Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 08.06.2000

VG Frankfurt(oder ): staatsbank, kreditanstalt, ddr, grundstück, wiederaufbau, vertretung, verordnung, rechtsnachfolger, rücknahme, finanzen

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 423/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 EntschG, § 12 Abs 2
EntschG, § 10 Abs 1 EntschG, §
18b Abs 1 VermG, § 36 Abs 1
VermG
Widerspruchsbefugnis der KfW im Zug eines auf den
Entschädigungsfonds übergegangenen Anspruchs
Tenor
Der Abhilfebescheid des Beklagten vom 08. Juni 2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Ablösebeträgen. Streitgegenstand
des vorausgehenden Rückübertragungsverfahrens war das im Grundbuch von ... auf
Blatt ... eingetragene Grundstück ... (Flur 107, Flurstück 230). Auf den Antrag des
Klägers vom 01. August 1990 übertrug der Beklagte ihm das Eigentum am Grundstück
durch Bescheid vom 22. November 1991 zurück. Unter dem 25. Februar 1992 erließ der
Beklagte einen „Nachtrag zum Bescheid vom 22. November 1991“. Dort heißt es: „Laut
Einschätzung der staatlichen Verwaltung befindet sich das Haus in einem schlechten
baulichen Zustand. Die durchgeführten Arbeiten dienten ausschließlich der
Werterhaltung des Gebäudes. Aus diesem Grunde werden die in Abteilung III des
Grundbuches ... von ... eingetragenen Hypotheken lfd. Nr. 6, 7 und 8 durch den
Entschädigungsfond abgelöst. Es leben die Hypotheken mit den lfd. Nr. 4 und 5 wieder
auf“. Zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum 1983 waren in Abteilung III des
Grundbuches u. a. 3 Aufbaugrundschulden über 38.700,00, 7.100,00 und 5.000,00 Mark
eingetragen. Nach Umrechnung im Verhältnis 2:1 und Abzug der Tilgungsleistungen
beliefen sich die Belastungen auf 19.879,32 DM. Die seinerzeit festgesetzte
Entschädigung betrug 2.500,00 Mark der DDR und wurde mithin seinerzeit festgestellten
Belastungen verrechnet.
Nach Übernahme des Grundstücks sanierte der Kläger das aufstehende Mietwohnhaus
mit 8 Wohneinheiten. Für die Finanzierung setzte er 345.000,00 DM an Kreditmitteln ein,
zu deren grundbuchlicher Sicherung das Grundstück herangezogen wurde.
Am 23. März 1999 erhob die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Widerspruch gegen
den Bescheid vom 22. November 1991 in Gestalt des Nachtrages vom 25. Februar
1992. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie an dem Rückübertragungsverfahren
trotz ihrer rechtlichen Betroffenheit nicht beteiligt worden sei. Die in Abteilung III des
Grundbuches unter den lfd. Nr. 6, 7 und 8 eingetragenen Aufbaugrundschulden
zugunsten der Kreissparkasse ... habe sie zur Verwaltung übernommen und mache
nunmehr entsprechende Ablösebeträge geltend. Diese seien dem jetzigen Eigentümer
in Rechnung zu stellen. Die Kreditunterlagen übergab die KfW dem seinerzeitigen
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zur weiteren Veranlassung.
Durch Abhilfebescheid vom 08. Juni 2000 hob der Beklagte den Nachtragsbescheid vom
25. Februar 1992 auf und setzte hinsichtlich der im Grundbuch von ... Blatt ... Abteilung
III unter den lfd. Nr. 6, 7 und 8 eingetragenen Grundschulden einen Ablösebetrag in Höhe
von 19.879,32 DM fest. Von diesem Ablösebetrag seien 1.250,00 DM an den
Entschädigungsfond und die Restsumme von 18.629,32 DM an die Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu zahlen, oder hierfür entsprechende Sicherheit zu leisten. Der
Widerspruch sei zulässig, da der angefochtene Bescheid der KfW als Gläubigerin nicht
zugestellt worden sei. Der Widerspruch sei auch begründet, weil der Kläger die durch die
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zugestellt worden sei. Der Widerspruch sei auch begründet, weil der Kläger die durch die
Aufbaugrundschulden gesicherten Kredite für die Durchführung werterhöhender oder
werterhaltender Baumaßnahmen verwendet habe. Laut beigefügter
Rechtsbehelfsbelehrung könne Widerspruch erhoben werden.
Den daraufhin am 22. Juni 2000 erhobenen Widerspruch wies das Landesamt ...,
Widerspruchsausschuss I, durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 als
unzulässig zurück. Der Kläger wende sich gegen eine Abhilfeentscheidung, die erstmals
eine Beschwer enthalte, weshalb hier § 36 Abs. 1 Satz 5 VermG Anwendung finde. Werde
dem Betroffenen in der Rechtsbehelfsbelehrung ein Rechtsbehelf benannt, der
unstatthaft ist, sei dies einer jeglichen Rechtsbehelf ausschließenden Belehrung gleich
zu setzen.
Der Kläger hat am 11. März 2003 Klage erhoben. Mit Blick auf die fehlerhafte
Rechtsbehelfsbelehrung sei die Klage nicht verfristet. Sie sei auch begründet, weil die
Voraussetzungen für eine Rücknahme des den Kläger begünstigenden Bescheides nicht
vorlägen. Der Kläger habe endgültige Vermögensdispositionen getroffen, hinsichtlich
derer er in seinem Vertrauen auf ein Fortbestehen der Situation geschützt sei.
Der Kläger beantragt,
den Abhilfebescheid des Beklagten vom 08. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt zunächst Bezug auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und meint
im Übrigen, es spiele keine Rolle, ob der KfW ein Ablösebetrag zugestanden habe oder
nicht. Denn letztendlich stehe auch der im Abhilfebescheid zugunsten der KfW
festgesetzte Betrag dem Entschädigungsfonds zu, weil die Forderung per Gesetz auf
diesen übergegangen sei. Wer die Forderung verwalte sei für das hiesige Verfahren
unerheblich. Dies ergebe sich aus einem Erlass des Bundesministers der Finanzen über
die Verwaltung von Forderungen des ehemaligen Staatshaushalts der DDR durch die
Staatsbank Berlin vom 13. Mai 1992 und § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung des
Vermögens der Staatsbank Berlin auf die KfW vom 13. September 1994.
Die Beiladung der KfW durch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Gericht durch
Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Streitsache war gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den
Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem ihm diese durch Beschluss
der Kammer vom 25. Oktober 2007 übertragen worden war.
Die Klage ist zulässig.
Sie war gem. § 36 Abs. 1 S. 5 Vermögensgesetz (VermG) unmittelbar gegen den den
Kläger erstmalig beschwerenden Abhilfebescheid des Beklagten vom 8. Juni 2000 zu
richten.
Die Klage ist nicht verfristet, weil die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden
war. Denn die dem Abhilfebescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war in der Weise
unrichtig, dass sie den Kläger über einen in Wirklichkeit unstatthaften Rechtsbehelf
belehrte. Dieser Fehler unterliegt nicht der Wertung des § 58 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz
VwGO, wonach der Rechtsbehelf nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung
oder Verkündung zulässig ist. Er ist vielmehr der in § 58 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz
VwGO erwähnten Belehrung, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, gleichbedeutend
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Aufl., RdNr. 21 zu § 58 m. w. N.). Da der
Kläger sein Klagerecht nicht verwirkte, kann er den Rechtsbehelf auch noch nach über
zwei Jahren erheben.
Die Klage ist auch begründet.
Der Abhilfebescheid des Beklagten vom 08. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Entscheidung ist § 72 VwGO, wonach die
Behörde dem Widerspruch abhilft, wenn sie ihn für begründet hält. Über den Wortlaut der
Vorschrift hinaus hat die Behörde auch die Zulässigkeit des Widerspruchs zu prüfen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Aufl., Rdnr. 3 zu § 72 m.w.N.).
Der Beklagte hat dem Widerspruch der KfW vom 17. März 1999 zu Unrecht abgeholfen.
Er war nicht befugt, den zu Gunsten des Klägers erlassenen Nachtragsbescheid 25.
Februar 1992 aufzuheben und zu seinen Lasten einen Ablösebetrag i.H.v. 19.879,32 DM
festzusetzen. Dass der Widerspruch hinsichtlich 1.250,00 DM nach der Begründung des
Abhilfebescheides bereits mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig war, weil der
festgesetzte Ablösebetrag insoweit nicht der KfW sondern dem Entschädigungsfonds
zustehen sollte, kann hier dahinstehen, weil der Widerspruch jedenfalls insgesamt
unbegründet ist. Denn der von der KfW mit ihrem Widerspruch gegen den
Nachtragsbescheid begehrte Rechtsschutz als Drittbetroffener reicht nur soweit sie
geltend machen kann, durch die Nichtfestsetzung von Ablösebeträgen in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte war somit gehindert,
den Widerspruch der KfW zum Anlass zu nehmen, um seine Entscheidung über die Pflicht
zur Zahlung von Ablösebeträgen im Rahmen eines Abhilfeverfahrens zu revidieren.
