Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

VG Frankfurt(oder ): sicherheitsleistung, entsorgung, ortsfeste anlage, bauschutt, ermessen, marktwert, insolvenz, abnahme, belastung, zahlungsunfähigkeit

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 507/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 BImSchG, § 5 Abs 3
BImSchG, § 17 Abs 4a BImSchG,
§ 124a VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Sicherheitsleistung für den Betrieb einer
Bauschuttrecyclinganlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden
Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, ist 1998 als Ausgründung aus der „Tief-, Straßenbau und
Umwelt GmbH“ (TSU) mit Sitz in Müncheberg entstanden. Ihr Stammkapital wird zu 100
% von der TSU gehalten und sie betreibt seit 1998 eine zuvor von der TSU betriebene
Bauschuttrecyclinganlage in Müncheberg. Der Betrieb der Anlage erfolgt aufgrund
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen, die bei einer genehmigten Haldenhöhe
von 5 m folgende Lagerungen zulassen:
Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 hörte der Beklagte die Klägerin zur bevorstehenden
Einforderung einer Sicherheitsleistung nach dem Gesetz zur Sicherstellung der
Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 an (BA I 276). Er wies darauf hin,
dass die gesetzliche Ermessensvorschrift per Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) vom 20. August 2001
insoweit eingeschränkt worden sei, dass bestehenden Abfallentsorgungsanlagen in der
Regel Sicherheitsleistungen aufzuerlegen seien. Unter Zugrundelegung der
genehmigten Lagerkapazitäten, einer mittleren Dichte von 1,6 t/m
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Boden und einer
mittleren Dichte von 1,8 t/m
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Sand berechnete der Beklagte die Lagerkapazitäten auf
17.000 t Boden, 43.000 t Beton und 10.000 t Bauschutt. Diese Mengen multiplizierte er
mit Entsorgungskosten von 5 €/t Boden, 3 €/t Beton und 7 €/t Bauschutt, jeweils
zuzüglich Kosten für den Umschlag und Transport von 0,50 €/t. Daraus ergab sich eine
erforderliche Sicherheitsleistung für Entsorgungskosten in Höhe von 244.000 €.
Die TSU bat den Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2002, von der Einforderung
Abstand zu nehmen. Die bereits bestehende Belastung mit
Gewährleistungsbürgschaften von „ca. fast 2 Millionen Euro“ erlaubten keine weiteren
Belastungen. Zudem sei eine Stilllegung der Recyclinganlage ausgeschlossen, da die
TSU stets recyceltes Material benötige. Die Sicherheitsleistung würde aufgrund der
hierfür erforderlichen Preiserhöhung die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber
Recyclingunternehmen aus anderen Bundesländern einschränken, in denen keine
Sicherheitsleistungen gefordert würden.
Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 29. April 2002 mit, dass er an der
Einforderung der Sicherheitsleistung festhalte, diese aber nicht vor August 2002
erlassen wolle. Er gab Gelegenheit, zu einer Reduzierung der Lagermengen vorzutragen,
da „nicht zwangsläufig die aus der Genehmigungslage der Anlage resultierenden
Lagermengen für Abfälle bei der Berechnung der Sicherheitsleistung in Ansatz gebracht
werden“ müssten (BA I 289). Zur Berücksichtigung geringerer Lagermengen werde aber
ein Lageplan mit der verbindlichen Anordnung und den Abmaßen der Haufwerke
benötigt.
