Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 30.01.2004

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
7. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 2144/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 92 KomVerf BB, § 100 GemO
BB, § 101 GemO BB, § 8 Abs 1
Nr 4 GebG BB, § 113 Abs 1 S 1
VwGO
Baugebühren - persönliche Gebührenbefreiung von Amt oder
Gemeinde, Amtshandlung dient nicht einem wirtschaftlichen
Unternehmen
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das klagende Amt wendet sich gegen die Erhebung einer Baugebühr.
Aufgrund einer Anzeige des klagenden Amtes über den Abriss von u. a. fünf Gebäuden
auf dem Grundstück Flur …, Flurstücke … und … (alt, neu: Flurstück …) der Gemarkung
Falkenberg erhob der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2004 (Az. …) gegenüber
dem Amt eine Festgebühr für die Bearbeitung der Anzeige nach der Brandenburgischen
Baugebührenordnung (Tarifstelle 10.14) in Höhe von 50,00 €. Den Widerspruch des
Amtes wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004, zugestellt
am 19. Oktober 2004, als unbegründet zurück und führte dazu im Wesentlichen aus,
dass die durchgeführte Amtshandlung den wirtschaftlichen Unternehmen des Amtes
diene und das Amt deshalb nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Gebührengesetz Brandenburg
(GebG Bbg) persönlich von den Gebühren befreit sei. Mit dem Widerspruchsbescheid
setzte der Beklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 50,00 € fest.
Das Amt hat am 19. November 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht es geltend,
dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg gegeben seien, weil der
Abriss der Beseitigung städtebaulicher Missstände gedient habe und eine Verwertung
der betroffenen Teilflächen nicht möglich sei. Das klagende Amt habe die Flächen nach
dem Abriss lediglich gepflegt und einen Teil zur Nutzung als unentgeltliche Parkfläche
bereitgestellt. Ferner bezieht sich das Amt darauf, dass die Freilegung von der
Gemeinde Falkenberg in Fortführung und Erfüllung eines näher bezeichneten
Bodenordnungsverfahrens des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung
Fürstenwalde durchgeführt worden sei, weshalb auch bei objektiver Betrachtung die
Absicht der Gewinnerzielung hinsichtlich des Abrisses nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid vom 30. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom
12. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Begriffs der wirtschaftlichen Unternehmen in
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Brandenburg auf die § 100 ff. Gemeindeordnung Brandenburg
(kurz: GO) zurückzugreifen sei. Maßgeblich sei daher, dass der streitbefangene Abriss
der Gebäude eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 100 Abs. 1 GO sei, weil eine
solche Leistung ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden
könne. Grundsätzlich seien der Abriss eines Gebäudes und die Verwertung des
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könne. Grundsätzlich seien der Abriss eines Gebäudes und die Verwertung des
Grundstücks durch einen Verkauf oder die Nutzung als Parkfläche geeignet, mit
wirtschaftlichem Erfolg durchgeführt zu werden. Demnach komme es weder darauf an,
ob der Abriss der Beseitigung städtebaulicher Missstände gedient habe noch darauf, ob
im konkreten Fall die Grundstücke nach dem Abriss verwertbar seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2005 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter
als Einzelrichter aufgrund schriftlichen Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Gebührenbescheid vom 30. Januar
2004 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 sind rechtswidrig und
verletzen das klagende Amt in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Baugebühr ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 GebG Bbg
in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (die GVBl. I S. 298) in Verbindung mit § 1 Abs.
1, § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 1. September 2003 –
BbgBauGebO – und Tarifstelle 10.14 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses (Anlage
1). Die rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenerhebung sind jedoch nicht gegeben,
weil das klagende Amt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg insofern persönlich von
Verwaltungsgebühren befreit ist.
Der Gebührenbefreiung steht zunächst § 6 Abs. 2 BbgBauGebO nicht entgegen. Auch ist
weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das klagende Amt im konkreten Fall die zu
zahlenden Gebühren gemäß § 8 Abs. 2 GebG Bbg Dritten aufzuerlegen berechtigt ist (s.
zur vergleichbaren Rechtslage nach § 8 Abs. 2 GebG Nordrhein-Westfalen – a. F. –, OVG
Münster, Urteil vom 23. Oktober 1979 – II A 2373/78 –, EStT NW 34/80, zit. n. juris).
Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg für eine persönliche
Gebührenbefreiung sind gegeben. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden und
Gemeindeverbände von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht
ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Das klagende Amt als Gemeindeverband im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der in zeitlicher Hinsicht maßgeblich heranzuziehenden
Amtsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) unterfällt
dem Anwendungsbereich dieser Regelung. Der Gebührenfreiheit steht im Übrigen nicht
entgegen, dass die Amtshandlung des Beklagten ein wirtschaftliches Unternehmen des
Amtes oder auch der Gemeinde Falkenberg betrifft. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung, ob der Abriss der Gebäude als Tätigkeit des klagenden Amtes (oder der
Gemeinde Falkenberg), der Gegenstand der Gebühren auslösenden Amtshandlung des
Beklagten ist, eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 100 Abs. 1 GO (vgl.
nunmehr § 91 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.
Dezember 2007 – BbgKVerf ) darstellt. Zwar verweist der Beklagte zutreffend darauf,
dass hinsichtlich des Begriffs des wirtschaftlichen Unternehmens in § 8 Abs. 1 Nr. 4
GebG Bbg auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 100 ff. GO (vgl. nunmehr §§ 91
BbgKVerf) zurückzugreifen ist. Jedoch wird mit dem Begriff des wirtschaftlichen
Unternehmens insoweit nicht auf jede (einzelne) wirtschaftliche Betätigung einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne von § 100 Abs. 1 GO verwiesen,
sondern nur auf eine solche, die auch ein entsprechendes wirtschaftliches Unternehmen
der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes nach §§ 101 ff. GO betrifft und somit die
Existenz eines solchen Unternehmens bedingt (vgl. auch § 101 Abs. 3 und 4 GO).
Insoweit setzt der Begriff des Unternehmens im Sinne von § 101 GO ein Mindestmaß
einer betrieblichen Organisationsform durch Zusammenfassung persönlicher und
sächliche Mittel in der Hand des kommunalen Rechtsträgers in Form von kommunalen
Einrichtungen oder Anlagen voraus (vgl. Benedens, in: Schumacher/Augustesen u. a.,
Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I – Gemeindeordnung, Losebl. Stand Juni
2008, § 101 GO, Erl. 2. und 5.; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 2. Dezember 2002 – 9 E
4017/01 –, zit. n. juris, Rz. 17 m. w. N.). Bereits für das Vorhandensein einer
entsprechenden betrieblichen Organisationsform beim klagenden Amt als auch – soweit
es darauf unabhängig von dem Umstand ankommen sollte, dass das
Verwaltungsverfahren allein seitens und gegenüber dem Amt und nicht der durch dieses
vertretenen Gemeinde geführt wurde, - bei der Gemeinde Falkenberg als (damaliger)
Eigentümerin des betroffenen Grundstücks sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Allein
der Umstand, dass der Abriss – wofür einiges spricht – zumindest ursprünglich der
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der Umstand, dass der Abriss – wofür einiges spricht – zumindest ursprünglich der
Verwertung gemeindlichen Vermögens dienen sollte und somit als fiskalisches Handeln
der Gemeinde oder des Amtes einzuordnen sein sollte, führt in Anbetracht des klaren
Wortlauts des Gesetzes zu keiner anderen Beurteilung (vgl. OVG für das Land
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2009 – 1 L 375/05 –, zit. nach juris).
Das Ergebnis steht auch in Einklang mit dem gesetzlichen Zweck. Der Ausschluss der
persönlichen Gebührenbefreiung soll erkennbar für die Fälle erfolgen, in denen
Gemeinden oder Gemeindeverbände gleich einem privaten wirtschaftlichen
Unternehmer durch Handel und Produktion von Gütern oder das Anbieten von
Dienstleistungen erwerbswirtschaftlich am Markt auftreten, nicht jedoch für den Fall einer
– in der Regel nur gelegentlichen – wirtschaftlichen Betätigung außerhalb eines
kommunalen Unternehmens.
Da der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs des
Klägers als rechtswidrig aufzuheben ist, erweist sich die festgesetzte
Widerspruchsgebühr nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG Bbg als rechtswidrig und verletzt das
klagende Amt in seinen Rechten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bezüglich der Kosten und §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 100,- Euro festgesetzt.
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