Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 13.03.2017

VG Frankfurt(oder ): enteignung, besitz, eigentümer, rückübertragung, sma, acker, ddr, verordnung, sequestration, kommission

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 2429/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 8 Buchst a VermG
Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluss wegen
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach den Trennungsbeschlüssen der Kammer vom 17. November
2003, 20. März 2007 und 29. Oktober 2008 im vorliegenden Verfahren die
Rückübertragung des Flurstücks 140 der Flur 9 in der Gemarkung B., mit einer Fläche
von 3.686 m² (heute Flurstücke 449 der Flur 9 mit einer Fläche von 1.049 m² und
Flurstück 450 der Flur 9 mit einer Fläche von 2.636 m²).
Das streitgegenständliche Flurstück stand ursprünglich wie die weiteren von Ziffer 1. des
Bescheides des Beklagten vom 06. Oktober 2003 erfassten und ursprünglich insgesamt
im Verfahren 6 K 2429/03 streitgegenständlich gewesenen Flurstücke im Eigentum der
Klägerin. Deren Grundbesitz belief sich nach Kriegsende ausweislich einer Meldung an
die Kreiskommandantur xxx [der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland, im
Folgenden: SMAD] vom 21. Januar 1947 insgesamt auf 883 ha 04 ar und 58 m² in den
Ortschaften R., H., H., E., S., N., A. und K..
Die Klägerin, die seit 1911 als Rittergut R. GmbH firmiert hatte, war bei dem Amtsgericht
R. unter HRB 67 eingetragen und befand sich zu 100 % im Eigentum der
niederländischen Bank voor Handel en Scheepvart N. V., Rotterdam. Seit dem 30. Januar
1948 war die Klägerin als "B. H. GmbH" mit Sitz in H. eingetragen. 1950 wurde der Sitz
der Klägerin nach Dü., 1974 nach Du. und 1992 wieder nach H. (Amtsgericht F., HRB
2131) verlegt. Seit 2006 firmiert die Klägerin unter dem Namen „A. GmbH“.
Die Industrieanlagen der Klägerin – Zementwerk, Kalksteinfabrik, Kraftwerk und zwei
Ziegeleien – wurden nach Kriegsende von der sowjetischen Besatzungsmacht
demontiert. Auf den Grundbesitz der Klägerin, bei dem es sich nach ihren Angaben
überwiegend um zur landwirtschaftlichen oder kleingärtnerischen Nutzung verpachtete
Industriereserveflächen handelte, wurde von den örtlichen Bodenkommissionen R., H.
und E. im Rahmen der Bodenreform zugegriffen.
Ausweislich des aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv übermittelten
Protokolls vom 14. Oktober 1945 hatte das diesbezügliche Verfahren in der Gemeinde R.
zu den Objekten „Rittergut R. u. E.“ mit der Konstituierung der Gemeindekommission
am 15. September 1945 begonnen, die Aufteilung dauerte vom 19. September bis zum
10. Oktober 1945. Es wurden 182,74 ha Fläche aufgeteilt, davon entfielen 19,92 ha auf
zwei vergrößerte Wirtschaften und 121,87 ha auf vierzehn neue Wirtschaften. Zusätzlich
wurden 48 ha Wald aufgeteilt. Die Durchschnittsgröße der Stellen belief sich auf 9,5 ha
Acker und 3 ha Wald. Einer Übersicht über siebzehn Neubauernstellen lässt sich
entnehmen, dass diese am 14. Oktober 1945 verliehen worden waren.
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Eine undatierte Aufstellung zugeteilter Grundstücke enthält die Vorbemerkung:
„Außer den unter lfd. Nr. 16 angegebenen Flurstücken sind aus dem Grundbuch
der Rittergüter von R. Band I, Blatt 8 nachstehende neue Grundbücher gebildet. Sollten
diese Grundstücke nicht bestehen bleiben, so sind sie Band I Blatt 8 zurückzuschreiben.“
In der nachstehenden, nach Grundbuchband und Blatt sowie dem Namen des
(Neu)Bauern geordneten Aufstellung ist auch das Flurstück 140 der Flur 9 mit seiner
seinerzeitigen Bezeichnung (Flur 3 Flurstück 62/6) als Br. zugewiesene Fläche von 3.686
m² verzeichnet.
Bereits vom 09. Oktober 1945 datiert ein Schreiben der Klägerin an die Provinzial-
Verwaltung der Mark Brandenburg, Präsidenten Dr. S., in dem zum Betreff
„Bodenreform“ auf die Eigentumsverhältnisse und die derzeitige Nutzung der Flächen
hingewiesen und eine Abschrift des Handelsregister-Auszuges des Amtsgerichts R. vom
17. September 1945 übersandt wurde. Weiter hieß es dort:
„Unseres Erachtens fällt dieser Besitz nicht unter die Verordnung über die
Bodenreform in der Mark Brandenburg nebst Ausführungsbestimmungen, da es sich
weder nach Artikel 1) um feudal-junkerlichen Grossgrundbesitz noch um solchen nach
Artikel 2) (Kriegsverbrecher etc.) handelt.
Wir bitten Sie höflichst, die Gemeinden, in denen nach untenstehender
Aufstellung unser Grundbesitz liegt, anweisen zu wollen, dass eine Aufteilung und
Eigentums-Uebertragung dieser Grundstücke an Dritte nicht in Frage kommt.“
Unter dem 06. November 1946 teilte der Vorsitzende der Kreiskommission zur
Durchführung der Bodenreform der Gemeindekommission zur Durchführung der
Bodenreform der Gemeinde E. unter Bezugnahme auf dort aus dem „Besitz der
ehemaligen Rittergut R. G. m. b. H.“ zugeteilte Wiesen mit, „da eine Enteignung dieser
Firma bis heute nicht erfolgt ist, hätten die Vorgenannten keinesfalls in das
Aufteilungsprotokoll aufgenommen werden dürfen“. Weiter hieß es dort:
„Da jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine Enteignung der obengenannten
Firma erfolgt, da es sich um ausländischen Besitz handelt, worauf auch schon wiederholt
hingewiesen worden ist, sind die Urkunden auf keinen Fall auszuhändigen.
Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass die zu Unrecht erfolgten
Zuteilungen wieder rückgängig gemacht werden müssen, sobald der endgültige
Bescheid über die Ablehnung der Enteignung der Firma vorliegt.“
Die Kreis-Kommission für Sequestration und Beschlagnahme hob am 06. Februar 1947
ihren Beschluss vom 14. Juni 1946 über die Sequestration des gesamten Besitzes auf,
nachdem nachgewiesen worden war, dass sich sämtliche Anteile an der Klägerin im
Besitz der Bank voor Handel en Scheepvaart befanden.
Unter dem 10. Juni 1947 übersandte der Bürgermeister der Gemeinde R. der
Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform eine Aufstellung über 120,07 ha
Ackerflächen, die an die dort namentlich benannten Bauern im Einzelnen verteilt worden
waren.
Unter dem 06. September 1947 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den
Beschluss der Kreiskommission für Sequestration und Beschlagnahme vom 06. Februar
1947 bei der „Kreiskommission für Bodenreform des Landkreises N.“ „einen ähnlichen
Beschluss herbeizuführen“ und die Aufteilungen durch die Bodenkommissionen der
Gemeinden rückgängig zu machen.
Am 19. September 1947 erließ der Chef der Verwaltung der Sowjetischen
Militäradministration (SMA) des Landes Brandenburg folgenden Befehl Nr. 151 mit der
Inhaltsangabe „Über die Inschutznahme von Vermögenswerten, die Ausländern
gehören, und ihre Übergabe in die Verwaltung der Landesregierung Brandenburg“:
„In Durchführung der Befehle des Obersten Chefs der SMAD ’Über die
Inschutznahme von Ausländereigentum’
befehle ich:
1. Dem Ministerpräsidenten der Landesregierung Brandenburg, Dr. S.,
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a) Produktionsbetriebe und Vermögenswerte, die teilweise oder ganz
Ausländern gehören, lt. Anlage Nr. 1 zu diesem Befehl unter Verwaltung zu
nehmen;
b) der Landesregierung Brandenburg die Verantwortung für die Unversehrtheit
und zweckmäßige Ausnutzung der Ausländern gehörenden
Produktionsbetriebe und Vermögenswerte aufzuerlegen;
c) der Landesregierung die Entfernung bevollmächtigter Personen aus
Produktionsbetrieben und Vermögensobjekten, die als Ausländereigentum
zu schützen sind, ohne Vereinbarung mit der Verwaltung der SMA des
Landes Brandenburg zu verbieten;
d) Die Landesregierung zu verpflichten, auf Anforderung der Kommission für
Sequestrierungs- und Konfiskationsangelegenheiten unmittelbar oder über
die deutsche Sequestrierungskommisssion alle informatorischen Unterlagen
über die als Ausländereigentum zu schützenden Vermögenswerte zu
unterbreiten.
2. Die Militärkommandanten der Kreise und Städte an Sitz der Unternehmen
und sonstigen Vermögensobjekte lt. Anl. Nr. 1 zu diesem Befehl periodisch,
mindestens einmal monatlich, eine Nachprüfung ihrer Unversehrtheit
durchzuführen. Die Prüfungsakten sind an die Kommission für
Sequestrierung und Konfiszierung bei der SMAD und in Abschrift an die
Finanzabteilung der Verwaltung der SMAD des Landes Brandenburg
einzusenden.
