Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 26.08.2002
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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 2296/02.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 60 Abs 7 S 1 AufenthG, § 108
Abs 1 S 1 VwGO
Verfolgungswahrscheinlichkeit einer in Jordanien drohenden
Blutrache.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im
Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes ... vom
26. August 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die
Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordaniens vorliegen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem
Drittel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der nach eigenen Angaben am 5. September 19... in S. geborene Kläger gibt an,
jordanischer Staatsangehöriger zu sein. Am 28. Dezember 2001 meldete er sich in
Berlin als Asylsuchender. Am 4. Januar 2002 stellte er bei der Außenstelle ... des
Bundesamtes ... (jetzt Bundesamt ...; i. F.: Bundesamt) einen Asylantrag, zu dessen
Begründung er in einem schriftlichen Statement angab, dass er von der Familie seiner
Freundin mit dem Tode bedroht werde, nachdem seine Freundin von ihm schwanger
geworden sei. Die Familie habe trotz der Bitte seines Vaters eine Heirat abgelehnt und
er werde nunmehr auch von seiner eigenen Familie mit dem Tode bedroht. Bei seiner
Anhörung durch das Bundesamt am 17. Januar 2002 gab der Kläger im Wesentlichen an,
dass er am 26. Dezember 2001 mit der Hilfe eines Schleppers und als dessen Sohn
getarnt für 3.000 Dinar von Amman über Athen, wo es einen einstündigen
Zwischenaufenthalt gegeben habe, nach Berlin geflogen sei. Zuletzt habe er in Amman
bei einem Freund gewohnt, während seine Familie in S. in der Nähe von Irbid wohne. Dort
habe er sich bis zum 8. November 2001 aufgehalten. Zu Hause lebten sein Vater mit
seiner Stiefmutter, 3 Brüder und 9 Schwestern; die Familie arbeite in der Viehzucht und
verkaufe Milchprodukte. Er habe daneben mit einem Partner einen Honighandel
betrieben. Seit 1997 habe er bei seiner Familie mitgearbeitet. Ausgereist sei er auf
Grund eines Verhältnisses mit seiner ein Jahr jüngeren Freundin, die von ihm schwanger
geworden sei. Er habe diese Freundin seit seiner Kindheit gekannt, als er im Dorf seiner
Großmutter aufgewachsen sei. Nachdem er 1997 von dort zu seinem Vater gezogen sei
und seine Freundin ab 1999 an der Universität in Irbid studiert habe, hätten sie sich
weiter getroffen. Er habe seinen Vater darum gebeten, um die Hand für seine Freundin
anzuhalten, was zwei- oder dreimal, zuletzt im September 2001, abgelehnt worden sei,
da sie einen ihrer Cousins habe heiraten sollen. Die Brüder seiner Freundin hätten ihn
dann gewarnt, sich nicht mehr mit ihr zu treffen. Seit September 2001 habe er seine
Freundin allerdings im Haus ihrer Familie gesehen. Sie hätten dort auch miteinander
geschlafen und sie sei schwanger geworden. Eines Tages habe ihm einer der Arbeiter
seiner Familie berichtet, dass ein älterer Mann mit seinen Kindern dort gewesen sei, um
ihn - den Kläger - umzubringen. Daraufhin sei er sofort nach Amman gefahren. Er habe
dann von dort in Erfahrung gebracht, dass seine Freundin vor ihrer Familie geflohen sei
und genauso wie er nunmehr gesucht werde. Da er nicht aus der Familie seiner Freundin
stamme, werde ihm wegen der ganzen Angelegenheit auch nicht verziehen werden. Er
habe auch nicht in Amman bleiben können, weil man ihn dort vielleicht ausfindig
gemacht hätte. Nunmehr habe er Angst vor einer Blutrache, da er die Ehre der Familie
seiner Freundin nach der dortigen Ansicht verletzt habe. Auch wolle er "das Mädchen"
hierher holen. Inzwischen habe man auch seinen Vater bedroht und dieser bedrohe
nunmehr ihn, obwohl er ihn nicht töten würde und dies nur so sagen müsse. Ausgereist
sei er mit Hilfe des Geldes, das er in Amman von seinem Konto abgehoben sowie von
seinem Partner aus dem Honighandel erzielt habe. Auch bei diesem Partner habe er
nicht bleiben können, weil dieser seinen Vater kenne und deshalb sein Aufenthaltsort
hätte bekannt werden können.
