Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): berufliche tätigkeit, grundstück, systematische auslegung, wirtschaftliche einheit, erbengemeinschaft, ddr, grundbuch, rückübertragung, gebäude, erwerb

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 540/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 VermG, § 4 VermG, § 6
VermG
Ausschluss der Restitution eines zu einem ehemaligen Rittergut
gehörenden gut 5.000 m² großen Grundstückes wegen
redlichen Erwerbs
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Rückübertragung eines in ... gelegenen, 5.692 m² großen
Grundstückes. Dieses war im Grundbuch von ..., Blatt 254, Flurstück 58/5 der Flur 4
verzeichnet und Bestandteil des ehemaligen Rittergutes ..., eines landwirtschaftlichen
Betriebes. Dessen Eigentümer war ursprünglich Wolf-Heinrich ..., der als Polizeipräsident
von ... wegen seiner Beteiligung am Aufstand vom 20. Juli 1944 am 15. August 1944 zum
Tode verurteilt und noch am selben Tage hingerichtet worden war. Sein Vermögen wurde
durch das Strafurteil als dem Deutschen Reich verfallen erklärt.
1945 unterfiel der Grundbesitz der Bodenreform. Das verfahrensgegenständliche
Grundstück wurde zur Hofstelle einer Neubauernwirtschaft.
Am 1. Juni 1981 schloss die Beigeladene zu 2 einen Arbeitsvertrag mit dem VEB ... ab.
Ausweislich dieses Arbeitsvertrages sollte sie am 1. März 1982 Leiterin der Eiersortier-
und Versandanlage am Standort ... werden; unter Ziffer 2 wurde eine dreijährige
Kündigungszeit gemäß der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung des
Einsatzes der Hoch- und Fachschulabsolventen des Direktstudiums und die Förderung
der Absolventen beim Übergang vom Studium zur beruflichen Tätigkeit
(Absolventenverordnung) vom 3. Februar 1971 (GBl II S. 297) vereinbart. Wenig später,
mit Wohnungseinweisung vom 7. Juli 1981, wurde der Beigeladenen zu 2 das auf dem
Grundstück stehende Wohnhaus als Wohnung zugewiesen. Schließlich wurde gemäß
Nachtragsprotokoll zur Übergabe von Landwirtschaften aus der Bodenreform an einen
neuen Besitzer vom 14. Juli 1981 das Grundstück, das sich zuletzt im Besitz der
Eheleute ... befunden hatte (Harry ... war verstorben), den Beigeladenen in ehelicher
Vermögensgemeinschaft übertragen; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 30. April
1984.
Mit Schreiben vom 26. September 1990 machte Herr Benno ... zu Gunsten der
Erbengemeinschaft nach Wolf-Heinrich ... vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich
des ehemaligen Rittergutes geltend. Wolf-Heinrich ... war zunächst von seiner Ehefrau
als Alleinerbin beerbt worden, die nach ihrem Tod 1971 von ihren Kindern Wolf Ingo,
Joachim, Benno und Olaf ... sowie Oda ... zu je einem Fünftel beerbt wurde. Der älteste
Sohn, Wolf Ingo ..., wurde 1991 von seinen Kindern Ingeborg ..., Wolf-Heinrich und
Annette-Dorothea ... zu je einem Drittel beerbt. Mit Vereinbarung vom 12. März 1992
schloss sich die Erbengemeinschaft zu der Vermögensverwaltung von ... GbR, der
Klägerin, zusammen und trat an diese ihre vermögensrechtlichen Ansprüche ab.
Joachim ... wurde 1997 von seinem Sohn, Herrn Wilfried ..., allein beerbt.
Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 14. April 1992 stellte das Landesamt zur
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Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 14. April 1992 stellte das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen ... die Berechtigung der Rechtsnachfolger Wolf-
Heinrich ... nach dem Vermögensgesetz fest, da dessen Vermögen einer schädigenden
Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG unterlegen habe. Den Restitutionsantrag
hinsichtlich des hier in Rede stehenden Grundstückes lehnte das Landesamt mit nicht an
die Klägerin, sondern an die Erbengemeinschaft gerichtetem Bescheid vom 16. Januar
2002 ab, zugestellt am 21. Januar 2002. Zur Begründung verwies es darauf, der redliche
Erwerb der Beigeladenen stehe der Rückübertragung des Grundstückes entgegen. Diese
seien bei Ablauf des 15. März 1990 im Grundbuch als Bodenreformeigentümer
eingetragen gewesen; Hinweise auf eine Unredlichkeit des Erwerbs seien nicht
ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 2 mit dem VEB ... sei
entsprechend den Vorschriften der Absolventenordnung abgeschlossen worden; bis zum
Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit sei die Beigeladene zu 2 in dem Betrieb bereits im
Rahmen eines Praktikums tätig gewesen. Zwar bestimme § 3 Abs. 1 der hier
maßgeblichen Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei
Bodenreformgrundstücken (Besitzwechselverordnung) vom 7. August 1975 (GBl I S.
629), dass der Besitzwechsel bei Übernehmern von Bodenreformgrundstücken, die nicht
Mitglied einer LPG seien, die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen
Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche umfasse. Zum einen sei
die demgemäß zu übertragende Fläche aber nicht nach Quadratmetern bestimmt, zum
anderen wäre allein die Abweichung hiervon kein Indiz für eine Unredlichkeit des
Erwerbers. Die Grundstücke seien vielmehr regelmäßig entsprechend der örtlichen
Verhältnisse überlassen worden, Grundstücksteilungen seien nur in unbedingt
notwendigen Fällen und im Rahmen des Möglichen und Zweckmäßigen vorzunehmen
gewesen. Vorliegend sei zudem davon auszugehen, dass die beabsichtigte Nutzung der
übertragenen Flächen durch die Beigeladene zu 2 eine Rolle gespielt habe, die nach
ihren eigenen Angaben dort Schafe habe halten wollen. Selbst wenn man aber davon
ausginge, dass hier die Bestimmungen der Besitzwechselverordnung nicht eingehalten
worden wären, führe eine lediglich fehlerhafte Übertragung noch nicht zu unredlichem
Erwerb. Eine gezielte Beeinflussung des Erwerbs durch die Beigeladenen sei nicht
ersichtlich, eine solche sei schon durch die Absolventenverordnung ausgeschlossen
gewesen.
Am 21. Februar 2002 haben die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach ... Klage
erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 391/02, später 6 K 391/02, geführt wurde. Der
Ablehnungsbescheid sei schon an den falschen Adressaten gerichtet: Die
Erbengemeinschaft habe ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten und dies auch dem
Landesamt angezeigt. Daraufhin änderte das Landesamt am 24. April 2002 seinen
Bescheid vom 16. Januar 2002 und stellte ihn erneut zu; als Adressat wurde nunmehr
(statt der Erbengemeinschaft) ausschließlich die Klägerin genannt. Am Montag, 27. Mai
2002, haben die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach ... den am 26. April
zugestellten (geänderten) Bescheid in die Klage einbezogen; das Verfahren der Klägerin
wurde in der Folge von dem Ausgangsverfahren 6 K 391/02 abgetrennt und unter dem
Aktenzeichen 6 K 540/07 fortgeführt. Das Ausgangsverfahren 6 K 391/02 mit der
Erbengemeinschaft als Klägerin ist mittlerweile eingestellt worden, nachdem die
Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rechtserwerb der Beigeladenen weder mit der
Besitzwechselverordnung noch mit der Absolventenverordnung im Einklang gestanden
habe. Die Beigeladenen seien im Zeitpunkt der Zuweisung des hier in Rede stehenden