3. Die Kontrolle über die Durchführung dieses Befehls ist dem Chef der
Finanzabteilung der Verwaltung der SMA des Landes Brandenburg zu
übertragen.“
In der Anlage Nr. 1 zum Befehl Nr. 151 ist die Klägerin unter Nr. 1 namentlich aufgeführt.
Vom 02. Juni 1948 datiert ein Schreiben der Volkseigenen Betriebe Brandenburg
Industrie-Verwaltung Bau-Steine-Erden-Keramik (seinerzeit Treuhänder der Klägerin) an
die Landesregierung Brandenburg, in dem zum „G. Z.: 2244-348 v. 5.1.48 2210 LK-746
Ra/Mi.- Ausländ. Vermögen, Rittergut R.“ u. a. hieß:
„Obgleich die Landesregierung durch die obengenannten Verfügungen sowohl
den Bürgermeister von H. als auch die Kreiskommission der Bodenreform im Kreise N.
angewiesen hat, die Landaufteilung im Rittergut R. rückgängig machen, weil es sich um
ausländisches Vermögen handelt, ... lehnt es der Landrat des Kreises N. nach wie vor
ab, die Regierungsverfügung vom 05. Januar 1948 durchzuführen, weil die
Landesregierung es noch nicht anerkannt habe, dass es sich um ausländischen Besitz
handelt.
Wie der Landrat, von der Regierung angewiesen, seine Maßnahmen rückgängig
zu machen, ... darauf hin noch behaupten kann, dass die Regierung den Rittergutbesitz
R. als ausländischen Besitz noch nicht anerkannt habe, bitten wir von dort aus
festzustellen.“
Vom 01. Juli 1949 datiert ein Schreiben der Landesregierung Brandenburg -Sekretariat
der Landesbodenkommission - an das Bodenkulturamt O., in dem es zum Betreff
„Bodenreform ausländisches Eigentum, hier: B. H. G. m. b. H., vorm. Rittergut R. Gm b.
H.“ hieß:
„In der Anlage erhalten Sie die der LBK zur Verfügung gestellten Unterlagen über
die Besitzverhältnisse der Liegenschaft obengenannter Gesellschaft.
Da es sich, wie festgestellt, um ausländisches Vermögen handelt, werden Sie
ersucht, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die in den Liegenschaftsbüchern
aufgezeichneten Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Sämtliche Flurstücke, die sich im Bodenfonds des Landes Brandenburg in den
Gemeinden
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R., T., R.F., H. und E.
befinden und ebenso diejenigen Flurstücke, die inzwischen aufgeteilt, aber durch
Verzichtserklärung wieder in den Bodenfonds zurückgefallen sind, müssen
grundbuchmäßig wieder auf den alten Eigentümer zurückgeführt werden.
Die zu treffenden Maßnahmen sind in Zusammenarbeit mit dem B. H. –
Treuhandschaft bei den Volkseigenen Betrieben Brandenburg – durchzuführen.“
Anlagen (...)“.
Die Klägerin teilte der Landesregierung Brandenburg unter dem 26. September 1949
unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 01. Juli 1949 mit, dass „die Gemeinden H., R.
und E. nach Erlass dieses Befehls [gemeint: SMAD-Befehl 151] trotz des schriftlichen
Verbots der Landesregierung ... noch Aufteilungen im Jahre 1947 und später
durchgeführt haben“ und bat, „Anweisung zu geben, dass alle nach dem 19.9.1947
beim Grundbuchamt R. befehlswidrig vorgenommenen Neueintragungen wieder gelöscht
werden“.
Unter dem 30. September 1949 teilte die Landesregierung Brandenburg dem
Bodenkulturamt O. zum Betreff „Bodenreform-Ausländisches Eigentum hier: BxW
GmbH“ mit:
„Auf Ihr o. a. Schreiben wird erwidert, dass die von Ihnen aufgezeigten
Doppeneintragungen wie folgt zu bereinigen sind:
Sämtliche Eintragungen auf neuen Grundbuchblättern für den Eigentümer „Land
Brandenburg –Bodenfonds“ sind zu löschen. Es sind die von Ihnen aufgezeigten
Eintragungen Band 47, Blatt 1401 R. und Band 30, Blatt 949 H..