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Unter dem 30. Juni 2003 richtete der Beklagte ein neues Schreiben an die Klägerin und
teilte ihr mit, dass ihm durch das MLUR mit dessen Runderlass 6/2/03 vom 07. März
2003 neue Handlungsrichtlinien für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gegeben
worden seien. Danach stehe die Entscheidung hierüber in jedem Einzelfall im Ermessen
des Beklagten. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Auferlegung einer
Sicherheitsleistung entbehrlich sein. Dies gelte etwa, wenn ein Verwertungskonzept
vorgelegt werde. Auch könne die Höhe der Sicherheitsleistung durch die verbindliche
Reduzierung vorhandener bzw. genehmigter Lagerkapazitäten beschränkt werden. Ohne
solche Maßnahmen müsse die Sicherheitsleistung, wie schon in dem ersten
Anhörungsschreiben vom 05. Februar 2002 dargelegt, ausgehend von den genehmigten
Lagerkapazitäten von 17.000 t Boden, 43.000 t Beton und 10.000 t Bauschutt berechnet
werden. Diese Mengen multiplizierte der Beklagte sodann abweichend von der ersten
Anhörung mit Entsorgungskosten von 3,50 €/t Boden, 4 €/t Beton und 10 €/t Bauschutt,
woraus sich eine Sicherheitsleistung für Entsorgungskosten in Höhe von 311.500 €
errechnete.
Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 Stellung (BA I 311) und
erklärte, die von dem Beklagten angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Die
Klägerin selbst nehme Beton ohne Bewehrung kostenlos, Beton mit Bewehrung und
Boden für jeweils 2 €/t und Bauschutt für 4 €/t an. Die bei ihr gelagerten Abfälle hätten
zudem nach entsprechender Aufbereitung einen positiven Marktwert, da sie als
Baustoffe verwendet werden könnten. Die Abnahme der recycelten Materialien sei durch
Verträge mit der TSU gesichert. Als Alternative käme der Einbau in Deponien in
Betracht. Als Baustoff nicht verwertbare Störstoffe würden lediglich im Umfang von 4 %
anfallen. Hierbei handele es sich jedoch zu 75 % um Schrott, der dem Altmetallrecycling
zugeführt werde. Der verbleibende Holzabfall werde ebenfalls Verwertungsanlagen
zugeführt. Lediglich die verbleibenden 0,5 % würden als Abfall zum Preis von 33,00 €/t
entsorgt. Daraus ergäbe sich eine gerechtfertigte Sicherheitsleistung für
Entsorgungskosten in Höhe von 12.250,00 €. Die Klägerin legte Verwertungsverträge
zwischen ihr und der TSU vor, in denen sich diese verpflichtete, sämtliche anfallende
Mengen Ziegelrecycling, Betonrecycling und Bodenmengen aus der
Bauschuttrecyclinganlage abzunehmen und hierfür eine Vergütung entsprechend der
„jeweils gültigen Preisliste“ zu zahlen.
Mit Bescheid vom 03. Dezember 2003 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin eine
Sicherheit in Höhe von insgesamt 311.500 € leisten müsse und setzte zugleich eine
Gebühr in Höhe von 533 € fest. Die Berechnung der Sicherheitsleistung entsprach dem
Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2003. Der Beklagte erklärte ausdrücklich, er sei dabei
davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund der Genehmigungslage die oben
aufgeführten Abfälle mit den dort genannten Mengen auf dem Anlagengelände lagern
dürfe und von diesem Recht auch Gebrauch mache. Die Entsorgungskosten seien
Durchschnittswerte aus einer Marktübersicht. Bei der Ausübung des ihm eröffneten
Ermessens habe er berücksichtigt, dass in den vergangenen Jahren in seinem
Zuständigkeitsbereich wiederholt Abfallentsorgungsanlagen wegen Zahlungsunfähigkeit
des Betreibers stillgelegt worden seien, wobei häufig Abfälle zurückblieben. Das
Erfordernis der Stilllegung wegen Zahlungsunfähigkeit sei in aller Regel während der
laufenden Anlagenüberwachung zunächst nicht zu erkennen gewesen. Auch die Klägerin
könne in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und dann nicht mehr in der Lage sein,
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Sicherheitsleistung sei vor
diesem Hintergrund erforderlich, um die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle auch