Grundstückes nicht erwerbsberechtigt gewesen, da insbesondere die Beigeladene zu 2
zu dieser Zeit Studentin in ihrem letzten Ausbildungsjahr und in dem Betrieb nur als
Praktikantin tätig gewesen sei. Dieses Praktikum sei Teil der Hoch- oder
Fachschulausbildung der Beigeladenen zu 2 gewesen, die folglich keine Arbeiterin im
Sinne der Besitzwechselverordnung gewesen sei. Ein Vorgreifen auf eine eventuelle
künftige Tätigkeit habe weder den geltenden Rechtsvorschriften noch einer
ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis entsprochen. Zudem habe die Beigeladene zu 2
eine Leitungsfunktion wahrnehmen, also gerade nicht als Arbeiterin tätig werden sollen,
worauf die Besitzwechselverordnung jedoch explizit abstelle. Der Beigeladene zu 1 sei
Mitglied der SED und beruflich in einer bedeutenden Funktion außerhalb der Land-, Forst-
und Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen. Zudem hätten die Beigeladenen das
Grundstück auch nicht dauerhaft im Sinne der Besitzwechselverordnung genutzt, da sie
sich wiederholt und für längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. Das Grundstück
hätte daher in den Bodenfond zurückgeführt werden müssen. Auch eine Schafzucht sei
zu keiner Zeit betrieben worden. Desweiteren sei jedenfalls die Übertragung des
gesamten Grundstückes einschließlich der nicht zur Wohnnutzung erforderlichen
Wiesenflächen weder mit den Bestimmungen der Besitzwechselverordnung noch denen
der Absolventenverordnung zu vereinbaren. Die Übertragung eines so großen
Grundstückes an ein kinderloses Ehepaar sei weder zur Befriedigung ihrer
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Grundstückes an ein kinderloses Ehepaar sei weder zur Befriedigung ihrer
Wohnbedürfnisse, noch zur Absolventenförderung, noch angesichts der Wohnraumpolitik
der DDR angemessen gewesen. Dass die Beigeladenen von ihrer aus alledem zu
schlussfolgernden unrechtmäßigen Bevorzugung wussten bzw. wissen mussten, ergebe
sich zum einen aus der Parteimitgliedschaft und der beruflichen Stellung des
Beigeladenen zu 1. Zum anderen habe die Beigeladene zu 2 aus der Gestaltung ihres
Arbeitsverhältnisses erkennen können, dass sie die Voraussetzungen der
Besitzwechselverordnung nicht erfülle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes ... vom 16.
Januar 2002/24. April 2002 zu verpflichten, ihr das Grundstück Flurstück 58/5 der Flur 4 in
..., verzeichnet im Grundbuch von ... Blatt 254, zurückzuübertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass es
genüge, dass nur die Beigeladene zu 2 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei.
Beide Beigeladenen hätten in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt, so dass ihnen nach
den Vorschriften des Familiengesetzbuches der DDR auch das Grundstück gemeinsam
gehört habe. Unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2 als Leiterin oder Mitarbeiterin
im Sortierbereich eingesetzt gewesen sei, sei sie zudem als Arbeiterin in der
Nahrungsgüterwirtschaft einzustufen. Schließlich sei es lebensfremd anzunehmen, dass
eine Wohnung erst mit Beginn des Arbeitsvertrages habe zugewiesen werden dürfen.
Hier sei bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages klar gewesen, dass die Beigeladene
zu 2 an dem Ort ihrer künftigen Tätigkeit mit Wohnraum versorgt werden musste.
Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Absolventenlenkung habe rückgängig
gemacht werden können, wenn dem Absolventen kein Wohnraum zur Verfügung gestellt
werden konnte. Das Vorgreifen auf die zukünftige Arbeiterstellung habe insoweit dem
üblichen Handlungsrahmen der Verwaltung bei der Anwendung der
Besitzwechselverordnung entsprochen. Hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten
Teilung des Grundstückes sei darauf hinzuweisen, dass auch die Vorbesitzer das
gesamte Grundstück bewirtschaftet hätten. Ob nachträglich die Voraussetzungen für
eine Entziehung der Neubauernwirtschaft vorgelegen haben, sei im hier interessierenden
Zusammenhang irrelevant.