Die durch Verzichtserklärungen freigewordenen Flächen von 16.00.88 sind in den
neuen Grundbüchern und Blättern ebenfalls zu löschen. Die Eintragungen auf neue
Grundbuchblätter für Neusiedler bleiben bestehen. Die Entschädigungsfrage der dadurch
den Industriewerken verlorengegangenen Fläche von ca. 160 ha (nach Ihren
Aufzeichnungen) bleibt einer späteren Regelung über das von der Bodenreform in
Anspruch genommene Vermögen im Landes Brandenburg vorbehalten.“
Vom 04. Mai 1950 datiert ein Schreiben der Landesregierung Brandenburg an das
nunmehr zuständige Bodenkulturamt F., in dem es u. a. hieß:
„Da einzelne Grundstücke dieses ausländischen Vermögens durch die
Bodenreform versiedelt wurden, wurde s. Zt. verfügt, dass es bei diesen Versiedlungen
zu verbleiben hat; nur wenn durch freiwillige Verzichtserklärungen oder Beschlüsse der
Landeskommission aus diesem Besitz Flächen in den Bodenfond zurückgehen, sind
diese den Grundbuchblättern der obengenannten G. m. b. H. wieder zuzuschreiben.
Hierzu wird zusätzlich verfügt:
Erfolgt über eine vollständige Bauernwirtschaft, auf der nach Befehl 209 ein
Neubauerngehöft errichtet wurde, eine freiwilligen Verzichtserklärung, so bleibt diese im
Bodenfonds und muss neu vergeben werden.“
Ausweislich der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte des
Katasteramtes M.-O. sind u. a. die im Grundbuch von R. Band 47 Blatt 1401
Bestandsblatt 2137 für den Bodenfonds verzeichnet gewesenen Parzellen überwiegend
in das Eigentum der Klägerin zurück geschrieben worden.
Unter dem 08. Oktober 1990 meldete die Klägerin u. a. bei dem Landratsamt S.
vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich "sämtlicher Grundstücke wie sie in der der
Vollmacht beigefügten Aufstellung aufgeführt sind ... in einer Gesamtgröße von 883,93
ha sowie sämtliches dazugehörige Betriebsvermögen" an und wies darauf hin, es seien
weitere Recherchen erforderlich, welche Grundstücke enteignet worden seien. Unter dem
12. Januar, 13. September und 29. September 1995 reichte die Klägerin Unterlagen zur
Konkretisierung ihres Antrages ein, insbesondere eine Aufstellung der Flurstücke, auf die
im Rahmen der Bodenreform zugegriffen worden war.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06. Oktober 2003, zugestellt am 09. Oktober
2003, die Rückübertragung der unter Ziffer 1. bezeichneten Flurstücke in den
Gemarkungen R., H. und E., u. a. des hier allein streitgegenständlichen Flurstücks 140
der Flur 9 in der Gemarkung R., ab und stellte fest, dass der Klägerin insoweit ein
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der Flur 9 in der Gemarkung R., ab und stellte fest, dass der Klägerin insoweit ein
Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz nicht zustehe (Ziffer 2). Unter Ziffer 3
des Bescheides übertrug der Beklagte die dort im Einzelnen benannten Flurstücke in der
Gemarkung H., die von der sogenannten „zweiten Aufteilung“ im Juli 1949 betroffen
waren, an die Klägerin zurück (Ziffer 3), soweit kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2
Vermögensgesetz (VermG) vorlag (Ziffer 4), insoweit wurde ein Entschädigungsanspruch
dem Grunde nach festgestellt (Ziffer 5) bzw. soweit kein investiver Verkauf vorlag
(Ziffern 6 und 7).
Zur Begründung hieß es – soweit hier relevant - nach Auffassung des Beklagten sei
hinsichtlich der unter Ziffer 1 erfassten Flurstücke der Antrag nicht begründet. Auf die
gesamten Flurstücke der Klägerin sei im Rahmen der Bodenreform faktisch zugegriffen
worden, dies sei aus den Grundbuchveränderungen ersichtlich, vor allem aus dem
Ausschluss der Klägerin von der Verfügungsgewalt und der teilweisen Aufsiedelung.
Dieser Zugriff sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Nach der Proklamation
Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 sei
zwar die Enteignung von ausländischem Vermögen nicht zulässig gewesen. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG sei in den zum Schutz ausländischen Vermögens
erlassenen Bestimmungen ein Enteignungsverbot zu sehen, das den
besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbreche. Der Zugriff
deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen, an denen
ausländische Staatsangehörige beteiligt waren, könne aber unbeschadet des auch für
mittelbares ausländisches Vermögen abgegebenen Schutzversprechens von § 1 Abs. 8
lit. a) VermG erfasst sein. In diesen Fällen bedürfe es zur Durchbrechung des
Zurechnungszusammenhangs eines konkreten Enteignungsverbots der
Besatzungsmacht in Gestalt einer erkennbaren Willensäußerung, die hier mit dem Erlass
des Befehls Nr. 151 vom 19. September 1947 erfolgt sei. Demnach seien die nach
diesem Zeitpunkt durchgeführten Enteignungen der Besatzungsmacht nicht
zuzurechnen. Die zuvor durchgeführten Enteignungen der unter Ziffer 1 aufgeführten
Flurstücke seien dagegen insgesamt vom Ausschlussgrund des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG
erfasst, auch wenn diese Flurstücke nach dem 19. September 1947 wieder in den
Bodenfonds zurückgefallen, als Bodenreformgrundstück neuvergeben oder in der
Folgezeit als volkseigenes Grundstück geführt worden seien.
