Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017
VG Frankfurt(oder ): terrasse, anbau, darlehensvertrag, erhaltung, einkommensgrenze, beratung, rollstuhl, behinderung, vollstreckung, deckung
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 910/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die 194X geborene Klägerin ist nach zwei Schlaganfällen halbseitig gelähmt. Seit 1997
besuchte sie den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte ... in …. Zuständiger
Kostenträger war zunächst die BfA. Diese Beschäftigung lief nach maximaler
Leistungsgewährung am 1999 aus.
Unter dem ... Januar 1999 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf
Gewährung von Eingliederungshilfe für die Beschäftigung in der genannten
Behindertenwerkstatt. In diesem Antrag gab die Klägerin u. a. an, dass das von ihr
angeführte Girokonto einen Betrag in Höhe von 10.000,- DM für die Fertigstellung eines
behindertengerechten Anbaus beinhalte. Ferner legte die Klägerin einen
Darlehensvertrag mit der Debeka Bausparkasse vom ... Juni 1998 vor. Wegen der
Einzelheiten wird insoweit auf die zu den Akten gereichte Abschrift der Vertragsurkunde
verwiesen (Blatt 40 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten).
Ausweislich eines Vermerks vom 14. April 1999 informierte der Beklagte den Ehemann
der Klägerin an diesem Tag telefonisch darüber, dass sich der monatliche Eigenanteil auf
ca. 900,- DM belaufe.
Dieser gab nachfolgend telefonisch und schriftlich Erklärungen zu dem erfolgten Anbau
eines behindertengerechten Wintergartens ab. Dieser sei auf die schon vorhandene
Terrasse aufgesetzt worden. Um die Befahrbarkeit mit dem Rollstuhl zu erreichen, habe
die Terrasse um ca. 0,6 Meter angehoben werden müssen. Zur Finanzierung des Anbaus
seien die Bausparverträge genutzt worden, die monatlich mit 330,- DM getilgt würden.
Mit Schreiben vom 1. Mai 1999 informierte der Beklage die Klägerin nochmals darüber,
dass die Kosten nicht voll übernommen werden könnten. Die Höhe des Eigenanteils
stehe noch nicht fest.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1999 gewährte der Beklagte der Klägerin ab dem 3. Februar
1999 Eingliederungshilfe für die Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt ... in .... Dabei
habe die Einkommensprüfung ergeben, dass eine Eigenbeteiligung in Höhe von
monatlich 820,15 DM zumutbar sei. Zugleich wurde die Klägerin mit diesem Bescheid für
die Monate Februar bis Mai 1999 zur Zahlung von 3.280,16 DM (4 x 820,15 DM) als
"Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen" aufgefordert.
Nachdem die Klägerin hiergegen am 13. Juli 1999 Widerspruch eingelegt hatte, führte
der Beklagte am 8. Dezember 1999 einen Hausbesuch bei ihr durch, um festzustellen,
ob der angebaute Wintergarten rollstuhlgerecht errichtet wurde. In dem Bericht des
Bedarfsfeststellungsdienstes des Beklagten wird hierzu ausgeführt, der Wintergarten sei
noch nicht ganz fertiggestellt. Er befinde sich direkt am Wohnzimmer auf der ehemaligen
Terrasse. Die Klägerin könne mit dem Rollstuhl in den Wintergarten fahren. Dieser sei
etwa 3 x 4 Meter groß und habe eine zweite Tür zum Garten. Diese Tür könne durch die
Klägerin nicht genutzt werden, da ein sehr hoher Absatz durch die Erhöhung zu
überwinden wäre. Der Ehemann der Klägerin habe angegeben, dass er vorhabe, dieses
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überwinden wäre. Der Ehemann der Klägerin habe angegeben, dass er vorhabe, dieses
im Frühjahr zu ändern. In das Haus gelange man über eine vierstufige Treppe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000, zugestellt am 9. März 2000, wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. Es sei im Zuge der Widerspruchsbearbeitung eine
Neuberechnung der Eigenbeteiligung durchgeführt worden, die für die Monate Februar
bis Mai 1999 im Wesentlichen das gleiche Ergebnis wie im Ausgangsbescheid ergeben
habe. Ferner sei auch eine Berechnung der Eigenbeteiligung der Klägerin für die Monate
Juni bis Dezember 1999 durchgeführt und festgestellt worden, dass für das Jahr 1999
insgesamt eine Forderung in Höhe von 9.259,03 DM gegen die Klägerin bestehe. Eine
Anrechnung der bausparvertraglichen Tilgungsleistungen komme nicht in Betracht, da
sie der Vermögensmehrung dienten und deshalb sozialhilferechtlich keine Anerkennung
finden könnten. Die bestehende Zinsbelastung werde demgegenüber anerkannt.