für den Fall der Zahlungsunfähigkeit sicherzustellen. Die damit verbundene finanzielle
Belastung mute der Beklagte der Klägerin vor dem Hintergrund der dargestellten
Entsorgungsrisiken zu. Er habe darauf verzichtet, eine bestimmte Art der
Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Die Klägerin könne deshalb selbst entscheiden,
welche Sicherheit sie anbieten wolle. Die Sicherheit müsse geeignet sein, den
Sicherungszweck zu erfüllen; sie müsse also konkursfest sein. In Betracht kämen
deshalb in erster Linie selbstschuldnerische Bankbürgschaften und dingliche
Sicherheiten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf den als Beiakte I
geführten Verwaltungsvorgang, dort Blatt 320 ff., verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 30. Dezember 2003 Widerspruch
ein. Zur Begründung verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin im
Wesentlichen auf die Stellungnahme der Klägerin vom 30. Oktober 2003.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück und setzte zugleich eine weitere Gebühr von 533 € fest. Zur Begründung führte
der Beklagte unter anderem aus, dass er bei seiner Entscheidung die gesetzlichen
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der Beklagte unter anderem aus, dass er bei seiner Entscheidung die gesetzlichen
Regelungen und den Runderlass des MLUR vom 09. Januar 2002 berücksichtigt habe. Bei
der Berechnung der Sicherheitsleistung könne - entgegen der Auffassung der Klägerin -
nicht von dem günstigsten Fall ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Eintritts der
Insolvenz auf dem Gelände der Klägerin lediglich aufbereitete Abfälle lagern würden, die
dann verkauft werden könnten. Es sei vielmehr der schlimmste Fall zugrunde zu legen, in
dem die gesamten genehmigten Lagerkapazitäten mit nicht aufbereiteten Abfällen
belegt wären. In dieser Form nehme die Klägerin die Genehmigung auch in Anspruch.
Die vorgelegten Verwertungsverträge seien lediglich auf die Abnahme von verwertetem
Abfall, nicht aber auf die Abnahme unbehandelter Abfälle gerichtet. Sie hätten deshalb
bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt
werden können. Die Lagerung aufbereiteter Abfälle spiele im allgemeinen im
Zusammenhang mit dem Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage eine untergeordnete
Rolle, da entsprechend der Marktsituation unbehandelte Abfälle nur in der Menge
recycelt würden, wie sie dann zeitnah auch absetzbar seien. Die in der Vergangenheit
durchgeführten Kontrollen zeigten, dass von dieser Verfahrensweise auch bei der
Klägerin auszugehen sei.
Die Klägerin hat am 27. März 2004 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihren Vortrag im Vorverfahren. Ergänzend
trägt sie vor, dass die seit der Anordnung der Sicherheitsleistung vergangenen Jahre
gezeigt hätten, dass im Fall der Klägerin das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen
Entsorgung der gelagerten Abfälle nicht bestehe. Dies sei durch das
Verwertungskonzept der Klägerin gewährleistet. Die Inanspruchnahme der Allgemeinheit
sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die TSU Vermieterin der Flächen sei, auf der
die Klägerin die Abfälle lagere. Die TSU habe zusätzlich zu ihren Vermieterpflichten die
Bürgschaft für die Entsorgung des Restmülls übernommen. Aufgrund der
privatschriftlichen Bürgschaftserklärung vom 30. März 2007 bürge die TSU dafür, dass
das auf der Mietfläche lagernde Material einschließlich des zu entsorgenden Restmülls
auf Kosten der TSU entsorgt werde, wenn die Mieterin dazu verpflichtet werde und dieser
Verpflichtung nicht nachkommen könne (AS 46). Im Insolvenzfall würden die Verkäufe
der aufgearbeiteten Abfälle wesentlich mehr Erlöse bringen, als die Entsorgung kosten
würde. Durch die Bürgschaft sei gesichert, dass der Restmüll von der TSU verbracht
werde. Die Hinterlegung von ca. 300.000 € Sicherheit würde die Klägerin, die je nach
Jahreszeit zwischen 10 und 15 Arbeitnehmer beschäftige, stark belasten bzw. ihren
weiteren Fortbestand gefährden.