Die Klägerin hat am 10. November 2003 (Montag) Klage erhoben. Sie ist der Auffassung,
der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG sei insgesamt nicht erfüllt. Es habe
zu ihren Gunsten ein generelles Enteignungsverbot bereits auf Grund der Proklamation
der Oberbefehlshaber vom 20. September 1945 bestanden. Das spätere konkrete
Enteignungsverbot des Befehls Nr. 151 vom 19. September 1947 wirke sich entgegen
der Auffassung des Beklagten auch auf vor diesem Tag durchgeführte Enteignungen
aus. Die in diesem Befehl zum Ausdruck kommende Missbilligung der Maßnahme
erstrecke sich in die Vergangenheit mit der Folge, dass durchgeführte Enteignungen der
Besatzungsmacht insgesamt nicht zuzurechnen seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem
weiteren Vorgehen der deutschen Behörden – wie er aus dem Schreiben der
Landesregierung Brandenburg vom 01. Juli 1949 ersichtlich sei - der grundsätzliche
Wunsch der Besatzungsmacht, die vor dem Befehl Nr. 151 durchgeführten Enteignungen
soweit irgend möglich rückgängig zu machen. Die aufgesiedelten, später an den
Bodenfonds zurückgefallenen Flurstücke seien zu restituieren. Die Entscheidung der
DDR- Behörden „freigewordene Flurstücke“ entgegen der Anweisung nicht an die
Klägerin zu übertragen, habe eine erneute Enteignung dargestellt, die keinesfalls von der
Besatzungsmacht gedeckt gewesen sei. Mit dem Freiwerden hätten die Grundstücke der
Klägerin wieder zugestanden. Spätestens mit dem Zurückfallen der Flurstücke in den
Bodenfonds und der nicht erfolgten Umsetzung der Anweisung zur Rückübertragung sei
gegen den Willen der Besatzungsmacht gehandelt und damit die besatzungsrechtliche
Zurechenbarkeit unterbrochen worden.
Die Klägerin, die die Klagen in den nach den Trennungsbeschlüssen der Kammer vom
17. November 2003 und vom 20. März 2007 entstandenen Verfahren 6 K 2482/03 bis 6
K 2486/03 und 6 K 325/07 zwischenzeitlich zurückgenommen hat, beantragt nach dem
Trennungsbeschluss der Kammer vom 29. Oktober 2008 im vorliegenden Verfahren
sinngemäß,
den Beklagten – insoweit unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 06.
Oktober 2003 - zu verpflichten das Flurstück 140 der Flur 9, heute Flurstücke 449 und
450 der Flur 9, in der Gemarkung R. an sie zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben weder Anträge angekündigt noch Stellungnahmen
eingereicht.
Das Flurstück 140 der Flur 9 der Gemarkung R. ist im Jahr 2008 in die Flurstücke 449 und
450 der Flur 9 trennvermessen worden. Die entstandene Flächendifferenz (- 1 m²) ist
nach Angaben des Katasteramtes des Landkreises M.-O. durch heutige genauere
Messverfahren bedingt.
Wegen des Protokolls zum Erörterungstermin vor der Kammer am 22. Oktober 2008
sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) sowie
den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 1086/03 nebst Verwaltungsvorgängen (4 Ordner)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 06. Oktober 2003 ist rechtmäßig, soweit er unter Ziffer
1. die Rückübertragung des hier allein streitgegenständlichen Flurstücks 140 der Flur 9,
heute Flurstücke 449 und 450 der Flur 9, in der Gemarkung R. ablehnt, und verletzt die
Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Einem Rückübertragungsanspruch der Klägerin nach Maßgabe der § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1
lit. a) VermG steht entgegen, dass nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG dieses Gesetz nicht gilt
für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage. Der Restitutionsausschlussgrund des § 1 Abs. 8 lit. a)
VermG bezweckt, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu
verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen
Unrechtsvorwurf freizustellen. Vor diesem Hintergrund versteht das BVerwG in ständiger
Rechtsprechung unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche
Enteignungen zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 07. Oktober 1949, die zwar nicht –
wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage – auf Beschluss der
sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche
oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall
geäußerten Willen entsprachen. Weil der sowjetischen Besatzungsmacht bis zur
Gründung der DDR in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, die ihr
jederzeit ein lenkendes und korrigierendes Eingreifen ermöglichte, ist ihr die von
deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis selbst dann zuzurechnen, wenn diese
die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Die
Bodenreformenteignungen – hier auf Grundlage der Verordnung über die Bodenreform
in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (abgedruckt in RWS unter
2.6.1) – sind demnach in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur (vgl. dazu BVerwG,
Urteile vom 30. Juni 1994 – 7 C 58.93 -, BVerwGE 96, 183, 185; vom 13. Februar 1997 – 7
C 50.95 -, zitiert nach juris).
