Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 05.08.2003

VG Frankfurt(oder ): sparkasse, verfügungsrecht, auskunft, kopie, verfügungsbefugnis, auflage, nummer, volljährigkeit, auszahlung, gesetzesänderung

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1151/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 S 2 BAföG, § 328 Abs
2 BGB, § 331 Abs 1 BGB
Sparguthaben als Vermögen im Sinne des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 05. August 2003 (Blätter 01 bis 05) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die sie für den Bewilligungszeitraum Juli 2000 bis
August 2001 erhalten hat.
Mit Antrag vom 25. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das
Pflichtpraktikum für das Studium Landschaftsnutzung und Naturschutz für den Zeitraum
Juli und August 2000. Ferner beantragte sie mit Antrag vom 26. September 2000 die
Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachhochschule Eberswalde.
Auf den jeweiligen Antragsformularen zu diesen Anträgen nahm sie ebenso wie auf dem
am 20. Oktober 2000 von ihr unterzeichneten Formular Angaben zum Einkommen und
Vermögen unter der Rubriken „Angaben zu meinem Vermögen“, Barvermögen und
Guthaben“ sowie „Meine Schulden und Lasten“ ausschließlich Streichungen vor.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum
Juli 2000 bis August 2001, und setzte, nachdem Ausbildungsförderung zunächst mit
Bescheiden vom 27. Oktober 2000, 28. Dezember 2000, 27. Februar 2001, 29. März
2001 und 29. Oktober 2001 festgesetzt worden war, mit Bescheid vom 29. April 2002
- für den Bewilligungszeitraum Juli 2000 bis September 2000 unter Zugrundelegung
eines monatlichen Gesamtbedarfes von 478,06 € einen Förderungsbetrag in
Höhe von insgesamt 1.434,18 € (Blatt 01 des Bescheides),
- für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 unter Zugrundelegung
eines monatlichen Gesamtbedarfes von 488,93 € einen Förderungsbetrag in
Höhe von insgesamt 2.933,58 € (Blatt 02 des Bescheides),
- für den Bewilligungszeitraum April 2001 bis Juni 2001 unter Zugrundelegung eines
monatlichen Gesamtbedarfes von 518,97 € einen Förderungsbetrag in Höhe von
insgesamt 1.556,91 € (Blatt 03 des Bescheides),
- für den Bewilligungszeitraum Juli 2001 unter Zugrundelegung eines monatlichen
Gesamtbedarfes von 518,97 € und Anrechnung des Einkommens des Vaters der
Klägerin in Höhe von 74,54 € einen Förderungsbetrag in Höhe von 444,43 € (Blatt
04 des Bescheides) und
- für den Bewilligungszeitraum August 2001 unter Zugrundelegung eines
monatlichen Gesamtbedarfes von 582,88 € und Anrechnung des Einkommens
des Vaters der Klägerin in Höhe von 74,54 € einen Förderungsbetrag in Höhe von
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
des Vaters der Klägerin in Höhe von 74,54 € einen Förderungsbetrag in Höhe von
508,34 € (Blatt 05 des Bescheides)
fest; Vermögen der Klägerin wurde für den Bewilligungszeitraum nicht angerechnet.
Am 12. August 2002 erhielt der Beklagte vom Bundesamt für Finanzen die Auskunft,
dass die Klägerin auf einem Konto der Stadtsparkasse ... im Jahre 2000 und 2001
Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 337,00 DM bzw. 342,00 DM
erzielt hatte.
Nach mehrfachen Aufforderungen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08. April 2003
eine Kopie des von Frau ... unterzeichneten Antrages zur Eröffnung eines Sparkontos ...
vom 07. Februar 1986, eine Bestätigung der Stadtsparkasse ... vom 31. März 2003 über
nicht vorgenommenen Ein- und Auszahlungen auf dem Konto ... für den Zeitraum vom
01. Januar 1997 bis 31. März 2003 sowie Unterlagen zu weiteren Konten bei der
Sparkasse und Deutschen Bank vor. Hierzu führte sie aus, dass sie von dem Sparkonto
... nichts gewusst habe. Seit der Eröffnung dieses Kontos im Jahre 1986 durch ihre
Großmutter habe sich außer Zinserträgen nichts bewegt; für die Jahre 1997 bis 2003
werde dies belegt durch das beigefügte Schreiben der Sparkasse. Zinsen seien direkt in
das Sparbuch eingetragen worden. Sie sei nicht im Besitz dieses Sparbuches. Da die
Sparkasse nie mit ihr Kontakt aufgenommen habe, hätte sie nur durch ihre Großmutter
von der Existenz dieses Sparbuches erfahren können. Auch ihrer Mutter sei die Existenz
dieses Sparbuches unbekannt gewesen.
