Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 06.04.1999

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 473/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 1 BSHG
Voraussetzung für die Gewährung nichtantragsgebundener
Sozialhilfeleistungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt mit der Klage Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 6. April
1999 bis zum 5. Oktober 1999.
Der 195... geborene Kläger kam in der ersten Hälfte der 90er Jahre mit seiner Ehefrau
und den beiden 198... und 198... geborenen Kindern aus ... nach Deutschland. Dort war
er als Pilot tätig gewesen, hatte diesen Beruf aber bereits vor seiner Übersiedlung nach
Deutschland aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen.
Von dem Beklagten erhielt der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt, die aber nach
Unstimmigkeiten, ob der Kläger zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen werden darf, ab
dem 01. Dezember 1999 eingestellt wurde. Der Beklagte erließ hierzu am 15. März 1999
einen Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), in dem die Sozialhilfe für die Ehefrau des Klägers und
seine beiden Kinder neu berechnet wurde und in dem es weiter hieß, die Sozialhilfe des
Klägers müsse ab 01. Dezember 1998 eingestellt werden. Widerspruch gegen diesen mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger nicht ein. Im April 2001
schließlich beantragte er erneut Sozialhilfe, ab dem 01. April 2001 erhielt er wieder Hilfe
zum Lebensunterhalt. Zuvor hatte der Kläger vom 06. April 1999 bis zum 05. Oktober
1999 er einen Deutsch-Aufbaukurs in ... (Landkreis B) und vom 06. März 2000 bis zum
28. Mai 2000 eine sprachliche Fortbildung in ... (Landkreis X) besucht.
Am 18. September 2001 hat der Kläger Klage (Aktenzeichen: 6 K 2517/01) erhoben, mit
der er Sozialhilfe für den Zeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 28. Mai 2000
beanspruchte. Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat die Kammer das Verfahren
hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen vom 06. April bis zum 05. Oktober 1999 (erste
Fortbildung; Az.: 6 K 473/03) und hinsichtlich des Zeitraumes vom 06. März bis zum 28.
Mai 2000 (zweite Fortbildung; Az.: 6 K 474/03) abgetrennt; die Klage 6 K 2517/01
hinsichtlich der nicht abgetrennten Zeiträume hat das Gericht mit Urteil vom 3. April
2006 abgewiesen.
Der Kläger trägt vor, nach der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zum 1. Dezember
1999 habe er für die Zeit der beiden Fortbildungen neue Sozialhilfeanträge gestellt. Als
seine Frau bei dem Beklagten wegen eigener Sozialhilfe vorgesprochen habe, habe sie
sich zudem erkundigt, ob er, der Kläger, nicht auch wieder Hilfe bekommen könne, die
zuständige Sachbearbeiterin habe sich aber von vornherein abschlägig geäußert.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihm vom 06. April bis zum 05. Oktober 1999
Sozialhilfe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei schon unzulässig. Die Sozialhilfeleistungen an den Kläger seien am 1.
Dezember 1998 eingestellt worden, der Bescheid vom 15. März 1999 hierzu sei
bestandskräftig. Ein neuer Antrag sei von dem Kläger selbst oder von dessen Frau für
den von der Klage erfassten Zeitraum nicht gestellt worden, die Angaben hierzu seien
unzutreffend. Als der Kläger sich erneut an den Beklagten gewandt habe, habe er
praktisch sofort wieder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte dieses
Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 6 K 2517/01 und 6 K 1732/04 und
sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
da die Beteiligten im Erörterungstermin am 15. Februar 2006 erklärt haben, damit
einverstanden zu sein.
1. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer "Untätigkeit" des Beklagten. Der
Kläger hat geklagt, ohne dass er sich zuvor an den Beklagten gewandt hätte.
Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist, wenn der Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in
einem Vorverfahren nachzuprüfen, § 68 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn über einen Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden ist, § 75 Satz 1 VwGO. Die Bestimmung setzt aber voraus,
dass überhaupt ein Antrag gestellt worden ist. Hat der Kläger vor Klageerhebung noch
gar keinen Antrag an die Behörde gestellt, so ist die Klage schon aus diesem Grund
unzulässig;
allgemeine Meinung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7 m. w. N.
Aus dem Umstand, dass ein Antrag des Hilfesuchenden nicht materielle
Anspruchsvoraussetzung ist, folgt nichts anderes. Denn auch bei antragsunabhängigen
Leistungen ist eine Untätigkeitsklage nur dann zulässig, wenn zuvor die Vornahme des
Verwaltungsakts bei der Behörde beantragt worden ist. Bevor sich jemand ans Gericht
wendet, um seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, muss er versuchen, die
Angelegenheit mit der Behörde zu klären; die Verwaltung muss vorab Gelegenheit
erhalten, die die Leistungsgewährung – ggf. nicht ab Antragstellung, sondern
rückwirkend von der behaupteten Kenntniserlangung an - selbst zu prüfen.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -,
Juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 75 Rn. 7.
Dass der Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vor Klageerhebung
Leistungen nach dem BSHG bei dem Beklagten beansprucht hat, lässt sich nicht
feststellen. Im Verwaltungsvorgang enthalten ist lediglich ein Schreiben des Klägers, das
er im Zusammenhang mit seinem neuen (nicht streitgegenständlichen)
Sozialhilfeantrag im April 2001 an den Beklagten gerichtet hat und in dem er diesen
informiert, „ab 02.05.2001“ habe er „keine Einnahmen“, er bitte um Sozialhilfe zum
Lebensunterhalt. Ein Hinweis, dass er auch rückwirkend Leistungen in Anspruch nehmen
möchte, findet sich nicht. Auch auf dem unter Verwendung des amtlichen Formblattes
gestellten Sozialhilfeantrag erklärt der Kläger dies nicht. Erst Ende September 2001 hat
der Beklagte der Klageschrift der „gegen Diskrimination und Rassismus in Deutschland“
erhobenen Klage entnehmen können, der Kläger sei nicht damit einverstanden, dass er
für den hier streitgegenständlichen (seinerzeit schon lange zurückliegenden Zeitraum)
keine Rente oder Sozialhilfe bekommt.
Der Eingang der beiden Schreiben, in denen der Kläger Sozialhilfe beantragt haben will,
ist demgegenüber nicht nachgewiesen. Der Kläger will die Anträge auf dem Postweg
verschickt haben, der Beklagte bestreitet den Eingang. Das Gericht ist davon überzeugt,
dass ein Antrag, wäre er nur eingegangen, von dem Beklagten auch bearbeitet worden
wäre. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Kläger oder seine Ehefrau eine
Untätigkeit des Beklagten hingenommen hätten, ohne hiergegen vorzugehen. Dies
ergibt sich schon aus dem späteren Verhalten des Klägers, der stets und hartnäckig
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ergibt sich schon aus dem späteren Verhalten des Klägers, der stets und hartnäckig
gegen ihm gesetzeswidrig erscheinendes Verhalten ganz unterschiedlicher Behörden
vorgegangen ist. Dass er sich demgegenüber 2 ½ bzw. 1 ½ Jahre damit abfindet, dass
ein Antrag nicht einmal registriert wird, erscheint kaum möglich. Nicht ein einziges Mal
erwähnt der Kläger später seine vermeintlichen Anträge. Erst als viel Zeit verstrichen ist
und er klagt, will der Kläger sich an die die vermeintlichen Anträge erinnert haben. Im
übrigen kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Übersicht über
seinen Schriftverkehr verloren und ein Antragsschreiben zwar gefertigt, aber nicht
abgeschickt hat. Hierfür würde sprechen, dass er offenkundig auch den Überblick über
den Schriftwechsel dieser Klage verloren hat, hat er doch unter dem 18. November 2001
Prozesskostenhilfe beantragt und dies später wiederholt und vehement bestritten.
2. Die Klage ist auch in der Sache unbegründet.
a) Es steht nicht fest, dass der Beklagte von der Notwendigkeit der Hilfe wusste.
