Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017
VG Frankfurt(oder ): beitragspflicht, beihilfe, mitgliedschaft, sachleistung, verfügung, form, betriebsgesellschaft, sanierung, ausführung, erlass
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 1935/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 Nr 4 TierSGAG BB, § 6
Abs 2 TierSGAG BB, § 101 Abs 2
VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Antrag auf Übernahme der Kosten der Sanierung BHV-1
infizierter Bestände
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfen zur Erstattung der von der
Klägerin aufgewandten Impfstoffkosten des Impfstoffs BHV-1 für die Jahre 1996 und
1997.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine landeseigene Gesellschaft ..., die in ihren
Betriebsteilen ... und ... Rinderhaltung zum Zwecke der Milchproduktion sowie Aufzucht
zur Reproduktion des eigenen Tierbestandes betreibt. Sämtliche aufgeführten
Betriebsteile der Klägerin befinden sich auf dem Territorium des Landes Brandenburg.
Hinsichtlich der Frage der Mitgliedschaft in der Tiersuchenkasse teilte die Klägerin mit
Schreiben vom 08. Oktober 1997 dem Beklagten mit, dass davon ausgegangen werde,
dass eine Pflichtmitgliedschaft in der Tiersuchenkasse Brandenburg mit Wirkung ab dem
01. Januar 1998 begründet werden könne. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 teilte der
Beklagte der Klägerin darauf mit, dass es sich bei ihr nicht um einen landeseigenen
Betrieb handele, sondern um eine privatrechtliche Organisationsform, die sich nicht von
anderen privaten Tierbesitzern unterscheide. Deshalb bestehe für die Klägerin eine
Pflichtmitgliedschaft mit der Folge einer entsprechenden Beitragspflicht. Eines
gesonderten Beitritts zur Tierseuchenkasse bedürfe es nicht. Im Hinblick auf die
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
vom 28. März 1996 (DVAGTierSGBbg) bestehe spätestens ab 1996 eine Beitragspflicht
der Klägerin.
Mit Schreiben vom 18. November 1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die
Beitragszahlungsverpflichtung ab dem 01. Januar 1996 unter der Voraussetzung
anerkannt werde, dass die Betriebsgesellschaft die ihr ab diesem Zeitraum zustehenden
erstattungsfähigen Leistungen aus der Tierseuchenkasse in voller Höhe ersetzt
bekomme. Deshalb könnten die Ansprüche der Betriebsgesellschaft aus der
Tierseuchenkasse mit den Beiträgen verrechnet werden.
Mit Schreiben vom 03. Dezember 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine
Verrechnung der Beiträge mit möglicherweise entstandenen Entschädigungs- und
Beihilfeansprüche nicht in Betracht komme. Denn ohne Zahlung der Beiträge bestehe
überhaupt kein entsprechender Gegenanspruch der Klägerin. Anträge auf Entschädigung
und Beihilfe könnten erst nach einer Beitragszahlung geprüft werden.
Mit Schreiben vom 04. Juni 1998, 05. November 1998 und 05. November 1999
beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Beihilfen für die
Durchführung von Schutzimpfungen mit dem BHV-1 Impfstoff für die Jahre 1996, 1997
und 1998.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung für den
von der Klägerin 1996 und 1997 eingesetzten Impfstoff ab und führte zur Begründung
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von der Klägerin 1996 und 1997 eingesetzten Impfstoff ab und führte zur Begründung
aus, dass gemäß § 23 LHO Zuwendungen des Landes nur veranschlagt würden, wenn
das Land zur Erfüllung bestimmter Zwecke ein erhebliches Interesse habe, das ohne die
Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Diese
Voraussetzung sei bei einer nachträglichen Gewährung der Beihilfe nicht gegeben.
Finanzielle Mittel, die nachträglich zur Verfügung gestellt würden, würden nicht mehr
zweckentsprechend, d. h. nicht mehr für die Impfung eingesetzt, da die Impfungen
vergangener Zeiträume nicht nachholbar seien. Damit seien auch die Voraussetzungen
des § 44 LHO nicht gegeben. Des Weiteren werde die Beihilfe gemäß Ziffer 5.2.2 der
Richtlinie des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Februar 1996
nur durch Zurverfügungstellung der benötigten Impfstoffe bereitgestellt. Eine
Kostenerstattung sei nicht vorgesehen. Der Wegfall des Bedarfs an Impfstoff für die
zurückliegenden Jahre sei anspruchsvernichtend. Eine Zahlung der begehrten Beihilfe
stelle eine Ungleichbehandlung den Tierhaltern gegenüber dar, die der Tierseuchenkasse
zum gleichen Zeitpunkt bzw. später bekannt geworden seien und diese Beihilfe auch
nicht in Geld erstattet bekämen.