Ausweislich der Bestätigungen der Stadtsparkasse ... vom 02. Mai 2003 hatte das Konto
... am 28. Juli 2000 einen Kontostand von 11.504,95 € und am 15. August 2001 einen
Kontostand in Höhe von 11.677,52 € und das Konto ... einen von 103,95 € bzw. 0,51 €.
Am 05. Mai 2003 wurde ein von Frau ..., der Mutter der Klägerin, unterzeichneter
Freistellungsauftrag vom 16. Oktober 1992 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 05. August 2003 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. April 2002
auf und reduzierte für die Bewilligungszeiträume von Juli 2000 bis August 2001 die
bislang gewährten Förderungsbeträge und setzte sie neu fest, und zwar
- anstelle des bislang für den Bewilligungszeitraum Juli 2000 bis September 2000 in
Höhe von insgesamt 1.434,18 € gewährten Förderungsbetrages einen neuen
Förderungsbetrag in Höhe von insgesamt 0,00 € (Blatt 01 des Bescheides),
- anstelle des bislang für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 in
Höhe von insgesamt 2.933,58 € gewährten Förderungsbetrages einen neuen
Förderungsbetrag in Höhe von insgesamt 0,00 € (Blatt 02),
- anstelle des bislang für die Bewilligungszeitraum von April 2001 bis Juni 2001 in
Höhe von insgesamt 1556,91 € gewährten Förderungsbetrages einen neuen
Förderungsbetrag von insgesamt 281,31 € (Blatt 03),
- anstelle des bislang für den Bewilligungszeitraum Juli 2001 in Höhe von 444,43 €
gewährten Förderungsbetrages einen neuen Förderungsbetrag von 19,23 € (Blatt
04) und
- anstelle des bislang für den Bewilligungszeitraum August 2001 in Höhe von
508,34 € gewährten Förderungsbetrages einen neuen Förderungsbetrag in Höhe
von 83,14 € (Blatt 05).
Zugleich forderte der Beklagte die bislang zu viel gewährten Förderungsbeträge in Höhe
von insgesamt 6.493,76 € zurück und zwar
- 1.434,18 € für den Bewilligungszeitraum Juli 2000 bis September 2000 (Blatt 01),
- 2.933,58 € für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis März 2001 (Blatt 02),
- 1.275,60 € für den Bewilligungszeitraum April 2001 bis Juni 2001 (Blatt 03) sowie
- je 425,20 € für die Bewilligungszeiträume Juli und August 2001 (Blatt 04 und 05).
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Maßgebend für die Neufestsetzung war, dass der Beklagte erstmals Vermögen der
Klägerin anrechnete, und zwar
- für die Bewilligungszeiträume Juli 2000 bis September 2000 und Oktober 2000 bis
März 2001 ein monatliches Vermögen in Höhe von jeweils 571,28 €, das aus
einem Vermögen der Klägerin in Höhe von 11.065,75 € abzüglich eines
Freibetrages von 3.067,75 € errechnet wurde, und
- für den Bewilligungszeiträume April bis Juni 2001 sowie Juli 2001 und August 2001
ein monatliches Vermögen in Höhe von jeweils 425,20 €, das aus einem
Vermögen der Klägerin in Höhe von 11.065,75 € abzüglich eines Freibetrages von
5.112,92 € errechnet wurde.
