Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 19.02.1999

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 955/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 104 AufenthG
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; falsche Angaben über
Staatsangehörigkeit; Verzögerung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste nach eigenen
Angaben am 19. Februar 1999 nach Deutschland ein. Sein Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 1999 als offensichtlich unbegründet
abgelehnt. Seine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
mit Urteil vom 14. April 2003 ab. Am 08. Juli 1999 wurde der Kläger in der Botschaft von
Sierra Leone zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit vorgeführt. Das dort geführte
Interview am 08. Juli 1999 bestätigte die von dem Kläger behauptete sierraleonische
Staatsangehörigkeit nicht. Dem Schreiben der Grenzschutzdirektion vom 09. Juli 1999
an den Beklagten zufolge wiesen die Aussprache in Englisch und Pidgin-Englisch auf eine
nigerianische Staatsangehörigkeit hin. Am 11. Juli 2000 wurde der Kläger in der
nigerianischen Botschaft zum Zwecke der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit
vorgeführt. Dem Vermerk der Grenzschutzdirektion vom 25. Juli 2000 zufolge verhielt er
sich während des gesamten Interviews wenig kooperativ und behauptete weiterhin,
sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein. Anhand des geführten Interviews sei er im
Hinblick auf seine Sprache und sein Aussehen eindeutig als nigerianischer
Staatsangehöriger identifiziert worden. Um eine endgültige Zusage durch die Botschaft
zu erhalten, seien jedoch Sachbeweise nötig bzw. eine freiwillige Erklärung des Klägers
über eine nigerianische Staatsangehörigkeit erforderlich.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2007 teilte die Bundespolizeidirektion dem Beklagten
mit, dass der Kläger zum vereinbarten Anhörungstermin am 07. Februar 2007 bei der
Botschaft von Nigeria nicht erschienen sei.
Ausweislich der Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea in der Bundesrepublik
Deutschland vom 22. Oktober 2007 konnte der Bitte des Klägers um Ausstellung eines
Personaldokuments nicht entsprochen werden, da keine Identitätsnachweise vorlägen.
Am 24. Oktober 2007 bescheinigte die Botschaft der Republik Sierra Leone, dass der
Kläger kein Staatsbürger Sierra Leones sei.
Mit Bescheid vom 09. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.
Februar 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, da die Voraussetzungen des §
104 a Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf dessen ungeklärte Staatsangehörigkeit und nicht
erfüllte Passpflicht nicht gegeben seien. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht
eigenständig durch Erwerbsarbeit sichere, könne auch keine Aufenthaltserteilung nach §
23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgen. Eine Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme
nicht in Betracht, da insoweit ebenfalls die fehlende Mitwirkung zur Feststellung seiner
Identität und Staatsangehörigkeit entgegenstehe.
Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 30. April 2008 wurde mit
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Juni 2008 zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 04. Juli 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt vor: Er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger und habe nicht über seine
Identität bzw. Staatsangehörigkeit getäuscht. Da er keine Dokumente darüber besitze,
könne ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb sei er auch einer weiteren
angeordneten Vorstellung in der nigerianischen Botschaft nicht mehr gefolgt. Da er sich
bereits über acht Jahre geduldet und damit erlaubt in Deutschland aufhalte, habe er
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Ausreise könne aus
tatsächlichen Gründen nicht erfolgen. Dieser Umstand sei auch nicht von
vorübergehender Dauer. Die Behauptung, die Unterhaltung bei der Vorführung in der
sierra-leonischen Botschaft sei in Pidgin-Englisch erfolgt, stimme nicht. Vielmehr habe er
sich mit dem Botschaftsmitarbeiter aus Sierra Leone in der Sprache Kriyo mit
englischem Akzent unterhalten; dies sei typisch für Personen, die aus Sierra Leone aus
der Umgebung der Hauptstadt Freetown kämen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09. April 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2008 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Bescheide und trägt ergänzend vor, dass ca. 10 % der
Bevölkerung Sierra-Leones die Sprache Kriyo sprächen, wobei die Mehrheit der
restlichen Bevölkerung Kriyo als Pidgin oder Zweitsprache nutze. Außerdem scheitere
die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG bereits an der
Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a
Abs. 1 AufenthG (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dem steht zwar entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, weil diese
bei solchen auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten asylrechtlichen Ablehnungsbescheiden
nicht eingreift, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am
01. Januar 2005 bereits bestandskräftig waren (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1
C 20/08 -, NVwZ-RR 2010, 286). Denn der im Fall des Klägers ergangene
Ablehnungsbescheid ist bereits im Jahr 2003 bestandskräftig geworden, so dass er keine
Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Nachteil des Klägers entfaltet.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die gesetzliche Altfallregelung gemäß § 104 a
Abs. 1 AufenthG gestützt hat, fehlt es jedoch an der tatbestandlichen Voraussetzung
gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Danach soll einem geduldeten Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn er die Ausländerbehörde nicht
vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert
hat. Beide Bedingungen erfüllt der Kläger nicht.