Für den im Jahr 1998 bei der Klägerin noch vorhandenen und eingesetzten Impfstoff
würden die Kosten erstattet.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2000 Widerspruch und führte
zur Begründung aus, dass sie rückwirkend vom 01. Januar 1996 Mitglied der
Tierseuchenkasse geworden sei, woraus sich auch rückwirkend Ansprüche auf die
Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen in der Vergangenheit ergäben. Dies sei auch
dem Schreiben des Beklagten vom 03. Dezember 1997 zu entnehmen. Schließlich sei
auch eine Kostenerstattung für das Jahr 1998 erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 lehnte der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet ab und führte ergänzend zu den Ausführungen in dem Schreiben vom 16.
Februar 2000 aus, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 03. Dezember 1997 keine
Zusicherung hinsichtlich der beantragten Beihilfen gegeben habe. Vielmehr sei darin die
Rechtslage erläutert worden, inwieweit Entschädigungs- und Beihilfeansprüche
entstünden und dementsprechend Zahlungen geleistet werden könnten.
Soweit für das Jahr 1998 eine Kostenerstattung gewährt worden sei, lasse sich daraus
kein Rechtsanspruch für die Jahre 1996 und 1997 herleiten.
Die Klägerin hat am 23. August 2000 die vorliegende Klage erhoben.
Sie macht ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren geltend, dass in Anbetracht
der rückwirkend begründeten Mitgliedschaft und der daraus resultierenden
nachträglichen Beitragspflicht zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten
Rechtsverkürzung der Beihilfeanspruch der primär in Form einer Sachleistung gewährt
werde, in einen Aufwendungsersatzanspruch umzuwandeln sei. Denn es sei
rechtsmissbräuchlich, einerseits an die rückwirkend eingetretene Mitgliedschaft eine
hundertprozentig rückwirkende Beitragspflicht zu knüpfen, andererseits jedoch den
Beitragszahlern rückwirkend nicht das gesamte Spektrum der Beihilfeleistungen zu
eröffnen. Ansonsten müsse der Beklagte diesem Umstand an anderer Stelle, z. B.
hinsichtlich des Umfangs der Beitragssätze, entsprechend Rechnung tragen. Der
Beklagte dürfe durch eine nachträgliche Beitragserhebung nicht besser gestellt werden,
als er stehen würde, wenn die Beitragspflicht im Voraus erfüllt worden wäre. Dann
nämlich hätte der Beklagte die Beihilfe in Form der Impfstoffbereitstellung gewährt und
entsprechende Kosten hierfür verauslagt. Dementsprechend sei sie im Umkehrschluss
so zu stellen, als wäre sie ihrer unverschuldet nachträglich geleisteten Beitragszahlung
rechtzeitig nachgekommen. Andernfalls hätte die nachträglich zu bewirkende
Beitragspflicht für sie sanktionsrechtlichen Charakter, obwohl sie an den hierfür
maßgeblichen Umständen kein Verschulden treffe. Eine in Abhängigkeit zum Zeitpunkt
der Beitragszahlung praktizierte Ungleichbehandlung von Mitgliedern verstoße gegen
Art. 3 GG. Vorliegend würde die analoge Anwendung von Ziffer 5.2.1 der Richtlinien zur
sachgerechten Ergebnissen führen. Falls die Vorschriften der LHO anwendbar seien, sei
nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die nachträgliche Kostenerstattung der
Impfkosten als nicht zweckentsprechend gemäß § 23 LHO anzusehen sei. Finanzielle
Mittel, die nachträglich zur Verfügung gestellt würden, als nicht mehr
zweckentsprechend verwendet anzusehen, sei nicht nachvollziehbar, da die Mittel, um
deren Erstattung es gehe, gerade für die Zwecke genutzt worden seien, die Inhalt des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Brandenburg seien.
Im Übrigen regele auch Ziffer 5.2.2 der Richtlinien, dass der Beklagte die Kosten des
Impfstoffs trage, wobei unerheblich sei, wem gegenüber die Kostenpflicht bestehe.
Zumindest habe der Beklagte den Betrag zu erstatten, den er im Rahmen einer
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Zumindest habe der Beklagte den Betrag zu erstatten, den er im Rahmen einer
Sammelbestellung für die Beschaffung des Impfstoffs für die Klägerin hätte aufwenden
müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 zu verpflichten, die beantragten
Beihilfebescheide zur Erstattung der von ihr aufgewandten Impfstoffkosten des
Impfstoffes BHV-1 für die Jahre 1996 und 1997 zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass sich aus Ziffer 5.2.2 der Richtlinien nur ein Anspruch auf eine
Sachleistung in Form der Bereitstellung von Impfstoff ergebe. Die Erstattung von in der
Vergangenheit aufgewandten Kosten sei nicht vorgesehen. Deshalb könne der Anspruch
auf die Sachleistung auch nicht in einen Aufwendungsersatzanspruch umgewandelt
werden.
