Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 27.09.2002
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 1069/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 100 Abs 1 BSHG, § 39 Abs 1
BSHG, § 40 Abs 1 BSHG, § 2 Abs
1 BSHG, § 35a Abs 1 SGB 8
Kostenerstattung im Fall stationärer Unterbringung zum
Schulbesuch bei blinder Schülerin
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 27. September
2002 und des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger
15.387,01 Euro Eingliederungshilfekosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2003 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Eingliederungshilfekosten, die der Kläger
für die Unterbringung einer Schülerin in einer Blindenwohneinrichtung im Jahr 2002
aufgewandt hat.
Die Anfang 1986 geborene blinde ... (nachfolgend: Hilfeempfängerin) zog Mitte 1997 mit
ihren Eltern aus ... nach ..., einem Ort im Kreisgebiet des Klägers; sie war vorher auf eine
... Schule gegangen. Unter dem 15. Mai 1997 stimmte das Staatliche Schulamt für den
Landkreis ... ihrer Umschulung an die Brandenburgische Schule für Blinde und
Sehbehinderte ... zu. Die Beschulung sei im Landkreis ... nicht möglich, es sei
erforderlich, die Schülerin im Wohnheim unterzubringen.
Der Antrag der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe für die Unterbringung in dem
der Blindenschule zugeordneten Wohnheim wurde mit Bescheid des Klägers vom 17. Juli
1997 zunächst abgelehnt: Allein die Entfernung zwischen Wohn- und Schulort belege
nicht, dass Eingliederungshilfe erforderlich sei. Die Hilfeempfängerin legte hiergegen
Widerspruch ein. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens übermittelte der Landkreis ... als
Träger der Schule dem Kläger zunächst einen Hilfeplan und teilte im März 1998 weiter
mit, die Hilfeempfängerin sei in dem Internat (und in der Förderschule), weil eine
integrative Beschulung und eine ambulante Förderung an ihrem Wohnort nicht möglich
gewesen sei; ambulante spezifische Fachkräfte, insbesondere Trainer für Orientierung,
Mobilität und lebenspraktische Fertigkeiten, stünden dort nicht zur Verfügung, außerdem
seien auch keine Hilfsmittel vorhanden. Betreuung und Förderung in Schule und Internat
seien eine komplexe Maßnahme, alle Kinder und Jugendlichen erhielten im Internat
spezielles Training. Mit Bescheid vom 08. April 1998 gewährte der Kläger daraufhin der
Hilfeempfängerin "auf den Widerspruch" Eingliederungshilfe für die Unterbringung in dem
Internat der Schule für Blinde und Sehbehinderte; das Widerspruchsverfahren wurde
offenbar formlos eingestellt.
Die Hilfeempfängerin wohnte in der Folgezeit in dem Wohnheim der Blindenschule in ....
Die Kostenerstattung des Hilfefalles bis einschließlich 1999 ist zwischen den Beteiligten
nicht streitig, erst für die Zeit danach sind die Beteiligten uneins, ob der Beklagte die
Kosten ersetzen muss. Die Kostenerstattung des Haushaltsjahres 2000 ist Gegenstand
des Verfahrens 6 K 604/03.
Nachdem die Hilfeempfängerin durch unbekannte Mitschüler belästigt und bedroht
worden war, verließ sie im April 2002 die Schule in ... und beantragte im Mai 2002, die
Schul- und Internatskosten einer Schule in ... zu übernehmen. Die Hilfeempfängerin
wurde in diesem Zusammenhang im Sommer 2002 im Gesundheitsamt des Klägers zur
Prüfung, ob stationärer Hilfe noch erforderlich sei, untersucht. Dabei wurde festgestellt,
die Hilfeempfängerin benötige zur Orientierung außerhalb des Raumes ständige
Begleitung, ebenso sei zu der Bewältigung lebenspraktischer Anforderungen eine
umfassende Hilfe notwendig. Die physisch-psychische Belastung müsse "über den
ganzen Tag verteilt" werden; "eine besondere Schulform mit Internatsunterbringung"
erfülle diese Anforderungen. Hinweise auf seelische Störungen lassen sich dem
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erfülle diese Anforderungen. Hinweise auf seelische Störungen lassen sich dem
Gutachten nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2002 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin
Eingliederungshilfe ab dem 09. August 2002 für das Internat der Schule in ... . Er
beantragte gleichzeitig bei dem Beklagten sein Einvernehmen hierzu, das dieser mit
Bescheid vom 27. September 2002 verweigerte; den hiergegen eingelegten Widerspruch
des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2003 zurück. Über
einen Schulwechsel habe vorrangig das Staatliche Schulamt zu entscheiden. Ob dieses
sich mit der Sache befasst habe, sei nicht nachgewiesen; der Förderausschuss jedenfalls
habe den Fall nicht beraten. Ohnehin sei der Aufenthalt im Wohnheim der Schule, wie
bereits zuvor der im Internat der Schule in ..., nicht notwendig. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 14. Mai 2003 zugestellt.