Denn er hat falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht. Er hat nämlich
erklärt, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Die Botschaft von Sierra Leone hat
jedoch bereits bei der ersten Vorführung am 08. Juli 1999 erklärt, der Kläger sei nicht in
der Lage gewesen, zu beweisen, dass er ein Bürger von Sierra Leone sei. Im weiteren
Verwaltungsverfahren hat der Kläger dann mit Schreiben vom 28. Februar 2008 auch
selbst eine Bescheinigung der Botschaft von Sierra Leone vom 24. Oktober 2007
vorgelegt, wonach er nicht Bürger von Sierra Leone ist.
Irgendwelche Belege für die vom Kläger dennoch aufrechterhaltene Behauptung hat er
nicht vorgelegt. Es lässt sich seinem Vortrag und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür
entnehmen, dass der Kläger sich auch nur ansatzweise um Nachweise für seine
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entnehmen, dass der Kläger sich auch nur ansatzweise um Nachweise für seine
Staatsangehörigkeit bemüht hätte, obwohl ihm insoweit eine Mitwirkungspflicht gemäß §
82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegt (vgl. BVerwG, Urteil 1 C 19/08 vom 10. November
2009). Dass solche Bemühungen von vornherein aussichtslos wären, steht keineswegs
fest. Eine entsprechende Annahme bedürfte einer substantiierten Begründung. Die
bloße Behauptung, es sei unmöglich, entsprechende Belege zu erlangen, genügt nicht.
Solange der Kläger aber seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht in irgendeiner
Form belegt, wird mit der Ausstellung von Reisepapieren kaum zu rechnen sein. Der
vorsätzliche Verstoß gegen die genannte Mitwirkungspflicht verzögert und behindert
somit die behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
Hinzu kommt, dass der Kläger auch einer Aufforderung zur Vorführung vor die Botschaft
Nigerias am 07. Februar 2007 nicht nachgekommen ist. Damit hat er behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verzögert, denn die Klärung der
Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung für die Aufenthaltsbeendigung und die
Vorführung sollte dieser Klärung dienen. Fehlende Erfolgsaussichten der Vorführung
kann der Kläger nicht einwenden, denn es ist nicht seine Sache, zu entscheiden, welche
Maßnahmen erfolgversprechend sind oder nicht. Im Übrigen hätte er entsprechende
Einwendungen bereits gegen die Aufforderung zur Teilnahme an der Vorführung
vorbringen können und müssen.
Dass der Kläger die angeordnete Vorführung am 07. Februar 2007 zur Botschaft
Nigerias erhalten hat, ergibt sich aus seinem Klagevortrag, wonach er „um dem Quatsch
denn nicht noch weiter zu unterstützen, ... einer wiederum angeordneten Vorstellung ...
nicht mehr gefolgt“ sei, was sich erkennbar auf die Vorführung im Februar 2007 vor der
nigerianischen Botschaft bezieht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. August
2010 – 3 M 44.10 –). Im Hinblick auf die eindeutige Aussage in der Bescheinigung der
sierra-leonischen Botschaft vom 24. Oktober 2007, wonach er kein Staatsangehöriger
Sierra Leones sei, vermag er auch mit seinem Einwand, er habe sich mit dem
Mitarbeiter der Botschaft aus Sierra Leone nicht in Ridgin-Englisch, sondern in der
landestypischen Kriyo-Sprache unterhalten, nicht durchzudringen.
Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Denn es kann nicht festgestellt
werden, dass der Kläger unverschuldet an seiner Ausreise gehindert wäre (§ 25 Abs. 5
Sätze 3 und 4 AufenthG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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