Am 28. August 2003 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2003 Widerspruch
gegen den Bescheid vom 05. August 2003, den sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2003
zunächst damit begründete, sie habe von dem im Jahre 1986 eröffneten Sparbuch ihrer
Großmutter nichts gewusst. Auf dem Sparbuch habe sich seit der Eröffnung nachweislich
nichts bewegt. Von der Sparkasse habe sie hinsichtlich dieses Kontos nachweislich nie
Post erhalten. Sie habe nie einen Freistellungsauftrag unterzeichnet. Im Testament ihrer
Großmutter sei dieses Sparbuch als ihr Erbe angegeben, das sie nicht zum jetzigen
Zeitpunkt, sondern erst nach ihrem Tode erhalten solle. Zudem habe sie zu Beginn ihres
Studiums Schulden gehabt. Diese habe sie jedoch nicht angegeben, weil ihr damaliger
BAföG-Sachbearbeiter die telefonische Auskunft erteilt habe, sie bräuchte keine
Schulden anzugeben, weil sie ohnehin kein Vermögen habe.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 legte die Klägerin dem Beklagten eine Kopie des
auf ihren Namen ausgestellten Sparkassenbuches ... der Stadtsparkasse ... vor. Auf
Seite 2 dieses Sparkassenbuches befindet sich unter der Nummer 4 mit der Überschrift
„Sonstige Vermerke“ folgende Eintragung: „Frau ... geb. ... behält sich zu Lebzeiten das
alleinige Gläubiger- und Verfügungsrecht vor. ..., den 7.2.1986“. Auf diesem Sparbuch
war am 07. Februar 1986 ein Betrag von 15.000,00 DM (7.669,38 €) eingezahlt worden;
in den Folgejahren wurden jährlich bis zum 31. Dezember 2002 die jeweiligen jährlichen
Zinsgutschriften gutgeschrieben. Am 23. Oktober 2003 wurde das auf dem Konto
ausgewiesene Guthaben in Höhe von 12.122,37 € vollständig abgehoben. Unter
Bezugnahme auf dieses Konto führte die Klägerin aus, es habe sich, nachdem dieses
Sparbuch in den Unterlagen ihrer Großmutter, Frau ..., gefunden worden sei, ein neuer
Aspekt ergeben. Von der Sparkasse sei sie darauf hingewiesen worden, das Sparbuch
enthalte den Eintrag, dass sich ihre Großmutter zu Lebzeiten das alleinige Gläubiger-
und Verfügungsrecht vorbehalten habe, weshalb die Bank jegliche Auszahlung von dem
Konto verweigere. Deshalb könne sie erst nach dem Versterben ihrer Großmutter auf
das Konto zugreifen. Erst ab diesem Zeitpunkt könne ihr das Sparbuch als Vermögen
angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 trug die Klägerin vor, das Sparbuch habe nicht
aufgelöst werden können. Zwar sei es zunächst aufgelöst worden, jedoch auf Grund des
im Sparbuch eingetragenen Vermerkes von der Sparkasse unmittelbar danach wieder
zurück gefordert worden.
In einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 23. April 2004 über ein Telefonat mit
Frau ... von der Stadtsparkasse ... ist vermerkt, dass der im Sparbuch eingetragene
Vermerk mit Vollendung des 18. Lebensjahres von Frau ... rechtlich aufgehoben worden
sei. Am 06. November 2003 sei durch die Betreuerin eine Umschreibung des
Sparbuches auf die Oma erfolgt.
Die Stadtsparkasse ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2004 mit, das
Sparkonto ... sei nicht von der Klägerin eröffnet worden; es habe lediglich ein
Gläubigerrechtsvorbehalt für den Todesfall zu deren Gunsten vorgelegen. Auf Grund der
damaligen Gesetzeslage sei die Klägerin Kontoinhaberin geworden. Später sei das
Sparbuch auf die jetzige Kontoinhaberin umgeschrieben worden, da neue gesetzliche
Vorschriften dies erfordert hätten. Die Klägerin habe weder über die Zinsen noch über
das Guthaben verfügt (nachvollziehbar bis Ende 2001). Über die Verwendung des
Guthabens nach der Umschreibung könnten jedoch wegen des Bankgeheimnisses keine
näheren Informationen gegeben werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin vom 26. August 2003 mit dem zur Post
gegebenen Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 zurück.
34
35
36
37
38
39
40
Am 16. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie unter Vorlage mehrerer Schreiben der Stadtsparkasse ... vom
23. November 2004 und 05. Mai 2006 und 11. Februar 2008 vor, § 27 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes stelle zur Anrechnung von Vermögen klar, dass
Gegenstände ausgenommen seien, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen
Gründen nicht verwerten könne. Deshalb könne ihrem Vermögen das im Jahre 1986 auf
ihren Namen eröffnete Sparbuch mit der Eintragung, „Frau ... behalte sich zu Lebzeiten
das alleinige Gläubiger- und Verfügungsrecht vor“, nicht zugerechnet werden, weil sie
keine Verfügung über das fragliche Konto gehabt habe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt
Inhaberin der in dem betreffenden Sparbuch verbrieften Forderung gegenüber der
Stadtsparkasse ... geworden. Ausweislich des Schreibens der Stadtsparkasse ... vom 23.