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die von deutschen Stellen
durchgeführten Enteignungen dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht
zuzurechnen, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen
ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen. Ein solches generelles
Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im
Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen. Dieses generelle
Enteignungsverbot schloss auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform ein, da sich
den maßgeblichen sowjetischen Verlautbarungen nichts Abweichendes entnehmen lässt
(vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 – 7 C 50.95 – a. a. O., m. w. N.; vom 07.
März 2007 – 8 C 28.05 –, zitiert nach juris m. w. N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand hiernach ein generelles
Enteignungsverbot zu ihren Gunsten nicht. Das BVerwG hat in ausführlicher Würdigung
der seinerzeitigen Verlautbarungen der Besatzungsmacht, insbesondere auch der
Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945, auf die sich die
Klägerin stützt, wiederholt entschieden, dass sich diesen Verlautbarungen für Fälle der
Enteignung deutscher juristischer Personen, an denen ausländische Personen beteiligt
waren, kein klares Enteignungsverbot entnehmen lässt. Im Beschluss vom 20. April 2000
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waren, kein klares Enteignungsverbot entnehmen lässt. Im Beschluss vom 20. April 2000
(- 7 B 2.00 -, zitiert nach juris) wird hierzu zusammenfassend ausgeführt:
„Die ausländischen Anteilseigner wurden durch die Enteignung solcher
Vermögenswerte nicht in Form eines Rechtsverlustes, sondern ausschließlich in Form
einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Für mittelbares
ausländisches Vermögen hatte die Besatzungsmacht nur ein allgemeines
Schutzversprechen abgegeben, dieses aber nicht mit dem Verbot einer Enteignung von
Vermögenswerten deutscher juristischer Personen mit ausländischer Beteiligung
umgesetzt. Infolgedessen beruhten Enteignungen solcher Vermögenswerte
grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht
ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten
Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders
verhält es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen
für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete
Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (vgl.
BVerwGE 101, 282 <284 f.>, Beschluss vom 16. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 232.96 –
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90).“
Dieser zuletzt im Beschluss vom 24. Juni 2005 (- 7 B 6.05 -, zitiert nach juris) bestätigten
Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
Der Zurechnungszusammenhang ist hier – erst - mit dem SMAD-Befehl 151 vom 19.
September 1947 unterbrochen worden, weil die Besatzungsmacht darin in der Sache ein
konkretes Enteignungsverbot ausgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt war das
streitgegenständliche Flurstück 140 der Flur 9 bereits enteignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer folgt, setzt eine
Enteignung im Sinne des VermG keine bestimmte Form voraus, sie ist vielmehr immer
dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche
Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das
Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen Macht- und
Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem
Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind.
Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf
besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG die Bestimmung des
Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien
herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen
Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam. Ein
solches Vollzugselement war mit dem bloßen Inkrafttreten der
Bodenreformverordnungen noch nicht verbunden; diese Vorschriften bedurften noch
einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs
auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige
Verdrängung des Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (vgl. Urteil
vom 13. Februar 1997 – 7 C 50.95 -, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.; Urteil vom 24. September
2003 – 8 C 27.03 – zitiert nach juris, dort Rn 33 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt aus den vorliegenden, im Wesentlichen aus
dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv recherchierten Unterlagen, dass der Zugriff
auf das streitgegenständliche Flurstück – wie auch auf die übrigen in der Gemarkung R.
belegenen Flurstücke - vor dem 19. September 1947 abgeschlossen war und die
Klägerin in diesem Zeitpunkt endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt war. Aus der
Meldung an die Kreiskommandantur der SMA vom 21. Januar 1947 ist ersichtlich, dass
der Klägerin dieser Zugriff auf ihr Eigentum zu diesem Zeitpunkt auch bewusst war.