Gem. § 5 Abs. 1 BSHG setzt Sozialhilfe ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe (oder der
von ihm beauftragten Stelle) bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
von Sozialhilfe vorliegen. Es genügt die - auch aufgrund mündlicher Informationen
gewonnene - Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Der
Sozialhilfeträger hat allerdings keine Veranlassung, nach einer Ablehnung von
Leistungen von Amts wegen zu prüfen, ob für die Folgezeit Hilfe zu gewähren ist; ihm
(oder den von ihm beauftragten Stellen) wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der
Hilfe zu erahnen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -; Beschluss vom 21. April 1997 -
5 PKH 2.97 -; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, jeweils Juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte, nachdem er mit Bescheid vom
15. März 1999 für den Kläger die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
bestandskräftig abgelehnt hatte, jedenfalls bis zum April 2001 keine (erneute) Kenntnis
von einem entsprechenden Bedarf des Hilfeempfängers erlangt. Die mit dem Hilfefall
der Familie des Klägers betraute Sachbearbeiterin des Beklagten war sich bei ihrer
Befragung durch das Gericht sicher, dass die Ehefrau des Klägers die Frage der
Sozialhilfe für ihren Mann bei eigenen Vorsprachen nicht aufgeworfen hat. Wenn diese
demgegenüber mitgeteilt hat, sie habe sich erkundigt, ob ihr Mann Sozialhilfe
bekommen könne, überzeugt dies nicht. Es steht schon im Widerspruch zu den Angaben
des Klägers, er habe schriftlich einen Antrag gestellt - bei vorheriger Antragstellung
hätte es nahe gelegen, sich nach dem Stand der Bearbeitung zu erkundigen oder auch
nur nachzufragen, ob der Antrag eingegangen ist. Gleichzeitig spricht aber auch die
schwierige familiäre Situation dagegen, dass die Ehefrau des Klägers dem Beklagten
dessen Situation geschildert hat. Denn sie hat weiter berichtet, der Kläger habe „tiefe
Depressionen“ gehabt (dies steht im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichtes aus
dem Verfahren 6 K 1732/04, mit dem der Kläger Grundsicherungsleistungen erlangen
wollte und selbst angegeben hat, er sei seit vielen Jahren schwer depressiv), er, der
Kläger, sei lange Zeit nicht zu Hause gewesen und sie hätten „praktisch getrennte
Leben“ gehabt. Anfang Dezember 2007 hat sie diese Angaben wiederholt und
angegeben, der Kläger sei „viele Tage“ (aber „nicht alle Tage“) nicht zu Hause gewesen;
wo er gewesen sei, wisse sie nicht. Aus dem Akteneinhalt ergibt sich weiter, dass noch
im Spätsommer 2001 bei einem Hausbesuch ermittelt worden ist, der Kläger sei „in
Abständen“ bei Verwandten innerhalb Deutschlands zu Besuch gewesen. Angesichts der
damals getrübten oder sogar zerrütteten Familienverhältnisse spricht wenig dafür, dass
die Ehefrau des Klägers sich damals um die Sozialhilfe des Klägers gekümmert hat, auch
wenn sie dies heute - schon angesichts der Besserung der familiären Situation - anders
in Erinnerung haben mag.
b) Die Klage hat ferner keinen Erfolg, weil nicht sicher ist, ob der Kläger in der Zeit, in der
er getrennt von seiner Familie gelebt hat, sich überhaupt auf dem Gebiet des Beklagten
aufgehalten hat. Der Hilfesuchende trägt die (materielle) Beweislast für das Vorliegen
aller tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, wenn sich nach Ausschöpfen der
erreichbaren Erkenntnisquellen nicht feststellen lässt, ob er den geltend gemachten
Anspruch gegen den Beklagten hat. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2004
– 12 S 2429/04 -, Juris m. w. N.
Mangels konkreter und nachprüfbarer Angaben des Klägers, wo er sich zwischen
Dezember 1999 und April 2001 außerhalb der Familienwohnung in ... tatsächlich
aufgehalten hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen
werden kann, dass der Beklagte der für den maßgeblichen Zeitraum örtlich zuständige
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werden kann, dass der Beklagte der für den maßgeblichen Zeitraum örtlich zuständige
Träger der Sozialhilfe i. S. v. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das
Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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