November 2004 sei ihre Großmutter Kontoinhaberin; sie habe somit keine Möglichkeit
gehabt, über das Geld zu verfügen. In diesem Schreiben habe die Stadtsparkasse
ausgeführt, Gläubigerin und alleinige Verfügungsberechtigte des streitgegenständlichen
Sparguthabens sei auf Grund des ursprünglichen Gläubigerrechtsvorbehaltes bis zum
Eintritt der dort genannten Bedingung (Tod der Gläubigerin) ausschließlich Frau ...
gewesen. Ferner habe die Sparkasse darauf hingewiesen, dass sie – die Klägerin –
irrtümlich als Kontoinhaberin geführt worden sei, „ohne dass ihr eine Verfügung über das
Sparguthaben möglich gewesen wäre“. Zu ihrem Versuch, das fragliche Konto
aufzulösen, habe die Stadtsparkasse in dem betreffenden Schreiben weiter geschrieben,
die Sparkasse habe diese Verfügung irrtümlich zugelassen. Anders als der Beklagte
zitiere, habe die Stadtsparkasse ... im Schreiben vom 05. Mai 2006 unter Verwendung
des vom Beklagten nicht erwähnten Einschubs „soweit vorhanden“ ausgeführt, „auf
einen von Ihnen erteilten Freistellungsauftrag (sei) die Zuordnung der Kapitalerträge“
erfolgt. Sie habe nie einen Freistellungsauftrag unterschrieben; einen solchen
Freistellungsauftrag habe vielmehr ihre Mutter am 16. Oktober 1992 als Pflegerin der
inzwischen durch einen im Jahre 1998 erlittenen Schlaganfall schwerstbehinderten
Großmutter erteilt; mit Ausnahme dieses Freistellungsauftrages seien keine weiteren
Freistellungsaufträge erteilt worden. Die Sparkasse habe im letzten Absatz des
Schreibens vom 23. November 2004 festgestellt, „aus im Einzelnen nicht
nachvollziehbaren Gründen wurde offensichtlich das streitgegenständliche Sparkonto bei
dieser einmaligen Aktion übersehen und nicht ... auf die Gläubigerin ... geändert. ... Auch
im weiteren Verlauf wurde offenbar seitens der Sparkasse übersehen, dass Frau ... nicht
Gläubigerin ... ist“. Es hätten zwar eine ganze Reihe von Versäumnissen vorgelegen: So
sei zum einen übersehen worden, dass im Jahre 1992 das Konto auf Grund der
geänderten Rechtslage sofort auf ihre Großmutter hätte umgeschrieben werden
müssen; übersehen worden sei zum anderen bei der Bearbeitung des
Freistellungsauftrages, dass sie – die Klägern – im rechtlichen Sinne nicht
Steuerschuldnerin gewesen sei; schließlich sei irrtümlicherweise die Verfügung über das
Konto zugelassen worden, die jedoch auf Verlangen der Sparkasse sofort rückgängig
gemacht worden sei. Auch wenn der Briefwechsel in Abschnitten befremdlich erscheine,
könne jedoch nicht ignoriert werden, dass sie keinerlei rechtliche Möglichkeit gehabt
habe, das Geld für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Zudem habe sie das Sparbuch
zu keinem Zeitpunkt im Besitz gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05. August 2003 (Blätter 01 bis 05) in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, auf den Bedarf der Klägerin sei zweifelsfrei Vermögen
anzurechnen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellungen alleinige Gläubigerin
dreier Konten bei der Stadtsparkasse .... Am 28. Juli 2000 habe sie über ein Vermögen
von 11.065,75 € verfügt, und zwar -543,16 € auf dem Girokonto, 103,95 € auf dem
Sparkonto und 11.504,95 € auf dem Sparbuch; am 15. August 2001 habe sie über ein
Vermögen von 11.309,58 € verfügt, und zwar -348,45 € auf dem Girokonto, 0,51 € auf
dem Sparkonto und 11.677,52 € auf dem Sparbuch. Auch hinsichtlich des Sparbuches
sei die Klägerin alleinige Gläubigerin gewesen. Daran ändere auch der Vermerk nichts,
dass sich die Großmutter das alleinige Verfügungsrecht vorbehalte. Entgegen den