Die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, tragen vor, dass bereits die Vorbesitzerin
des Grundstückes, Frau Brigitte ..., im VEB ... tätig gewesen sei. Sie, die Beigeladenen,
hätten sich lediglich von August 1988 bis zum Ende der DDR im Ausland aufgehalten.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Heft) sowie auf den
Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 5 K 391/02 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Rückübertragung des Grundstückes.
Rechtsgrundlage der hier begehrten Rückübertragung ist § 6 Abs. 6a i. V. m. § 1 Abs. 6
des Vermögensgesetzes (VermG). Die entsprechende Berechtigung der Klägerin ist
bereits bestandskräftig festgestellt worden. Der Restitution des hier in Rede stehenden
Grundstückes steht jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ein Ausschlussgrund
entgegen. Denn die Beigeladenen haben das Grundstück redlich erworben.
Anhaltspunkte für Unredlichkeit, d. h. eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige
Manipulation beim Erwerbsvorgang, wie sie in § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft aufzählt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. April 1993 - 7 B 22.93 -, zitiert
nach Juris, dort Rdn. 2,
sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich
anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR
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anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR
geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer
ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte
wissen müssen. Hier fehlt es bereits an einem Rechtsverstoß. Soweit die Klägerin in
diesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Erwerb sei unrechtmäßig erfolgt, da die
Beigeladene zu 2 nicht zuteilungsberechtigt gewesen sei (hierzu unter 1.) und das
übertragene Grundstück nicht den gesetzlichen Maßgaben entsprochen habe (hierzu
unter 2.), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch die weiteren Einwendungen der
Klägerin überzeugen nicht (hierzu unter 3.).
1. Die Übertragung des hier betroffenen Bodenreformgrundstückes an die Beigeladenen
erfolgte rechtmäßig, d. h. unter Beachtung der Besitzwechselverordnung. Hiernach
konnten Bodenreformgrundstücke von den bisherigen Eigentümern durch Besitzwechsel
an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-,
Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übertragen werden, § 1 BesitzwechselVO. Die
Beigeladene zu 2 war in diesem Sinne zuteilungsberechtigt, und zwar auf Grund ihres
am 1. Juni 1981 mit dem VEB ... abgeschlossenen Arbeitsvertrages.
a) Dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2, die zu dieser Zeit zwar bereits Praktikantin
in ihrem künftigen Betrieb war, formal gesehene aber noch studierte, erst am 1. März
1982 beginnen sollte, das Grundstück dagegen bereits am 14. Juli 1981 übertragen
wurde, steht der Rechtmäßigkeit des Erwerbes nicht entgegen. Vielmehr konnte der
Besitzwechsel zulässig auch im Hinblick auf das künftige Tätigwerden der Beigeladenen
zu 2 vorgenommen werden. Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es
lebensfremd wäre anzunehmen, dass in einem solchen Fall ein Besitzwechsel erst mit
dem tatsächlichen Beginn der beruflichen Tätigkeit hätte erfolgen dürfen. Der
Arbeitsvertrag war vor der Zuweisung wirksam abgeschlossen und darüber hinaus
grundsätzlich drei Jahre nicht kündbar. Ebenso waren der wesentliche Inhalt der Tätigkeit
und der Einsatzort festgelegt worden. Die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 in
dem Betrieb war folglich bereits verbindlich bestimmt. Da diese zudem in der
verbleibenden Zwischenzeit in demselben Betrieb ein Praktikum absolvierte und also ein
konkretes Wohnbedürfnis bereits bestand, entsprach die im Vorgriff auf eine
solchermaßen konkret bevorstehende berufliche Tätigkeit erfolgte Übertragung des in
diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Bodenreformgrundstückes bereits dem in
der Präambel hervorgehobenen Ziel der Besitzwechselverordnung, die Wohnbedürfnisse
der Werktätigen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft besser zu befriedigen.
