Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): alleinstehende mutter, hohes alter, allgemeine lebenserfahrung, örtliche zuständigkeit, schwiegersohn, pflege, heim, erbengemeinschaft, grundbuch, sozialhilfe

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 844/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 SGB 10, § 97 Abs 2
BSHG, § 154 Abs 1 VwGO
Klage auf Erstattung von Kosten, die einer als Hilfe zur Pflege
gemäß § 68 BSHG bewilligt worden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie im Zeitraum
vom 21. Dezember 1998 bis zum 31. August 2004 der Hilfeempfängerin E. (nachfolgend:
Hilfeempfängerin) als Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG bewilligt hat.
Die am 1919 geborene Hilfeempfängerin, die inzwischen verstorben ist, wohnte bis Ende
1991 auf dem Gebiet des Beklagten in F., einer kleinen, etwas abseits gelegenen
Siedlung, die zu der Gemeinde D. gehörte. Ihr Mann F. war 1988, ihr Sohn E., der im
selben Haushalt gelebt hatte, im Frühjahr 1991 verstorben. Die Hilfeempfängerin hatte
weitere vier Kinder, von denen eine Tochter ebenfalls in D., eine weitere Tochter in der
nahegelegenen Gemeinde R. und zwei Söhne in Fo. und B. wohnten.
Die Hilfeempfängerin gehörte nach dem Tod ihres Mannes und ihres Sohnes einer
Erbengemeinschaft an, welcher der von ihr bewohnte Hof in F. gehörte; das 5.278 m²
große Grundstück war im Grundbuch vom D., Blatt 388 unter Flur 5, Flurstück 68
eingetragen. Die Erbengemeinschaft war außerdem Eigentümerin von 7,595 ha
Ackerland (Grundbuch Gemarkung F., Blatt 211, Flur 4, Flurstücke 56 und 57); im
Grundbuch war vermerkt, dass die Hilfeempfängerin einen ideellen 13/40 Anteil inne
hatte.
Am 09. Oktober 1991 bevollmächtigten die Hilfeempfängerin und die weiteren Mitglieder
der Erbengemeinschaft den in D. lebenden Schwiegersohn der Hilfeempfängerin, alle
Angelegenheiten des Nachlasses nach F. und E. zu regeln; der Schwiegersohn sollte
insbesondere berechtigt sein, Grundstücke zu verkaufen. Als Wert der notariellen
Vollmacht wurde 156.000,00 DM angegeben. Anfang Februar 1992 wurde die Hofstelle
für 100.000,00 DM veräußert und aufgelassen, die Erwerber am 23. Juni 1993 im
Grundbuch eingetragen.
Zuvor, am 01. Dezember 1991, war die Hilfeempfängerin in das ….Heim im Stadtgebiet
der Klägerin gezogen. Am 10. Dezember 1991 beantragte sie bei der Klägerin
Sozialhilfe. Dabei gab sie an, sie habe „Haus- und Grundbesitz 1 ha“. Zunächst lehnte
die Klägerin den Sozialhilfeantrag mit Bescheid vom 30. März 1993 ab und notierte in
diesem Zusammenhang:
„1 ha Land angegeben, bei erneuter Antragstellung hinterfragen“.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1993 bewilligte die Klägerin sodann auf den Antrag „vom
10.12.91“ die Übernahme der Heimkosten als Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG. Zuvor
hatte sie den von der Hilfeempfängerin bevollmächtigten Schwiegersohn der
Hilfeempfängerin gebeten, wegen der „Vervollständigung“ des Sozialhilfeantrages
vorzusprechen, es sei ein „Eigentumsnachweis“ mitzubringen; im Sozialhilfeantrag habe
die Hilfeempfängerin angegeben, ihr gehöre 1 ha Land. Der Schwiegersohn erklärte
daraufhin bei seiner Vorsprache am 27. Mai 1993, der angegebene Grundbesitz von 1 ha
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daraufhin bei seiner Vorsprache am 27. Mai 1993, der angegebene Grundbesitz von 1 ha
sei nicht das Eigentum der Hilfeempfängerin, der von der Hilfeempfängerin
„angegebene Grundbesitz, 1 ha Land“ sei nicht ihr Eigentum, sie habe „die Wiese“ „zur
Nutzung“ gehabt. Weitere Ermittlungen stellte die Klägerin nicht an.