Ausführungen im Schreiben der Stadtsparkasse ... vom 23. April 2004 sei das Gläubiger-
und Verfügungsrecht der Großmutter nämlich ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der
Klägerin auf Grund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung unwirksam geworden, so
dass der Vermerk keine rechtliche Relevanz mehr gehabt habe. Im Schreiben der
41
42
43
44
45
46
47
dass der Vermerk keine rechtliche Relevanz mehr gehabt habe. Im Schreiben der
Stadtsparkasse ... vom 23. April 2004 werde die Klägerin als Eigentümerin des strittigen
Kontos und somit als Forderungsinhaberin bezeichnet. Widersprüchliche Darstellungen in
den einzelnen Schriftsätzen der Sparkasse und der Klägerin ließen keine andere
Schlussfolgerung zu. Die Klägerin sei auch gegenüber dem Finanzamt als alleinige
Gläubigerin des Sparbuches ohne Einschränkungen aufgetreten, weil Kapitalerträge nach
dem Einkommenssteuergesetz nur für den Eigentümer (Gläubiger) freigestellt werden
könnten. Die Sparkasse habe die Klägerin in Anwendung des Steuerrechts über 10 Jahre
als Gläubigerin geführt. Es sei zu fragen, ob sich eine Bank derartige Fehler leisten
könne, die steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Hinsichtlich der
Eigentumsverhältnisse hätte sich die Sparkasse mehrfach irren müssen, und zwar
zunächst im Jahre 1993 mit Einführung der Freibeträge, dann in den Jahren 1998 und
2000 bei den jeweiligen Änderungen der Freistellungsbeträge und schließlich mit der
zunächst erfolgten Überweisung der Beträge auf das Konto der Klägerin. Es sei davon
auszugehen, dass ein Geldinstitut bei der Kontoauflösung die Eigentumsverhältnisse
genauestens überprüfe. Als Ergebnis dieser Überprüfung sei zunächst die Auszahlung an
die Klägerin vorgenommen worden. Die Einlassungen der Klägerin seien wenig glaubhaft;
die Begründungen für die Nichtangabe des Sparbuches in den Antragsformularen
reichten von Unwissenheit über mangelnde Verfügbarkeit bis hin zum Fehlen des
Gläubigerstatus. Für die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin könne deren Einlassung in
deren Schreiben vom 08. April 2003 angesehen werden, wonach auch ihre Mutter von
der Existenz des Kontos nichts gewusst habe, weil die Mutter der Klägerin in
Eröffnungsantrag des Kontos als gesetzliche Vertreterin auftauche und den
Freistellungsauftrag unterschrieben habe. Widersprüchlich sei das Verhalten der
Sparkasse, dass sie die Klägerin nicht um Schuldenausgleich mit dem Sparkonto
gebeten habe, weil die Klägerin – wenn auch fälschlicherweise – als Gläubigerin geführt
worden sei. Die Schulden der Klägerin gegenüber Frau ... seien nicht glaubhaft gemacht
worden. Um eine Schutzbehauptung handele es sich, soweit die Klägerin behaupte, sie
sei bezüglich der Angaben von Schulden falsch beraten worden.
Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 06. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe
für den ersten Rechtszug bewilligt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 ist den Beteiligten Gelegenheit zu
weiterem Sachvortrag gewährt worden; hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf das
Terminsprotokoll von diesem Tage verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (Beiakten I und II), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05. August 2003 (Blätter 01 bis 05) in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2004 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Der Beklagte hat zu Unrecht das Guthaben von 11.504,95 € (Stichtag 28. Juli 2000) bzw.
