechnungsbescheid festgesetzt wird. Nicht zulässig
ist dementsprechend die abschließende Beitragserhebung bereits zu Beginn des
Erhebungszeitraumes. Das aber ist Regelungsinhalt des im vorliegenden Verfahren
angegriffenen Festsetzungsbescheides vom 4. Januar 2007. Dieser war ersichtlich nicht
auf die Festsetzung einer Vorauszahlung, sondern darauf gerichtet, den Beitrag der
Antragstellerin für das Jahr 2007 abschließend festzusetzen. Das ergibt eine Auslegung
des Bescheides. So finden sich im Bescheid keinerlei Hinweise darauf, dass dieser nur
eine vorläufige Gültigkeit haben sollte. Das ist ersichtlich nach der ständigen Praxis des
Antragsgegners auch nicht der Fall gewesen. Dieser hat, wie der Kammer aus anderen
Verfahren bekannt ist (vgl. etwa 5 K 1283/05), stets zu Jahresbeginn einen
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Verfahren bekannt ist (vgl. etwa 5 K 1283/05), stets zu Jahresbeginn einen
Verbandsbeitrag festgesetzt und dabei in den vergangenen Jahren einen Beitragssatz
von 8,80 €/ha veranschlagt, nimmt jedoch nach Ablauf des Erhebungsjahres keine
abschließende Festsetzung auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen oder auch
nur annähernd ermittelten (§ 30 Abs. 1 S. 2 WVG) Kosten vor.
III. Auf die weiteren von den Beteiligten angesprochenen Fragen kommt es daher im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht an.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 und §
53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO in regelmäßiger
Praxis ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004, abgedruckt in: NVwZ 2004, S. 1327,
Ziff. 1.5 und 3.1, abrufbar auch unter www.bverwg.de).
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