Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 1432/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 7b HwO
Ausübungsberechtigung für Altgesellen/Geschäftsführer im
Kleinstbetrieb
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger legte im Juni 1981 die Gesellenprüfung zum Kraftfahrzeugschlosser ab. Von
August 1981 bis Juni 1986 war er als Kfz-Schlosser der Firma ... in ... beschäftigt. Seit
dem 1. Oktober 1997 ist er in dem von ihm gegründeten Unternehmen, der Auto-
Service ... GmbH, als Geschäftsführer tätig.
Der Kläger hat in seinem Unternehmen bis zum 1. März 2009 den Kfz-Meister ... als
Betriebsleiter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b Handwerksordnung (HwO) für das
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk. Zum Nachweis einer leitenden Tätigkeit legte er das
Schreiben des bei ihm beschäftigten Kfz-Meisters ... vom 8. Februar 2007 vor, in dem
dieser verschiedene Tätigkeiten des Klägers aufführte, die eigenverantwortlich
wahrgenommen würden.
Nachdem die Beklagte die fachliche Leitung des Klägers in seinem Betrieb angezweifelt
hatte, legte der Kläger ein weiteres Schreiben des Herrn ... vom 9. Mai 2007 vor, in dem
dieser darlegte, dass die fachtechnischen Aufgaben und Arbeiten arbeitsteilig durch ihn
und den Kläger ausgeführt worden seien. Dem Kläger seien diverse Arbeiten zur
eigenverantwortlichen Entscheidung und Durchführung übertragen worden. Die
verschiedenen Reparaturarbeiten hätten einen Umfang von ca. 40 Stunden pro Woche
gehabt. Allerdings habe die Verantwortung letztlich bei ihm, ..., als fachtechnischem
Leiter gelegen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. Februar 2007
ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er in
seinem Unternehmen eine leitende Tätigkeit ausübe. Diese sei nur dann anzunehmen,
wenn der Antragstellende sowohl in technisch–handwerklicher Hinsicht wie auch in
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelangen mit
eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sei. Für den
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne aufgrund seiner überwiegend
kaufmännischen Einbindung bei der Unternehmensführung nicht vom Vorliegen dieser
Voraussetzungen ausgegangen werden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juli 2007 erhob der Kläger Widerspruch und führte
zur Begründung aus, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausübungsberechtigung hinreichend nachgewiesen habe. Ihm habe neben seiner
Geschäftsführertätigkeit unter anderem auch die Entscheidung über die Durchführung
von diversen Kraftfahrzeugreparaturen oblegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 17. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt ergänzend vor: Er habe in seinem Betrieb eine leitende Stellung inne. Ihm
obliege als Geschäftsführer die Weisungsbefugnis. Aufgrund dessen habe er Mitarbeiter
angeleitet und Praktikanten und Lehrlinge ausgebildet. Des Weiteren habe ihm die
eigenverantwortliche Planung, Kalkulation, Angebotserstellung und Materialbeschaffung
oblegen. Er habe des Weiteren eigenverantwortlich die Buchführung, Rechnungslegung,
Lohnabrechnung, Kundenakquise und Werbung durchgeführt. Die von der Beklagten
vertretene Auffassung führe letztlich dazu, dass bei einer Ein-Mann-GmbH § 7 b HwO
grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007 zu verpflichten, ihm eine
Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung für das zulassungspflichtige
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: In dem Schreiben des Herrn ... vom 8. Februar 2007 würden die
Reparaturen an letzter Stelle aufgeführt, was den Schluss zulasse, dass diese
Tätigkeiten absolut im Hintergrund gestanden hätten. Dass der Kläger Mitarbeiter
angeleitet und Lehrlinge ausgebildet habe, sei unglaubwürdig, weil neben dem
Betriebsleiter keine Mitarbeiter in dem Betrieb vorhanden seien und es nur einen
Lehrling in dem Betrieb gegeben habe, nämlich den Sohn des Klägers. Dessen Ausbilder
sei der Betriebsleiter ... gewesen. Die Angaben in dem Schreiben des Herrn ... vom 9.
Mai 2007 seien widersprüchlich. Dort sei angegeben, dass der Kläger einerseits die
Arbeiten eigenverantwortlich durchgeführt habe, andererseits soll die Verantwortung
letztlich beim fachlichen Leiter gelegen haben. Daraus ergebe sich, dass der Kläger stets
unter der fachlichen Leitung des Betriebsleiters gestanden habe. Dieser sei stets
anwesend gewesen und habe vor einer Reparatur durch den Kläger die Fehleranalyse
durchführen können. Der Betriebsleiter hätte stets die konkreten Arbeiten festlegen, die
fachgerechte Durchführung überwachen und die technische Abnahme vor der Übergabe
der reparierten Wagen an die Kunden vornehmen können.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 26. März 2009 Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen ... und ....
