Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): wirtschaftliche leistungsfähigkeit, satzung, vergleich, investition, gemeinde, zahl, hort, einkünfte, familie, vollstreckung

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 2333/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 90 Abs 1 SGB 8, § 188 VwGO
Einbeziehung von Eigenheimzulage und Baukindergeld des bei
der Festsetzung eines Elternbeitrags für den Hortbesuch eines
Kindes zu berücksichtigende Einkommens
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Elternbeitrags für den Hortbesuch
ihrer Tochter Vanessa im Zeitraum vom 01. September bis 31. Dezember 2001, soweit
dem zu Grunde gelegten Elterneinkommen auch Einkommen aus Eigenheimzulage und
Baukindergeld zugerechnet wird.
Die im Jahre 1991 geborene Tochter der Kläger besuchte seit dem 17. August 1998 den
Hort der ...-Schule in .... Der tägliche Betreuungsumfang betrug im
streitgegenständlichen Zeitraum 3 Stunden. In der hier maßgeblichen Erklärung zum
Einkommen vom 29. Mai 2001 gaben die Kläger in der Anlage zum Vordruck unter „15:
Steuervergünstigung nach § 10e EStG (Eigenheimzulage, Baukindergeld)" – -
Einkünfte in Höhe von 8.000,00 DM an.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschloss in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2001
die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in
kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung). Diese wurde am 17. August
2001 im Amtsblatt für das Amt ... veröffentlicht.
Mit Bescheid vom 29. August 2001 setzte der Amtsdirektor des Amtes ... vom 01.
September bis zum 31. Dezember 2001 einen monatlichen Elternbeitrag vom 99,50 DM
fest. Dem lag ein durchschnittliches Monatseinkommen der Kläger von 5.692,38 DM zu
Grunde, das ausweislich der Berechnung im Verwaltungsvorgang auch anteiliges
Einkommen aus Eigenheimzulage und Baukindergeld enthielt. Den Widerspruch der
Kläger wies der Amtsdirektor des Amtes ... mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober
2001 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Buchst. e) der Kita-Gebührensatzung zurück.
Die Kläger haben am 25. Oktober 2001 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung,
Eigenheimzulage und Baukindergeld seien nicht von § 5 Abs. 3 Buchst. e) der Kita-
Gebührensatzung erfasst. Dies zeige der Vergleich mit den dort ausdrücklich
aufgeführten Einkommen, die überwiegend Sozialleistungen darstellten. Bei der
Eigenheimzulage handele es sich im Gegensatz dazu um eine Subvention, die nahezu
einkommensunabhängig und auf Grund der getätigten Investition gewährt werde. Wenn
sie berücksichtigt würde, müssten andererseits auch Belastungen für den Kreditdienst
vom Einkommen absetzbar sein. Auch der Vergleich des Beklagten zur Anrechnung von
Wohngeld greife aus diesem Grund nicht durch. Im Übrigen sei die Satzung unklar,
bereits bei ihrem Erlass habe es Streit um die Anrechnung der Eigenheimzulage
gegeben. Dass die nachfolgende Kita-Gebührensatzung vom 13. November 2002
Eigenheimzulage und Baukindergeld ausdrücklich als sonstige Einnahmen aufführe,
unterstreiche, dass diese Einkommen von der hier maßgeblichen Satzung vom 11. Juli
2001 nicht erfasst gewesen seien. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Satzung,
insbesondere dem Vergleich mit den vorangehenden und nachfolgenden Fassungen
werde deutlich, dass der Satzungsgeber hier ausdrücklich auf die Berücksichtigung von
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
18
19
20
21
17
werde deutlich, dass der Satzungsgeber hier ausdrücklich auf die Berücksichtigung von
Eigenheimzulage und Baukindergeld verzichtet habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2001 und den
Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2001 aufzuheben, soweit ein monatlicher
Elternbeitrag von mehr als 87,86 DM festgesetzt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung und
führt ergänzend an, als Einkommen seien nach § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert anzusehen. Einkommen aus
Eigenheimzulage und Baukindergeld sei von der Definition der sonstigen Einnahmen in §
5 Abs. 3 Buchst. e) der Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli 2001 umfasst, die dortige
Aufzählung bestimmter Einkommen sei ausdrücklich nur beispielhaft. § 5 Abs. 5 dieser
Satzung regele dagegen abschließend, welche Einkommen nicht anzurechnen seien. Die
ausdrückliche Erwähnung von Eigenheimzulage und Baukindergeld in der späteren Kita-
Gebührensatzung vom 13. November 2002 habe nur klarstellende Funktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, Beklagter ist der Bürgermeister
der Gemeinde .... Denn die Gemeinde ... ist unter gleichzeitiger Auflösung des Amtes ...
durch § 7 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die
Landkreise ..., ..., ..., ..., ..., ... vom 27. März 2003 (5. GemGebRefGBbg, GVBl. I S. 82)
neu gebildet worden und Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden des Amtes, vgl.
