Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 30.01.2009

VG Frankfurt(oder ): aufschiebende wirkung, medizinische untersuchung, vollziehung, entziehung, entziehen, beifahrer, drogenkonsum, behörde, verdacht, androhung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 L 35/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 S 2 FeV, § 46 FeV, § 3
Abs 1 StVG, § 80 Abs 5 VwGO
Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung des Beifahrers
wegen Drogenkonsums
Leitsatz
Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zum
Drogenscreening, wenn als Beifahrer unter Cannabiseinfluss 0,9 gr. Cannabis mitgeführt
werden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Januar 2009
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2009 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2009, mit der der
Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt
und die Androhung eines Zwangsgeldes angedroht hat, wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht zunächst den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das überwiegende
Interesse am Sofortvollzug unter Hinweis auf die bei einer weiteren Verkehrsteilnahme
des Antragstellers von diesem ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
dargelegt. Ob diese Begründung durchgreift, ist bei der Entscheidung der Frage, ob die
Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, unbeachtlich.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedoch in materieller Hinsicht zu
beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen, in denen die
Behörde nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Klage
wiederherstellen. Im Rahmen der hierbei anzustellenden Interessenabwägung zwischen
dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu werden,
und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehung überwiegt hier ersteres. Denn auf der Grundlage der bisher
vorliegenden Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage kann
dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten
Entziehungsmaßnahme kein Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse eingeräumt
werden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
hat die zuständige (Fahrerlaubnis-)Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich
jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers in dieser
Richtung begründen, hat die Behörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV durch die
Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die
Eignungszweifel aufzuklären. Je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung ist dann
in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu
7
8
9
10
11
12
in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu
treffen.
Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Antragsgegner im
vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV herangezogen. Danach
ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von
Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Vorliegend durfte der Antragsgegner – entgegen
seiner Auffassung – allerdings nicht gem. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6
und 8, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller die von ihm
geforderte Begutachtung durch einen Facharzt für Rechtsmedizin in Form eines
Drogenscreenings nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von 3 Tagen beigebracht hat,
auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm deshalb
die Fahrerlaubnis entziehen, denn schon die unter dem 11. Dezember 2008 gegenüber
dem Antragsteller ausgesprochene Anordnung der Durchführung eines
Drogenscreenings erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die
Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort
beschriebene Verfahren eingehalten wurde (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 10.
August 1999 – 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518).
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt oder besessen hat. Ausweislich des
Wortlauts genügt zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in dieser Variante von § 14
Abs. 1 FeV bereits der bloße (widerrechtliche) Besitz von Betäubungsmitteln, der jedoch
sicher festgestellt sein muss (OVG Münster vom 22. November 2001, DAR 2002, 185).
Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist daher regelmäßig die Konstellation, dass beim
Betroffenen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle Betäubungsmittel aufgefunden
worden sind. Drogenbesitz ist ein Indiz für Eigenverbrauch. So kann die Aufforderung,
eine medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, schon bei Erwerb einer geringen
Haschischmenge gerechtfertigt sein, die für den Eigengebrauch spricht. Dies setzt
jedoch voraus, dass weitere Umstände eine Klärung geboten erscheinen lassen, ob
regelmäßiger Konsum vorliegt. Ohne das Hinzutreten solcher weiterer Umstände
verstößt die Maßnahme in derartigen Fällen gegen Art. 2 Abs. 1 GG und gegen das
Übermaßverbot (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38 Aufl., § 14 FeV, Rn. 3, m.w.N.).
Zwar wurde anlässlich einer am 20. Oktober 2008 stattgefundenen Verkehrskontrolle
beim als Beifahrer an der Fahrt teilnehmenden Antragsteller in einem diesem
gehörenden Koffer eine Plastikdose mit 0,9 g Marihuana sichergestellt; auch ergab ein
bei dieser Gelegenheit durchgeführter Drogenschnelltest, dass der Antragsteller unter
Cannabiseinfluss stand. Jedoch fehlt es vorliegend an weiteren Umständen, welche einen
die weitere Aufklärung gebietenden Verdacht auf regelmäßigen Konsum weicher Drogen
zu begründen geeignet wären. Hierbei kann es sich beispielsweise um Einlassungen des
Betroffenen vor der Polizei oder im Ermittlungs- bzw. gerichtlichen Verfahren, die einen
Rückschluss auf regelmäßigen Drogenkonsum zulassen, oder aber eine größere Menge
an sichergestellten Drogen handeln.
Bei der vorliegend beim Antragsteller sichergestellten Menge von 0,9 g Marihuana
handelte es sich um eine nach der Verkehrsauffassung „geringe Menge“; diese stellte
bei angenommener mittlerer Wirkstoffkonzentration ungefähr 2 Konsumeinheiten dar
(vgl. VG Münster, Beschluss vom 13. September 2004 - 10 K 893/00 – zitiert nach Juris).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Verkehrskontrolle bereits unter Cannabiseinfluss stand und mithin eine weitere
Konsumeinheit bereits konsumiert hatte, lässt das Vorhandensein von lediglich 3
Konsumeinheiten nicht den Verdacht auf regelmäßigen Drogenkonsum zu. In Betracht
käme allenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum. Ein solcher ist jedoch für die Frage
nach der Fahreignung nur dann von Bedeutung, wenn eine Trennung zwischen
Drogenkonsum und der Führung von Kraftfahrzeugen als nicht hinreichend gesichert
gelten kann. Dies ist im Falle des Antragstellers, welcher nur als Beifahrer in die
Verkehrskontrolle geriet, jedenfalls aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls nicht
erkennbar; andere einschlägige Vorfälle sind nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner in
diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Fahrer des
betreffenden Kfz sich aufgrund der langen Fahrstrecke abgelöst hätten, ist dies eine
nicht belegte bloße Vermutung.
Danach hatte der Antrag auch insoweit Erfolg, als er sich gegen die nach § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO i. V. m. § 39 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Brandenburg (VwVG BB) sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
13
14
Brandenburg (VwVG BB) sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
500,00 Euro richtet, da es an einem vollziehbaren Grundbescheid fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in der
ab dem 01. Juli 2004 gültigen Fassung. Nach dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1367 ff.) ist für die Entziehung der
Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers von einem Streitwert in Höhe des
vierfachen Auffangwertes von 5.000,00 Euro auszugehen. Die sich danach ergebende
Summe von 20.000,00 Euro war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu
halbieren. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des genannten
Streitwertkataloges außer Betracht.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum