Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 28.08.2003

VG Frankfurt: dienstliche anordnung, fürsorgepflicht, ermessensfehler, bad, vollstreckung, anhörung, verwaltungsakt, versetzung, arbeitsrecht, wechsel

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 1967/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 BG HE, § 70 BG HE
Umsetzung des Beamten wegen Störung des Arbeitsklimas
Leitsatz
Umsetzung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist im Polizeivollzugsdienst tätig und wendet sich gegen seine
Umsetzung von der Polizeistation U. zur Polizeistation Bad Homburg v.d.H. laut
Verfügung vom 05. Juli 2002. Diese Entscheidung wurde von der Leitung der
Polizeidirektion Hochtaunus ohne vorherige Anhörung des Klägers getroffen. Der
Entscheidung waren jedoch eine Reihe von Personalgesprächen mit dem Kläger
hinsichtlich seines dienstlichen Einsatzes, möglicher gesundheitlicher Beschwerden
vorausgegangen. Die Umsetzungsentscheidung selbst wurde dem Kläger von
Polizeidirektor Thume in einem Gespräch erläutert. Der Kläger legte mit Schreiben
vom gleichen Tage, eingegangen beim Beklagten am 08. Juli 2002 Widerspruch
ein. Zur Begründung gab er an, die angefochtene Entscheidung sei das Ergebnis
eines Mobbingprozesses innerhalb der Dienststelle in U., seitens des Beklagten sei
der Sachverhalt nicht ausreichend und - soweit geschehen - zu seinen Lasten
ermittelt worden. Die Entscheidung sei willkürlich und ermessensfehlerhaft. Es
gebe keine dienstlichen Gründe für die Umsetzung, sodass auf der anderen Seite
die persönlichen Umstände des Klägers unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht
einen weiteren Einsatz in der Polizeistation in U. erforderten. Er habe seinen
Wohnort in Schöffengrund. Dort sei auch sein sozialer Mittelpunkt. Dort habe er
alle seine sozialen Bindungen. Zur Zeit sei er mit dem Bau bzw. Ausbau seines
Hauses beschäftigt. Die Umsetzung nach Bad Homburg habe zur Folge, dass er
seine Eigenleistung an dem Bauvorhaben wegen des geänderten Dienstplans nicht
mehr erbringen könne (Wegfall des Schichtdienstes). Hinzu komme eine doppelt
so lange Fahrtzeit wie nach U.. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten käme
nach alledem eine Umsetzung nicht in Betracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003, zugestellt am 19. März 2003 wies
das Polizeipräsidium Westhessen den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 6-11 d.
A.).
Am 22. April, dem Dienstag nach Ostern, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht
geltend, die Umsetzung sei geradezu handstreichartig erfolgt. Ein paar Kollegen
hätte Mitte Juni negative Vermerke geschrieben und diese dem Dienststellenleiter
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hätte Mitte Juni negative Vermerke geschrieben und diese dem Dienststellenleiter
übergeben. Schon kurz danach sei die Umsetzung verfügt worden. Zwar unterliege
die Entscheidung nicht den gleichen Maßstäben wie eine Versetzung, sie dürfe
aber gleichwohl nicht willkürlich erfolgen. Es bedürfe auch hier eines sachlichen
Grundes. Vorliegend fehle es an einem sachlichen Grund, die
Ermessensentscheidung sei fehlerhaft und letztlich willkürlich gewesen. Dies
ergebe sich schon aus der vom Beklagten gewählten Verfahrensweise. Die
Herausnahme aus der Polizeistation U. sei kein geeignetes und Zielführendes
Mittel zur Aufrechterhaltung einer intakten Dienstorganisation. Es wäre
stattdessen erforderlich gewesen, ggf. unter Anleitung eines Mediators oder
Moderators die Vorwürfe innerhalb der Dienstgruppe aufzuarbeiten und die
Kommunikationsfähigkeit aller Beteiligten zu schulen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Westhessen
vom 10. März 2003 zu verurteilen, den Kläger bei der Polizeistation U. einzusetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist darauf, es sei
Aufgabe des Beklagten, den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes der
Polizeistation und hier vor allem der Streifentätigkeit sicherzustellen. Aufgrund der
eingetretenen Spannungen im Verhältnis des Klägers zu anderen Beschäftigten
der Polizeistation sei es zu erheblichen Zweifeln an der Teamfähigkeit des Klägers
wie auch zu Sicherheitsrisiken gekommen. Schon deshalb sei ein veränderter
Einsatz sachgerecht gewesen, zumal dies auch einer richtig verstandenen
Ausübung der Fürsorgepflicht entspreche.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen
Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den
Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.