Im Gemeindegebiet R. ist ausweislich der genannten Meldung im Rahmen der
Bodenreform auf insgesamt 457 ha 38 ar zugegriffen worden, davon waren 120 ha 07 ar
an Neubauern aufgesiedelt worden. Aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere
dem Aufteilungsprotokoll vom 14. Oktober 1945 und den aus dem Brandenburgischen
Landeshauptarchiv übermittelten Grundbuchblättern ergibt sich, dass die neuen
Eigentümer der aus der Bodenreform zugeteilten Flächen in R. im Jahre 1946
eingetragen wurden. So ergibt sich hinsichtlich des hier allein streitgegenständlichen
Flurstücks 140 der Flur 9, dass im Grundbuch von R. Band 45 Blatt 1356 am 24.
September 1946 B. R. aus R. als Eigentümer der unter lfd. Nrn. 1 und 2 noch ohne
Flurstücks- oder Parzellennummer verzeichneten Flächen (10 ha Wald, 3 ha Wald)
eingetragen wurde. In Abteilung 2 des Grundbuchblattes ist am gleichen Tage der
sogenannte Bodenreformsperrvermerk eingetragen worden, wonach das Grundstück
„nach Artikel VI Ziffer 1 der Verordnung vom 06. September 1945 weder ganz noch
teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden“ durfte. Die Eintragung der unter
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teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden“ durfte. Die Eintragung der unter
lfd. Nrn. 1 und 2 verzeichneten Flächen ist in den Folgejahren – die entsprechenden
Eintragungen datieren vom 3. März 1948, vom 19. August 1948 und vom 11. März 1949
- „nach dem Steuerbuch berichtigt“ bzw. ausgehend von den zwischenzeitlich erstellten
Veränderungsnachweisen konkretisiert worden. Hieraus ist ersichtlich, dass zu den B. R.
1945/1946 zugeteilten Flächen die als „Garten im Dorfe“ sowie „Hof- und Gebäudefläche
(N.N.), daselbst“ bezeichneten Flächen gehörten. Diese Flächen sind aus den zuvor im
Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken 62 und 63 der Flur 3 in der Gemarkung R.
hervorgegangen. Sie wurden – mit abweichenden Flächenangaben – zunächst als
Flurstücke 62/3, 63/2, 63/5 und 63/14, dann als Flurstücke 63/17 und 62/1 und schließlich
insgesamt als Flurstück 62/6 der Flur 3 mit einer Fläche von 3.686 m² geführt. Aus einem
im März 1949 aufgestellten „Auszug aus dem Liegenschaftsbuch für das Gelände des
ehemaligen Rittergutes“ wird ersichtlich, dass die Flurstücke 62 (10.210 m²) und 63
(11.130 m²) der Flur 3 - sowie die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden
Flurstücke 56 und 57 der Flur 3 – insgesamt aufgesiedelt worden waren. Neben dem hier
streitgegenständlichen Flurstück 140 der Flur 9 – damals 62/6 der Flur 3 – waren die
Flurstücke 63/21 (3450 m², zugeteilt an B. G.), 63/22 (3272 m², zugeteilt an W. P.), 63/23
(3168 m², zugeteilt an P. H.) sowie 62/7 (7764 m², Bodenfonds) entstanden. Der
Abgleich mit der Auflistung der zugeteilten Grundstücke bestätigt dies. Ausweislich des
Grundbuchs von R. Band 45 Blatt 1356 wurde das an B. R. zugeteilte Land, zu dem
neben den hier streitgegenständlichen Flurstück 140 der Flur 9 noch die ebenfalls vom
Rückübertragungsantrag der Klägerin umfassten Flurstücke 246 der Flur 10 (damals
116/41 der Flur 4, 6.831m² Acker), 248 der Flur 10 (damals (116/43 der Flur 4, 60.402 m²
Acker) und 3 der Flur 16 (damals 145/1 der Flur 5, 29.268 m² Acker) nach dessen Tod
am 12. Oktober 1966 in Eigentum des Volkes umgeschrieben. Rechtsträger wurde die
LPG „C. Z.“.