11.677,52 € (Stichtag 15. August 2001), das auf dem auf den Namen der Klägerin
geführten Sparkassenbuch ... bei der Stadtsparkasse ... war, als Vermögen der Klägerin
angerechnet und auf dieser Grundlage die Förderungsbeträge neu berechnet. Zwar gilt
ein Sparguthaben als Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); jedoch sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
BAföG Gegenstände ausgenommen, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen
Gründen nicht verwerten kann. Ein solcher Ausnahmefall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG
liegt hier hinsichtlich des Sparkassenbuches der Stadtsparkasse ... mit der Nummer ...
vor, weil die Klägerin in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der
Antragstellung am 25. Juli 2000 bzw. 26. September 2000 weder in rechtlicher noch in
faktischer Hinsicht ein Verfügungsrecht an diesem Sparbuch hatte und damit das auf
diesem Sparkassenbuch befindliche Guthaben nicht verwerten konnte.
Bei diesem Sparkassenbuch handelt es sich um ein von der Großmutter der Klägerin zu
Gunsten eines Dritten (nämlich der Klägerin) angelegtes Sparbuch, für das ein
Verfügungsrecht der Klägerin gemäß §§ 328 Abs. 2, 331 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) erst – im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB – „unter bestimmten
Voraussetzungen“ in der Weise entstehen sollte, dass der Dritte (nämlich die Klägerin)
das Recht mit dem Tode des Versprechensempfängers (nämlich der Großmutter der
48
das Recht mit dem Tode des Versprechensempfängers (nämlich der Großmutter der
Klägerin) erwerben sollte (vgl. § 331 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften der §§ 328 Abs. 2, 331
Abs. 1 BGB können grundsätzlich anwendbar sein bei einem Sparbuch, das auf den
Namen eines Dritten angelegt wird (vgl. ...er Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
2. Auflage 1985, § 331 BGB Rdnr. 2). Allein die Bezeichnung eines Dritten als Inhaber
eines Sparkassenbuches ist für sich gesehen noch kein zwingendes Anzeichen für
dessen Gläubigerstellung; vielmehr spielt es bei der Auslegung, wer Gläubiger des
Sparkassenbuches ist, unter anderem eine wesentliche Rolle, wer verfügungsbefugt sein
soll (vgl. Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, Kommentar, 12. Auflage 1990, §
328 BGB Rdnr. 76 m.w.Nw. in Fußnote 43). Ein Sparkonto unterfällt demnach den
Regelungen des § 328 Abs. 2, 331 Abs. 1 BGB, wenn es jemand auf den Namen eines
Dritten mit dem Vorbehalt der eigenen Verfügungsbefugnis bis zum Tode anlegt (vgl.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 67. Auflage 2008, § 331 BGB Rdnr. 2).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Großmutter der Klägerin ausweislich des in Kopie
vorliegenden Antrages auf Eröffnung eines Sparkontos vom 7. Februar 1986 an diesem
Tage die Eröffnung des Sparkontos ... auf den Namen der Klägerin beantragte und sich
ausweislich der Eintragung auf Seite 2 des in Kopie vorliegenden Sparkassenbuches
unter der Nummer 4 (mit der Überschrift „Sonstige Vermerke“) „zu Lebzeiten das
alleinige Gläubiger- und Verfügungsrecht“ vorbehielt. Entgegen der Ausführungen des
Beklagten galt diese Verfügungsbeschränkung nicht bis zum Eintritt der Volljährigkeit der
Klägerin, sondern unabhängig davon zu Lebzeiten der Großmutter der Klägerin. Eine
gegenteilige Annahme rechtfertigt sich nicht auf Grund der in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Gesprächsnotiz vom 23. März 2004
zur telefonischen Auskunft von Frau ..., einer Bediensteten der Stadtsparkasse ...,
wonach der eingetragene Vermerk mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin
aufgehoben worden sein soll. Dieser telefonischen Auskunft ist im Hinblick auf das
Erlöschen des zu Gunsten der Großmutter der Klägerin bestehenden
Gläubigervorbehaltes kein Beweiswert beizumessen, weil eine entsprechende schriftliche
Bestätigung, die Frau ... angekündigt hatte, nicht erfolgte. Mit dem am selben Tage
verfassten Schreiben der Stadtsparkasse an die Klägerin wurde die im Vermerk
protokollierte telefonische Auskunft der Frau ... jedenfalls nicht schriftlich bestätigt,
sondern vielmehr ausgeführt, dass das Konto später auf die „jetzige Kontoinhaberin“
umgeschrieben worden sei, da neue Gesetzesvorschriften dies erfordert hätten. Zwar
geht aus diesem Schreiben nicht hervor, wer die darin bezeichnete „jetzige
Kontoinhaberin“ ist; jedoch handelt es sich bei dieser jetzigen Kontoinhaberin nicht um
die Klägerin, weil in diesem Falle die Stadtsparkasse nicht gegenüber der Klägerin unter
Berufung auf das Bankgeheimnis die Auskunft verweigert hätte, in welcher Weise das
Guthaben nach der Umschreibung verwendet worden ist. Da der Gläubigervorbehalt,
soweit man dies der Kopie der Seite 2 des Sparkassenbuches entnehmen kann, nicht
gestrichen ist und das Sparkassenbuch auf Seite 6 Eintragungen bis zum 23. Oktober
2003 enthält, ist davon auszugehen, dass dieser Vorbehalt jedenfalls nicht bis zum 23.