Die Klägerin hat ein „Aktualisiertes Verwertungskonzept vom 30.03.2007“ vorgelegt.
Darin geht sie wiederum davon aus, dass nach Aufarbeitung der Abfälle lediglich 0,5 %
nicht verwertbarer Restmüll verbleibe. Dies entspreche 350 t, die unter den
gegenwärtigen Marktbedingungen für insgesamt 30.698,50 € entsorgt werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Februar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, zur Anordnung der Sicherheitsleistung berechtigt zu sein. Dies
gelte auch für deren Höhe. Er habe insoweit eine Marktübersicht zugrunde gelegt, mit
deren Hilfe er Durchschnittspreise für die Entsorgung der nicht behandelten Abfälle
errechnet habe. Bei Zugrundelegung des Mindestpreises sei nicht gewährleistet, dass im
Insolvenzfall eine Sicherheit in erforderlicher Höhe vorliege. Bei der weiteren Berechnung
habe er den Bagatellbetrag von 20.000 € abgesetzt und die Hinterlegung der vollen
Sicherheit nur in einem Stufenplan verlangt. Die vorgelegten Verwertungsverträge
würden die Sicherheitsleistung deshalb nicht entbehrlich machen, weil sie nur die schon
behandelten Abfälle betreffen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (I-IV) verwiesen, die
vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung
sowie der Beratung und Entscheidung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 4 a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 1 zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 auch eine Sicherheitsleistung
angeordnet werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Denn die Klägerin
betreibt in Müncheberg eine (ortsfeste) Anlage zur Lagerung und Behandlung von
Bauschutt (Bauschuttrecyclinganlage) und ist als Betreiberin nach § 5 Abs. 3 Nr. 2
BImSchG verpflichtet, ihre Anlage so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass
auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
§ 17 Abs. 4 a Satz 1 BImSchG stellt es unter diesen Voraussetzungen in das Ermessen
des Beklagten, ob und in welcher Höhe er eine Sicherheitsleistung von der Klägerin
verlangt.
Allgemeine Einschränkungen dieses Ermessens über die in der Norm niedergelegten
tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor.
Solche Einschränkungen lassen sich auch nicht im Wege einer teleologischen Auslegung
anhand des im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willens des Gesetzgebers
begründen (so aber VGH Kassel, Urteil 6 UE 42/06 vom 09. Mai 2007, ZUR 2007, 485 f.).
Richtig ist zwar, dass das Gesetzgebungsvorhaben vom Land Brandenburg initiiert
worden ist, weil die häufig mit krimineller Energie verbundene Anhäufung von Abfällen
ohne Verwertungsabsicht oder ohne hinreichendes Verwertungskonzept die
Vollzugsbehörden vor große Probleme gestellt hatte, da hierdurch
Ersatzvornahmekosten in Millionenhöhe verursacht wurden (vgl. die Erklärung des
Brandenburgischen Justizministers zur Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg,
Protokoll der 753. Sitzung des Bundesrates, S.331). Dementsprechend wurde in den
Begründungen des Gesetzentwurfes sowohl des Bundesrats als auch des Bundestags
ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Erhebung einer Sicherheitsleistung
insbesondere dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn der Betreiber kein
nachvollziehbares Verwertungskonzept vorlegen kann oder Zweifel an der
Verwertungsabsicht der zu lagernden Abfälle bestehen. Daraus lässt sich - entgegen der
Auffassung des VGH Kassel - jedoch nicht herleiten, dass es zur Anordnung einer
Sicherheitsleistung (stets) stichhaltiger Anhaltspunkte für das Fehlen eines
Verwertungskonzepts oder begründeter Zweifel an der Seriosität des Betreibers bedürfe
oder dass von der Befugnis zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung nur bei denjenigen
... Abfallentsorgungsanlagen Gebrauch gemacht werden dürfe, bei denen besonderer
Anlass zu entsprechender Besorgnis bestehe. Denn der Wortlaut der
Gesetzesbegründung zeigt gerade, dass das Insolvenzrisiko zwar nicht den Anlass für
die Ermächtigung zur Anordnung von Sicherheitsleistungen darstellte, dass aber die
Anordnung einer Sicherheitsleistung keinesfalls auf die Fälle beschränkt werden sollte, in
denen ein Verwertungskonzept fehlt oder anderweitig begründete Zweifel an der
Verwertungsabsicht bestehen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr,
dass „insbesondere“ in diesen beiden Fallgruppen von der Möglichkeit der
Sicherheitsanordnung Gebrauch gemacht werden sollte. Schließlich hat der Gesetzgeber
es aber dabei belassen, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ins Ermessen der
Behörde gestellt wird, ohne dieses ausschließlich auf die genannten Fallgruppen oder
anderweitig zu beschränken. Die gegenteiligen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs Kassel sind im Übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteilen 7 C 44.07 und 7 C 45.07 vom 13. März 2008 aufgehoben worden.