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Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Klägers mit Bescheid vom 26. August 2002
ab und stellte fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG
sowie solche nach § 53 AuslG hinsichtlich Jordaniens nicht vorlägen; weiter forderte es
ihn unter Androhung seiner Abschiebung nach Jordanien zur Ausreise auf.
Am 5. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit
durch Beschluss vom 2. Juni 2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen.
Der Kläger ist zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung informatorisch
befragt worden und hat seine Klage insoweit zurückgenommen, als es nicht um die
Zuerkennung eines humanitären Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG
geht.
Er beantragt,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes ... vom
26. August 2002 zu verpflichten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.
7 AufenthG hinsichtlich Jordaniens festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des
Verwaltungsvorganges der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte Bezug
genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
1. Das Gericht konnte in der vorliegenden Sache verhandeln und entscheiden, obgleich
weder die Beklagte noch der Beteiligte erschienen sind, da sie insoweit verzichtet hatten
bzw. unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO belehrt worden waren.
2. Das Klageverfahren war zunächst insoweit einzustellen, als der Kläger seine
uneingeschränkt gegen den Bundesamtsbescheid vom 26. August 2002 erhobene Klage
in der mündlichen Verhandlung (bezüglich des ursprünglich geltend gemachten
Asylanspruchs sowie der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG - früher: § 51 Abs. 1
AuslG -) zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
3. Die im Übrigen ohne Weiteres zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage
hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; der noch zur früheren
Rechtslage nach § 53 Abs. 6 AuslG ergangene angegriffene Bundesamtsbescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§
77 Abs. 1 - 1. Hs. - AsylVfG) setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Kläger in dem von ihm angegebenen
Heimatstaat Jordanien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt ebenso wenig wie im
Asylrecht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit
zu werden. Die Gefahr muss vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen,
wobei das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer zusätzlich eine
einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation erfordert.
Außerdem muss die Gefahr auch landesweit drohen.
Das Gericht ist hier zur Überzeugungsgewissheit gelangt, dass dem Kläger
entsprechend seinem Vorbringen in Jordanien Blutrache wegen vorehelichen
Geschlechtsverkehrs mit einer Freundin droht. Die Angaben, die der Kläger zunächst in
einem schriftlichen Statement beim Bundesamt, sodann bei seiner dortigen Anhörung
und zuletzt im Gerichtsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht
hat, vermitteln mit Blick auf den Kern des Verfolgungsvortrages den Eindruck der
Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens, das unter Zugrundelegung der
verfügbaren Erkenntnisse in der Tat für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Jordanien
eine landesweite Verfolgung durch die Familie der damaligen Freundin des Klägers mit
Gefahr für dessen Leben wahrscheinlich erscheinen lässt.
Zunächst kann dem Kläger sein Vorbringen entgegen der Annahme des angefochtenen
Bescheides geglaubt werden.
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Bescheides geglaubt werden.
Auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 1 bis 3 AsylVfG) ist ein
Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen
Umstände substanziiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche
zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass
sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu
tragen. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich des Vortrages zu Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Bei der Darstellung der allgemeinen Verhältnisse und
Umstände im Heimatland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht
lediglich entfernt liegende Möglichkeit der behaupteten Verfolgung ergeben (BVerwG,
Urteil vom 23. November 1982 -9 C 74.81-, EZAR 630, Nr. 1). Ungeachtet dessen muss
sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in vollem Umfang die Überzeugung
von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen
Verfolgungsschicksals verschaffen; es hat dabei allerdings den sachtypischen
Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge in dem Heimatland bei der Auswahl der
Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu
berücksichtigen. Hierbei ist wegen der sachtypischen Beweisnot des nach den
allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen mit der materiellen Beweislast
hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Ausländers
seinen eigenen Aussagen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst nach den
verwaltungsprozessualen Grundsätzen der Fall ist. Daher kann bereits der
Tatsachenvortrag des Ausländers zum Erfolg führen, wenn seine Behauptungen unter
Berücksichtigung aller sonst relevanten Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass
sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG -9 C
109.84-, Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, 180).
Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen überzeugt das Vorbringen des
Klägers. Die im angefochtenen Bescheid angenommenen Widersprüche liegen nicht vor.
So hat der Kläger sowohl im Statement als auch bei der Anhörung gegenüber dem
Einzelentscheider des Bundesamtes ohne Widerspruch angegeben, dass zwar die Mutter
und Schwestern seiner Freundin davon gewusst hätten, dass er mit ihr befreundet war;
an keiner Stelle hat er aber entgegen seinem Statement bei der Anhörung davon
berichtet, dass irgendjemand davon gewusst habe, dass er mit ihr auch geschlafen
habe. Bei Lichte besehen hat er damit angegeben, dass die männlichen Verwandten
zunächst von der Beziehung gar nichts gewusst haben und die weiblichen Angehörigen
seiner Freundin lediglich von (irgend)einer Beziehung wussten. Auch der Umstand, dass
der Kläger seine Freundin seit September 2001 im Haus ihrer Familie besucht und dort
mit ihr mehrfach geschlafen haben will, erscheint nicht ausgeschlossen, wie das
Bundesamt im angefochtenen Bescheid angenommen hat. Hierzu hat der Kläger
vorgetragen, dass ihn zuvor - nämlich nach der Aufnahme des Studiums durch seine
Freundin im Jahr 1999, wonach sie sich in Irbid getroffen hätten - die Brüder seiner
Freundin dazu angehalten hätten, seine Freundin nicht mehr zu treffen, und sie dann
beobachtet worden sei. Es ist ohne Weiteres vorstellbar und mit den die Rolle der Frau in
der Gesellschaft betreffenden Ansichten in Jordanien in Übereinstimmung zu bringen,
dass männliche Angehörige die Freundin des Klägers, die sich in Irbid immerhin in einer
entfernten größeren Stadt zum Studium aufhielt, dort ob ihres Lebenswandels
beobachteten, während sie in ihrem Heimatdorf, zumal in ihrem Elternhaus, wegen der
hier von vornherein angenommenen Sozialkontrolle unauffälliger war. Daher mag die
vom Kläger geschilderte Geschichte, wonach er seine Freundin zuhause besucht und
dort mit ihr geschlafen habe, auf den ersten Blick wenig einleuchtend sein; diese
Geschichte erscheint indes vor dem Hintergrund der endgültigen Versagung einer Heirat
mit der Aussicht einer Verheiratung der Freundin mit einem ihrer Cousins glaubhaft,
zumal der Kläger vorgetragen hat, seine Freundin habe ihn und nicht den Cousin
"gewollt". Soweit es der Bundesamtsbescheid als "menschlich nicht nachvollziehbar"
erachtet, dass der Kläger vor Verlassen Jordaniens nicht nach seiner Freundin gesucht
habe, stellt er nicht in Rechnung, dass der Kläger gleich aus seinem Dorf weggegangen
sein will, nachdem ihm ein Mitarbeiter seiner Familie davon berichtet habe, dass "ein
alter Mann und seine Kinder" nach ihm gesucht und ihn hätten umbringen wollen. Erst
während seines anschließenden Aufenthalts bei einem Freund in Amman habe er dann
über diesen erfahren, dass auch seine Freundin von zuhause geflohen sei. Angesichts
dieses Umstandes liegt es bei Annahme einer reellen Verfolgungsgefahr seitens der
Familie der Freundin nahe, dass der Kläger sich nicht womöglich noch während eines
längeren Zeitraums nach deren Verbleib erkundigte. Schließlich erscheint es
nachvollziehbar, dass der Kläger nicht bei seinem Geschäftspartner in Amman
verbleiben zu können glaubte, da seine - des Klägers - Familie diesen kannte und
deshalb die Gefahr bestanden hätte, dass sein Aufenthalt dort ans Tageslicht
gekommen oder er von Familienangehörigen seiner Freundin dort aufgespürt worden
wäre.
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Das nach alledem glaubhafte Vorbringen des Klägers begründet auch entgegen der
Annahme des angefochtenen Bescheides eine wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für
den Kläger. Es kann ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass der gegen
den Willen insbesondere der männlichen Familienangehörigen einer Frau ausgeübte
voreheliche Geschlechtsverkehr nach der im islamisch-arabischen Bereich
vorherrschenden gesellschaftlichen Auffassung für beide Beteiligten bedeutet, dass sie
Schande über ihre Familien, insbesondere die Familie der Frau, gebracht haben, die
insbesondere im Wege der Blutrache nach Vergeltung ruft. Insoweit lässt sich nicht
feststellen, dass der jordanische Staat effektive Verfolgungsmaßnahmen gegen die - im
gesamten islamisch geprägten Raum von breiten Bevölkerungskreisen sowie
islamistischen Hetzern nach wie vor als legitimes Mittel zur Wiederherstellung einer
vermeintlichen Ehrverletzung betrachtete - Blutrache unternimmt. Es spricht auch mehr
gegen als für die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass ein
Arrangement die Blutrachegefahr für den Kläger hat ausräumen können.
Nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 1. Oktober 2001 an das VG
Stuttgart greift der jordanische Staat bei extralegalen Tötungen wegen (Blut)Schande
prinzipiell nicht ein, da solche Angelegenheiten als Privatsache der Betroffenen
angesehen werden und dem dortigen Selbst- und Rechtsverständnis entsprechen. Zwar
bezieht sich diese Auskunft auf eine Verbindung zwischen einer muslimischen Frau und
einem christlichen Mann; es besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, dass im
vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen sein könnte, zumal der Kläger angibt, aus
einer Beduinenfamilie zu entstammen, während sich die bäuerliche Familie seiner
Freundin auf Grund des Studiums der Freundin für etwas Besseres gehalten habe.
Insbesondere die Schwangerschaft als "Frucht der verbotenen Liebe" spricht nach der
genannten Auskunft zudem gegen eine "Heilung" der als ehrverletzend betrachteten
Beziehung. Amnesty international berichtet in seinem Jahresbericht 2003 davon, dass
zehn Männer, die Frauen "zur Rettung der Familienehre" getötet hatten, nach § 98
StGBJord begünstigt worden seien. Dieser Umstand spricht entschieden für eine
staatliche Bagatellisierung von Blutrachetaten. Schließlich geht auch das Europäische
Zentrum für kurdische Studien in seiner Auskunft vom 28. Juli 2004 an das VG Greifswald
davon aus, dass in Jordanien gegen "Ehrdelikte" kein staatlicher Schutz zu erwarten ist;
das offizielle Verbot von "Ehrmorden" werde durch erhebliche Milderungen und durch die
Einbindung Minderjähriger faktisch umgangen.
Obwohl in Fällen der vorliegenden Art Blutrache zu allererst an der betroffenen Frau zu
üben gesucht wird, ist es doch keineswegs ausgeschlossen, dass sie sich auch gegen
den betroffenen Mann, hier den Kläger, richtet. Nach der zitierten Auskunft vom 28. Juli
2004 werden Männer wegen "Ehrvergehen" zwar seltener getötet als Frauen; sie sind
aber nach wie vor die Hauptopfer von Ehrverbrechen. Von einer erhöhten
Verfolgungswahrscheinlichkeit ist demnach dann - wie im vorliegenden Fall- auszugehen,
wenn es sich nicht um einen Angehörigen desselben Stammes handelt, dem die
beteiligte Frau angehört. Hier tritt noch hinzu, dass die Freundin des Klägers bereits
einem Cousin versprochen gewesen sein soll, so dass nach den dortigen
Moralvorstellungen auch dessen "Ehre" durch den vollzogenen Beischlaf des Klägers mit
seiner Freundin verletzt wurde.
Angesichts all dessen spricht mehr für als gegen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung
des Klägers wegen der von ihm glaubhaft geschilderten Schwängerung seiner damaligen
Freundin. Der Kläger hat demnach zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr nach
Jordanien angesichts der überschaubaren Strukturen des Landes dort von
Familienangehörigen seiner Freundin ausfindig gemacht und ihm nach Leib und Leben
getrachtet wird. Ein Arrangement zwischen den Familien des Klägers und seiner Freundin
erscheint angesichts der Schwangerschaft wenig wahrscheinlich; die diesbezüglichen
Spekulationen im angefochtenen Bescheid teilt das Gericht nicht.
4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des angefochtenen
Bescheides sind auch unter Berücksichtigung der tenorierten Verpflichtung der
Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 bis 3
AufenthG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 2 VwGO; 83 b AsylVfG.
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