Die Kammer sieht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass – wie die Klägerin meint - dem
SMAD-Befehl vom 19. September 1947 rückwirkende oder klarstellende Bedeutung
dergestalt zukam, dass der besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang für
zuvor bereits abgeschlossene Enteignungen durchbrochen würde. Der Wortlaut des
Befehls lässt nur Vorgaben für zukünftiges Verhalten der deutschen Stellen erkennen
und verhält sich mit keinem Wort dazu, wie in Fällen bereits durchgeführter (Teil-)
Enteignungen zu verfahren ist. Überdies besteht nach der Rechtsprechung des BVerwG
selbst bei Enteignungen von ausländischem Eigentum im Rahmen der Bodenreform, die
dem insoweit bestehenden generellen Enteignungsverbot der Besatzungsmacht
zuwiderliefen, ein Zurechnungszusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG,
wenn diese Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen
erkennbar bestätigt wurden. Dies gilt auch hinsichtlich der während der Dauer der
sowjetischen Besatzungszeit aufgesiedelten und an Neubauern verteilten Flächen, wenn
sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Bodenfonds zurückgefallen sind und nicht wieder
an Neubauern vergeben wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 – 7 C 50.95 –
zitiert nach juris, dort Rn. 12 ff.). In diesem Zusammenhang ist der SMAD-Befehl Nr. 196
vom 06. Mai 1947 gewürdigt worden, in dem es hieß:
„Ich übersende Ihnen die Beschwerde des Bauern .., in der mitgeteilt wird, dass
auf Anordnung des Landrates und des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft des
Föderallandes Sachsen, das dem Bauern auf Grund der Bodenreform zugewiesene
Grundstück mit einer Fläche von 7,5 ha wieder fortgenommen und dem ehemaligen
Nazi, …., zurückerstattet wird.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass derartige Handlungen seitens deutscher
Organe unzulässig und gesetzwidrig sind. Mit Rücksicht darauf, dass derartige
Geschehnisse in anderen Provinzen vorkommen, bitte ich Sie, alle Provinzen und
Föderalländer auf die Unzulässigkeit hinzuweisen, den Bauern die Bodenzuweisungen,
die sie im Zuge der Bodenreform erhalten haben, wieder zu entziehen und – wem es
auch sei – kategorisch zu verbieten, das Bodenreformeigentum einer Revision zu
unterziehen.“
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von den deutschen Behörden
getroffene Differenzierung, nur die im Bodenfonds befindlichen Flächen in das Eigentum
der Klägerin zurückzuführen, nicht hingegen die auf Neusiedler übertragenen Flächen (so
ausdrücklich bereits Schreiben vom 30. September 1949), dem ansonsten verlautbarten
Willen der Besatzungsmacht entsprochen hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung der
Klägerin vermag nicht durchzudringen, zumal zu ihren Gunsten – wie oben ausgeführt –
ein generelles Enteignungsverbot nicht bestand. Das Schreiben des Vorsitzenden der
Kreiskommission für die Durchführung der Bodenreform an die Gemeindekommission
zur Durchführung der Bodenreform in Erkner vom 06. November 1946 rechtfertigt keine
andere rechtliche Beurteilung, sondern zeigt die bei den zuständigen Behörden
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andere rechtliche Beurteilung, sondern zeigt die bei den zuständigen Behörden
seinerzeit bestehende Unklarheit über die Zulässigkeit von Enteignungen aus dem
Grundbesitz der Klägerin auf. Soweit darin in Aussicht gestellt wurde, dass Zuteilungen –
generell - rückgängig zu machen seien, ist es durch die nach Erlass des Befehls 151
abgegebenen Anweisungen der Landesregierung überholt.
Schon im Ansatz fehl geht die weitere Argumentation der Klägerin, soweit – wie hier -
nach dem 07. Oktober 1949 eine Entscheidung gegen die Rückübertragung
freigewordenen Flurstücke gefallen sei, habe es sich um eine erneute, allein den DDR-
Behörden zuzurechnende Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) VermG gehandelt.
Das streitgegenständliche Flurstück war enteignet, vor einer erneuten Enteignung hätte
es gemessen an den oben genannten Grundsätzen zum Eigentumsentzug einer auch
nach außen erkennbaren Rückgängigmachung der Enteignung bedurft. Dies ist ebenfalls
nach faktischen Kriterien zu beurteilen und setzt voraus, dass der von der Enteignung
Betroffene von den DDR-Organen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 23.01 -, zitiert nach juris, dort Rn. 15).
Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2
VermG in Verbindung mit §§ 135, 132 VwGO vorliegt. Die vorliegende Entscheidung
ergeht aufgrund der konkreten Einzelfallumstände und weicht weder von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch wirft sie Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 147.440,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 13 Abs.
1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).
Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
angelehnt (vgl. NVwZ 1996, 563/NVwZ 2004, 1327; dort Nr. 47.1.1). Unter
Berücksichtigung des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landkreises
M.-O. mitgeteilten Bodenrichtwertes von 40,00 €/m² in der Ortslage R. im maßgeblichen
Zeitpunkt der Klageerhebung ergibt sich für das 3.686 m² große Flurstück 140 der Flur 9
– heute Flurstücke 449 und 450 der Flur 9 – der festgesetzte Betrag.
Dieser Beschluss ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG unanfechtbar.
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