Der Beklagte hat das ihm danach uneingeschränkt eingeräumte Ermessen auch
pflichtgemäß ausgeübt.
Ausgangspunkt der Prüfung ist vorliegend eine ermessenslenkende
Verwaltungsvorschrift, die das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung (MLUR) als zuständige oberste Landesbehörde für das Land Brandenburg
in Gestalt des Runderlasses 6/2/03 vom 07. März 2003 (veröffentlicht in: ABl. Nr. 15, vom
16. April 2003, Seite 410 ff.) veröffentlicht hat. Dieser Erlass enthält interne Vorgaben für
die nachgeordneten Behörden (wie den Beklagten), in welcher Weise das eröffnete
Ermessen auszuüben ist (vgl. zu solchen Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil 3 C
25/02 vom 24. April 2003 und Beschluss 2 B 12/06 vom 04. August 2006, veröffentlicht
bei Juris).
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Derartige interne Weisungen entfalten zwar keine unmittelbare Rechtswirkung nach
außen. Sie können jedoch Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von der unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten
einzelner abgewichen werden darf (vgl. neben den vorstehend zitierten Entscheidungen
auch BVerwG, Urteil 1 C 19/99 vom 19. September 2000, Urteil 3 C 6/95 vom 08. April
1997 und Urteil 11 C 5/95 vom 17. Januar 1996, alle veröffentlicht bei Juris).
Zufolge Ziffer 2 des Runderlasses 6/2/03 steht die Auferlegung von
Sicherheitsleistungen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit Blick
auf den in Ziffer 2.1 postulierten Zweck der Sicherheitsleistung, nämlich die Behörden
davor zu bewahren, Nachsorgemaßnahmen in Ersatzvornahme der öffentlichen Hand
durchführen zu müssen, ist im Einzelfall von der Behörde zu entscheiden, ob dieses Ziel
die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Bezug auf die jeweilige Anlage erforderlich
macht und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
Dem werden die Ermessenserwägungen des Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden gerecht.
Dies gilt insbesondere für die Regelung gemäß Ziffer 2.3 des Runderlasses. Hierin ist im
Wesentlich geregelt, dass bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art als präventive
Maßnahme vor dem Hintergrund der erheblichen Risiken für Gesundheit und Umwelt
sowie angesichts des erheblichen Kostenrisikos für die Räumung von Abfalllagern für die
öffentliche Hand die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Allgemeinen als
erforderlich anzusehen ist.
Im Einklang mit dieser Vorschrift hat sich der Beklagte entschieden, dass es aufgrund
der im Land Brandenburg insgesamt - aber auch gerade in seinem
Zuständigkeitsbereich - gemachten Erfahrungen mit insolventen Betreiberfirmen von
Abfallbehandlungsanlagen regelmäßig erforderlich ist, von den Betreibern solcher
Anlagen Sicherheitsleistungen zu verlangen, um für die im Insolvenzfall bestehenden
Risiken vorzusorgen (vgl. Ziffer 2.3 des Runderlasses und die Ausführungen auf Seite 3
des Bescheides des Beklagten vom 03. Dezember 2003).
