Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

VG Frankfurt(oder ): schule, rechenschwäche, therapie, dyskalkulie, gesundheit, icd, gesellschaft, zustand, geeignetheit, verfügung

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 50/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 SGB 8, § 35a SGB 8, § 161
Abs 2 VwGO
Eingliederungshilfe wegen einer auditiven Wahrnehmungs- und
Verarbeitungsstörung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Hiernach sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Abgesehen
davon, dass der Beklagte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2009
weitgehend klaglos gestellt hat, wäre die Klage voraussichtlich auch erfolgreich gewesen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von
Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine im Zeitraum März 2004 bis
September 2005 durchgeführte Dyskalkulietherapie ist § 35a Abs. 1 SGB VIII in der der
Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1106). Die Bestimmung
lautet: "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
Beim Kläger wurde vor und während des oben genannten streitigen Leistungszeitraumes
ausweislich der Gutachten der behandelnden Fachärztin Dr. ... vom 20. Juni 2002 und 18.
November 2004 und der Fachärztin des Gesundheitsamtes ... eine auditive
Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung, die u. a. eine Rechenschwäche (Dyskalkulie)
zur Folge hatte, festgestellt (ICD 10 F 90.0 und ICD 10 F 81.2). Weiterhin wurden
Teilleistungsprobleme im Fach Deutsch festgestellt, wobei die Kriterien für eine Lese-
Rechtschreibstörung nur grenzwertig erfüllt gewesen seien.
Zwar geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass solche
Teilleistungsstörungen allein noch nicht die seelische Gesundheit des Betroffenen
beeinträchtigen; ein Abweichen der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand
setzt danach ferner voraus, dass es als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung zu einer
seelischen Störung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -,
BVerwGE 124, 83; OVG Koblenz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58,
477; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, Juris).
Vorliegend belegen die Gutachten aber auch eine solche (bereits mehr als sechs Monate
andauernde) "sekundäre Neurotisierung" des Klägers im Leistungszeitraum. Aus den
ärztlichen Attesten der Frau Dr. ... geht hervor, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der
Erstvorstellung im Jahr 2002 bereits eine psychische Sekundärproblematik im Sinne
einer erheblichen Selbstunsicherheit bestand. Es habe eine erhebliche Belastung durch
die zahlreichen Schulprobleme bestanden. Der Kläger habe eine deutliche Schulunlust
mit teilweise völliger Ablehnung der Schule und erhebliche Versagensängste gezeigt, die
sich in Weinen und verstärkten somatischen Beschwerden (vor allem Bauschmerzen) im
Zusammenhang mit schulischen Leistungskontrollen gezeigt hätten. Das
Selbstwerterleben des Klägers sei völlig destabilisiert gewesen, darüber hinaus seien
depressive Tendenzen zu verzeichnen gewesen. Bei Misserfolgen sei der Kläger völlig
demotiviert gewesen, es sei in diesem Zusammenhang zu häufigen Ausrastern mit
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demotiviert gewesen, es sei in diesem Zusammenhang zu häufigen Ausrastern mit
Kopfschlagen auf den Tisch und Zerkratzen des Gesichts gekommen. Die Kinderärztin ...
erklärte in einem ärztlichen Attest vom 19. Dezember 2005, dass beim Kläger mit
Schulbeginn verstärkt gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die von
rezidivierenden Atemwegsinfektionen, Kopf- und Bauchschmerzen bis zu funktionellen
Verdauungsbeschwerden reichten. Auch Frau ... vom Gesundheitsamt stellte in ihrem
Gutachten fest, dass sich bereits sekundäre Symptome im psychischen Bereich und im
Verhaltensbereich entwickelt hätten. Es sei eine deutliche Störung der
Selbstwertentwicklung mit multiplen Versagensängsten und depressiven Reaktionen auf
das wiederholte Erleben von Misserfolgen festzustellen.
Aufgrund der seelischen Störung war eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am
Leben in der Gesellschaft jedenfalls zu erwarten. Zu beurteilen ist in diesem
Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen
und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und Freizeit (vgl. VG
Hannover, Urteil vom 20. Mai 2008 - 3 A 3648/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5.
März 2008 - 19 K 1659/07 -, Juris; Kunkel, Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe nach
§ 35a SGB VIII, JAmt 2007, S. 17 ff.). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, dass die
Teilhabebeeinträchtigung in einem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist oder
droht (ebenso Kunkel, a. a. O., S. 18; VG Hannover, a. a. O.; vgl. ferner BT-Drs. 14/5074,
S. 98). Auch setzt § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine besonders gravierende Intensität der
(drohenden) Teilhabebeeinträchtigung voraus. Nach dem Wortlaut der Norm reicht die
Beeinträchtigung der Teilhabe, d. h., es muss kein Unvermögen zur Teilhabe vorliegen.