Oktober 2003 gestrichen wurde. Soweit der Beklagte vorträgt, dieser Gläubigervermerk
sei auf Grund einer Gesetzesänderung unwirksam geworden, so dass die Klägerin ab
dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit die Verfügungsberechtigung an diesem
Sparkassenbuch erhalten habe, ist nicht ersichtlich, um welche Gesetzesänderungen es
sich hierbei handelt. Die hier einschlägigen §§ 328, 331 BGB sind jedenfalls zwischen
1985 und 2003 nicht geändert worden; dass Sparbücher mit Gläubigervorbehalt gemäß
§ 331 BGB auch gegenwärtig noch angelegt werden können, zeigt die aktuelle
Kommentierung (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 67. Auflage 2008,
§ 331 BGB Rdnr. 2). Unabhängig davon gibt es hier noch ein weiteres Indiz, welches die
Annahme einer fehlenden Verfügungsbefugnis der Klägerin rechtfertigt. Nach der
Rechtsprechung ist aus dem Verhalten eines nahen Angehörigen, der ein Sparbuch auf
den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben,
typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das
Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
18. Januar 2005 – X ZR 264/02 – NJW 2005, 980). Legt man hier das nicht bestrittene
Vorbringen der Klägerin aus ihrem Schreiben vom 20. November 2003 zu Grunde, dass
das betreffende Sparkassenbuch in den Unterlagen der Großmutter gefunden worden
sei, so deutet auch dieses ergänzend darauf hin, dass sich die Großmutter der Klägerin
das Verfügungsrecht über dieses Sparkassenbuch zu Lebzeiten vorbehalten wollte.
Der hiernach anzunehmende Verfügungsvorbehalt zu Gunsten der Großmutter der
Klägerin hat die rechtliche Folge, dass insoweit die Klägerin keine Verfügungsmöglichkeit
hatte. Unterfällt nämlich – wie hier – ein Recht auf Leistung den Regelungen des § 331
Abs. 1 BGB, erwirbt der Dritte dieses nicht „sofort“ (vgl. § 328 Abs. 2 BGB) mit Abschluss
des Vertrages zwischen Versprechendem (hier der Bank) und dem
Versprechensempfänger (hier der Großmutter der Klägerin, die das Sparkassenbuch
eröffnet hat), sondern „nur unter gewissen Voraussetzungen“ (vgl. § 328 Abs. 2 BGB),
nämlich im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers; bis zum Tode hat der
49
50
51
52
53
54
nämlich im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers; bis zum Tode hat der
Dritte nur eine ungesicherte Anwartschaft auf den Erwerb (vgl. Soergel, a. a. O., § 331
BGB Rdnr. 5; ...er Kommentar, a. a. O., § 331 BGB Rdnr. 1).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin auch keine faktischen Zugriffsmöglichkeiten auf
das betreffende Sparkassenbuch. Die Eintragungen auf Seite 4 bis 6 des Sparbuches
und die entsprechende Bestätigung der Stadtsparkasse ... auf Seite 2 des Schreibens
vom 5. Mai 2006 belegen, dass mit Ausnahme der Ersteinzahlung am 7. Februar 1986
und den jährlichen Zinsgutschriften zwischen dem 7. Februar 1986 und dem 31.