Soweit Ziffer 2.4 des Runderlasses verbindlich vorschreibt, dass eine finanzielle
Absicherung der Entsorgung nur erforderlich ist, soweit in der Anlage Abfälle mit
negativem Marktwert gelagert werden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für
die Entsorgung der von der Klägerin gelagerten, unbehandelten Bauabfälle
Entsorgungskosten anfallen würden, diese also einen „negativen Marktwert“ haben.
Streitig ist allerdings die Höhe dieser Entsorgungskosten.
Die weiteren ermessenslenkenden Regelungen gemäß den Ziffern 2.5 bis 2.12 des
Runderlasses sind als „Kann-Bestimmungen“ gefasst und entfalten deshalb schon intern
keine verbindliche Wirkung. Sie liefern deshalb allenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die
darin angesprochenen Sachverhalte für die ordnungsgemäße Ausübung des eröffneten
Ermessens wesentlich sein könnten.
Der Beklagte hat sich in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch mit diesen
Sachverhalten auseinandergesetzt und sodann entschieden, dass die Voraussetzungen
für ein Absehen von der (bei Abfalllagern regelmäßig erforderlichen) Sicherheitsleistung
im Fall der Klägerin nicht vorliegen.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass die von der
Klägerin vorgelegten Entsorgungszusagen der TSU die Anordnung einer
Sicherheitsleistung nicht entbehrlich machen. Soweit damit die Verwertungsverträge
vom 20. Oktober 2003 angesprochen sind, hat der Beklagte zu Recht darauf
hingewiesen, dass diese Vereinbarungen nur aufgearbeitete Abfälle mit positivem
Marktwert, nämlich Ziegelrecycling, Betonrecycling und die bei Betrieb der
Bauschuttrecyclinganlage anfallenden Bodenmengen betreffen. Damit ist die
Entsorgung unbehandelter Abfälle mit negativem Marktwert, deren entgeltliche
Annahme neben dem Vertrieb aufbereiteter Bauabfälle eine der beiden
Einnahmequellen der Klägerin darstellt, nicht geklärt. Es erscheint nachvollziehbar und
nicht willkürlich, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass wirtschaftliche Probleme der
Klägerin vor allen Dingen dann auftreten könnten, wenn der Absatz behandelter Abfälle
(etwa wegen einer Krise im Baugewerbe) ins Stocken gerät. Dass die Klägerin dennoch
weiter unbehandelte Abfälle annehmen würde, um Liquiditätsengpässe durch die
Ausschöpfung aller Einnahmequellen zu überbrücken, liegt nahe. Scheitert die GmbH in
einer derartigen Situation wirtschaftlich und meldet Insolvenz an, wären im Ergebnis die
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einer derartigen Situation wirtschaftlich und meldet Insolvenz an, wären im Ergebnis die
Lager mit unbehandelten Abfällen gefüllt.
Dass dieser Fall nicht eintreten könnte, hat auch die Klägerin nicht behauptet.
Die von ihr vorgelegten Verträge mit der TSU können dieses Risiko schon deshalb nicht
ausschließen, weil auch dieses Unternehmen als private GmbH dem Insolvenzrisiko
unterliegt. Es besteht also die Gefahr, dass auch die TSU weder aus der
„Bürgschaftserklärung“ vom 30. März 2007 noch aufgrund ihrer Verantwortung als
Zustandsstörer (Eigentümerin und Vermieterin des Betriebsgrundstücks) zur
Entsorgung verpflichtet werden könnte. Dies gilt in besonderer Weise, weil die Klägerin
eine 100 %-ige Tochter der TSU ist und nach ihrem eigenen Vortrag, der durch die
geschlossenen Verwertungsverträge bestätigt wird, zum weit überwiegenden Teil für die
TSU tätig ist. Wirtschaftliche Probleme der Klägerin würden deshalb regelmäßig gerade
dann auftreten, wenn die Aufträge dieser Gesellschaft etwa aufgrund dortiger
wirtschaftlicher Probleme ausblieben. Eine Insolvenz der TSU könnte demnach die
Insolvenz der Klägerin nach sich ziehen, und die Entsorgung der Abfälle wäre in diesem
Fall trotz der abgeschlossenen Verwertungsverträge und der Bürgschaftserklärung
ungesichert.