§ 32 Abs. 1 Satz 3 des 5. GemGebRefGBbg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Amtsdirektors des Amtes ...
vom 29. August 2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2001 sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung der Kläger findet die hier allein streitige Einbeziehung von
Eigenheimzulage und Baukindergeld in das bei der Festsetzung des Elternbeitrags zu
berücksichtigende Einkommen ihre Grundlage in § 5 der Kita-Gebührensatzung vom 11.
Juli 2001.
Diese Vorschrift lautet – soweit hier von Belang -:
§ 5 der Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli 2001 beruht auf höherrangigem Recht und ist
mit diesem vereinbar. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SBG VIII in der hier maßgeblichen
Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) können für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
nach §§ 22, 24 Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Nach Satz 2 der
Vorschrift kann Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die
für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach
Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen vorschreiben
oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Nach § 17 Abs. 2 des
22
23
24
25
26
27
oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Nach § 17 Abs. 2 des
Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der
Änderung durch Gesetz vom 07. Juli 2000 (GVBl. I S. 106; KitaG) sind die Elternbeiträge
sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer
unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
Die Elternbeiträge werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG vom Träger der Einrichtung
festgesetzt und erhoben. Sind Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger von
Einrichtungen, haben sie nach Satz 2 der Vorschrift das Recht, Satzungen zu erlassen
und die Elternbeiträge und das Essensgeld als Gebühren zu erheben. Dass die in Rede
stehende Satzung gegen die genannten Bestimmungen verstößt, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Erst später wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in § 90 Abs. 1
Satz 3 SGB VIII bestimmt, dass die Eigenheimzulage bei den Kostenbeiträgen außer
Betracht bleiben muss. Da der angegriffene Bescheid die Zeit vom 01. September bis
zum 31. Dezember 2001 betrifft, hat die gesetzliche Neuregelung keine Auswirkungen
auf seine Rechtmäßigkeit.
Formelle Mängel der Satzung werden von den Klägern nicht gerügt.
Auch materiell-rechtlich ist die auf diese Satzung gestützte Festsetzung des
Elternbeitrages entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden.
Das gilt vor allem hinsichtlich der strittigen Definition des maßgeblichen
Elterneinkommens. Aus dem Gebot der Sozialverträglichkeit folgt, dass der
Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung für die unteren Einkommensgruppen
insbesondere eine Einkommensermittlung vorsehen muss, die möglichst weitgehend die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Weiterhin muss die institutionelle
Förderung (Subventionierung) der Kindertagesstätten in den unteren
Einkommensbereichen bei gleich hohem Einkommen möglichst gleichmäßig an alle
diese Einkommensbezieher weitergegeben werden unabhängig davon, aus welchen
Quellen sie ihr Einkommen beziehen bzw. welcher Einkunftsart es steuerrechtlich
zuzuordnen ist. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens besteht für den Satzungsgeber
weitgehende Gestaltungsfreiheit, er ist insbesondere nicht an einen bestimmten
Einkommensbegriff, etwa den des § 76 BSHG gebunden (vgl. hierzu ausführlich: OVG für
das Land Brandenburg, Urteil vom 04. August 1998 – 2 D 35/97.NE -, 11 f EA).
Die hier vom Satzungsgeber gewählte Bestimmung des maßgeblichen
Elterneinkommens hält sich im beschriebenen rechtlichen Rahmen. Dabei ist entgegen
der Auffassung des Beklagten nicht maßgeblich, ob der Einkommensbegriff des § 76
BSHG auch Eigenheimzulage und Baukindergeld umfasst (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
28. Mai 2003 - 5 C 41.02 -, Juris, wonach die Eigenheimzulage Einkommen im Sinne des
§ 76 Abs. 1 BSHG darstellt und bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu
berücksichtigen ist). Denn der in § 5 Abs. 3 Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli 2001
beschriebene Einkommensbegriff ist weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her an § 76
BSHG orientiert. Er ist wegen der nach § 5 Abs. 3 Buchst. e) Kita-Gebührensatzung vom
11. Juli 2001 zu berücksichtigenden "sonstigen Einnahmen" auch weiter gefasst als der
des § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG), der bestimmte "Einkünfte" der
Einkommensteuer unterwirft. Diese eigenständige Festlegung der einzubeziehenden
Einnahmen ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden und bewegt sich innerhalb des
Ermessens, das dem Satzungsgeber als Teil seiner kommunalen Selbstverwaltung
zusteht. Nach Sinn und Zweck der Elternbeiträge, wie er sich aus § 90 SGB VIII ableiten
lässt, muss die Bemessungsgrundlage lediglich geeignet sein, als Maß für die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu dienen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil
vom 29. Januar 1998 - 2 D 45/97.NE, S. 8 EA). Das ist hier der Fall.