Am 11. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Antrag im Frühjahr 2005
beziffert: Ihm seien für das Jahr 2002 Kosten in Höhe von - unstrittig - 16.545,17 €
entstanden, 93 % dieser Kosten seien zu erstatten. Der Schulwechsel sei von dem
Staatlichen Schulamt ... formlos genehmigt worden, und zwar sogar nach Rücksprache
mit dem zuständigen Ministerium. Der Förderausschuss müsse sich nur dann mit einem
Einzelfall befassen, wenn es um die Frage gehe, ob es überhaupt sonderpädagogischen
Bedarf gebe und das Kind eine Förderschule besuchen müsse; nur in einem solchen Fall
gebe der Ausschuss eine Empfehlung. Sei dies erst einmal geklärt, müsse er nicht mehr
bei einem Schulwechsel beteiligt werden. Die Hilfeempfängerin habe einen über die
Schulzeit hinausgehenden Hilfebedarf habe. Ihr Mobilitätstraining sei nicht eingestellt,
sondern lediglich zeitweise ausgesetzt, im Jahre 2000 aber fortgeführt worden, auch im
Jahre 2002 sei diese spezielle Förderung erforderlich gewesen. Da es zu dem ... Standort
keine Kostenvereinbarung gegeben habe, richte sich die Erstattung aller Kosten nach
den Besonderheiten des Einzelfalles. Vorliegend hätten die besonderen Probleme der
Hilfeempfängerin in ... dazu geführt, dass diese psychosomatisch erkrankt sei und die
Schule habe wechseln müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September
2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 zu verpflichten, die im
Falle ... für das Jahr 2002 erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 15.387,01 Euro nebst
Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni
2003 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar sei offenbar der Schulwechsel mit dem Schulamt abgestimmt gewesen. Allerdings
gehe man inzwischen davon aus, dass der Jugendhilfeträger der vorrangige
Leistungsträger gewesen sei. Denn bei wesentlich seelisch behinderten Menschen gehe
Jugendhilferecht vor, § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Aus dem häufigen Schulwechsel lasse
sich ableiten, dass die Hilfeempfängerin psychische Probleme gehabt habe. Schon nach
kurzer Zeit habe sie die Blindenschule in ... verlassen; in dem Internat der Blindenhilfe in
... (...) habe sie sich später sogar nur zehn Tage aufgehalten. Offensichtlich könne sich
die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht in eine Einrichtung
einfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 604/03 und der von den Beteiligten zu
beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der im Haushaltsjahr 2002
angefallenen Kosten des Hilfefalles ... . Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2002
und sein Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 sind rechtswidrig, soweit sie diesen
Anspruch ablehnen, §§ 113 Abs. 5, 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der
Beklagte hat zu Unrecht sein Einvernehmen verweigert.
Der Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG). Danach
erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der Kosten,
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erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der Kosten,
die durch die Aufgabenübertragung nach § 2 Abs. 2 AG-BSHG entstehen, 93 vom
Hundert der Nettoausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Durch § 2 Abs. 2 AG-
BSHG sind den örtlichen Trägern der Sozialhilfe u. a. die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr.
1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übertragen worden, also u. a. die Aufgaben der
stationären und teilstationären Eingliederungshilfe. Der Kostenerstattungsanspruch
setzt weiter voraus, dass die stationäre oder teilstationäre Eingliederungshilfe
rechtmäßig erfolgte; Kosten rechtswidriger Hilfegewährung sind nicht "durch" die
Übertragung entstanden, sondern Folge eigener unzulänglicher Verwaltungstätigkeit.
Die Erstattungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kosten, die der Kläger
geltend macht, sind ihm durch die Aufgabenübertragung entstanden. Er hat der
Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 5. Juli 2002 rechtmäßig Eingliederungshilfe im Sinne
des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewährt. Ohne die Aufgabenübertragung hätte der
Beklagte die Kosten, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, als
überörtlicher Träger selbst tragen müssen.
1. a) Die Hilfeempfängerin gehörte im maßgeblichen Zeitraum als nicht nur
vorübergehend körperlich wesentlich behindertes Kind zum Personenkreis des § 39 Abs.
1 Satz 1 BSHG. Auf die außerschulische Förderung und Betreuung im Internat hatte sie
Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (Eingliederungshilfe nach § 40
Abs. 1 Nr. 3 BSHG a. F.), aber auch Anspruch auf Allgemeine Ausbildungshilfe für
behinderte Menschen nach § 16 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV). Die
Außenwohngruppe in Marburg stellt auch, darüber besteht auch zwischen den
Beteiligten Einigkeit, eine Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG dar.
b) Es war auch erforderlich, die Hilfeempfängerin ganztägig in der Wohnstätte
unterzubringen. Erforderlich ist eine stationäre Unterbringung stets dann, wenn die
Behinderung oder das Leiden und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine
Heimunterbringung gebieten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderlich" ist stets im
Sinne von "notwendig" zu gebrauchen.
vgl. Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 100 Rn. 26.
Nach diesen Maßstäben war die Hilfegewährung nach den konkreten Umständen
notwendig. Denn ohne die Aufnahme in das Wohnheim hätte die Hilfeempfängerin nicht
die Schule für Blinde und Sehgeschädigte in ... besuchen können. Es war auch gerade
die Behinderung der Hilfeempfängerin, wegen derer sie nicht an ihrem Wohnort zur
Schule gehen konnte. Auch der weitere Hilfebedarf auf die Allgemeine Ausbildungshilfe
für behinderte Menschen nach § 16 EinglHV ist nachgewiesen. Wenn der Beklagte
einwendet, bei unterstellter wohnortnaher Beschulung der Hilfeempfängerin wäre eine
ambulante Hilfe in ihrem Heimatort ausreichend gewesen, verkennt er, dass fiktive
Vergleichsbetrachtungen in diesem Zusammenhang nicht statthaft sind. Hypothetische
Fragen „Was wäre, wenn…“ - etwa: Was wäre, wenn es eine geeignete Schule am
Wohnort gäbe oder was wäre, wenn der Hilfeempfänger näher am Schulort wohnte? –
sind unzulässig,
vgl. Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 100 Rn. 21 m. N. auf
höchstrichterliche Rechtsprechung.
c) „Überwiegend andere Gründe“ i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, die zu der
Hilfegewährung in der Einrichtung geführt haben, sind nicht ersichtlich. Primär
erzieherischer Bedarf wird im hier streitgegenständlichen Zeitraum in keiner der
aufgeführten Unterlagen genannt, er ist auch sonst nicht zu erkennen.
Soweit der Beklagte meint, die Sicherung des Schulbesuches habe im Vordergrund der
Hilfegewährung gestanden und zu einem Wegfall der aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG
folgenden Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geführt, dürfte er damit von
vornherein keinen "anderen", d. h. eingliederungshilfefremden Grund angeführt haben.
Denn § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a. F. bezweckt ja gerade die Hilfe zur schulischen
Ausbildung. Jedenfalls aber war der Schulbesuch schon deshalb kein "überwiegender"
anderer Grund i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, weil die Unterbringung in Marburg bei
wertender Gesamtbetrachtung die dem Schulbesuch gleichrangige Aufgabe hatte, der
blinden Hilfeempfängerin Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die ihr später ein
eigenständiges Leben in der Gemeinschaft möglich machen sollten. Es ging bei der
Gewährung von Eingliederungshilfe nicht darum, der Hilfeempfängerin irgendeine Bleibe
in ... zu verschaffen und so den Schulbesuch zu sichern. Ziel war auch, sie - unabhängig
von der Schule - durch Hilfe in der alltäglichen Lebensführung, bei dem Gestalten
sozialer Beziehungen, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, bei
Kommunikation und Orientierung zu fördern und aktivieren. Die Hilfeempfängerin sollte
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Kommunikation und Orientierung zu fördern und aktivieren. Die Hilfeempfängerin sollte
etwa lernen, ihren Haushalt soweit wie möglich unabhängig von fremder Hilfe besorgen
zu können - Hilfe i. S. § 16 Nr. 3 EinglHV - oder sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr
bewegen zu können (s. § 16 Nr. 4 EinglHV). Wegen der generell auf
eingliederungshilfespezifische Grundförderung ausgerichteten Konzeption der
Einrichtung - ohne eine solche wäre sie im übrigen schon keine Einrichtung im Sinne des
§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG - kommt es auch regelmäßig nicht darauf an, ob bzw. in
welchem Umfang die Bewohner zusätzlich speziellen Förderbedarf aufweisen oder
welcher Hilfebedarfsgruppe sie zuzuordnen sind. Allenfalls dann, wenn - anders als hier -
ein blinder Schüler alle lebenspraktischen Fertigkeiten bereits sicher beherrscht, wäre
sein Aufenthalt in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen, nämlich
schulischen Gründen, erforderlich. In einem solchen Fall könnte der Schüler
grundsätzlich auch außerhalb der Einrichtung, etwa in einer Pension oder einem
möblierten Zimmer, untergebracht werden.