Der KfW steht kein Anspruch auf Festsetzung von Ablösebeträgen zu. Nach
unbestrittenem Vortrag und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten
Unterlagen steht fest, dass die Kreissparkasse ... als Gläubigerin der unter den
laufenden Nummern 6, 7 und 8 in Abteilung III des Grundbuches von ..., Blatt ...
eingetragenen Rechte aus dem Staatshaushalt (Zentraler Reservefonds) entschädigt
worden ist. Damit war die KfW mit der Übernahme des Vermögens der Staatsbank Berlin
(Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die
Kreditanstalt für Wideraufbau vom 13. September 1994, BGBl. I S. 2554) in Bezug auf
den vorliegenden Fall nicht in die Stellung eines Gläubigers im Sinne von § 18 b Abs. 1 S.
1 VermG eingetreten, aus der sie einen Anspruch auf Festsetzung und Herausgabe des
Ablösebetrages hätte ableiten können. Berechtigter ist gem. § 18 b Abs. 1 S. 2 VermG
vielmehr allein der Entschädigungsfonds geworden.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die KfW habe als Verwalterin der
Forderung für den Entschädigungsfonds Widerspruch erheben und die Festsetzung des
Ablösebetrages verlangen können. Unabhängig davon, dass die KfW im
Verwaltungsverfahren nicht im fremden sondern ausschließlich im eigenen Namen
aufgetreten ist, war es ihr hier auch rechtlich nicht möglich, die Festsetzung des
Ablösebetrages in Vertretung des Entschädigungsfonds zu beanspruchen. Denn die
Zuständigkeit für die Vertretung des Entschädigungsfonds im vermögensrechtlichen
Verfahren ist abschließend in § 12 Abs. 2 Entschädigungsgesetz (EntschG) geregelt.
Danach setzen die unter anderem in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 erste Alternative
EntschG zuständigen Stellen, d.h. die Ämter oder Landesämter zur Regelung offener
Vermögensfragen (§ 12 Abs. 1 EntschG), als Vertreter des Entschädigungsfonds den an
diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten fest.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 erste Alternative EntschG regelt, dass Forderungen nach § 18 b Abs. 1
VermG an den Entschädigungsfonds abzuführen sind. Hierbei handelt es sich um
Forderungen von Gläubigern früherer dinglicher Rechte an Grundstücken oder deren
Rechtsnachfolger (Begünstigte), die auf den Entschädigungsfonds übergegangen sind,
soweit der Begünstigte für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen oder eine
Entschädigung vom Staat erhalten hatte. In Anbetracht des zuvor Gesagten ist der
Anspruch der KfW als Rechtsnachfolger der Kreissparkasse ... auf den
Entschädigungsfonds übergegangen, weil sie als damaliger Gläubiger der Hypotheken
aus dem staatlichen Reservefonds entschädigt worden war. Die KfW ist in dem hier
relevanten Zusammenhang somit gegenüber dem Entschädigungsfonds
konkurrierender Anspruchsberechtigter, keinesfalls aber dessen Vermögensverwalter
oder Vertreter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Beklagten
zitierten Vorschriften. Die Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank
Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13. September 1994 regelt – wie oben
bereits angedeutet – den Vermögensübergang auf die KfW und das Erlöschen der
Staatsbank. Der Erlass des Bundesministers der Finanzen zur Verwaltung von
Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR durch die Staatsbank Berlin
vom 13. Mai 1992 (GMBl. S. 435), der ohnehin an der gesetzlichen Regelung nichts
ändern könnte, regelt eine Vertretung des Entschädigungsfonds in den hier in Betracht
kommenden Fällen gerade nicht.
Der Abhilfebescheid kann auch nicht gem. § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in
einen Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG umgedeutet werden. Denn der Beklagte hat
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einen Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG umgedeutet werden. Denn der Beklagte hat
das ihm eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt (vgl. hierzu auch BVerwG, NVwZ
2000, 195). Der angegriffene Bescheid lässt Ermessenserwägungen überhaupt nicht
erkennen. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet hier allein mit Blick auf die
betroffenen Drittinteressen des Klägers aus. Schließlich Widerspräche eine Rücknahme
auch der mit dem „Abhilfebescheid“ erkennbar zum Ausdruck gebrachten Absicht des
Beklagten (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision gegen dieses Urteil, gegen welches das Rechtsmittel der Berufung nicht
gegeben ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG), ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 132 VwGO nicht vorliegen.
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