Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 1627/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 BBG, § 54 S
1 BBG, § 54 S 3 BBG, § 73 BBG,
§ 77 BBG
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen der Verletzung von
Dienstpflichten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung durch die Beklagte.
Mit Wirkung vom 25. Oktober 1997 wurde er unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf
Probe zum Zollsekretär z. A. ernannt.
Am 26. Februar 1998 zu Dienstbeginn um 21.45 Uhr schickte ihn sein Vorgesetzter
wegen Trunkenheit nach Hause. Dem lag zugrunde, dass eine Kollegin erklärt hatte,
wegen seines angetrunkenen Zustandes nicht bereit zu sein, mit ihm gemeinsam den
Dienst zu verrichten. Sein Dienstvorgesetzter stellte sodann fest, dass er stark nach
Alkohol roch und undeutlich sprach.
Nachdem der Kläger am 25. März 1998, eine halbe Stunde vor seiner um 07.00 Uhr
endenden Nachtschicht, Urlaub bis 26. März 1998 beantragt hatte, erschien er – auch –
am 27., 28. und 29. März 1998 nicht zum Dienst, ohne dass von seiner Seite eine
Kontaktaufnahme mit der Dienststelle erfolgte.
Am 04. Mai 1998 wies der Zollamtsvorsteher den Kläger darauf hin, dass er als in der
Probezeit befindlicher Beamter bei einem erneuten Fehlverhalten mit disziplinarischen
Konsequenzen bis hin zur Entlassung rechnen müsse.
Am 30. und 31. Mai 1998 blieb der Kläger dem Dienst fern, was er mit einem diese Zeit
umfassenden Schlaf und Erwachen am 01. Juni 1998 in völliger Desorientierung erklärte.
Am 23. Juli 1998 trat der Kläger seine um 21.45 Uhr beginnende Nachtschicht nicht an,
ohne seine Dienststelle zu benachrichtigen.
Am 18. August 1998 erschien er nicht zum Spätdienst, ohne seine Dienststelle zu
informieren.
Zu dem für den 16. September 1998 beim Hauptzollamt vorgesehenen
Personalgespräch ist der Kläger nicht erschienen und hat sich für diesen Tag auch sonst
nicht zum Dienstantritt gemeldet. Hierzu erklärte er, von einer Urlaubsplanung bis
einschließlich 16. September 1998 ausgegangen zu sein.
Durch Verfügungen vom 13. Oktober 1998 und 14. Oktober 1999 stellte der
Hauptzollamtsvorsteher den Verlust auf Anspruch der Dienstbezüge für das
unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst an den vorgenannten Tagen fest, mit
Verfügung vom 23. November 1998 ordnete er Vorermittlungen gemäß § 126 der
Bundesdisziplinarordnung (BDO) an und bestellte einen Ermittlungsführer. Mit Berichten
vom 16. Juli und 20. August 1999 legte der Hauptzollamtsvorsteher der Beklagten das
Ermittlungsergebnis der Vorermittlungen und entsprechende Unterlagen vor mit der
Bitte, die Untersuchung nach § 126 der Bundesdisziplinarordnung einzuleiten, da nach
alledem der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das vom Gewicht her bei einem
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alledem der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das vom Gewicht her bei einem
Beamten auf Lebenszeit in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahnden wäre. Aus
diesem Grunde sei seine Disziplinarbefugnis nicht mehr gegeben. Die Beklagte ordnete
durch Verfügung vom 29. September 1999 die entsprechende Untersuchung an und
bestellte einen Untersuchungsführer, was dem Kläger am 13. Oktober 1999 bekannt
gegeben wurde. Mit Verfügung vom 08. Oktober 1999 wurde die Probezeit des Klägers
um sechs Monate bis zum Ablauf des 30. April 2000 verlängert. Nach seiner
Vernehmung sowie Durchführung einer Beweisaufnahme und seiner abschließenden
Anhörung am 21. März 2000 erfuhr der Untersuchungsbeamte durch Bericht vom 27.