Im vorliegenden Fall bestand eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule. Aus dem
Gutachten von Frau ... und dem ärztlichen Attest von Frau Dr. ... vom 18. November
2004 geht hervor, dass der Kläger hinsichtlich des Schulbesuchs deutliche
Versagensängste und zumindest Ansätze einer Verweigerungshaltung zeigte.
Grundsätzlich bestätigt wird dies auch durch die Einschätzung der Klassenlehrerin des
Klägers in den Klassen 1- 4. Danach wurde der Kläger zunehmend verschlossener, wirkte
oft sehr traurig und weinte häufig. Im Mathematik- und auch im Deutschunterricht sei er
immer zurückhaltender geworden und habe sich nicht getraut im Unterricht
mitzuarbeiten. Die Mutter des Klägers hatte zudem von wiederholten selbstverletzenden
Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit den schulischen Problemen berichtet.
Ohnehin dürfte es auf der Hand liegen, dass - wie hier - deutlich ausgeprägte
Teilleistungsstörungen, die auch schon zu einer seelischen Störung geführt haben, eine
angemessene Schulausbildung gefährden (vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1
Nr. 1 SGB XII) und die selbstbewusste soziale Kooperation im schulischen Bereich
erheblich beeinträchtigen. Bei der im Rahmen des § 35a SGB VIII anzustellenden
Prognose wird in diesen Fällen eine Teilhabebeeinträchtigung deshalb regelmäßig
wahrscheinlich erscheinen (ähnlich OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 B
288/09 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, Juris).
Die Leistungspflicht des Beklagten trat auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hinter
der Leistungspflicht des Schulträgers zurück. Bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie
oder Dyskalkulie gehört es zwar in erster Linie zu den Aufgaben der Schule, durch
besondere Fördermaßnahmen (etwa zusätzlichen Förderunterricht) Hilfe zu leisten (vgl.
§§ 5, 6 Grundschulverordnung; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04
-, FEVS 56, 104; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 2 S 891/98 -, Juris).
Leistungen der Jugendhilfe setzen deshalb voraus, dass schulische Fördermaßnahmen
entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder aber nicht ausreichen. Hier war
aber augenscheinlich die letztgenannte Voraussetzung gegeben. Der Kläger nahm seit
dem Schuljahr 2003/2004 am Förderunterricht seiner Schule im Fach Mathematik teil,
ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass hierdurch eine signifikante Besserung der
Rechenschwäche eintrat. Seine Klassenlehrerin hat in ihrer im Klageverfahren
eingereichten Einschätzung ausdrücklich erklärt, der Kläger habe durch den
Förderunterricht seine Rechenschwäche nicht überwinden können; die Möglichkeit der
Schule zur Förderung von Kindern mit Dyskalkulie erachtete sie generell als
eingeschränkt. Demgegenüber hatte sich die Rechenschwäche des Klägers nach
Abschluss der Dyskalkulietherapie offenbar deutlich gebessert. Die Geeignetheit und
Erforderlichkeit der durchgeführten Therapie erscheinen deshalb nicht zweifelhaft.
Schließlich besteht auch unter dem Gesichtspunkt der rechtzeitigen Antragsstellung
keine Veranlassung, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Zwar entsprach es
bereits vor dem Inkrafttreten des § 36a SGB VIII zum 1. Oktober 2005 der
Rechtsprechung des BVerwG, dass jugendhilferechtliche Leistungen so rechtzeitig
beantragt werden müssen, dass der Jugendhilfeträger vorab sowohl die
Anspruchsvoraussetzungen als auch mögliche Hilfemaßnahmen prüfen kann (vgl. Urteil
vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83; Urteil vom 28. September 2000 - 5
C 29.99 -, BVerwGE 112, 98). Diesem Erfordernis dürfte hier nicht genügt worden sein,
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C 29.99 -, BVerwGE 112, 98). Diesem Erfordernis dürfte hier nicht genügt worden sein,
weil der Antrag erst knapp zwei Wochen vor Beginn der Therapie beim Beklagten
eingegangen ist. Allerdings haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, dass der Beklagte zu einer zeitnahen Entscheidung überhaupt
nicht in der Lage gewesen wäre, weil allein die Erstellung des Gutachtens des kinder- und
jugendpsychiatrischen Dienstes regelmäßig mehrere Monate, u. U. auch ein halbes Jahr,
in Anspruch nehme. Unter diesen Umständen dürfte es dem Kläger von vornherein nicht
zumutbar gewesen sein, zunächst die Entscheidung des Beklagten abzuwarten;
insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass er die Therapie noch im laufenden
Schuljahr beginnen wollte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 der VwGO).
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