Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 12.06.2001

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 2519/01
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Erholungsbungalows mit einer Größe von 42 m² in
der Gemeinde ....
Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 zog der Beklagte die Klägerin für den Erholungsbungalow
zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 100,80 DM für 2001 heran.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2001 Widerspruch, der mit
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2001 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 15. November 2001 die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt vor: Sie nutze den Erholungsbungalow nur in den Sommermonaten. Aus
diesem Grund und weil sie Eigentümerin des Objekts sei, sei der Ansatz der
Jahresrohmiete als Steuermaßstab nicht nachvollziehbar. Ein derartiger Bungalow stelle
nur einen Scheinbestandteil des Grundstücks gemäß § 95 BGB dar, wohingegen die
Zweitwohnungssteuer beim unbeweglichen Vermögen anknüpfe. Der im Jahr 1965
aufgesetzte Bungalow könne nicht mit Ferienwohnungen in den alten Bundesländern
verglichen werden. Der besteuerte Bungalow sei kein Ausdruck besonderer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Der alte Erfassungsbogen vom 17. November 1992 könne keine Anwendung mehr
finden, da die darauf basierenden früheren Steuerbescheide wegen der Ungesetzlichkeit
der alten Satzungen aufgehoben worden seien. Aufgrund der damaligen
Erfassungsbögen seien seinerzeit die Bescheide zurückgezogen bzw. überhaupt nicht
erteilt worden, weil die Eigentümer der Erholungsbauten darauf hingewiesen hätten, dass
das jeweilige Gebäude keine Isolierung habe. Darauf sei eine Befreiung von der
Zweitwohnungssteuer erteilt worden, die bis heute nachwirke, weil kein Steuerbescheid
nach der neuen Satzung ergangen sei. Diese Handhabung widerspreche der
Steuergerechtigkeit und dem Gleichheitssatz gemäß § 3 Abs. 1 GG.
Die von dem Beklagten zur Begründung angeführten drei Objekte seien mit ihrem
Bungalow nicht vergleichbar. Der Beklagte könne nicht das ortsübliche
Nutzungsentgelt/m² für die Verpachtung eines Erholungsgrundstückes mit der Miete für
ein Bauwerk vergleichen. Maßgeblich für die Zweitwohnungssteuer sei das Gebäude. Hier
sei die Rohmiete vergleichbarer oder ähnlicher Räume zu ermitteln. Dies könne der
Beklagte nicht angeben. Das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten vom 16. Juli
1999 betreffe nur die Grundstücke, nicht die Aufbauten. Die fiktive Jahresmiete sei
daraus nicht erkennbar.
Die Klägerin beantragt,
den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Juni 2001 für 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Jahresrohmiete sei vorliegend nach der voraussichtlich zu erzielenden
Pacht geschätzt worden. Nach Auskunft des Gutachterausschusses beim Landkreis ...
habe zum damaligen Zeitpunkt für die zu erzielende Pacht für Wochenendgrundstücke in
... und ... ca. 1,28 Euro bzw. 2,50 DM/m² betragen. Nach einem Wertgutachten vom 16.
Juli 1999, erstellt für drei vergleichbare Objekte, betrage das jährliche Nutzungsentgelt
2,70 DM/m² (einschließlich der Nebenkosten). Bezüglich der drei Objekte sei die Pacht
mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 auf 2,00 DM/m² erhöht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die
Verfahrensakte 4 L 757/01 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Juni 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2001 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer der
Gemeinde ... vom 09. Dezember 1999. Gegen die formelle und materielle
Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Soweit die Kammer in dem
Beschluss vom 15. Mai 2002 - 4 L 757/01 - Bedenken geäußert hat, ob die
Bekanntmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unter der Überschrift
Bekanntmachungsanordnung im Einklang mit § 1 Abs. 1 BekanntmVOBbg steht, wird
daran nicht festgehalten. Denn aus der genannten Vorschrift ergibt sich nichts
Gegenteiliges.
Die Kammer hat in dem Beschluss vom 15. Mai 2002 bereits ausgeführt, dass der
Erholungsbungalow der Klägerin ungeachtet der nicht ganzjährigen Nutzbarkeit
grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden kann.
Dies gilt auch für den Steuermaßstab gemäß § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung.
Danach wird grundsätzlich die Jahresrohmiete als Mietwert der Wohnung zugrundegelegt
(Abs. 1). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Zweitwohnungssteuersatzung wird die übliche
Miete gemäß § 12 KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 AO auf sachgerechte Art geschätzt, wenn die
übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nicht zu
ermitteln ist.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Steuerbescheid.
Gemäß § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes ist Jahresrohmiete das Gesamtentgelt,
dass die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten
haben. Demnach kann der Beklagte bei der Schätzung der Jahresrohmiete für derartige
Bungalows entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus auf das Nutzungsentgelt
zurückgreifen, das im Rahmen einer Pacht für derartige Erholungsgrundstücke gezahlt
wird. Der Begriff der Jahresrohmiete bezieht sich nicht zwangsläufig auf die Raummiete.
Der Beklagte hat zur Schätzung des Mietwertes auf drei andere Grundstücke
zurückgegriffen. Es handelt sich dabei um die Flurstücke 93, 94 und 95 der Flur 1 in ....
Auch diese Grundstücke wurden zur Erholung genutzt und waren zumindest in den
Jahren 1999 und 2000 noch mit Erholungsbungalows bebaut. Dies ergibt sich zum einen
aus den Schreiben der Gemeinde ... vom 25. Oktober 1999, wodurch das
Nutzungsentgelt zum 01. Januar 2000 auf 2,00 DM/m² angehoben wurde und aus den
vorliegenden Verträgen. Dies ergibt sich auch aus dem Wertgutachten über das
ortsübliche Nutzungsentgelt des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im
Landkreis ..., welches sich auf die drei genannten Flurstücke bezieht. Das ortsübliche
Nutzungsentgelt wurde darin mit 2,70 DM/m² einschließlich der entsprechenden
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Nutzungsentgelt wurde darin mit 2,70 DM/m² einschließlich der entsprechenden
Nebenkosten ermittelt. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund den monatlichen
Mietzins für Erholungsbungalows auf 2,00 DM/m² schätzt, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Schätzung hält sich in dem dem Beklagten durch § 162 Abs. 1 AO eröffneten
Spielraum.
Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, andere Nutzer würden nicht zur
Zweitwohnungssteuer veranlagt, da nicht erkennbar ist, ob in diesen Fällen die gleichen
Voraussetzungen, insbesondere die Anforderungen, die nach der
Zweitwohnungssteuersatzung an eine Wohnung zu stellen sind, erfüllt werden. Des
Weiteren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.
Der Beklagte ist auch nicht gehindert, für die Besteuerung den alten Erfassungsbogen
vom 17. November 1992 nach Heilung der Mängel in den früheren Satzungen zugrunde
zu legen, solange sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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