April 2000, dass der Kläger wegen einer Kleiderschuld zum dritten Mal von der
Zollkleiderkasse gemahnt worden und auf Antrag einer Krankenversicherung ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger ergangen sei. Da beides für
die Untersuchung von Bedeutung gehalten wurde, verzögerte sich der Abschluss des
Verfahrens. Der Untersuchungsbeamte verstarb am 06. Juni 2000, sein Nachfolger legte
nach abermaliger Verlängerung der Probezeit des Klägers mit Verfügung vom 18. Juli
2000 bis zum 01. Dezember 2000 am 27. September 2000 einen zusammengefassten
Bericht zu dem Untersuchungsverfahren vor, nach dem der Kläger den Dienst im
Kalenderjahr 1998 in fünf Fällen in insgesamt acht Tagen ohne Genehmigung fernblieb,
am 26. Februar 1998 den Dienst in dienstunfähigem Zustand infolge Alkoholgenusses
antrat und der Verpflichtung zur Zahlung der Kleiderschuld aus dem Jahre 1999 in Höhe
von 105,75 DM gegenüber der Zollkleiderkasse wiederholt nicht nachkam und die
Zahlung erst nach der dritten Mahnung, mit der auch die Kleiderschuld in Höhe von
41,63 DM zuzüglich 10,00 DM Mahnkosten für das laufende Jahr (Januar – März)
angemahnt wurde, leistete. Nachdem dem Bezirkspersonalrat und dem Kläger
Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden war und die Probezeit mit
Verfügung vom 15. November 2000 nochmals bis zum Ablauf des 31. Mai 2001
verlängert worden war, entließ die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 30.
November 2000 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Bundesbeamtengesetz
(BBG) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Durch
die im Untersuchungsverfahren festgestellten Verhaltensweisen habe er schuldhaft in
fünf Fällen gegen seine sich aus § 73 Abs. 1 BBG ergebene Dienstleistungspflicht, gegen
die sich aus § 54 Satz 1 BBG ergebene Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und
gegen die sich aus § 54 Satz 3 BBG ergebene Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen und damit ein
einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er habe durch sein
mehrfaches schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst gegen die Grundpflicht eines jeden
Beamten, überhaupt zum Dienste zu erscheinen, verstoßen. Ohne die Dienstleistung
ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der
Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dies offenbare ein hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die
Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Ein wiederholtes tageweises Fernbleiben
vom Dienst stelle für sich allein genommen bereits ein schwerwiegendes Dienstvergehen
dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme (mindestens
Gehaltskürzung) zur Folge habe, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren
verhängt werden könne. Nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens lägen keine
Gründe vor, die ein Abweichen von der vom Gesetzgeber gewollten Regelmaßnahme der
Entlassung rechtfertigen und ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung ermöglichen
würden. Aufgrund amtsärztlicher Gutachten sei erwiesen, dass eine akute
Alkoholabhängigkeit mit ggf. einhergehendem Verlust der Steuerungsfähigkeit nicht
bestanden habe. Auch die rechtskräftige Scheidung der Ehe des Klägers am 19.
November 1998 habe seinen psychischen Zustand nicht gravierend beeinträchtigt,
zumal er seit Mai 1995 von seiner damaligen Ehefrau getrennt gelebt und seit Januar
1997 eine neue Lebenspartnerin mit häuslicher Gemeinschaft seit April/Mai 1998
gefunden habe.
Zur Begründung seines mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 erhobenen
Widerspruchs führte der Kläger aus, seit den bereits im Jahre 1998 stattgefundenen
Vorfällen habe er seinen Dienst stets pünktlich und gewissenhaft verrichtet, die
Nichtbegleichung der Zollkleiderschuld sei ein Versehen gewesen. Die lange
Verfahrensdauer habe ihm das Gefühl vermittelt, ihm werde die Chance einer weiteren
Bewährung eingeräumt. Im Bescheid sei nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt
worden, dass eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Maßnahme verhängt
werden würde, zumal das Disziplinargericht aufgrund seiner schlechten psychischen
Verfassung, der Singularität des Vorfalls vom 26. Februar 1998 und der geringen Höhe
der Kleiderschuld von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen hätte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit
der Begründung zurück, die persönliche Situation des Klägers sei mit der Gewährung
einer Auslauffrist bei der Entlassung erst mit Ablauf des Monats Dezember 2000
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einer Auslauffrist bei der Entlassung erst mit Ablauf des Monats Dezember 2000
ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden. Angesichts des bereits mit Verfügung zur
Anordnung der Untersuchung am 29. September 1999 erfolgten Hinweises auf die
Möglichkeit der fristlosen Entlassung habe der Kläger nicht auf eine weitere Chance zur
Bewährung vertrauen können. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers könnten nicht
zu einer durchgreifenden Milderung und damit bei einem Lebenszeitbeamten zum
Absehen von der Verhängung einer förmlichen Disziplinarmaßnahme führen. Die
wiederholte Nichtbegleichung der Kleiderschuld stelle ein pflichtwidriges Verhalten dar,
weil der Kläger zweifelsfrei gegen die ihn gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht
beachtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens innerhalb des Dienstes verstoßen
habe. Die von ihm vorgenommene isolierte Bewertung und Beurteilung der
Pflichtverletzungen stehe zudem dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens
entgegen.