Der frühe Abschluss des Arbeitsvertrages entsprach dabei den Bestimmungen des § 4
Abs. 1 Absolventenverordnung, wonach Arbeitsverträge zwischen Studenten und
Betrieben zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres abzuschließen waren. Auch insoweit
bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer unrechtmäßigen Manipulation
des Grundstückserwerbs. Zwar sah der Wortlaut des § 13 Abs. 4 Absolventenverordnung
eine Übertragung von Bodenreformgrundstücken nicht ausdrücklich vor, schloss eine
solche aber auch keineswegs aus, wenn sie im Einzelfall nach den örtlichen
Verhältnissen des jeweiligen Betriebes und angesichts des von dem Absolventen
eingeschlagenen Berufsweges sachgerecht war.
b) Die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 entsprach auch inhaltlich den
Maßgaben des § 1 BesitzwechselVO. Der VEB ... war ein hiervon erfasster sozialistischer
Betrieb, sei es der Nahrungsgüterwirtschaft, sei es der Landwirtschaft. Ebenso war die
Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 in diesem Wirtschaftszweig auf Dauer angelegt.
Auf Grund ihrer Ausbildung im Rahmen eines Studiums und der vertraglich geregelten
beruflichen Tätigkeit als Leiterin der Eiersortier- und Versandanlage war die Beigeladene
zu 2 zwar keine - durch eine Facharbeiterausbildung befähigte - "Arbeiterin" nach
heutigem Verständnis. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Denn die BesitzwechselVO
verwendet, wie eine systematische Auslegung ergibt, den Begriff des "Arbeiters" in
einem umfassenderen Sinne. Wiederholt - etwa in § 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich
BesitzwechselVO - und auch in der Präambel gebraucht die Bestimmung
einschränkungslos den Begriff des "Werktätigen der Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft" und bezeichnet damit LPG-Mitglieder und "Arbeiter". Genauso
wurde die Norm in der Rechtswirklichkeit der DDR nach den Erfahrungen der Kammer,
die sich seit Jahren mit vermögensrechtlichen Verfahren befasst, seinerzeit auch
gehandhabt: Jedem Werktätigen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft konnte
ein Bodenreformgrundstück übertragen werden, ohne dass es auf seine konkrete
berufliche Position angekommen wäre.
Bestätigt wird dies durch die zu Art 233 § 12 Abs. 3 EGBGB ergangene obergerichtliche
Rechtsprechung. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Rahmen der von ihm gewählten
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Rechtsprechung. Der Bundesgesetzgeber hat sich im Rahmen der von ihm gewählten
sog. Nachzeichnungslösung dafür entschieden, von ihm als offen angesehene
Zuteilungsfragen im Bereich der Bodenreformgrundstücke durch eine pauschalierende
Nachzeichnung der Zuteilung nach den Bodenreformgrundsätzen der DDR zu behandeln
und so in bestimmten Fällen die Zuteilungspraxis der DDR in der Bundesrepublik
fortzuführen. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten oder leitende
Angestellten wurde dabei nicht getroffen, weil der umfassendere Begriff des Werktätigen
den seinerzeit bestehenden Ermessensspielräumen besser Rechnung trug (BT-Drs.
12/2480, Seiten 83 und 89). Dieses Verständnis der Besitzwechselvorschriften, das an
der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR ausgerichtet war,
vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, zitiert nach Juris,
ist auch im Rahmen der Redlichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG
maßgeblich.
Für die Frage der Zuteilungsfähigkeit nach der Besitzwechselverordnung sollte es nicht
auf die Art der Tätigkeit ankommen, vielmehr war jeder Werktätige zuteilungsfähig, der,
wie hier, im Rahmen einer auf Dauer angelegten Tätigkeit in einem der genannten
Wirtschaftszweige arbeitete.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, Juris, Rdn. 19;
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22. Mai 1997 - 5 U 140/96 -, zitiert nach Juris, dort
Rdn. 39 ff.
Ausweislich der Regelung des § 2 Abs. 3 BesitzwechselVO galt es zudem als
vorzugswürdig, wenn der Erwerber eines Bodenreformgrundstückes aus dem Kreis der
Werktätigen des sozialistischen Betriebes der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
stammt, dem auch der Abgebende angehörte.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprach das übertragene Grundstück auch
den Maßgaben der Besitzwechselverordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO
umfasste der Besitzwechsel, wenn der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks
nicht Mitglied einer LPG war, die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen
Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche, worunter ausweislich
eines dem Gesetzestext beigefügten amtlichen Auslegungshinweises in der Regel die
Hofanlage einschließlich eines Hausgartens zu verstehen war. Konkrete Regelungen in
Bezug auf die Größe einer zugeteilten Fläche enthielt die Besitzwechselverordnung nicht.
Ausgeschlossen sollte durch diese Bestimmung lediglich die Übertragung sog. Schläge
an Nichtmitglieder sein, also ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, für
deren effektive Nutzung der Übernehmer durch seine Mitgliedschaft in einer LPG Gewähr
bieten sollte.
Vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, a. a. O., dort Rdn. 14.
Danach erfolgte der Besitzwechsel auch insoweit rechtmäßig im Rahmen der seinerzeit
im konkreten Einzelfall bestehenden Ermessensspielräume, insbesondere war es nicht
zu groß. In den dünn besiedelten Gegenden der Mark Brandenburg mit ihren meist
schlechten Böden war es nach den Erkenntnissen der Kammer durchaus üblich, dass
Flächen in der Größe von 5.000 bis 6.000 qm als "Hofstelle" oder Hausgarten genutzt
wurden,
ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Februar
1997 - 8 U 53/96 -, Juris,
zumal die private Bewirtschaftung generell staatlich gefördert wurde. Daher liefert der
Umstand, dass das hier in Rede stehende Grundstück gut 5.000 m² groß ist, keinen
Anhaltspunkt für eine sittlich anstößige Manipulation des Erwerbes. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass das Grundstück übertragen
wurde, wie es bereits stand und lag. Es handelte sich um die Hofstelle der vormaligen
Neubauernwirtschaft einschließlich einiger Wiesenflächen, die als Gartengrundstück mit
dem bebauten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildete; mithin um eine für die
dörflichen Verhältnisse der Region übliche Hauswirtschaft.
3. Ohne Bedeutung für das Vorliegen des Ausschlussgrundes ist schließlich auch, dass
sich die Beigeladenen ab August 1988 im Ausland aufgehalten haben, ohne dass das
Grundstück in den Bodenfond zurückgeführt worden ist. Abgesehen davon, dass die
diesbezüglich ggf. einschlägigen Vorschriften der §§ 8 und 9 BesitzwechselVO den
Behörden Ermessen eröffneten, eine Rückführung also keineswegs zwingend war,
kommt es für die Frage der Redlichkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4
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kommt es für die Frage der Redlichkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4
Abs. 2 und 3 VermG ohnehin nur auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes an.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin beanstandet, die Beigeladene zu 2 habe
entgegen ihren anfänglichen Absichten auf dem Grundstück keine Schafzucht betrieben.
Im Übrigen bestand nach der Besitzwechselverordnung ohnehin keine Pflicht, die Flächen
zu bewirtschaften.
Ebensowenig sind vorliegend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1
unter Ausnutzung seiner - von der Klägerin nur pauschal behaupteten - beruflichen und
parteilichen Stellung auf den Erwerbsvorgang manipulativ eingewirkt hat, § 4 Abs. 3
Buchst. b VermG. Die vorliegenden Unterlagen geben hierfür nichts her; das bloße
Innehaben einer Funktion genügt jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich
somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m.
§ 37 Abs. 2 VermG.
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