2. Der Einwand des Beklagten, die verfügte Hilfegewährung sei rechtswidrig gewesen,
weil der Kläger gegen den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG verstoßen habe,
geht schon deshalb fehl, weil andere Hilfen – etwa Leistungen des Landes Hessen –
jedenfalls tatsächlich nicht gewährt wurden. Nur bereite Mittel hätte der Kläger der
Hilfeempfängerin seinerzeit entgegen halten können.
3. Schließlich hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass vorliegend Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 1 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu Lasten des Jugendhilfeträgers hätte gewährt werden
müssen. Der Beklagte ist seit Jahren mit der Kostenerstattung dieses Hilfefalles befasst.
Hätte er Hinweise auf eine seelische Störung gehabt, so hätte es nahe gelegen, hierzu
ein umfassendes Gutachten mit eingehender Untersuchung der Hilfeempfängerin
einzuholen. Wenn er dies unterlässt, kann er sich nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf
berufen, seinerzeit habe auch eine seelische Behinderung gedroht, zu deren Therapie
Eingliederungshilfe erforderlich gewesen sei. Denn das im Sommer 2002 gefertigten
Gutachten des Jugendärztlichen Dienstes des Klägers weist in die andere Richtung.
Hinweise auf seelische Störungen finden sich in ihm nicht: So sind etwa in der
tabellarischen Auflistung der verschiedenen Behinderungsarten die Zeilen für Neurosen
und Persönlichkeitsveränderungen, für körperlich nicht begründbare Psychosen oder für
andere seelische Störungen ohne Einträge. Gerade weil sich aus der körperliche
Behinderung der Hilfeempfängerin regelmäßig mittelbar und unmittelbar besondere
emotionale Belastungen für sie, ihre Familie und ihre Umwelt ergeben, dürfen einzelne
Entwicklungsschwierigkeiten, die das Gericht vorliegend keineswegs übersieht, nicht
unbesehen als Ausdruck bereits einer eigenständigen Störung angesehen werden; aus
ihnen ergeben sich noch nicht die für die Leistungen nach dem SGB VIII erforderlichen
erzieherischen Bedarfe bzw. Hilfen auf der Grundlage einer seelischen Behinderung.
4. An der fehlenden Standortbestätigung scheitert der Anspruch ebenfalls nicht. Hätte
der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, vorab die Standorte zwischen örtlichem und
überörtlichen Träger zu vereinbaren, würde das Nichteinhalten dieser
verwaltungsinternen Verfahrensregel den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch
grundsätzlich nicht in Frage stellen. Die Frage der Angemessenheit der Kosten, die bei
der Standort-Vorabprüfung im Vordergrund steht, hat der Beklagte im übrigen nie
aufgeworfen; Anhaltspunkte, dass durch die auswärtige Unterbringung vorliegend
unangemessen hohe Kosten entstanden wären, sind auch für das Gericht nicht
ersichtlich.
5. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 Satz 1 BGB. Die Vorschrift ist im
öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine
gegenteilige Regelung enthält. Wird nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages
geklagt, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts, der
seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen verlangt
werden, wenn der Kläger, wie vorliegend, einen Verwaltungsakt anstrebt, der die Zahlung
unmittelbar auslöst,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 -, Buchholz 451.80 Nr.
19; zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, Juris.
Der Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit, auch wenn der Kläger seinen Antrag erst
im Laufe des Verfahrens beziffert hat. Denn rechnerisch konnte die Geldforderung von
vornherein ohne weiteres und unzweifelhaft ermittelt werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
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Der Streitwert wird auf 15.387,01 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert ist festzusetzen, denn das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 194 Abs. 5 VwGO. Der festgesetzte Betrag beruht auf
§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. § 13 Abs. 2 GKG alte Fassung.
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