Am 10. April 2000, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt
sie im Wesentlichen vor, die Bescheide würden nicht berücksichtigen, dass sie monatlich
330,- DM an Tilgungsleistungen für Bauspardarlehen erbringe, die sie für den
behindertengerechten Ausbau des Wohnhauses aufgenommen habe. Da ihr
Spaziergänge außerhalb des Hauses nur in Begleitung möglich seien, habe ihr Ehemann
beschlossen, den Genuss von Sonnenlicht wenigstens über den Bau eines Wintergartens
möglich zu machen. Sie habe zum Zeitpunkt der Investition nicht voraussehen können,
dass diese Einfluss auf ihre sozialhilferechtliche Leistungsfähigkeit haben werde. Für den
Wintergarten seien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 30.299,33 DM entstanden.
Hierfür habe sie zusammen mit ihrem Ehemann am 18. Juni 1998 einen
Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach Darlehen in Höhe von 5.628,48 DM und
36.000,- DM gewährt worden seien. Sie sei weder von der Behindertenwerkstatt noch
vom Beklagten über die Kosten ihrer Beschäftigung in der Einrichtung informiert worden.
Nach dem sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch müsse sich der Beklagte so
behandeln lassen, als hätte er sie zutreffend beraten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. März 2000 insoweit aufzuheben, als darin für die
Monate Februar bis Dezember 1999 eine Eigenbeteiligung in Höhe von 9.259,03 DM
(4.734,07 Euro) festgestellt und sie zu einer entsprechenden Zahlung an den Beklagten
aufgefordert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend
vor: Auch wenn die Kredite aus den Bausparverträgen - was nicht eindeutig
nachgewiesen sei - zur Terrassenanhebung und zum Bau eines Wintergartens verwandt
worden sein sollten, so stelle dies eine erhebliche Verbesserung der Nutzung des
Gebäudes und somit eine Wertsteigerung dar. Der Umbau sei zudem nicht angemessen
und notwendig gewesen. Es handle sich hierbei auch nicht um sozialhilferechtlich
geschütztes Vermögen. Im Übrigen sei der Klägerin durchaus bekannt gewesen, dass für
den Werkstattbesuch Kosten entstehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten
hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist sowohl
hinsichtlich der Berechnung des Eigenanteils als auch hinsichtlich der geltend
gemachten Rückforderungssumme rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Anforderung des Kostenbeitrags ist § 43 Abs. 1 Satz 2
Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).
Danach hat u. a. ein Hilfeempfänger, dem - wie hier - wegen seiner Behinderung in einer
Tageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, obwohl den in § 28 BSHG genannten
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Tageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, obwohl den in § 28 BSHG genannten
Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist, in Höhe dieses Teiles
zu den Kosten beizutragen.
Dieser Verpflichtung steht nicht der sog. sozialhilferechtliche Herstellungsanspruch
entgegen. Selbst wenn man dieses Rechtsinstitut hier für anwendbar hielte, so lägen
dessen Voraussetzungen nicht vor. Der Herstellungsanspruch setzt nämlich voraus,
dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht (insbesondere zur Beratung)
verletzt hat (vgl. etwa Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 1. April 2004 – B 7 AL
52/03 R -, BSGE 92, 267). Ein solches Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schon aufgrund
des Antragsformulars, in dem Angaben zum Einkommen und Vermögen zu machen
waren, musste der Klägerin klar sein, dass die Hilfeleistung nur entsprechend der
Einkommens- und Vermögensverhältnisses erfolgt und gegebenenfalls ein Eigenanteil
verbleiben kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin hier um Beratung
nachgesucht hat oder sich dem Beklagten sonst ein Beratungsbedürfnis aufdrängen
musste. Schließlich wurde die Klägerin bzw. ihr Ehemann ausweislich des Vermerks vom
14. April 1999 am gleichen Tag darüber informiert, dass der Eigenanteil ca. 900,- DM
betragen werde. Ein nochmaliger Hinweis erfolgte schriftlich unter dem 1. Mai 1999.
Auch hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages begegnet der angefochtene Bescheid
keinen rechtlichen Bedenken. Das einzusetzende Einkommen und die maßgebenden
Einkommensgrenzen nach §§ 76, 79 und 81 BSHG sind zutreffend festgestellt worden.
Insbesondere musste der Beklagte dabei die zwischen den Beteiligten allein streitigen
Tilgungsraten für die aufgenommenen Bauspardarlehen nicht berücksichtigen.
Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen sind nicht nach § 76 Abs. 2 BSHG
vom Einkommen abzusetzen. Die Aufzählung der nach dieser Vorschrift absetzbaren
Aufwendungen ist abschließend, so dass der Hilfeempfänger keinen Anspruch auf
weitergehende Abzüge hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S
2691/91 -, juris; Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Auflage, § 76 Rn. 32). Die
Tilgungszahlungen waren hier auch nicht als „Kosten der Unterkunft“ im Rahmen des §
79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zu berücksichtigen, da sie nicht unmittelbar der Erhaltung der
Unterkunft dienten und dadurch Einkommen in Vermögen überführt worden ist
(Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 9. Dezember 1970 – 5 C 73.70 -,
BVerwGE 36, 256; Schellhorn, a. a. O., § 79, Rn. 27).
Schließlich kann auch § 84 Abs. 1 BSHG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.Danach ist
die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu
berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt; bei der
Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind u. a. besondere Belastungen des
Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Zu
diesen besonderen Belastungen können auch Schuldverpflichtungen gehören, die vor
Eintritt der Notlage eingegangen worden sind und zur Deckung eines notwendigen
Bedarfs dienen (vgl. Oestreicher, BSHG-Kommentar, § 84, Rn. 8; VG Göttingen, Urteil
vom 25.Februar 2004 – 2 A 245/02 -, juris).
Hier wurde der Darlehensvertrag vom 18. Juni 1998 zwar vor dem Antrag auf
Eingliederungshilfe geschlossen. Auch wird man aufgrund der von der Klägerin mit
Schriftsatz vom 14. März 2006 eingereichten Rechnungen davon ausgehen können,
dass ein Gutteil der Darlehenssumme für den Anbau eines rollstuhlgerechten
Wintergartens verwendet wurde (wobei dies allerdings unmittelbar nur für die
Rechnungen der Firma S. Wintergärten nachvollziehbar ist). Allerdings sind die durch den
Anbau des Wintergartens entstandenen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der
Behinderung der Klägerin nicht notwendig und angemessen gewesen. Das durchaus
verständliche Anliegen, ihr dadurch auch ohne fremde Hilfe „den Genuss von
Sonnenlicht zu ermöglichen“, hätte ohne weiteres auf eine wesentlich kostengünstigere
Weise - etwa durch den Bau einer Rampe in den Garten oder auf die zuvor vorhandene
Terrasse - verwirklicht werden können. Der Schutzzweck des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG
(Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks) greift hier ebenfalls
nicht zugunsten der Klägerin ein. Diese Vorschrift schützt zwar u. U. auch die
behindertengerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Hauses (vgl. Schellhorn, a.
a. O., § 88, Rn. 38). Hierzu kann der Anbau eines rollstuhlgerechten Wintergartens aber
nicht mehr gerechnet werden. Mangels sozial berücksichtigungswürdiger Gründe sind die
aufgebrachten Tilgungsraten deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer "besonderen
Belastung" nicht abzugsfähig.
Auch im Übrigen hat der Beklagte dem § 84 Abs. 1 BSHG ausreichend Rechnung
getragen. Er hat entsprechend dem Rundschreiben des Landesamtes vom 26. Mai 1997
vom Einkommen über der Einkommensgrenze pauschal 40 % freigelassen. Damit sollen
die mit der Weiterführung des eigenen Hausstandes verbundenen Aufwendungen und
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die mit der Weiterführung des eigenen Hausstandes verbundenen Aufwendungen und
Belastungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat er die Zinsen für die
Darlehensverträge in Höhe von 209,38 DM monatlich sowie die von der Klägerin geltend
gemachte Unterstützung ihrer Schwiegermutter mit 300,- DM monatlich in Abzug
gebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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