Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.12.2005

VG Frankfurt: firma, erwerb, gutschein, anspruch auf bewilligung, öffentliches interesse, lieferung, ausführung, rücknahme, gold, besteller

1
2
3
Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2221/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 48 VwVfG
Leitsatz
Gutschein
------
Solarkollektor
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Formblattantrag vom 28.02.2004, bei der Beklagten
eingegangen am 02.03.2004, einen Zuschuss für die Errichtung einer
Solarkollektoranlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien. Die Kollektorfläche gab er mit 13,20 m², die voraussichtlichen Kosten mit
4.100,-- Euro an. Außerdem erklärte er, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung
für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrag (insbesondere Kaufvertrag, Werkvertrag)
abgeschlossen habe.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 04.03.2004
einen Zuschuss für die Errichtung der Solarkollektoranlage mit einer
Kollektorfläche von 14 m² in Höhe von 1.540,-- Euro. Im Rahmen der Vorlage des
Verwendungsnachweises legte der Kläger die Rechnung der Firma UFE vom
16.09.2004 betreffend 6 Stück Kollektor ECOSTAR III Gold über 1662,08 Euro vor.
Ferner die Kopie einer E-Mail der Firma ... AG vom 03.01.2004 (gesendet:
29.01.2004) in dem dem Kläger in Rechnung gestellt wird. "Gutschein über den
Bezug vom UFE ECOSTAR III Gold zu ... - Sonderkonditionen Anzahl : 6 Stück" über
354,- Euro. Daraufhin nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Bescheid
vom 05.01.2005 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Ziffer 4.1 der
Richtlinien könnten nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Als Vorhabensbeginn gelte
bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages. Als Verwendungsnachweis habe der Kläger auch die Rechnung
der Firma ... AG München vom 03.01.2004 vorgelegt. Damit sei die
Solarkollektoranlage bereits vor Antragseingang in Auftrag gegeben worden.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein und führte aus,
die beanstandete Rechnung vom 29.01.2004 betreffe einen Gutschein. Bestellt
4
5
6
7
8
9
die beanstandete Rechnung vom 29.01.2004 betreffe einen Gutschein. Bestellt
worden sei die Anlage erst am 05.09.2004.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
13.06.2005 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der
ursprüngliche Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe
bereits vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen. Nach Maßgabe der
Richtlinien könnten nur solche Vorhaben gefördert werden, die im Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Als Vorhabensbeginn gelte
gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Entscheidend sei demnach der Zeitpunkt, ab
dem sich der Antragsteller vertraglich an die Lieferung bzw. Leistung für eine
konkrete Maßnahme zu einem bestimmten Preis gebunden habe. Mit der
Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 29.01.2005 habe der Kläger bereits vor
Antragstellung eine Anzahlung für die Lieferung der Solarkollektoren geleistet,
damit einen Vertrag hierfür abgeschlossen und dadurch die Maßnahme begonnen.
Sein Antrag sei aber ausweislich des Eingangsstempels erst am 02.03.2005 bei
der Beklagten eingegangen. Anders als der Kläger meine, stelle nicht erst die
Bestellung bei der Firma ... den Beginn der Maßnahme dar. Maßgebend sei bereits
die Bezahlung der Rechnung der Firma ... AG. Hierdurch habe der Kläger eine
Anzahlung auf die Solarkollektoren geleistet und damit einen Anspruch auf ihre
verbilligte Lieferung erworben. Unerheblich sei, dass er diesen Anspruch nicht habe
geltend machen müssen. Denn er habe aufgrund des Gutscheins Kollektoren bei
der Firma ... bezogen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
Zuwendungsbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, da er unrichtige
Angaben gemacht habe. Auf dem Antragsformular habe er erklärt, dass er zum
Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Solarkollektoranlage noch keinen
der Ausführungen zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag
abgeschlossen habe. Diese Erklärung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen.Der Kläger hat am 13.07.2005 Klage erhoben, mit der er Aufhebung
des Rücknahmebescheides begehrt. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus,
dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei. Sie gehe irrtümlich
davon aus, dass mit Bezahlung der Rechnung der ... AG vom 29.01.2004 durch
den Kläger bereits vor Antragstellung eine Anzahlung für die Lieferung der
Solarkollektoren geleistet worden sei. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins
und der Bezahlung bei der Firma ... AG sei lediglich ein Planungsgutschein für eine
Solaranlage erworben worden. Hierfür hätten die Kunden eine Planung,
Grobauslegung der Solaranlage, ein Angebot der Firma ... sowie einen fertig
ausgefüllten Fördermittelantrag für das BAFA erhalten. Bei einer negativen
Fördermittelauskunft habe der Kunde das Recht auf die Rückerstattung des
Kaufpreises für den Planungsgutschein (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr)
gehabt. Mit dem Kauf des Planungsgutscheins sei der Kunde nicht verpflichtet
gewesen, später auch eine Solaranlage zu beschaffen. Auch eine Bindung des
Kunden an das Angebot eines Herstellers sei mit Erwerb des Gutscheins nicht
erfolgt. Zwar sei mit dem Kauf des Planungsgutscheins eine Kaufentscheidung des
Kunden für die Solaranlage sehr wahrscheinlich gewesen, dies sei auch Ziel des
Geschäftsmodells gewesen, aber nicht sicher und dies habe es aufgrund der
Fördermittelbedingungen auch nicht sein können. Zum Zeitpunkt des Erwerb des
Planungsgutschein sei das Geschäftsmodell so gewesen, wie es Herr Dr. H. in
seinem Mail vom 06.09.2005 (Bl. 30 der Gerichtsakte) darstellte. Auf die derzeitige
Darstellung des Erwerbsvorgangs auf der Homepage der Firma ... komme es nicht
an.