Hiergegen richtet sich die am 06. Juli 2001 erhobene Klage, zu deren Begründung der
Kläger ausführt, die Dauer des Untersuchungsverfahrens habe gegen den dem
Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen. In einem
förmlichen Disziplinarverfahren hätte er bereits nach sechs Monaten einen Antrag nach
§ 66 BDO gestellt und bei Nichtbearbeitung die Einstellung des Verfahrens erreicht. Auch
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 15 BDO sollten die erforderlichen
Maßnahmen mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt werden. Die Beklagte
habe hiergegen verstoßen, indem sie mit den zu führenden Ermittlungen Beamte
beauftragt habe, die in ihrer dienstlichen Funktion bereits unverhältnismäßig hoch
ausgelastet gewesen seien und diese zusätzlichen Aufgaben nur mit der eingetretenen
Verzögerung nebenbei hätten erledigen können. Zudem sei der von der Beklagten
gezogene Schluss, seine Handlungen hätten bei einem Beamten auf Lebenszeit eine
Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu
verhängen gewesen wäre, nicht zwingend.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die nach § 66 BDO vorausgesetzte „unangemessene Verzögerung“ für nicht
gegeben, weil der Untersuchungsführer den Kläger im April 2000 über die notwendig
gewordene Einbeziehung der Vorgänge wegen der Kleiderschuld informiert habe und im
Juni 2000 verstorben sei. Der im Juli 2000 dem Kläger bekannt gegebenen Neubestellung
eines Untersuchungsführers sei im September 2000 der zusammenfassende Bericht
gefolgt. Die Anordnung von Vorermittlungen gemäß § 26 BDO im Anschluss an die
dienstrechtlichen Verfehlungen des Klägers sei erforderlich gewesen, da erst das
entsprechende Ermittlungsergebnis den Verdacht eines Dienstvergehens erbracht habe.
Schließlich sei dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zu entnehmen, dass ohne
Unterschied, ob eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorliegen, von einem
einheitlichen Dienstvergehen auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vor dem
Berichterstatter vom 21. Dezember 2006 sowie die übrige Gerichtsakte und die von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und -
soweit wesentlich – Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer waren.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte wegen der im Erörterungstermin erteilten Zustimmung der
Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 30. November 2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Grundlage für die Entlassung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. 1999 I S. 675). Nach dieser Vorschrift konnte ein Beamter auf
Probe entlassen werden, wenn ein Verhalten vorlag, das bei einem Beamten auf
Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, die nur im förmlichen
Disziplinarverfahrens verhängt werden konnte.
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Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere sind die
Rechte der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
gewahrt und die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der damals noch geltenden
Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967
(BGBl. 1967 I S. 751) erforderliche Untersuchung ist durchgeführt worden.
Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Entlassung nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ist keine disziplinarrechtliche, sondern
eine beamtenrechtliche Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte werden nicht wie
Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG gestützte
Entlassungsverfügung des Dienstherrn gem. §§ 113, 114 VwGO. Die Verwaltungsgerichte
haben zunächst in vollem Umfang zu prüfen, ob ein Verhalten im Sinne von § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BBG vorliegt. Es muss festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 BBG) vorliegen. Dies ist im
vorliegenden Fall zu bejahen.
Unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der
Beteiligten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger in fünf Fällen an insgesamt
acht Tagen den Dienst ohne Genehmigung fernblieb, an einem Tag in dienstunfähigem
Zustand infolge Alkoholgenusses den Dienst antrat und seiner Verpflichtung zur Zahlung
von Kleiderschuld wiederholt nicht nachgekommen ist.
Der Kläger stellte das bereits wegen der bestandskräftigen Entscheidungen über den
entsprechenden Verlust der Dienstbezüge hier zugrundezulegende unentschuldigte
Fernbleiben vom Dienst nicht in Abrede, er versucht dies lediglich durch seinen
psychischen Zustand mildernd zu erklären.
Hinsichtlich des vorgeworfenen Dienstantritts unter Alkoholeinwirkung kann ihm nicht in
der Auffassung gefolgt werden, eine solche könne nur bei Vorliegen einer Blutprobe
angenommen werden. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Zeugenaussagen sind
klar und eindeutig dahingehend, dass alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei dem
Kläger deutlich zu Tage getreten sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass er in
der Vergangenheit bereits mehrfach dadurch aufgefallen ist, ein erhebliches
Alkoholproblem (gehabt) zu haben. So musste er 1996 eine Entziehungskur absolvieren.
Amtsärztlich befragt gab er an, um Abstinenz bemüht zu sein. Bei einem dermaßen
deutlichen Problembild ist die Beklagte nicht verpflichtet, über ohne weiteres glaubhafte
Zeugenbekundungen hinausgehende Nachweise für einen Alkoholmissbrauch im
Zusammenhang mit dem Dienst zu schaffen. Vielmehr hätte der ganz offenkundig mit
einem Alkoholproblem behaftete Beamte die Möglichkeit gehabt, den entstandenen
negativen Eindruck dadurch zu entkräften, dass er prüffähige Nachweise dafür erstellen
lässt und beibringt, die den entstandenen Eindruck widerlegen.
Die wiederholte Nichtbegleichung von Kleiderschulden gesteht der Kläger ein, er
versucht sie lediglich mit versehentlichem Handeln zu entschuldigen.
Der Kläger hat durch die wiederholte Dienstverweigerung, den Dienstantritt unter
Alkoholeinfluss und die mehrfache Nichtbegleichung von Kleiderschulden schuldhaft
gegen die sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebene Verpflichtung zur Dienstleistung,
die sich aus § 54 Satz 1 BBG ergebene Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und
gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des
Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Danach gehört es zum Kernbereich der
dienstlichen Pflichten, zum Dienst zu erscheinen und innerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert sowie von
Vorgesetzten erlassene Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu
befolgen.
Das vorgeschilderte, einheitlich zu beurteilende Fehlverhalten des Beamten (vgl. Urteil
des BVerwG vom 05. Juli 2006 – 1 D 5/05, zitiert nach juris) rechtfertigt auch die
Entlassung, da es mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit
eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme
(Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, vgl. §§ 5, 29, 33 BDO) zur Folge gehabt
hätte.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG, dass bei der Frage, in
welcher Weise die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gebotene hypothetische
Feststellung zu treffen ist, festgestellt werden muss, wie das zuständige
Disziplinargericht entschieden hätte. Das Verwaltungsgericht hat dabei die einschlägige
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Disziplinargericht entschieden hätte. Das Verwaltungsgericht hat dabei die einschlägige
Rechtsprechung der zuständigen Disziplinargerichte in einer der Überprüfung
zugänglichen Weise anzuführen. Für die zu treffende hypothetische Feststellung ist es
erforderlich - aber auch genügend - wenn die aus der einschlägigen Rechtsprechung der
Disziplinargerichte abzuleitenden Grundsätze geeignet sind, den vom Dienstherrn in der
Entlassungsverfügung gezogenen Schluss mit hinreichender Sicherheit zu rechtfertigen
(BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981- 2 C 24.79 - DÖV 1982, 73 f.; BayVGH, Urteil vom 07.
Mai 1986, a.a.O.). Fehlt eine einschlägige Rechtsprechung der Disziplinargerichte, ist die
erforderliche - hypothetische - disziplinarrechtliche Bewertung vom Verwaltungsgericht
selbst durchzuführen. Das Gericht hat dann unter Heranziehung und Anführung
disziplinarrechtlicher sowie der in der Rechtsprechungspraxis der Disziplinargerichte
erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen eine nachvollziehbare eigenständige Bewertung
des dem Beamten auf Probe vorgeworfenen Verhaltens vorzunehmen (BVerwG, Urteil
vom 09. Juni 1981 - 2 C 24.79 - zitiert nach juris).