Vor diesem Hintergrund ist auch die von dem Beklagten bestimmte Höhe der
Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden.
Dies betrifft zunächst die der Berechnung zugrunde gelegten Abfallmengen. Der
Beklagte ist insoweit im Einklang mit Ziffer 3.1 des Runderlasses von den bei einer
eventuellen Stilllegung der Anlage potentiell gelagerten Abfallmengen ausgegangen, hat
sich sodann an den genehmigten Lagermengen orientiert und unwidersprochen
dargelegt, dass die Anlage der Klägerin entsprechend der Genehmigung genutzt werde.
Eine rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin über eine Reduzierung der Lagermengen
liegt nicht vor. Sie hat vielmehr auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Verringerung dieser Mengen für sie aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht komme. Die Auffassung der Klägerin, die
Bestimmung der Sicherheitsleistung müsse sich an der Restabfallmenge orientieren, die
nach Behandlung der gelagerten Abfälle anfallen würde, lässt den Zweck der
Sicherheitsleistung außer Betracht. Diese soll gewährleisten, dass die öffentliche Hand
nicht mit den Kosten belastet wird, die entstehen können, wenn die Klägerin die
gelagerten Abfälle nicht mehr absetzen kann, deshalb ihre Tätigkeit einstellt und
zahlungsunfähig wird. In diesem Fall wären die noch gelagerten Abfälle zu entsorgen.
Insoweit hat die Kammer bereits dargelegt, dass es nachvollziehbar und nicht willkürlich
erscheint, wenn der Beklagte seine Entscheidung damit begründet, dass er von dem
schlimmsten denkbaren Fall ausgehen müsse, in dem Absatzprobleme und Streben
nach Einnahmen zur vollen Auslastung der Lagerkapazitäten führen können.
Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Entsorgungskosten pro Tonne, die der
Beklagte der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, bestehen
ebenfalls nicht. Insoweit war davon auszugehen, dass der Beklagte eine Prognose zu
treffen hatte, die ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser
zukünftiger Entwicklungen belastet ist. Man kann dieser Prognose deshalb nicht
entgegenhalten, dass sie nicht von den niedrigsten heute feststellbaren
Entsorgungskosten ausgegangen ist. Denn es erscheint keinesfalls gewiss, dass diese -
zum Beispiel von der Klägerin gegenwärtig angebotenen - niedrigen Preise auch in dem
Zeitpunkt Bestand haben werden, in dem die mit der Sicherheitsleistung
abzusichernden Entsorgungskosten anfallen werden. Es entspricht vielmehr der
Lebenserfahrung, von einer tendenziellen Preissteigerung auszugehen. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Entscheidung des Beklagten für die Bestimmung der
Sicherheitsleistung anhand des Durchschnitts der heute marktüblichen
Entsorgungspreise nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Schließlich erweist sich die Anordnung der Sicherheitsleistung mit dem angefochtenen
Bescheid auch nicht als unzumutbar. Hier waren die erheblichen Interessen der
Allgemeinheit an der geordneten und kostenneutralen Abwicklung einer eventuell
zukünftig erforderlichen Betriebseinstellung des Unternehmens der Klägerin abzuwägen
mit deren Interesse, von den damit verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. Im
Ergebnis der Abwägung ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die öffentlichen
Interessen als überwiegend angesehen und die privaten Interessen der Klägerin hat
zurücktreten lassen. Denn sie führt die Abfallbehandlungsanlage im privaten
Gewinninteresse, weshalb sie auch grundsätzlich die damit verbundenen Kosten tragen
muss. Hierzu gehören auch die im Fall der Betriebseinstellung anfallenden Kosten. Da
die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH agiert, ist im Fall ihrer Insolvenz die
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die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH agiert, ist im Fall ihrer Insolvenz die
Begleichung der dann anfallenden Stilllegungskosten nicht ohne weiteres sichergestellt.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung dient dazu, diese Haftungslücke konkurssicher
zu schließen und zwingt die Klägerin, diese - möglicherweise - zukünftig anfallenden
Kosten schon heute zum Bestandteil ihrer Kalkulation zu machen.
