Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017
VG Frankfurt(oder ): wiederaufnahme des verfahrens, richterliche rechtssetzung, grundstück, rücknahme, unwürdigkeit, präzedenzfall, vollstreckung, gleichbehandlung, ermessensausübung
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 488/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 4 AusglLeistG, § 51 Abs
1 VwVfG BB, § 51 Abs 5 VwVfG
BB, § 48 Abs 1 VwVfG BB
Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz aus abgetretenem
Recht der Erbengemeinschaft ...-... für den Eigentumsverlust an dem Grundstück in ...,
Alte ..., Flur ... der Gemarkung ..., Flurstücke ... und ... geltend. Mit Bescheid vom 27. Mai
2004, berichtigt durch Bescheid vom 4. Juni 2004, stellte der Beklagte fest, dass der
Klägerin als Berechtigter für den Verlust eines ¾-Erbteils an dem genannten Grundstück
insgesamt ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 21.487,04 Euro einschließlich
Zinsen zustehe. Die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den ¼-Anteil des
Zwischenerben U. ...-... wurde wegen Unwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4
Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLG) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte die Klägerin eine Änderung des Bescheides
vom 27. Mai 2004 dahingehend, dass auch eine Ausgleichsleistung für den ¼-Erbanteil
des Herrn U. ...-... gewährt werde, hilfsweise, das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG Bbg wieder aufzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht habe erstmals durch
Urteil vom 15. März 2007 – 3 C 37.06 – entschieden, dass die Unwürdigkeit eines
Zwischenglieds in der Erbenkette nicht zum Ausschluss von einer Ausgleichsleistung
führe. Vor dieser Entscheidung sei es gängige Praxis der Vermögensämter gewesen,
auch die Zwischenglieder einer Erbenkette einer Würdigkeitsprüfung zu unterziehen.
Durch die Entscheidung habe sich die Rechtslage geändert, da sie Ausdruck einer neuen
Rechtsauffassung sei.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus,
dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG Bbg nicht vorlägen. Insbesondere liege keine
Änderung der Rechtslage vor, sondern nur eine Änderung der Rechtsprechung. Im
Hinblick darauf, dass alle vom Beklagten bis zum 15. März 2007 beendeten Verfahren
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unter Beachtung der Gemeinsamen Arbeitshilfe
des Bundes und der Länder beschieden und weitere Wiederaufgreifensanträge in
vergleichbaren Verfahren nicht gestellt worden seien, werde nach pflichtgemäßer
Ausübung des Ermessens das mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 2007
(gemeint 2004) abgeschlossene Verfahren im Sinne einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung nicht wiederaufgegriffen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07. Januar 2008 Widerspruch und führte
zur Begründung ergänzend aus, dass durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein
Präzedenzfall geschaffen werde, da keine weiteren Wiederaufgreifensanträge in anderen
Verfahren gestellt worden seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das
Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich des Rittergutes ... und des Gutes ... noch offen
sei, so dass nach § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz eine Gesamtdegression
vorzunehmen sei. Die Nichtgewährung einer Ausgleichsleistung für den ¼-Erbanteil des
Herrn U. ...-... an dem Grundstück Alte ... in ... werde sich danach auch in diesem
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Herrn U. ...-... an dem Grundstück Alte ... in ... werde sich danach auch in diesem
Verfahren auswirken. Das pauschale Festhalten an dem rechtswidrigen Bescheid erweise
sich vorliegend als schlechthin unerträglich. Jedenfalls sei der Bescheid gemäß §§ 51
Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg zurückzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wies der Widerspruchsausschuss beim
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg den Widerspruch als
unbegründet zurück und führte ergänzend aus, dass die Rechtsprechung die Rechtslage
nur feststelle und nicht verändere. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei
kein Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung, da das Gericht die Grenze zur
Rechtsfortbildung in dem Urteil vom 15. März 2007 nicht überschritten, sondern lediglich
die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AusglLG ausgelegt und damit das Gesetz
rechtskonkretisierend angewandt habe, was aber keine richterliche Rechtssetzung
darstelle.
Die Klägerin hat am 16. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen Brandenburg vom 21. April 2009 zu verpflichten, das Verfahren
wiederaufzugreifen und ihr unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 27. Mai
2004 und des Berichtigungsbescheides vom 04. Juni 2004 eine Ausgleichsleistung von
weiteren 6.646,79 Euro nebst 0,5 % Zinsen monatlich seit dem 01. Januar 2004 für den
¼-Erbanteil des U. ... an dem Grundstück Alte ... in ... zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer
Ausgleichsleistung von weiteren 6.646,79 Euro nebst Zinsen im Wege des
Wiederaufgreifens des Verfahrens. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG Bbg liegen nicht vor. Zutreffend wurde in den angefochtenen Bescheiden, auf die
das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist,
darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. März 2007 – 3 C 37.06 – keine Änderung der Rechtslage vorliegt. Soweit teilweise in
der Literatur vertreten wird, dass auch eine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung
einer Rechtsänderung gleichstehen soll (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008,
Rdn. 30), lag eine solche allgemeine Rechtsauffassung nicht vor. Insoweit wurde in dem
Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 bereits darauf hingewiesen, dass vor der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung des Ausschlussgrundes nach
§ 1 Abs. 4 AusglLG bei allen Rechtsvorgängern in der Literatur streitig diskutiert wurde.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai
2004 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiterem Sinne gemäß §§ 51
Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg. Der Beklagte hat darüber entgegen der in der
Widerspruchsbegründung vom 7. Januar 2008 geäußerten Auffassung der Klägerin in
seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 entschieden, indem er ausführte, dass im
Hinblick darauf, dass weitere Wiederaufgreifensanträge in vergleichbaren Verfahren
bisher nicht gestellt worden seien, das abgeschlossene Verfahren nach pflichtgemäßer
Ermessensausübung nicht wiederaufgegriffen werde. Damit hat der Beklagte eine
Ermessensentscheidung über eine Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004
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Ermessensentscheidung über eine Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004
gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG Bbg getroffen, da im Rahmen einer Entscheidung
nach § 51 Abs. 1 VwVfG Bbg bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen eröffnet
ist. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Es ist nicht erkennbar, dass der
Fortbestand des Bescheides vom 27. Mai 2004 im Hinblick auf einen um 6.646,79 Euro
geringeren Ausgleichsleistungsbetrag für die Klägerin schlechthin unerträglich wäre,
zumal sie die Ansprüche nur aus abgetretenem Recht geltend macht und gegen den
Bescheid keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die nach
Angaben der Klägerin weiteren, noch offenen Ausgleichsleistungsverfahren hinsichtlich
einer eventuellen Degression gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz, die stufenweise
umso höher ausfällt, je höher der errechnete Betrag ist. Der Einwand der Klägerin, im
Hinblick darauf, dass in anderen Verfahren keine weiteren Wiederaufgreifensanträge
gestellt worden seien, werde durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein
Präzedenzfall geschaffen, überzeugt nicht. Denn wenn der Beklagte im vorliegenden
Verfahren den Ausgangsbescheid zurücknehmen würde, müsste er aus Gründen der
Gleichbehandlung auch in weiteren Verfahren in eine Prüfung eintreten bzw. mit
gleichgelagerten Anträgen rechnen. Im Hinblick darauf, ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Beklagte zugunsten der Rechtssicherheit eine Wiederaufnahme des Verfahrens
bzw. eine Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2004 ablehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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