Die einschlägige, zum bisherigen Disziplinarrecht ergangene Rechtsprechung der
Disziplinargerichte ist dahingehend zu würdigen, dass selbst bei vorliegenden
Milderungsgründen infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen das Fehlverhalten des
Klägers im förmlichen Disziplinarverfahren zumindest mit einer Gehaltskürzung
geahndet worden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenbart eine
Dienstverweigerung als Verstoß gegen die Grundpflicht eines jeden Beamten, überhaupt
zum Dienst zu erscheinen, ein so großes Maß an Verantwortungslosigkeit,
Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten
Verwaltung, dass in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muss. Dies gilt auch
für wiederholt tageweise Dienstverweigerung. Schon eine insgesamt oder in
Einzelabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst
ist als so unerträglich zu werten, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses
grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1990 – 1 D 33/90 -;
Urteil vom 31. August 1999 – 1 D 12/98 -, zitiert nach juris). Die dem Kläger
vorzuwerfende Dienstverweigerung über acht Tage erreicht eine solche Monatsgrenze
nicht. Allerdings ist auch in einem solchen Fall zumindest eine Gehaltskürzung zu
verhängen. Bei einer einmaligen Dienstverweigerung von insgesamt fünf Tagen wäre die
Degradierung des Beamten die normalerweise angemessene Disziplinarmaßnahme. Bei
Vorliegen von besonderen Ausnahmetatbeständen könnte hiervon allerdings abgesehen
werden. So, wenn der Beamte nach dem Vorfall im Sinne seines Wohlverhaltens seine
Dienstgeschäfte in besonders verantwortungsvoller Weise mit außergewöhnlichem
Engagement geführt hat und in einer Vorgesetztenfunktion als beispielsweise Leiter
belassen wird. In einem solchen Fall erscheint der Rechtsprechung eine Gehaltskürzung
um 10 v. H. der jeweiligen Besoldungsbezüge auf drei Jahre angemessen (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1997 – D 17 S 8/97 – zitiert nach juris).
Dem Kläger ist zudem vorzuwerfen, dass er wegen des Dienstantritts unter Alkohol
sowie die fünffache Dienstverweigerung den Dienstablauf erheblich gestört und sich als
höchst unzuverlässig erwiesen hat. Schließlich ist in das einheitliche Dienstvergehen
auch seine dem Dienstherrn nicht zuzumutende Säumigkeit im Zusammenhang mit
seiner Kleiderschuld einzubeziehen und vorzuwerfen. Angesichts der zahlreichen
Mahnungen kann er sich nicht mit einem Versehen entschuldigen. Die Gesamtwürdigung
dieser Umstände sowie die dem Kläger nach den Vorfällen attestierten
durchschnittlichen Leistungen würde selbst bei Zugrundelegung durchgreifende
Milderungsgründe infolge eines zerrütteten psychischen Zustandes aufgrund von
Beziehungsproblemen des Klägers und/oder seines erheblichen Alkoholkonsums eine
mehrjährige Gehaltskürzung in vorgenanntem Umfang zur Folge haben. Deshalb war es
entbehrlich, den genauen Gesundheitszustand des Klägers im damaligen Zeitrahmen
aufzuklären, zumal die amtsärztlichen Untersuchungen seine Dienstfähigkeit belegten.
Eine unangemessene oder überlange Verfahrensdauer vermag die Kammer nicht zu
erkennen. Weder das Versterben des ersten Untersuchungsführers noch die eindeutig in
das Untersuchungsverfahren einzubeziehende, vom Kläger nicht offenbarte und erst
spät bekannt gewordene Nichtbegleichung der Kleiderschuld sind der Beklagten
vorzuwerfen. Sie hat dem Kläger vielmehr frühzeitig zu verstehen gegeben, dass er bei
einer Feststellung der vermuteten Dienstvergehen nicht mit seinem Verbleiben im
Dienst rechnen könne. Die von dem Kläger angestellten hypothetischen Überlegungen
zu der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und möglicher Reaktionen
seinerseits, des Gerichts oder der Ermittlungsbehörde können auf den vorliegenden Fall
nicht übertragen werden. Selbst bei Übertragung wäre nicht davon auszugehen, dass
disziplinargerichtlicherseits eine unangemessene Verzögerung angenommen worden
wäre.
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Die Beklagte hat die Entscheidung über die Entlassung des Klägers – erst zum
Jahresende – auch in ermessensfehlerfreier Weise getroffen. Denn bei der Entlassung
eines Probebeamten aufgrund eines Dienstvergehens kommt ein Ermessen nur in sehr
engen Grenzen in Betracht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 BBG vor, so bildet die Entlassung die vom Gesetzgeber gewollte und
deshalb nicht näher begründungspflichtige Regelfolge, von der bei Vorliegen besonderer
Gründe abgesehen werden kann (vgl. GKÖD, § 31 BBG Rn. 22; Schnellenbach,
Beamtenrecht, 5. Aufl. 2001, Rn. 162 m. w. N.). Solche Gründe sind vorliegend weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die
Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.836,49 EUR (entspricht 21.194,34 DM)
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b) des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis 30. Juni 2004 zum geltenden Fassung. Danach
ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 6 im
Beitrittsgebiet im Zeitpunkt der Klageerhebung zugrunde zu legen.
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