Als "sonstige Einnahmen" i. S. d. § 5 Abs. 3 Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli 2001 sind
auch Eigenheimzulage und Baukindergeld zu verstehen. Denn Abs. 3 Buchst. e) der
Satzung bestimmt, dass hierunter alle Geldbezüge fallen, die unabhängig von ihrer
steuerrechtlichen Ausgestaltung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Dass
Eigenheimzulage und Baukindergeld die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger
erhöhen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da die unter den folgenden Spiegelstrichen
aufgeführten Einkommensarten nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der
Bestimmung nur beispielhaft aufgezählt werden, ist auch unerheblich, dass
Eigenheimzulage und Baukindergeld in der hier maßgeblichen Kita-Gebührensatzung
vom 11. Juli 2001 nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die ausdrückliche Aufnahme unter
§ 5 Abs. 3 Buchst. e) 8. Spiegelstrich der Kita-Gebührensatzung vom 13. November
2002 ist nur klarstellender Natur.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei Eigenheimzulage und
Baukindergeld auch nicht um Einkommen, die den ausdrücklich aufgeführten
28
29
30
31
32
33
34
Baukindergeld auch nicht um Einkommen, die den ausdrücklich aufgeführten
Einkommen derart wesensverschieden wären, dass ihre Berücksichtigung
gleichheitswidrig wäre. Eigenheimzulage und Baukindergeld werden nicht
einkommensunabhängig gewährt: § 5 des Eigenheimzulagengesetzes in der
maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671, EigZulG) bestimmt die
hier maßgeblichen Einkommensgrenzen. Dass die Eigenheimzulage nach § 16 Abs. 1
Satz 1 EigZulG nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
gehört, ist hier wegen des - wie oben ausgeführt über die Definition des § 2 Abs. 1 EStG
hinausgehenden - Einkommensbegriffs in § 5 Abs. 3 der Kita-Gebührensatzung ohne
Belang. Das Schreiben des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Mai 2002 zur dortigen Rechtslage, das die Kläger
eingereicht haben, betrifft die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und ist schon
deswegen hier nicht einschlägig.
Auch ist keine Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass die Gewährung von
Eigenheimzulage und Baukindergeld eine Investition – Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für ein nach § 2 EigZulG begünstigtes Objekt – voraussetzt, während
etwa Wohngeld als „Ersatzeinkommen“, d. h. als Sozialleistung, gewährt wird. Die
Argumentation der Kläger verkennt, dass aus der für die Schaffung von Wohneigentum
getätigten Investition ein Gegenwert erwächst. Die von ihnen geforderte Absetzung des
Kreditdienstes findet in § 5 der Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli 2001 keine Stütze.
Absatz 5 der Bestimmung zählt die vom Einkommen absetzbaren Einkommen
ausdrücklich und abschließend auf. Dies ist aus den genannten Gründen nicht zu
beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Festsetzung der Gebühren nach dem vom
Beklagten so rechtsfehlerfrei ermittelten Elterneinkommen in § 5 Abs. 8 Kita-
Gebührensatzung vom 11. Juli 2001 auch nicht unklar geregelt. Ausweislich der Tabelle in
Anlage 2, auf die in der Bestimmung verwiesen wird, ist ein nach den dortigen Maßgaben
zu berechnender Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen. Im Falle
der Kläger und des maßgeblichen Elterneinkommens von 5.692,38 DM sind dies für das
hier in Frage stehende zweite Kind der Familie 66,6 % von 3,5 % des monatlichen
Nettoeinkommens, d. h. 132,69 DM. Für den maßgeblichen Betreuungsumfang – Hort
bis zu 3 Std. – beträgt die Gebühr nach § 5 Abs. 8 Kita-Gebührensatzung vom 11. Juli
2001 75 % dieses Betrages, d. h. den hier festgesetzten Elternbeitrag von 99, 50 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23,80 €, entsprechend 46,56 DM festgesetzt.
Begründung
Der festgesetzte Streitwert ergibt sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus der Differenz
zwischen dem vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzten und
dem nach Auffassung der Kläger ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage
festzusetzenden Elternbeitrag. Die Kammer folgt der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für
Kindertagesbetreuung als abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht von § 188 Satz 2 VwGO
umfasst werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01, S. 5 EA; so
auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02,
NVwZ-RR 2003, 607; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2006 – 9
L 5.06 -, zitiert nach Juris).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum