Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 23.03.2007

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 1045/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 BG BB, § 32
BeamtVG
Schadensersatz für beschädigtes privates Mobiltelefon eines
Polizeibeamten durch Dienstherrn
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom
10. Oktober 2006 unter der Maßgabe, dass der Kläger nunmehr noch einen
Schadensersatz in Höhe von 137,50 € netto begehrt, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Tatbestand
Der Kläger, Polizeimeister in den Diensten des Beklagten, nahm am 25. September
2006 in xxx an einem Einsatz teil. Es sollte eine Nahbereichssuche nach einer
vermissten Person am xxxsee durchgeführt werden. Der Kläger sollte als
Diensthundeführer eine Uferseite dieses Sees durchsuchen, welche wild durchwachsen
und sumpfig ist und sich an einem Steilhang befindet. Da sich der Suchabschnitt in der
„gegenüberliegenden Uferzone“ befand und ein Umlaufen des Sees nur mit hohem
Zeitaufwand möglich gewesen wäre, entschloss sich die Einsatzleitung, die Diensthunde
mit ihren jeweiligen Führern mittels Schlauchboot dorthin zu befördern. Der Kläger trug
dabei sein Handy in der Tasche seiner Einsatzhose.
Der Kläger beantragte am 10. Oktober 2006 beim Beklagten den Ersatz eines
Sachschadens gemäß § 46 Landesbeamtengesetz. Er gab an, dass im Rahmen des
Einsatzes am 25. September 2006 bekannt gewesen sei, dass es zu Problemen mit dem
Funk auf der durch ihn abgesuchten Seite des Sees kommen würde. Aus diesem Grunde
habe er sein Mobiltelefon mitgeführt. Dieses sei bei der Überfahrt aufgrund eines
Wasserschadens unbrauchbar geworden. Der Neuwert des Handys habe 399,89 €
betragen. Der Vorgesetzte des Klägers bestätigte auf dem Antragsformular, dass der
Schaden am Telefon bei dem Einsatz entstanden sein könne.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 23. März 2007 ab und führte aus,
dass es in seinem Ermessen stehe, Ersatz dafür zu leisten, dass einem Beamten bei der
Ausübung des Dienstes und ohne dass ein Dienstunfall vorliege Gegenstände zerstört
würden, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden. Bei
dem beschädigten Handy handele es sich nicht um einen Gegenstand, der
"üblicherweise" bei der Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werde, da dieses im
Dienst nicht benötigt werde. Durch den Dienstherrn würden Funkgeräte und
Diensthandys für die polizeiliche Auftragsbewältigung zur Verfügung gestellt. Eine
Nutzung privater Mobiltelefone sei für dienstliche Zwecke nicht vorgesehen. Die
Beurteilung dessen, ob die Ausstattung der Polizei mit Handys ausreichend sei, obliege
allein den Dienstherrn und nicht dem Beamten. Die Argumentation, dass es zu
Problemen mit dem Funk auf der anderen Seite des Sees kommen könne, könne nicht
herangezogen werden, da allein der Dienstherr die Verantwortung für die Nachteile einer
etwaig unzulänglichen Ausstattung der Polizei mit Kommunikationsmitteln trage. Die
einzelnen Polizeibeamten seien nicht gehalten, etwaige Defizite mit eigenen Mitteln
aufzufangen.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2007 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung verwies er auf den Ablehnungsbescheid vom 23. März
2007.
Mit seiner am 18. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiter
den beantragten Schadensersatz. Er führt aus, dass durch die Kräfte der Feuerwehr von
der Vorabendsuche bekannt gewesen sei, dass im Suchgebiet eine äußerst schlechte
Funkverbindung herrschte, eine Aufnahme von Funkkontakten praktisch ausgeschlossen
sei. Um gleichwohl einen Kontakt mit allen an der Suche der vermissten Personen
beteiligten Einsatzkräften zu gewährleisten, habe der Einsatzleiter vor dem Einsatz die
persönlichen Handynummern von denjenigen Beamten abgefragt, die Handys dabei
hatten - so auch von ihm. Die Einsatzleitung habe das Benutzen bzw. Mitführen der
privaten Handys zwar nicht angeordnet jedoch als wünschenswert empfunden; sie habe
mithin Wert auf die Kommunikation mit den Suchkräften über deren mitgeführte private
Handys gelegt. Es sei ihm aus vorangegangenen Einsätzen bekannt gewesen, dass die
Einsatzleitung regelmäßig die privaten Handyrufnummern abfragte, um eine optimale
Kommunikation zwischen den Kräften zu gewährleisten. Aus diesem Grunde habe er sein
neu erworbenes vertragsgebundenes Mobilfunkgerät mitgeführt. Dieses habe er in der
Tasche seiner Einsatzhose gehabt, welche verschlossen werden konnte, um ein Verlieren
des Handys zu verhindern. Da die Diensthunde nicht dazu ausgebildet seien, mit einem
Schlauchboot über einen See zu fahren und zudem ein Polizeihubschrauber, der in
geringer Höhe über dem See im Einsatz war, die Situation noch unruhiger gestaltete, sei
sein Polizeihund unruhig gewesen, so dass es zu einem Aufschaukeln des Schlauchboots
und einem Eindringen von Wasser gekommen sei. Auch durch das Paddeln der
Feuerwehrkräfte, welche mit dem Umgang mit dem Boot ihre Schwierigkeiten gehabt
hätten, seien Wassermengen in das Boot eingespritzt. Schließlich habe es am anderen
Ufer wegen des wilden Bewuchses keine geeignete Anlegestelle für das Schlauchboot
gegeben, so dass er mit seinem Hund etwa einen halben Meter vom Ufer entfernt in das
recht flache Wasser habe steigen müssen, um an Land zu gelangen. Hierdurch sei seine
Diensthose vollständig durchnässt worden. Das Mobiltelefon sei durch das eindringende
Wasser derart beschädigt worden, dass es unbrauchbar geworden sei. Eine
Reparaturanfrage beim Handyanbieter sei negativ verlaufen, da eine solche Reparatur
den Wert des Telefons um ein Vielfaches übersteige und keine Garantie für eine
dauerhafte Schadensbeseitigung gegeben werden könne. Der Listenpreis des Telefons
habe 344,74 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Aufgrund des Abschlusses eines
Telekommunikationsvertrages habe er das Handy subventioniert erwerben können. Die
Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Er habe
nicht fahrlässig an der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Das Handy gehöre zu den
üblicherweise im Dienst mitgeführten Gegenständen. Ihm sei aus vorangegangenen
Diensteinsätzen bekannt gewesen, dass der Einsatzleitung in dieser Region die
unzureichende Funkversorgung bekannt gewesen sei. Im Falle des Auffindens der
gesuchten Person in einem hilfebedürftigen Zustand wäre eine sofortige
Kontaktaufnahme mit der Einsatzleitung bzw. anderen Hilfskräften über das Mobiltelefon
möglich gewesen. Auch sei eine andere Hundeführerin bei diesem Einsatz bis zur Hüfte
im Morast versunken und habe, da sie kein Mobiltelefon bei sich gehabt habe, ihren
Hund losschicken müssen, um Hilfe zu holen. Sein Hund wäre in einer vergleichbaren
Situation indes nicht in der Lage gewesen, allein Hilfe herbeizuholen. Zwar sei es
zutreffend, dass er das Handy normalerweise im Dienst nicht benötige. Dennoch sei es
vorliegend geboten gewesen, wenigstens ein verlässliches Telekommunikationsgerät
mitzuführen. Das Mitführen der privaten Handys sei auch nicht untersagt gewesen. Ein
funktionierendes Funkgerät oder ein geeignetes Diensthandy habe der Beklagte dem
Kläger bei seinem Einsatz am 25. September 2006 nicht zur Verfügung gestellt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, den
Schadensersatzantrag vom 10. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts und mit der Maßgabe, dass nunmehr nur noch ein Schadensersatz in Höhe
von 137,50 € netto begehrt wird, neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt
ferner aus, dass keine dienstliche Anordnung oder Aufforderung zur Nutzung des
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ferner aus, dass keine dienstliche Anordnung oder Aufforderung zur Nutzung des
privaten Mobiltelefons beim streitgegenständlichen Einsatz erfolgt sei, die den Ersatz
des Schadens rechtfertigen könnte. Die Ersatzforderung sei zudem der Höhe nach
ungerechtfertigt. Die Behauptung, dass das Handy nicht reparaturfähig gewesen sei, sei
nicht bewiesen worden. Auch könne der Listenpreis nicht ersetzt werden, da dem Kläger
eine Schadensminderungspflicht oblegen habe. Es würden im Internet vermehrt
Reparaturen von Wasserschäden an Handys angeboten, wobei die damit verbundenen
Kosten bei weitem unter dem geltend gemachten Listenpreis lägen. Beigefügt wurde
eine Stellungnahme des damaligen Einsatzleiters xxx, wonach die Feuerwehrleute
während der Suchmaßnahme mit ihren Booten auf der gegenüberliegenden Seeseite
auf dem Wasser verblieben seien. Diese hätten jeweils ein 2-m-Funkgerät mit sich
geführt. Ferner sei durch ein mitgeführtes Fernglas durch ihn auch ein ständiger
Sichtkontakt bis zur erreichten Uferzone gegeben gewesen. Er habe für die
Kommunikation nicht angewiesen, private Handys mitzuführen und zu nutzen. Auch
habe er die Handynummern der Kollegen nicht abgefordert. Andererseits könne er auch
nicht ausschließen, dass die Kollegen die Handynummern mitgeteilt hätten. Dies sei
dann aber auf Basis der Freiwilligkeit geschehen und sei nicht mit Weisungscharakter
abgefordert worden. Eine Anzeige der Beschädigung des Handys durch den Kläger sei
nach dem Einsatz bei ihm nicht erfolgt. Diese Angaben wurden durch 2 weitere
Polizeikräfte, die bei der Einweisung anwesend gewesen sind, bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen
Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2007 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsrechtsordnung –
VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes.
Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg
(Landesbeamtengesetz-LBG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Oktober 1999
kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt
hat und die in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz in
entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet
werden.
Bei dem Mobiltelefon des Klägers handelt es sich um einen Gegenstand, den der
Beamte aus gutem Grund mit sich geführt hat; den der Beamte im Dienst, und zwar
zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch benötigt oder mit sich zu führen pflegt.
Heutzutage entspricht es - ebenso wie im Jahr 2006 - der Üblichkeit, dass Beamte (wie
auch Nichtbeamte) ihr Mobiltelefon vergleichbar beispielsweise einer Armbanduhr mit
sich führen (vgl. auch Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 29. September
2009 – 3 K 373/09 -, zit. nach Juris). Der Tatbestand des § 46 Abs. 1 S. 1 LBG ist mithin
erfüllt.
Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das
Ermessen dient im Rahmen der hier zu Grunde liegenden Schadensersatzregelung dem
Zweck, dem Dienstherrn nicht unbegrenzt den Ersatz von Schäden an Gegenständen
aufzuerlegen, die der Beamte aus freien Stücken ohne Veranlassung des Dienstherrn in
seinen Risikobereich einbringt. Es ist für Sachschäden nicht schlechthin Ersatz zu leisten.
Vielmehr soll ein Ausgleich zwischen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht
einerseits und der Verpflichtung des Dienstherrn zur sparsamen Verwaltung öffentlicher
Mittel andererseits geschaffen werden.
Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten,
erscheint bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil er bereits die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 LBG verneint hat, indem er davon ausging, dass
ein Mobiltelefon kein Gegenstand ist, den ein Beamter üblicherweise mit sich führt.
Zudem ist der Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die
Benutzung bzw. das Mitsichführen des Mobiltelefones durch den Kläger nicht in seine
Risikosphäre fällt. Im Rahmen der Ermessensausübung für die
Schadensersatzgewährung ist ein wesentliches Kriterium die Abgrenzung der
Risikosphären: benutzt der Beamte private anstelle dienstlich vorhandener Arbeitsmittel,
stehen persönliche Interessen des Beamten im Vordergrund. Schäden an solchen
Gegenständen sind dann der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, da der Dienstherr
nicht verpflichtet ist, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, welches ihm ein
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nicht verpflichtet ist, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, welches ihm ein
Beamter unter Berufung auf dienstliche Interessen gleichsam aufgedrängt hat (vgl. OVG
Lüneburg, Urteile vom 27. November 2007 – 5 LB 190/05 – sowie vom 29. Januar 2009 –
5 LA 30/06 -, zitiert nach Juris).
Ob dies indes der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob der fragliche
Gegenstand dienstlich benötigt wurde. Dies war hier bezüglich des privaten Mobiltelefons
des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten unzweifelhaft der Fall. Unstreitig ist
dem Kläger von der Dienststelle für seinen Einsatz weder ein dienstliches Mobiltelefon
noch ein Funkgerät zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte zog sich lediglich darauf
zurück, dass der Kläger, sofern er Kontakt zum Einsatzleiter oder sonstigen Hilfskräften
aufnehmen musste, an das Ufer des Sees zurückkehren und durch Winken und Rufen
auf sich aufmerksam machen sollte. Abgesehen davon, dass dies im Zweifel aufgrund
der Weitläufigkeit des durchsuchten Gebiets nicht stets ohne weiteres möglich sein
dürfte, irrt der Beklagte mit seiner Ansicht, dass es allein sein Risiko sei, wenn der Kläger
sich nicht rechtzeitig oder auch überhaupt nicht bemerkbar machen könnte. Es geht hier
vielmehr auch darum, dass der Kläger sich selbst Risiken aussetzt, wenn er nicht
erreichbar ist. Wie der Fall seiner Kollegin, die nach seinem Vortrag im Morast versunken
und nicht mehr in der Lage gewesen ist, selbst Hilfe zu holen, zeigt, kann auch einem
Polizeibeamten - zumal in einem unwegsamen Gelände - etwas zustoßen. Der Umstand,
dann keine Hilfe holen bzw. rufen zu können, liegt durchaus im Risikobereich des
Beamten und entspricht in keiner Weise der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Hinzu
kommt, dass der Kläger vorliegend nach einer Person suchte, die sich ggf. in einem
hilfsbedürftigen Zustand befunden haben könnte. Auch um hier effektiv Hilfe zu rufen,
benötigte er sinnvollerweise ein modernes Kommunikationsgerät. Es kann mithin nicht in
Abrede gestellt werden, dass er dringend ein Kommunikationsgerät benötigte. Indem
der Beklagte dies bei seiner Ermessensausübung nicht in Betracht zog, handelte er
ermessensfehlerhaft.
Zudem verkennt der Beklagte auch, dass er dem Kläger Anlass gegeben hat, sein
Mobiltelefon bei sich zu führen, auch wenn dies nicht aufgrund einer ausdrücklichen
Anordnung oder Genehmigung erfolgte. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte
dem Kläger bereits selbst kein Telekommunikationsmittel an die Hand gegeben hat, hat
er doch durch die Entgegennahme der Handynummer des Klägers Anlass dazu
gegeben, dass der Kläger sein Mobiltelefon beim Einsatz nicht zurückgelassen hat.
Letztlich übereinstimmend haben sowohl der Kläger als auch der Einsatzleiter geäußert,
dass der Kläger diesem seine Mobilfunknummer übergeben hat. Dahinstehen mag
insoweit, ob - wie der Kläger durchaus glaubwürdig versichert - es der Üblichkeit
entsprach und entspricht, dass die Beamten dem Einsatzleiter zum Zwecke der
dienstlichen Nutzung vor den Einsätzen ihre privaten Mobilfunknummern geben und
diese gegebenenfalls auch genutzt werden. Jedenfalls hat hier der Einsatzleiter weder die
Entgegennahme der Telefonnummer abgelehnt noch darauf hingewiesen, dass die
Nutzung und Mitnahme des privaten Mobiltelefons des Klägers durch den Dienstherrn
nicht erwünscht ist. Vielmehr musste für den Kläger, berechtigt oder nicht, der Eindruck
entstehen, dass man von der Telefonnummer gegebenenfalls Gebrauch zu machen
gewillt war. Es entspricht in keiner Weise einem fairen Ausgleich zwischen der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seiner Verpflichtung zur sparsamen
Haushaltsführung, wenn den Polizeibeamten einerseits das Risiko für ihre Erreichbarkeit
de facto überlassen und ihre Bereitschaft zum Einsatz privater Hilfsmittel ausgenutzt
wird und andererseits entsprechende (benötigte) Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt
werden und das Risiko eintretender Schäden den Beamten zugewiesen wird. Auch diese
mangelhafte Abwägung der Risiken und Verantwortlichkeiten durch den Beklagten stellt
sich als ermessensfehlerhaft dar.
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf
Schadensersatz unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte. In diesem Rahmen
wird der Beklagte sich auch mit der Höhe des zu ersetzenden Schadens
auseinanderzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die
Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.
Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird
gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für notwendig
erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei
nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137,50 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 3
Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht billigem Ermessen, das Interesse des Klägers
an der Neubescheidung seines Schadensersatzantrages mit der Höhe des begehrten
Schadensersatzes gleichzustellen.
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