Eine analoge Anwendung von Ziffer 5.2.1 der Richtlinien komme nicht in Betracht, da die
Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistungen gewollt sei. Es liege auch kein
Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil in anderen Fällen auch keine nachträgliche
Kostenerstattung gewährt werde. Soweit für 1998 eine Geldleistung ermessensfehlerhaft
gewährt worden sei, könne die Klägerin daraus keine Ansprüche für 1996 und 1997
herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass von Beihilfebescheiden zur Erstattung der
von ihr aufgewandten Impfstoffkosten des Impfstoffes BHV-1 für die Jahre 1996 und
1997. Die insoweit ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen
sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Bescheide ist § 8 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes Brandenburg (AGTierSG Bbg).
Danach kann die Tierseuchenkasse auch Beihilfen für Schutzimpfungen gewähren. Diese
Vorschrift eröffnet der Tierkasse somit Ermessen, ob und in welcher Weise die Beihilfen
gewährt werden. Die Ermessensausübung wird durch die Richtlinien des Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Beihilfen und finanziellen
Unterstützungen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie für
Verbesserung der Tiergesundheit im Jahre 1996 und 1997 vom 13. Februar 1996 und
vom 16. Dezember 1996 näher konkretisiert. Gemäß Ziffer 5.2.2 der Richtlinien stellt die
Tierseuchenkasse den benötigten Impfstoff für Impfungen der Rinder zur Sanierung BHV-
1 infizierter Bestände zur Verfügung. Sie trägt die Kosten des Impfstoffes.
Der BHV-1 Impfstoff wird danach grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Eine
Kostenerstattung für den Fall, dass der Impfstoff zunächst selbst verauslagt wird, ist
nicht vorgesehen. Dies folgt auch nicht aus Ziffer 5.2.2 Satz 2 der Richtlinien. Daraus
ergibt sich nur, dass die Tierseuchenkasse den benötigten Impfstoff auf eigene Kosten
zur Verfügung stellt. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass vorliegend
ausnahmsweise doch ein Kostenerstattungs- bzw. ein Aufwendungsersatzanspruch
anzunehmen sei, da sie rückwirkend zum 01. Januar 1996 Mitglied in der
Tierseuchenkasse geworden sei und dementsprechend auch rückwirkend Beiträge zu
entrichten gehabt hätte. Denn die Klägerin irrt, wenn sie von einer "rückwirkenden
Mitgliedschaft" spricht. Die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse entsteht kraft
Gesetzes gemäß § 6 Abs. 2 AGTierSG Bbg i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 2, 4 DVAGTierSG Bbg
vom 28. März 1996. Danach erhebt die Tierseuchenkasse von Tierbesitzern, die die in §
1 Abs. 1 DVAGTierSG Bbg genannten Tiere im Land Brandenburg halten, Beiträge.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse
und dementsprechend auch die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen ist
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und dementsprechend auch die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen ist
demnach an die Haltung von Tieren im Land Brandenburg ab 1996 geknüpft. Die
Klägerin ist damit nicht rückwirkend Mitglied in der Tierseuchenkasse geworden. Vielmehr
wurde erst nachträglich festgestellt, dass die Klägerin ab 1996 beitragspflichtig war und
dementsprechend ab diesem Zeitpunkt auch schon entsprechende Beihilfeansprüche
hätte stellen können. Dass sie dies nicht sogleich erkannt hat, ist ihr zwar nicht
vorzuwerfen, aber auch dem Beklagten nicht anzulasten.
Es ist nicht insoweit nicht ermessensfehlerhaft, von einer Kostenerstattung für die
Vergangenheit abzusehen.
Eine analoge Anwendung von Ziffer 5.2.1 der Richtlinien, welche eine Kostenerstattung
für amtlich angeordnete Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche oder Europäische
Schweinepest vorsieht, scheidet aus, weil insoweit nicht von einer Regelungslücke
ausgegangen werden kann. Vielmehr hat der Richtliniengeber zwischen
Kostenerstattung in dem einen Fall und der Sachleistung in dem anderen Fall
differenziert.
Ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB scheidet aus, weil die Klägerin für
den Beklagten nichts fremdnützig aufgewandt hat. Eine Kostenerstattungspflicht ergibt
sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die
Klägerin keine rechtsgrundlose Leistung an den Beklagten erbracht hat.
In der Ablehnung der Kostenerstattung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte in ständiger Übung in anderen Fällen eine
Kostenerstattung gewährt. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin
aus der einmaligen ermessensfehlerhaften Kostenerstattung für das Jahr 1998 keine
Ansprüche für die Jahre 1996 und 1997 herleiten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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