Die Anordnung der Sicherheitsleistung in ihrer konkreten Form und Höhe belastet die
Klägerin auch nicht im Übermaß. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die
Sicherheitsleistung nicht in bar erbracht werden soll. In dem angefochtenen Bescheid ist
der Klägerin vielmehr freigestellt worden, die Sicherheit in einer beliebigen konkursfesten
Form zu erbringen. In Betracht kommen danach vor allem selbstschuldnerische
Bankbürgschaften oder dingliche Sicherheiten, wie zum Beispiel Grundpfandrechte. Ein
unmittelbarer Liquiditätsabzug in der angeordneten Höhe ist also nicht zu befürchten.
Kosten für selbstschuldnerische Bankbürgschaften dürften sich nach den Angaben der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf höchstens 15.000 € pro Jahr belaufen. Geht
es aber um eine Belastung in dieser ungefähren Höhe, erscheint eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens als ausgeschlossen. Drohte bei einer
Belastung des Unternehmens mit dem o. g. Betrag/Jahr gleichwohl eine
Bestandsgefährdung, spräche dies wiederum für ein erhöhtes Insolvenzrisiko der GmbH.
Bei 70.000 t aufgearbeiteten Abfällen pro Jahr könnte die Klägerin zudem diese
zusätzliche Kostenposition mit einem Aufschlag von etwas mehr als 0,20 € je Tonne
refinanzieren. Hierfür spricht, dass sich die Preise der Klägerin ohnehin am unteren Rand
der vom Beklagten bezogenen Marktübersicht bewegen, mithin auch noch Raum für die
Refinanzierung des im überwiegenden öffentlichen Interesse gebotenen Mehraufwandes
sein dürfte.
Angesichts der Verwaltungspraxis im Land Brandenburg, allen vergleichbaren Anlagen
entsprechende Sicherheitsleistungen abzuverlangen, entsteht regional auch nicht der
befürchtete Wettbewerbsnachteil. Im Übrigen hat sich die TSU GmbH in den vorgelegten
Verwertungsverträgen zur Abnahme aller Aufarbeitungsprodukte verpflichtet, ohne
hierfür bestimmte Preise zur Bedingung zu machen. Vereinbart wurde vielmehr die
Vergütung entsprechend der „jeweils gültigen Preisliste“, so dass die Anpassung der
Preise an veränderte Bedingungen bereits Vertragsbestandteil ist. Die Kosten der
Sicherheitsleistung können vor diesem Hintergrund von der Klägerin ohne weiteres
refinanziert werden.
Die Klage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als sich die Klägerin mit ihr gegen
die festgesetzten Verwaltungsgebühren für den Erlass des Ausgangs- und des
Widerspruchsbescheides in Höhe von jeweils 533 € wendet. Die Gebührenfestsetzung ist
dem Grunde nach gerechtfertigt durch § 1 und § 2 des Gebührengesetzes für das Land
Brandenburg (GebG Bbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (GebO MUNR) vom 16. Dezember 1994 (GVBl. II
S. 1018). Konkrete Fehler der Festsetzung hat die Klägerin im Übrigen nicht gerügt, sie
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache nach
Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage, unter welchen
Voraussetzungen § 17 Abs. 4 a Satz 1 BImSchG die Anordnung einer Sicherheitsleistung
erlaubt, hat Bedeutung für zahlreiche Abfallentsorgungsanlagen im Land Brandenburg
und ist hier bislang noch nicht obergerichtlich geklärt.
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