2 VwGO).
Das Begehren des Klägers ist als Leistungsklage statthaft. Der Klageantrag ist
daher gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Die Umsetzungsentscheidung
selbst stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar, sodass die Entscheidung auch
nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unterliegen kann. Folglich kann
das Begehren des Klägers sachgerecht nur dahin interpretiert werden, dass er die
Verurteilung des Beklagten wünscht, künftig wieder an der Polizeistation U.
dienstlich eingesetzt zu werden. In dieser Form ist die Klage zulässig, bleibt aber in
der Sache ohne Erfolg.
Die Entscheidung über den dienstlichen Einsatz eines Beamten innerhalb der
Dienststelle ist Sache des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung seines
Organisationsermessens. Entsprechende Anordnungen sind nach § 70 HBG von
den Beamten zu befolgen, ohne dass sie einen Anspruch darauf haben, dass diese
Anordnungen in einer bestimmten Weise, insbesondere hinsichtlich bestimmter
Arten oder Orte des Einsatzes ergehen. Beamte müssen vielmehr grundsätzlich
jede dienstliche Anordnung, so sie sich innerhalb des geltenden Rechts bewegt,
hinnehmen und auch ausführen. Dazu gehört auch die Bestimmung des konkreten
Einsatzortes wie auch der konkreten Einsatzbedingungen.
Da die Polizeistationen innerhalb des Polizeipräsidiums Westhessen keine
eigenständigen Behörden sind (§ 91 Abs. 3 Nr. 2 lit. a HSOG, § 2 Nr. 2 lit. d, § 4
Abs. 3 PolOrgVO), beurteilen sich die Voraussetzungen für einen Wechsel des
Einsatzortes innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Polizeipräsidiums
Westhessen nicht nach § 29 HBG, den Vorschriften über eine Versetzung von
Beamten zu einer anderen Dienststelle. Der Dienstherr verfügt bei
Umsetzungsentscheidungen im Unterschied zu § 29 HBG über einen sehr weiten
Ermessensspielraum, wie er für den Erlass dienstlicher Anordnungen auch sonst
im allgemeinen anerkannt ist. Ein Beamter hat daher grundsätzlich keinen eigenen
Anspruch darauf, ihm gegenüber ergangene dienstliche Anordnungen, betreffend
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Anspruch darauf, ihm gegenüber ergangene dienstliche Anordnungen, betreffend
seinen Einsatzort innerhalb der Dienststelle, auf seine Richtigkeit hin überprüfen zu
lassen. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Dienstherr ihm gegenüber
seine Entscheidungen zur Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in besonderer
Weise begründet. Entscheidungen zur Veränderung des dienstlichen
Einsatzgebietes oder des Einsatzortes eines Beamten sind, soweit nicht die §§ 28,
29 HBG eingreifen, nicht von einem dienstlichen Bedürfnis abhängig. Der
Dienstherr verfügt vielmehr über ein sehr weites Ermessen, dass seine Grenze
lediglich im Willkürverbot findet. Diesen Ausgangspunkt hat der
Widerspruchsbescheid zutreffend gewählt, so dass auf ihn Bezug genommen
werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Umsetzungsentscheidung von
bestimmten sachlichen Gründen abhängig ist. Er kann auch nicht verlangen, dass
der Dienstherr entsprechende sachliche Gründe sorgfältig ausermittelt, sofern er
nur keinen Ermessensfehler begeht. Vorliegend hat sich das beklagte Land im
Hinblick auf die vom Kläger im Kern nicht bestrittenen Störungen im Dienstbetrieb
in der Polizeistation U. dazu entschlossen, den Kläger an einem anderen Ort und
dort zunächst im Tagesdienst einzusetzen, um ihm eine Möglichkeit zu geben, aus
der spannungsgeladenen Atmosphäre der Polizeistation U. herauszukommen und
seine dienstlichen Leistungsmöglichkeiten an einem anderem Ort mit anderen
Kolleginnen und Kollegen unter Beweis zu stellen. Damit hat das beklagte Land
zugleich auch die Einsatzbedingungen innerhalb der Polizeistation U. zu
verbessern gesucht, ohne dass in der Umsetzungsentscheidung allein schon eine
unzulässige Benachteiligung des Klägers gesehen werden kann. Die Ausgestaltung
des Dienstes und die Einteilung der Beamten zu den verschiedenen Dienstorten
und Einsatzgebieten ist vielmehr allein Sache des Dienstherrn, der sich insoweit
nicht in besonderer Weise gegenüber seinen Beschäftigten rechtfertigen muss.
Dies verkennt der Kläger.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten setzt sich im übrigen, wie der
Widerspruchsbescheid belegt, eingehend mit den Einwenden des Klägers
auseinander. Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, dass seine Einwände vom
Beklagten auch in der Weise beurteilt und in die Ermessenserwägung eingestellt
werden, wie dies der Kläger wünscht. Das beklagte Land ist vielmehr in der
Bewertung und Gewichtung der entsprechenden Umstände grundsätzlich frei und
darf aus ihnen im Rahmen seiner Zweckmäßigkeitsbeurteilung auch andere
Schlüsse ziehen als der Kläger, wäre er zur Entscheidung berufen. So wäre es zwar
möglich gewesen, die Situation in der Polizeistation U. mit Hilfe eines Mediators
oder Moderators aufzuarbeiten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu, da es
letztlich Sache des Dienstherrn ist, über den Weg zur Verringerung von
innerdienstlichen Spannungen zu entscheiden und dabei auch die knappen
Personalressourcen im Polizeivollzugsdienst angemessen zu berücksichtigen.
Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, er habe völlig einseitig
ermittelt oder es handele sich gar um eine Strafumsetzung. Die Entscheidung des
Beklagten ist davon in keiner Weise gekennzeichnet, sie greift vielmehr die
eingetretenen innerdienstlichen Spannungen und Schwierigkeiten auf und versucht
durch veränderte Einsatzeinteilung des Personals einen Beitrag zur Milderung
dieser Spannungen zu leisten. Damit bewegt sich das Land innerhalb des
Spielraums, der im Rahmen des Organisations- und Personalermessens
vorgezeichnet ist. Der Dienstherr, nicht der Kläger entscheidet darüber, wie die
Einsatzbedingungen im Einzelnen aussehen, an welcher Stelle der Kläger
vernünftiger Weise einzusetzen ist. Insofern ist es auch richtig, dass die vom
Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeführten privaten Belange
zurücktreten, da das beklagte Land zu Recht auf die Fürsorgepflicht verweist, wenn
es die bereits eingetretenen dienstlichen Spannungen zum Anlass nimmt, den
Kläger an einen anderen Einsatzort zuzuteilen, bei dem die Gefährdung für ihn
deutlich geringer ausfallen kann. Der Wunsch des Klägers, durch Beibehaltung
durch Schichtdienstzulagen einen höheren Eigenbeitrag zum Hausausbau zu
leisten, stellt keinen Aspekt dar, der im Rahmen der Ermessensentscheidung
Gewicht haben könnte. Schichtdienstzulagen sind ein Ausgleich für besondere
Belastungen. Entfallen diese Belastungen, so entfällt auch die
Schichtdienstzulage, ohne dass sich für die einzelnen Beamten ein Anspruch
darauf ergeben könnte, weiter besonderen Belastungen ausgesetzt zu bleiben.
Gerade im Schichtdiensteinsatz und im Streifendienst ist es in U. zu Spannungen
und Problemen gekommen, so dass das beklagte Land daran anknüpfend auch
Wege suchen durfte, durch einen anderen Einsatz des Klägers eine Wiederholung
entsprechender Spannungen und Konflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Damit
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entsprechender Spannungen und Konflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Damit
handelt es innerhalb des ihm zustehenden Personal- und
Organisationsermessens.
Nach alledem sind, wie auch die ausführlich begründete Klageerwiderung zeigt,
Ermessensfehler nicht festzustellen, den Maßstab des § 114 VwGO zugrundelegt.
Die Entscheidung leidet auch nicht unter einem Verfahrensfehler. Da die
Umsetzung keinen Verwaltungsakt darstellt, unterliegt sie nicht dem Erfordernis
der vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG. Diese Vorschrift betrifft nur
Verwaltungsakte, ist also nur vor Versetzungen oder Abordnungen zu beachten.
Hier ist der streitigen Entscheidung zudem eine Reihe von Personalgesprächen
vorausgegangen, in denen die Dienststelle den Versuch gemacht hat, die
Spannungen und Schwierigkeiten insoweit aufzuklären, wie sie mit der Person des
Klägers zusammenhängen. Damit ist den Erfordernissen der Fürsorgepflicht
hinreichend Genüge getan, zumal sich der Widerspruchsbescheid eingehend mit
den vom Kläger erhobenen Einwänden auseinandersetzt.
Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu
tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.