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b
HwO. Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Ausübungsberechtigung ist § 7 b HwO. Danach
erhält eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk, wer eine
entsprechende Gesellenprüfung bestanden hat und in dem entsprechenden Handwerk
eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in
leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen
eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem
wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch
Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Gem.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HwO muss die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit
des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die
Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er
insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung im Kfz-Handwerk tätig war. Das Gericht konnte
sich in der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Gewissheit die Überzeugung
verschaffen, dass dem Kläger als Gesellen eigenverantwortliche
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verschaffen, dass dem Kläger als Gesellen eigenverantwortliche
Entscheidungsbefugnisse in seinem Betrieb übertragen worden sind.
Grundsätzlich ist allerdings die Ausübung einer leitenden Tätigkeit auch in
Kleinstbetrieben bzw. in einem Zwei-Mann-Betrieb denkbar (Detterbeck,
Handwerksordnung, 4. Auflage 2008 § 7 b Rdnr. 24; Kormann/Hüpers, Zweifelsfragen der
Handwerksordnungsnovelle 2004, Gewerbearchiv 2004, S. 355, 359; Schwannecke/Heck,
Die Handwerksnovelle 2004, Gewerbearchiv 2004 S. 129, 134).
Allerdings wird nur dann der Privilegierungstatbestand des § 7 b HwO erfüllt, wenn der
Altgeselle kumulativ sowohl in technisch-handwerklicher Hinsicht wie auch in
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelangen mindestens
vierjährig mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und tätig
gewesen ist (VG Ansbach, Gewerbearchiv 2005, 346). Demnach reicht es vorliegend
nicht aus, dass der Kläger in seinem Betrieb Geschäftsführer war, die Aufträge
angenommen hat und für die Kalkulation und Buchführung allein zuständig war. Dass der
Kläger auch in technisch-handwerklicher Hinsicht eigenverantwortliche
Entscheidungsbefugnisse besaß, lässt sich aus den beiden Zeugenaussagen in der
mündlichen Verhandlung vom 7. März 2009 nicht mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen. Daraus ergibt sich zwar, dass der Kläger neben seinem Betriebsleiter ...
auch wie dieser Reparaturarbeiten durchgeführt hat. Der Betriebleiter ... war jedoch
regelmäßig präsent, da er und der Kläger nebeneinander gearbeitet haben. In
technischen Fragen hat sich der Kläger mit seinem Betriebsleiter verständigt. Aus der
Aussage des Zeugen ... ergibt sich, dass er durchaus die Arbeiten des Klägers
wahrgenommen hat, auch wenn er nicht ständig hingeschaut hat, was der Kläger im
Einzelnen getan hat. In technischen Fragen, bei der Fehlersuche und Abnahme wurde
der Betriebsleiter, auch soweit es die Arbeiten des Klägers betraf, teilweise
eingeschaltet. Ein eigener abgeschlossener Verantwortungsbereich des Klägers in
handwerklich-technischer Hinsicht lässt sich daraus nicht entnehmen. Der Betriebsleiter
hat vielmehr stets eine gewisse Kontrolle bzw. Einflussmöglichkeit über alle
Arbeitsvorgänge in dem Betrieb gehabt.
Nach der Aussage des Zeugen ... gab es auch ansonsten keine weiteren Mitarbeiter,
denen der Kläger Weisungen in fachlich-technischer Hinsicht hätte erteilen können.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage des Herrn ....
Dieser hat zwar angegeben, er sei sich nicht bewusst, dass Herr ... seinen Vater bei
dessen Reparaturarbeiten angeleitet, überwacht oder kontrolliert habe. Diese Aussage
hat der Zeuge jedoch wieder dahingehend relativiert, dass auf Grund der kleinen
Werkstatt der Betriebsleiter Herr ... stets zugegen gewesen sei, wenn sein Vater
Reparaturarbeiten ausgeführt habe.
Des Weiteren hat der Zeuge ... angegeben, das während seiner Lehrlingsausbildung Herr
... sein Ausbilder gewesen sei, nicht sein Vater.
Nach alledem kann eine leitende Stellung des Klägers gemäß § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO in
seinem Betrieb nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708, 711 ZPO.
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