Dezember 2002 keine Ein- und Auszahlungen erfolgten. Da in diesem Zeitraum
insbesondere keine Abhebungen erfolgt sind, folgt hieraus, dass die Klägerin auch in
faktischer Hinsicht keinen Zugriff auf das Konto genommen hat. An dieser Beurteilung
ändert sich auch nichts auf Grund des Umstandes dass dem Guthaben jährlich Zinsen
gutgeschrieben wurden und diese – wenn auch fehlerhaft – als Kapitalerträge der
Klägerin an das Finanzamt weitergemeldet wurden. Zum einen liegt es auf der Hand,
dass Zinsen demjenigen Sparkassenkonto gutgeschrieben werden, auf dem das
betreffende Guthaben liegt, aus dem die Zinsen erwirtschaftet wurden. Zum anderen
bewirkt die (fehlerhafte) Meldung des Kreditinstitutes an die Finanzbehörden, dass der
der nominelle Kontoinhaber aus dem Guthaben auf dem betreffenden Sparbuch
einkommenssteuerpflichtige Zinsen bzw. Kapitalerträge erzielt hat, noch nicht die
Verfügungsbefugnis des nominellen Kontoinhabers und eine zu dessen Gunsten
bestehende rechtliche und faktische Zugriffsmöglichkeit. Nicht entscheidungserheblich
ist daher die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage sowie der in der Tat nur
schwerlich nachvollziehbare Umstand, wie es möglich sein konnte, dass die
Stadtsparkasse ... über mehrere Jahre hinweg die Kapitalerträge irrtümlich der Klägerin
und nicht deren Großmutter als eigentliche Gläubigerin des Sparbuches zugeordnet hat.
Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist aus diesem Grunde, ob die Klägerin Kenntnis
von den Kapitalerträgen hatte und ob sie in Ansehung dessen, dass ihre Mutter am 16.
Oktober 1992 einen Freistellungsauftrag unterzeichnet hatte, im Hinblick auf die
fehlende Kenntnis ihrer Mutter zur Existenz dieses Sparkassenbuches die Unwahrheit
gesagt hat. Jedenfalls liegt – anders als der Beklagte meint – kein unauflösbarer
Widerspruch im Vorbringen der Klägerin, sie habe im Zeitpunkt der Beantragung der
BAföG-Leistungen keine Kenntnis von der Existenz des Sparkassenbuch und dessen
mangelnde Verfügbarkeit gehabt und sie sei keine Gläubigerin gewesen. Denn – wie die
Kommentarliteratur zeigt – ist bei einem Sparbuch mit Gläubigervorbehalt die fehlende
Mitteilung an den Namensträger, dass ein solches auf seinen Namen ausgestelltes
Sparbuch existiert (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O. § 328 BGB Rdnr. 37), kein
untypischer Fall; ob dies auch im Falle der Klägerin so gewesen ist, bedarf hier keiner
Entscheidung, zumal die Kenntnis von der Existenz eines solchen Sparbuches noch kein
Verfügungsrecht daran begründet.
Eine Verfügungsbefugnis der Klägerin über das betreffende Konto auf Grund einer
faktischen Zugriffsmöglichkeit ergibt sich schließlich nicht auf Grund des Umstandes,
dass am 23. Oktober 2003 das gesamte Guthaben in Höhe von 12.122,37 € abgehoben
und auf ihr Girokonto Nr. ... umgebucht wurde. Abgesehen davon, dass dieses Ereignis
keine Auswirkungen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung von BAföG-
Leistungen im Sommer 2000 haben kann, weil dieser Antrag mehr als zwei Jahre vor der
Abhebung gestellt worden war, ist diese Umschreibung ausweislich der Ausführungen im
Schreiben der Stadtsparkasse ... vom 23. November 2004 irrtümlich zugelassen worden
und diese Verfügung nach Feststellung dieses Irrtums am 04. November 2003 und 5.
November 2003 wieder rückgängig gemacht worden; die Kammer hat in Ansehung
dessen, dass dieses Bestätigungsschreiben nicht etwa von einem Sachbearbeiter einer
Filiale, sondern von zwei Bediensteten des Unternehmensbereichs Recht der
Stadtsparkasse unterzeichnet ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser
Darstellung.
Ist demnach das Guthaben auf dem Sparkassenkonto nicht anzurechnen, bedarf es
keiner Entscheidung darüber, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schulden
berücksichtigungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe, welche nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Zulassung der Berufung
rechtfertigen, liegen hier nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum