Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 28.06.2007

VG Frankfurt(oder ): grobe fahrlässigkeit, rücknahme, verwaltungsakt, wohnung, rückforderung, besuch, rechtswidrigkeit, behörde, erlass, grundausbildung

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 1346/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs
2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 2 Abs 1a
BAföG
Vertrauensschutz bei der Rückforderung von BAföG
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai und vom 28. Juni 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 22. August 2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den
Zeitraum von August 2006 bis Mai 2007.
Mit Bescheid vom 29. September 2005 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung für die
am 10. August 2005 begonnene Ausbildung zum Assistenten für Automatisierungs- und
Computertechnik an der Berufsfachschule (Oberstufenzentrum – OSZ - xxx II).
Ausweislich der Schulbescheinigung handelte es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Nachdem der Kläger diese Ausbildung abgebrochen hatte,
änderte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2006 den Bewilligungsbescheid ab
und stellte die Förderung ab Februar 2006 ein.
Am 28. September 2006 stellte der Kläger, der wie zuvor im Haushalt seiner Mutter
lebte, einen neuen Antrag auf Ausbildungsförderung für die am 31. August 2006
begonnene Ausbildung an der Fachoberschule (OSZ xxx I). Im Formblatt 1 ist als
Ausbildungsstätte „OSZ I xxx.“ angegeben, das Feld „Klasse/Fachrichtung“ ist nicht
ausgefüllt. Auf dem Formblatt 2 bescheinigte die Ausbildungsstätte den Besuch einer
Fachoberschuleklasse im Bereich Wirtschaft und Verwaltung, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum
August 2006 bis Juli 2007 einen monatlichen Zuschuss von 192,00 €. Der Bescheid
enthielt in Abschnitt J. insgesamt keine Eintragungen. Im Abschnitt K. „Sonstige
Angaben“ war im Feld 125 - Wohnung des Auszubildenden - die Kennzahl "0"
eingetragen; im Feld 126 - Ausbildungsstätte - die Kennzahl "104". Nach den
Erläuterungen war in Feld 125 die Unterscheidung in die Kennzahlen "1" (Wohnung
während der Ausbildung nicht bei den Eltern (§ 12 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 Nummer 2)
und "0" (alle übrigen Fälle) vorgesehen. Die Eintragung in Feld 126 bedeutete in
Verbindung mit den Erläuterungen zu Feld 116, dass die letzten beiden Ziffern die
Ausbildung in einer „Berufsfachschule einschließlich der Klassen aller Formen der
beruflichen Grundausbildung“ kennzeichneten.
Nach interner Prüfung und Anhörung erließ der Beklagte am 29. Mai 2007 einen
„Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid“, mit dem der
Bewilligungsbescheid für den Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 aufgehoben und die
gewährte Förderung von insgesamt 1.920,00 € zurückgefordert wurde. Zur Begründung
des auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützten Bescheides hieß es, dem Kläger stehe
gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 a BAföG keine Förderung zu. Er habe zwar die
Überzahlung nicht schuldhaft verursacht, weil das Formblatt 2 von der Schule vollständig
ausgefüllt worden sei. Nach Erhalt des Bescheides habe der Kläger aber erkennen
müssen, dass dieser fehlerhaft sei. Vom 30. Mai 2007 und vom 28. Juni 2007 datieren
jeweils auf § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X gestützte Formularbescheide des Beklagten,
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jeweils auf § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X gestützte Formularbescheide des Beklagten,
mit denen für den Bewilligungszeitraum Juni bis Juli 2007 bzw. den Bewilligungszeitraum
August 2006 bis Mai 2007 der Förderbetrag auf 0,00 Euro festgesetzt und ein
Rückforderungsbetrag von 1.920,00 € ausgewiesen wurde.
Auf den Widerspruch des Klägers gegen den „Bescheid vom 29. Mai 2007, zugestellt am
09. Juli 2007“ wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2007,
zugestellt am 28. August 2007, den Widerspruch gegen den „Bescheid vom 28. Juni
2007“ zurück.
Der Kläger hat am 25. September 2007 Klage erhoben. Er verweist auf den Verbrauch
der erhaltenen Leistungen und ist der Auffassung, er habe alle erforderlichen Angaben
zutreffend gemacht. Da er bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum
Leistungen in gleicher Höhe erhalten und aus seiner Sicht nur die Ausbildung, nicht aber
die Ausbildungsstätte gewechselt habe, habe für ihn kein Anlass bestanden, an der
Richtigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 2006 zu zweifeln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai und vom 28. Juni 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die im Bescheid „vom 29. Mai/28. Juni 2006“ – gemeint 2007 - und im
Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 01.Februar
2010 durch die Einzelrichterin und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt den Antrag des Klägers, „den Bescheid vom 29.
Mai 2007 ... aufzuheben“ unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens
der Beteiligten sachdienlich dahin aus, dass der Kläger – jedenfalls klarstellend - auch die
Aufhebung des „Bescheides“ vom 28. Juni 2007 begehrt. Es ist aus dem Inhalt des
Verwaltungsvorganges zwar nicht ersichtlich, ob dieser Bescheid eine eigene Regelung
beinhalten oder lediglich die Berechnung des bereits im Bescheid vom 29. Mai 2007
ausgewiesenen Rückforderungsbetrages darstellen sollte, zumal die ausgewiesene
Rechtsgrundlage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Aufhebung für die
Vergangenheit ermöglicht. Angesichts der äußeren Form des Bescheides und weil der
Beklagte im Widerspruchsbescheid nur den 28. Juni 2007 als Bescheiddatum benennt,
war der Antrag des Klägers, der sich eindeutig gegen die Aufhebung der Förderung für
die Vergangenheit und die daraus entstehende Rückforderung wendet, wie oben
dargestellt auszulegen.
Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Mai und vom 28.
Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. Oktober 2006 für die
Vergangenheit kommt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Satz 3 SGB X in Betracht. Der im Bescheid vom 28. Juni 2007 als Rechtsgrundlage
bezeichnete § 53 BAföG betrifft nur nach Erlass des Bewilligungsbescheides eingetretene
Änderungen, vor Erlass des Bescheides eingetretene Änderungen können – unabhängig
davon, ob sie dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt waren – nur nach Maßgabe
von §§ 44, 45 SGB X berücksichtigt werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG,
Kommentar, 4. Aufl. 2005, § 53 Rn. 2).
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein unanfechtbarer begünstigender Verwaltungsakt,
soweit er rechtswidrig ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen
werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 zurückgenommen, § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allerdings war der Bewilligungsbescheid –
was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist – rechtswidrig, denn der Kläger
hat für die im August 2006 begonnene Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1
a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Der Rücknahme steht aber das schützenswerte Vertrauen des Klägers auf den Bestand
des Bewilligungsbescheides entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit
der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen
unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen
verbraucht hat, Satz 2 der Vorschrift.
Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X diesen
Vertrauensschutz hier nicht aus. Nach dieser Bestimmung ist es dem Begünstigen
verwehrt, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Begünstigte schon
einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet,
was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.
November 2006 – 2 B 47/06 -, zitiert nach juris). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit
insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen
des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falls zu beurteilen.
Im Ausbildungsförderungsrecht besteht eine Obliegenheit des Empfängers von
Förderungsleistungen, Bewilligungsbescheide zu überprüfen und auf Überzahlungen zu
achten sowie seinerseits die Behörde auf ihm ersichtliche Fehler oder Unklarheiten
hinzuweisen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zu einer überschlägigen Nachprüfung
der (rechnerischen) Angaben im Bewilligungsbescheid auf ersichtliche Fehler (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 – 5 C 54.87 -, zitiert nach juris). Diese Pflichten
gelten auch dann wenn, Mitteilungen im Bescheid nicht offen, sondern durch Kennzahlen
im Bescheid derart verschlüsselt sind, dass die Schlüsselkennzahl an anderer Stelle des
Bescheides erläutert wird, weil es einem Leistungsempfänger mit fortschreitender
Automatisierung der Berechnungsvorgänge im Grundsatz zuzumuten ist,
Schlüsselkennzahlen anhand beigefügter Erläuterungen zu entschlüsseln (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. Juli 1972 – BVerwG VI C 24.69 -, zitiert nach juris; zur Übertragbarkeit der
für das Beamtenversorgungsrecht entwickelten Grundsätze auf das
Ausbildungsförderungsrecht ausführlich und mit w. N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.
September 2009 – 3 K 280/06 – zitiert nach juris, dort Rn. 22). Ob sich dabei die
Erkennbarkeit eines Fehlers aufdrängen muss, hängt insbesondere davon ab, wie der
betreffende Bewilligungsbescheid ausgestaltet ist; je stärker ein Bescheid aus einem
vorgegebenen Raster von Zahlen besteht, das nur mit knappen Überschriften unter
Nennung von Paragraphenzahlen erläutert ist, desto geringer sind die
Verständnismöglichkeiten für den Empfänger. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet,
den Gesetzestext herbeizuschaffen und nachzulesen, um einen Bescheid zu verstehen
(vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., Anhang § 20 Rn. 28).
Andere Umstände, die unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung eines Bescheides
beim Empfänger Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hervorrufen, sind insbesondere
unverhältnismäßig hohe Leistungsbewilligungen, die der Empfänger ohne Weiteres
erkennen muss wegen früherer, unter vergleichbaren Bedingungen wesentlich
niedrigerer gewährten Bewilligungen oder wegen nachweislich erhaltener Informationen
zur ungefähren Leistungshöhe bzw. zu den Bewilligungsparametern (vgl. BSG, Urteil vom
08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -, FEVS 52, 494 ff.).
Hieran gemessen musste sich dem Kläger bei der Überprüfung des
Bewilligungsbescheides dessen Rechtswidrigkeit nicht aufdrängen. Die bewilligte Leistung
entsprach genau dem im vorangegangenen Bewilligungszeitraum gewährten Zuschuss.
Auch befand sich die der fehlerhaften Bewilligung zu Grunde liegende Eintragung im
Abschnitt K, Feld 126 nicht an exponierter Stelle des Bescheides. Anhand der
beigefügten Erläuterungen zu Feld 126 („zu den letzten beiden Ziffern: siehe
Erläuterungen zu Feld 116“) war zwar in Verbindung mit den dortigen Darstellungen der
Kennzahlen verschiedener Ausbildungsstätten erkennbar, dass die Eintragung der
Ausbildungsstätte fehlerhaft war. Entgegen der Auffassung des Beklagten war aus den
Erläuterungen aber nicht zweifelsfrei abzuleiten, dass dies einen Einfluss auf den
Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass das
Feld 117 im Abschnitt J nicht ausgefüllt war, erschließt sich schon der Zusammenhang
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Feld 117 im Abschnitt J nicht ausgefüllt war, erschließt sich schon der Zusammenhang
zu den Festsetzungen in Feld 126 nicht. Abschnitt J betrifft nach seiner Überschrift
„Angaben über Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte“; die Eintragungen in den
Feldern 114 bis 119 beziehen sich auf solche „des Auszubildenden und/oder seines
Ehegatten“, während die Felder 120 bis 124 Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte
„der Eltern bzw. des Vaters oder der Mutter des Auszubildenden (ohne Antragsteller)“
betreffen. Da der Kläger keine Kinder oder sonstige Unterhaltsberechtigte hat, war das
Fehlen einer Eintragung in Feld 117 – wie auch in allen übrigen Feldern des Abschnitts J –
folgerichtig. Die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG
maßgebliche Eintragung über die Wohnung des Auszubildenden ist unmittelbar vor der
hier fehlerhaften Eintragung der Ausbildungsstätte in Abschnitt K, Feld 125 vorgesehen.
In diesem Feld war im Bewilligungsbescheid zutreffend eine „0“ verzeichnet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Kläger auch angesichts des
mit einem Doppelstern versehene Hinweises „nur bei notwendiger auswärtiger
Unterbringung (§ 2 Abs. 1 a)“ in den Erläuterungen zur Kennziffer 05 im Feld 116 nicht
aufdrängen, dass der Bewilligungsbescheid fehlerhaft war. Denn dieser Hinweis ist in
gleicher Weise unter anderem auch auf die fehlerhafte eingetragene Kennziffer 04
„Berufsfachschule einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen
Grundausbildung“ bezogen. Jedenfalls für die von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG erfassten
Berufsfachschulen trifft er nicht zu, denn insoweit gilt die Einschränkung des § 2 Abs. 1 a
BAföG nicht. Dem Kläger, dem für die vorangegangene Ausbildung an einer
Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unter gleich bleibenden
Wohnverhältnissen rechtmäßig Ausbildungsförderung gewährt worden war, musste sich
anhand der Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid nicht aufdrängen, dass für den
Besuch der Fachoberschule die Förderfähigkeit von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
a BAföG abhing. Dies wäre erst nach der Lektüre des Gesetzestextes offensichtlich
geworden, hierzu war der Kläger – wie oben ausgeführt – jedoch nicht verpflichtet.
Ob die im Bescheid vom 29. Mai 2007 und im Widerspruchsbescheid dargestellten
Ermessenserwägungen eine fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten eröffneten
Ermessens (vgl. zu § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl.
2001, § 45 Rn 31) belegen, erscheint vor dem Hintergrund des überwiegenden
Verschuldens der Behörde zweifelhaft. Es bedarf hier aber keiner Entscheidung, ob dies
für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führt (vgl. §
114 Satz 1 VwGO), denn es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der
Rücknahme.
Kann die Rücknahme des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum August 2006 bis Mai
2007 nicht auf § 45 SGB X gestützt werden, kommt auch eine Pflicht zur Erstattung der
ausgezahlten Förderungsleistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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