Einige Jahre später, Anfang 1998, wurde die Hilfeempfängerin vom Medizinischen Dienst
der Krankenkassen (MDK) begutachtet. Bei der von einer Diplom-Medizinerin und einer
Pflegefachkraft vorgenommenen Untersuchung wurde ein Hilfebedarf von wöchentlich 3
Minuten zum Baden festgestellt. Die Versicherte (d. h. die Hilfeempfängerin) brauche
außerdem Motivation zur Tagesgestaltung, daneben sei der „strukturschützende
Rahmen des Heimes“ erforderlich. Zusammenfassend hieß es in dem Gutachten vom
23. Februar 1998, die Versicherte sei „weiterhin sehr selbstständig“.
Am 23. Dezember 1999 hat die Klägerin die Klage 6 K 3807/99 erhoben, nachdem sie
sich zwei Tage zuvor erstmals an den Beklagten gewandt hatte. Die Kammer hat das
vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2005 zu dem Aktenzeichen 6 K 844/05
abgetrennt, es betrifft die Forderung für den Zeitraum ab dem 21. Dezember 1998. Im
übrigen ging es der Klägerin um die Erstattung der von ihr seit dem 01. Januar 1995
aufgewandten Sozialhilfekosten; insoweit wurde die Klage 6 K 3807/99 mit
(rechtskräftigem) Urteil vom 08. Juli 2005 abgewiesen, weil die Klägerin die
Ausschlussfrist des § 111 SGB X versäumt habe.
Nach Klageerhebung stellte sich heraus, dass die Hilfeempfängerin als Mitglied der
Erbengemeinschaft Miteigentümerin der Hofstelle und der Ackerflächen gewesen und
dass die Hofstelle unterdessen verkauft worden war. Die nunmehr von der Klägerin
angehörten Kinder der Hilfeempfängerin gaben an, „auf Beschluss aller“ sei der
Hausverkauf nicht angegeben worden, „um Heimkosten zu sparen“. Der
Hilfeempfängerin habe die Hälfte des Kaufpreises von 100.000,00 DM, d. h. 50.000,00
DM, zugestanden, diesen Teil habe sie, die Hilfeempfängerin, gleichmäßig an ihre vier
Kinder verschenkt. Die in D. lebende Tochter der Hilfeempfängerin gab in diesem
Zusammenhang an, die 12.500,00 DM, die sie von ihrer Mutter erhalten habe, habe sie
„als Darlehen“ angesehen. Von dem Verkauf nicht umfasst waren die gut 7 1/2 ha
Ackerland, die stets verpachtet waren.
Die Klägerin räumt ein, sie habe die Sozialhilfe seinerzeit rechtswidrig bewilligt, könne
diese aber von den Erben der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin wegen
Verjährung nicht mehr zurückfordern. Der Beklagte müsse für die Kosten aufkommen,
schließlich seien ihr, der Klägerin, keine Versäumnisse „zuzurechnen“, welche es
„rechtfertigen könnten, (ihr) das Risiko unrechtmäßiger Leistungsgewährung
aufzubürden“. Eine Verwertung des Ackerlandes sei seinerzeit nicht möglich gewesen,
weil die Pächterin im Jahre 2004 mitgeteilt habe, sie wolle die Flächen weiterhin pachten
und könne das Land aus wirtschaftlichen Gründen nicht erwerben. Am 30. Juni 2005 hat
die Klägerin die - der Höhe nach unstreitige - Forderung beziffert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.762,18 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Rechtswidrige Sozialhilfe sei nicht zu erstatten. Vorliegend
habe es sich um rechtwidrige Leistungen gehandelt, weil die Klägerin zu Unrecht Hof und
Acker außer Acht gelassen habe. Daneben sei sehr zu bezweifeln, ob die
Hilfeempfängerin jemals heimbedürftig gewesen sei, zumal sie, obschon hochbetagt,
noch im Frühjahr 2004 die (Pflege-)Einstufung „0/k“ gehabt habe. Die Hilfeempfängerin
habe 1991 schlicht und einfach ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Heim genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgang (4 Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3
Satz 2 SGB X, aus dem die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch herleitet, liegen
nicht vor.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hat die nach einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit
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Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hat die nach einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit
zuständig gewordene Behörde der bisher zuständigen Behörde die nach dem
Zuständigkeitswechsel von dieser noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu
erstatten. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ist eine spezielle materiell-rechtlich selbständige
Erstattungsregelung für den Fall des Wechsels der örtlich zuständigen Behörde und gilt
für alle Sozialleistungsbereiche.
Als örtlicher Zuständigkeitswechsel kommt hier das Inkrafttreten des § 97 Abs. 2 Satz 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944 ff) in Betracht.
Ab dem 27. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, wurde anstelle des
Trägers des Aufenthaltsortes für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger des Aufenthalts vor
Heimaufnahme örtlich zuständig.
Vorliegend hat die Klägerin als die bisher zuständige Behörde aber nicht, wie von der
Bestimmung vorausgesetzt, rechtmäßig Leistungen bewilligt hat (dazu nachfolgend 1.).
Ob rechtswidrig ausgereichte Sozialhilfe gleichwohl zu erstatten ist, wenn der
Bewilligungsbehörde keine Obliegenheitsverletzung vorzuhalten ist, kann hier
dahinstehen, denn der Klägerin ist - sogar in besonders schwerem Maße - Nachlässigkeit
vorzuhalten (nachfolgend 2.). Zudem erfolgte die Heimaufnahme nicht aus den in § 97
Abs. 4 BSHG genannten Gründen der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG
vorgesehenen Maßnahmen erfolgt (siehe hierzu 3.)
1. Die geleistete Hilfe war nicht, wie vom Gesetz für eine Kostenerstattung
vorausgesetzt, gesetzeskonform.
vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 5 B
100.06; BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - 12 BV 04.677 -; VG Dresden, Urteil vom 18.
Juli 2006 - 13 K 238/04 -, jeweils nach Juris.
Auch die Klägerin geht inzwischen davon aus, dass die Hilfegewährung rechtswidrig war,
hat sie doch zunächst angegeben, sie wolle die rechtswidrige Hilfe von den Erben
zurückfordern. Jedenfalls hat die Klägerin bei der Bewilligung aber übersehen, dass der
13/40 Erbanteil an den gut 7 ½ ha Land nach § 88 Abs. 1 BSHG verwertbares Vermögen
der Hilfeempfängerin war. Diesen Anteil hätte die Hilfeempfängerin einsetzen müssen.
Der der Hilfeempfängerin zustehende Nachlassanteil am Nachlass ihres Mannes und
ihres im Frühjahr 1991 verstorbenen Sohnes war gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB als
eigenständiger Vermögenswert einer Verwertung zugänglich und unterfiel nicht der
grundsätzlich bestehenden gesamthänderischen Bindung; die Hilfeempfängerin hätte
über den Erbanteil insgesamt oder über einen Bruchteil dieses Anteils verfügen können,
s. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl., § 2033 Rn. 1;
zum Einsatz eines Erbanteils als einzusetzendes Vermögen siehe etwa
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 12 A 10014/92 -
; Brühl, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 Rn. 17.
Der Wert des Vermögens ist nach dem zu bemessen, was bei einer Veräußerung zu
erzielen gewesen wäre. Wegen der im Pachtvertrag vermerkten (hohen) Ackerzahl von
50, die fruchtbares Land kennzeichnet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ackerzahl), kann
bei einem zurückhaltend geschätzten Verkehrswert des Bodens von ca. 40 Cent/m², der
von der Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht angezweifelt
worden ist, darauf geschlossen werden, dass der Verkehrswert des 13/40 Anteils
ungefähr 9.750,00 Euro bzw. ca. 19.500,00 DM betrug. Warum die Klägerin nur wegen
des Desinteresses des gegenwärtigen Pächters annimmt, das Ackerland (bzw. der
Erbanteil) sei nicht verkäuflich, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Auch
verpachteter Boden wird nachgefragt und ist verkehrsfähig, die anderen Mitgliedern der
Erbengemeinschaft hätten den Erbanteil erwerben können und jedenfalls hätte die
Hilfeempfängerin ihren Nachlassanteil beleihen können. Selbst wenn man von dem
geschätzten Verkehrswert noch deutliche Abschläge in Ansatz brächte, etwa wegen der
Verpachtung des Bodens oder weil es um Nachlass ging, stand doch der
Hilfeempfängerin über den gesamten Zeitraum, für den die Klägerin eine Erstattung
anstrebt, Vermögen zu, das ausgereicht hätte, ihren Bedarf zu decken. Nur klarstellend
ist darauf hinzuweisen, dass auch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG daran nichts
ändert, da die Bestimmung vorliegend nicht anwendbar gewesen wäre.
Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das verschwiegene Vermögen der
Hilfeempfängerin irgendwann aufgebraucht gewesen wäre. Denn die sozialhilferechtliche
Situation ist in jedem neuen Bedarfszeitraum neu zu prüfen. Da die Hilfeempfängerin ihr
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Situation ist in jedem neuen Bedarfszeitraum neu zu prüfen. Da die Hilfeempfängerin ihr
Vermögen nicht verwertet hatte, stand es unverändert für die Bedarfsdeckung während
eines neu beginnenden Bedarfszeitraums zur Verfügung. Ob und ggf. in welchem
Umfang der Hilfeempfängerin zudem Erlöse aus dem Verkauf ihrer Hofstelle zugeflossen
sind, muss angesichts dieses Befundes nicht weiter geklärt werden.
2. Auf den Einwand der Klägerin, nur wenn sie im Zusammenhang mit der
Hilfegewährung sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hätte, entfiele der
Kostenerstattungsanspruch, kommt es nicht an. Denn jedenfalls ist der Klägerin eine
solche Obliegenheitsverletzung vorzuhalten.
Die Klägerin hat die Angaben der Hilfeempfängerin allenfalls oberflächlich überprüft und
den Antrag ungewöhnlich leichtfertig bearbeitet. Nachdem die Hilfeempfängerin in ihrem
Antrag im Dezember 1991 angegeben hatte, sie habe „1 ha“ Land, hat die Klägerin dies
später zum Anlass genommen, sich nach diesem Umstand bei den Angehörigen der
Hilfeempfängerin zu erkundigen. Als sie sich freilich am 27. Mai 1993 mit der Antwort des
Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin zufrieden gegeben hat, die Hilfeempfängerin
habe eine „Wiese“ „zur Nutzung“ gehabt, sie sei aber nicht Eigentümerin gewesen, hat
sie den Sachverhalt ersichtlich nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt. Zu Nachfragen
oder eigene Ermittlungen hätte aller Anlass bestanden. Denn die Hilfeempfängerin war
im Dezember 1991, als sie ins Heim kam, 72 Jahre alt. Dass sie zuvor eine Fläche von
10.000 qm Land bewirtschaftet haben könnte, erscheint nicht nur nicht plausibel,
sondern gänzlich ausgeschlossen. Vertiefte landwirtschaftliche Kenntnisse sind für diese
Einschätzung nicht erforderlich. Schon die Bezeichnung „Wiese“ für eine 10.000 qm
große Fläche hätte stutzig machen müssen. Nähere Erkundigungen nach diesen
augenfälligen Ungereimtheiten hätten auch deshalb auf der Hand gelegen, weil die
Hilfeempfängerin in einer kleinen Siedlung am Rande des . gewohnt hatte und es,
jedenfalls seinerzeit, weithin bekannt war, dass viele Bewohner ländlicher Gebiete eigene
kleinere (Bodenreform-)Hofstellen hatten und Eigentümer von Ackerland waren.
Angesichts dieser Gegebenheiten hätte es sich förmlich aufgedrängt, die
Hilfeempfängerin persönlich zu ihren bisherigen Wohnverhältnissen zu fragen, sich selbst
vor Ort zu erkundigen oder sich mit der Bitte um weitere Aufklärung an den
Rechtsvorgänger des Beklagten zu wenden. All dies hat die Klägerin versäumt und
einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Das Gericht ist davon
überzeugt, dass sich bei Nachforschungen rasch herausgestellt hatte, dass die Angaben
des Schwiegersohns falsch waren, schließlich hat ja auch der Beklagte später den
wirklichen Sachverhalt ohne Schwierigkeiten ermitteln können.
3. Zudem kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die
Hilfeempfängerin am 27. Juni 1993, als § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in Kraft trat und sich
von Gesetzes wegen die örtliche Zuständigkeit änderte, heimbetreuungsbedürftig war.
Heimbetreuungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Hilfeempfänger in Anbetracht seiner
körperlichen oder seelischen Verfassung oder wegen besonderer sozialer Umstände der
Fürsorge durch andere bedarf und deshalb seine Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim
oder eine gleichartige Einrichtung nützlich und zweckmäßig ist; die Aufnahme braucht
darüber hinaus nicht auch erforderlich zu sein. Auch wenn hohes Alter allein für die
Annahme der Heimbetreuungsbedürftigkeit nicht ausreicht, so begründet es hierfür
gleichwohl eine - widerlegbare - Vermutung. Es reicht aus, wenn ein alter Mensch ein
Altenheim aufsucht, weil er mit den Schwierigkeiten des Lebens nicht mehr fertig wird
und sich nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten selbst versorgen kann,
vgl. Urteil vom 05. Juni 2007 - 6 K 1273/05 - m. w. N.
Die Vermutung der Heimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin ist vorliegend
widerlegt. Die Heimaufnahme ist aus anderen als den in § 97 Abs. 4 BSHG genannten
Gründen der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen
Maßnahmen erfolgt. Frau E. war am 27. Juni 1993 zwar bereits 73 Jahre alt. Als sie fast
fünf Jahre später, Anfang 1998, vom MDK begutachtet wurde, hieß es in dem Gutachten
des MDK indessen, die Versicherte sei „weiterhin“ „sehr selbstständig“. Gleichzeitig
stellte der MDK einen ausgesprochen geringen Hilfebedarf von wöchentlich 3 Minuten
zum Baden fest, so dass sich daraus ein täglicher Pflegebedarf von weniger als 30
Sekunden ergibt. Aus dieser Erhebung aus dem Jahr 1998 kann auch auf den
Gesundheitszustand 1993 geschlossen werden; die allgemeine Lebenserfahrung spricht
dafür, dass der Hilfebedarf 1993 noch geringer war als (ebenfalls sehr geringe) Bedarf im
Jahr 1998. Wenn es in dem Gutachten des MDK weiter hieß, sie, die Hilfeempfängerin,
brauche außerdem Motivation zur Tagesgestaltung, erforderlich sei auch der
„strukturschützende Rahmen des Heimes“, so werden damit eher psychosoziale Fragen
angesprochen. In dieser Hinsicht kann nicht übersehen werden, dass die
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angesprochen. In dieser Hinsicht kann nicht übersehen werden, dass die
Hilfeempfängerin nicht alleinstehend war: Von ihren vier Kindern lebten drei in
unmittelbarer Nähe ihres bisherigen Wohnortes. Aus welchen Gründen diese ihre
alleinstehende Mutter nicht versorgen und betreuen konnten, hat die Klägerin nicht
darlegen können. Der Schwiegersohn der Hilfeempfängerin hat in diesem
Zusammenhang angegeben, seine Frau und er hätten zwar in D. gewohnt, seine Frau
sei aber berufstätig gewesen und habe keine Fahrmöglichkeit gehabt, den
„Haupteinkauf“ habe nur er und dies nur an den Wochenenden vornehmen können. Dies
mag zutreffen, dessen ungeachtet erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung
gleichwohl keineswegs ausgeschlossen, am Wochenende die Einkäufe der gesamten
folgenden Woche zu erledigen; in ländlichen Regionen werden auf diese Weise häufig
ältere Menschen durch Angehörige versorgt. Hinzu kommt, dass R., der Wohnort der
zweiten Tochter, allenfalls 8 bis 10 km von F. entfernt liegt und auch der Weg von
Frankfurt (Oder), wo ein Sohn der Hilfeempfängerin wohnte, nach F. zum Wohnort der
Hilfeempfängerin nicht unzumutbar weit erscheint. Wenn der Schwiegersohn weiter
angegeben hat, dass vor Auszug seiner Schwiegermutter im Verlauf des Jahres 1991
Nachbarn oft „per Handy“ den „Notarzt“ informiert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass
es seinerzeit in der Region unmittelbar an der polnischen Grenze überhaupt noch kein
funktionsfähiges Mobilfunknetz gegeben hat. Nach diesen neuerlichen Ungereimtheiten
ist das Gericht davon überzeugt, dass aus den Angaben des Schwiegersohns generell
nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das wirkliche Geschehen geschlossen werden
kann. Auf diese Aussagen stützt die Klägerin aber ganz wesentlich ihre Annahme der
Heimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin. Letztlich hätte bei Schwierigkeiten
der Hilfeempfängerin jederzeit eine der seinerzeit bereits bzw. noch bestehenden Sozial-
bzw. Gemeindeschwesterstationen ergänzend tätig werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist
das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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