Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 19.02.1999

VG Frankfurt(oder ): grundsteuer, zwangsverwaltung, rücknahme, eigentümer, vollstreckung, widerspruchsverfahren, rechtsgrundlage, widerruf, einverständnis, anfechtungsklage

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 2195/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 73 VwGO, § 72 VwGO, § 156
ZVG, § 171 AO, § 130 AO
Grundsteuer für ein Grundstück in der Zwangsverwaltung.
Tenor
Der Änderungsabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Februar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. September 2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 09. Januar 1995 wurde über den Grundbesitz ...
Straße in ..., eingetragen im Grundbuch ..., Blatt ... des mittlerweile verstorbenen
Eigentümers ... die Zwangsverwaltung angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter
bestellt.
Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. August 1998 setzte das Finanzamt ... bezüglich
des genannten Grundstücks den Grundsteuermessbetrag zum 01. Januar 1994 auf
108,50 DM fest. Als Steuerschuldner wurde der Eigentümer ... bezeichnet.
Durch Änderungsabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Februar 1999 wurde der
Kläger zur Grundsteuer für den Zeitraum 1994 bis Dezember 1999 mit einem Betrag
von insgesamt 1.953,00 DM veranlagt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08. März 1999 Widerspruch
ein und führte zur Begründung aus, dass er als Zwangsverwalter die Grundsteuer für das
Jahr 1994 und Januar 1995 nicht zu entrichten brauche, weil diese Steuerrückstände den
Zeitraum vor Anordnung der Zwangsverwaltung beträfen und daher gegenüber dem
Eigentümer geltend zu machen seien.
Nachdem der Kläger den Grundsteuerbetrag von Februar 1995 bis 1. Quartal 2000 in
Höhe von 1.681,75 DM gezahlt hatte, erließ der Beklagte am 11. Juli 2000 einen
Grundabgabenbescheid, in dem er die Grundsteuer für das Jahr 1994 und Januar 1995
auf Null festsetzte und darauf hinwies, dass sich damit der Widerspruch vom 08. März
1999 erledigt habe.
Mit Bescheid vom 06. September 2000 nahm der Beklagte den Grundabgabenbescheid
vom 11. Juli 2000 wieder zurück und wies darauf hin, dass dadurch der
Änderungsabgabenbescheid vom 19. Februar 1999 teilweise wieder auflebe. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 11. Juli 2000 rechtswidrig sei, da
der Kläger auch für den Zeitraum 1994 und Januar 1995 zur Zahlung der Grundsteuer
verpflichtet gewesen sei. Die Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2000 erfolge nach
pflichtgemäßer Ermessensausübung, da die Realisierung von Steuereinnahmen und die
Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Steuerzahlern Vorrang habe und in
gleichgelagerten Fällen ebenso verfahren werde.
Ebenfalls unter dem 06. September 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers vom 08. März 1999 gegen den Änderungsabgabenbescheid vom 19. Februar
1999 zurück.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen den
Rücknahmebescheid vom 06. September 2000, der bislang noch nicht beschieden
wurde.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02. Januar 2006 wurde das
Zwangsverwaltungsverfahren bezüglich des genannten Grundbesitzes aufgehoben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 12. September 2006 wurde dem Kläger gemäß §
12 Abs. 2 Zwangsverwalterordnung die Ermächtigung erteilt, das vorliegende Verfahren
gegen den Beklagten weiter fortzuführen.
Der Kläger hat bereits am 06. Oktober 2000 gegen den Änderungsabgabenbescheid
vom 19. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September
2000 die vorliegende Klage erhoben.
Er macht geltend, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 06. September
2000 nicht mehr hätte erlassen dürfen, weil das Widerspruchsverfahren bereits förmlich
durch den Bescheid vom 11. Juli 2000 beendet worden sei.
Im Übrigen habe er als Zwangsverwalter nur die laufenden öffentlichen
Grundstückslasten ab Anordnung der Zwangsverwaltung zu zahlen, nicht jedoch für die
davor fällig gewordenen Rückstände von 1994 bis Januar 1995. Im Übrigen sei im
Grundsteuermessbescheid vom 12. August 1998 der Eigentümer als Steuerschuldner
ausdrücklich genannt. Daran sei der Beklagte gebunden. Die Voraussetzungen für eine
Rücknahme bzw. eines Widerrufs des Bescheides vom 11. Juli 2000 gemäß §§ 130, 131
AO lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Änderungsabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Februar 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der Kläger als Zwangsverwalter gemäß §§ 13, 156 ZVG die laufenden
Beträge der öffentlichen Lasten zu zahlen habe, worunter auch die später fällig
werdenden Beträge fielen. Die streitige Grundsteuer für den Zeitraum 1994 bis Januar
1995 fiele darunter, da sie nach der Zwangsverwalterbestellung fällig geworden seien,
weil die Neufestsetzung dieses Grundsteuerbetrages auf dem
Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 12. August 1998 beruhe.
Schließlich könne nur der Widerspruchsführer selbst eine beendende Maßnahme
hinsichtlich seines Widerspruchs vornehmen, nicht hingegen die Behörde, gegen deren
Verwaltungsakt sich der Widerspruch richte. Durch die Rücknahme des Bescheides vom
11. Juli 2000 sei der Änderungsabgabenbescheid vom 19. Februar 1990 wieder
aufgelebt, weshalb der Widerspruch vom 08. März 1999 hätte berücksichtigt werden
müssen, um den Kläger nicht in seinen Rechten zu beschneiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Änderungsabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Februar 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2000 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Grundsteuer ist das
Grundsteuergesetz i. V. m. §§ 156, 13 ZVG.
Der angefochtene Bescheid ist bereits verfahrensfehlerhaft.
Sieht man in dem Bescheid vom 01. Juli 2000 bezüglich der Grundsteuer für das Jahr
1994 und Januar 1995 einen stattgebenden Widerspruchsbescheid gemäß §§ 73, 72
VwGO, wurde das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren beendet. Sieht man in dem
Bescheid vom 11. Juli 2000 den teilweisen Widerruf bzw. die Rücknahme des
Abgabenänderungsbescheides vom 19. Februar 1999, ist eine Erledigung des
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Abgabenänderungsbescheides vom 19. Februar 1999, ist eine Erledigung des
Verwaltungsverfahrens eingetreten (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13.
Ergänzungslieferung 2006, § 72 Rdn. 16). Da somit das Verwaltungsverfahren bezüglich
des Widerspruchs gegen den Änderungsabgabenbescheid vom 19. Februar 1999 erledigt
bzw. beendet war, durfte der Widerspruchsbescheid vom 06. September 2000, der
erneut die Grundsteuerschuld des Klägers bezüglich des Zeitraums 1994 bis Januar
1995 feststellte, nicht mehr ergehen.
Ob demgegenüber der Rücknahmebescheid vom 06. September 2000 rechtmäßig ist,
braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Diesbezüglich hat der Beklagte über den
Widerspruch des Klägers vom 10. Oktober 2000 noch nicht entschieden. Das Gericht
weist vorsorglich daraufhin, dass sich die Aufhebung eines Steuerbescheides nach den
§§ 172 ff., 1 Abs. 2 Nr. 3 AO richtet. Die §§ 130 bis 132 AO gelten demgegenüber nur für
Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind (Pahlke/Koenig, AO, § 130 Rdn. 3, 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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