Der Kläger beantragt,
den Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vom 05.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005
aufzuheben. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1540,- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe bereits vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen. Der
Kläger habe vor Antragstellung einen Auftrag für die Solaranlage erteilt, was sich
daraus ergebe, dass ihm unter dem 03.01.2004 eine Rechnung der Firma ... AG
über eine Anzahlung für die Solarkollektoren gestellt worden sei, die der Kläger
auch bezahlt habe. Die Ansicht des Klägers, dass mit der Bestellung der
Kollektoren lediglich ein Gutschein für den verbilligten Erwerb der Kollektoren
10
11
12
13
14
Kollektoren lediglich ein Gutschein für den verbilligten Erwerb der Kollektoren
erworben worden sei und der eigentliche Lieferungs- und Leistungsvertrag im
Sinne der Richtlinie erst mit der Bestellung der Kollektoren zustande gekommen
sei, sei unzutreffend. Diese rechtliche Würdigung werde durch die vorliegenden
Vertragsunterlagen nicht getragen. Grundlage für die vertraglich vereinbarten
Leistungen sei das Angebot der Firma ... im Internet, wie es im Zeitpunkt der
Bestellung durch den Kläger abgefasst gewesen sei (Bl. 44 - 46 der
Behördenakte). Dort habe es schon einleitend geheißen, dass die Firma ...
Solarkollektoren vom Typ Ecostar III vom Hersteller ... anbiete und zwar zu einem
Effektivpreis von 50,-- Euro je Kollektor. Danach seien unter Punkt 1-4 der
Verfahrensablauf zum Erhalt der Kollektoren zu 50,-- Euro das Stück beschrieben
worden und es sei garantiert worden, dass der Eigenanteil des Bestellers nur
diesen zu leistenden Betrag je Kollektor ausmache. Auf der Basis dieses
Angebotes habe der Kläger vor Antragstellung verbindlich 6 der angebotenen
Kollektoren bestellt. Die Bestellung dieser 6 Kollektoren sei ihm von der Firma ...
AG mit Rechnung vom 03.01.2004 über 354,-- Euro in Rechnung gestellt worden.
Weder dem Internetangebot noch der Rechnung sei zu entnehmen, dass die
Leistungsverpflichtung der ... AG lediglich in der Vermittlung eines Liefervertrages
über Solarkollektoren bestehe. Vielmehr gewähre die ... AG dem Besteller
unmittelbar einen Anspruch auf Lieferung von Ecostar III Kollektoren der Firma ...
zu 325,-- Euro das Stück, wovon 275,-- Euro an ... und 50,-- Euro an die ... AG zu
zahlen seien. Dieser Anspruch sei mit dem Gutschein gegenüber ... geltend zu
machen. Würde ... die Lieferung des Kollektors zu diesem Preis ablehnen, den
Gutschein also nicht einlösen, wäre die Firma ... AG dennoch verpflichtet, dem
Besteller die Kollektoren zum vereinbarten Preis zu liefern. Die
Leistungsverpflichtung der ... AG bestehe deshalb auch nicht lediglich in der
Vermittlung eines Vertrages über die Anschaffung von Solarkollektoren, sondern
die ... AG habe sich gegenüber den Bestellern verpflichtet, diese Solarkollektoren
eines bestimmten Typs von einem bestimmten Hersteller zu einem bestimmten
Preis zu verschaffen. Mit der Bestellung bei der ... AG sei bereits ein der
Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Leistungsvertrag zustande
gekommen. Bestätigt werde dies insbesondere auch dadurch, dass das Vorhaben
genauso wie mit der ... AG vereinbart, auch realisiert worden sei. Der Kläger habe
den Gutschein eingelöst und sich von ... 6 Kollektoren mit je 2,2 m² BKF liefern
lassen. Insgesamt seien ihm hierfür 1662,08 Euro in Rechnung gestellt worden, so
dass nach Abzug der Förderung von 1.540,-- Euro tatsächlich sogar ein Eigenanteil
pro Kollektor von deutlich weniger als der an die ... AG gezahlte Betrag von knapp
50,-- Euro beim Kläger verblieben sei. Die beiden Vertragsabschlüsse ließen sich
nicht isoliert betrachten, sondern bildeten eine Einheit und seien deshalb auch
beide der Vorhabensausführung zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage sind zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
05.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
13.06.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1
und Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Ein
rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung gewährt, darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 1
VwVfG).
Vorliegend hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den
Zuwendungsbescheid vom 04.03.2004 zu Recht zurückgenommen, da dieser
rechtswidrig ist. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig, weil die in
den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
vom 26.11.2003 (BAnz Nr. 234 vom 13.12.2003 S. 25513) geregelten
15
16
17
18
19
20
21
22
23
vom 26.11.2003 (BAnz Nr. 234 vom 13.12.2003 S. 25513) geregelten
Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie ihre Ausprägung in der Verwaltungspraxis
der Beklagten gefunden haben, nicht vorliegen.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten und gewährten
Zuschusses.
Gemäß Ziffer 1.2 der einschlägigen Richtlinie besteht ein Rechtsanspruch des
Klägers auf Zuwendungen nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht
unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine
einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die
Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da
derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und
Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers
begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie der
erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu
interpretieren (BVerwGE 58, 45 (51); Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995 - 8 UE
1773/94; VG Frankfurt GB v. 14.07.1996 (1 E 1494/96 (1)).
Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte
hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der
Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen
kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des
Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die
Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
verletzen. Entscheidend ist daher, wie die zuständige Behörde die
Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis
gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den
Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen erweist sich der ursprüngliche
Zuwendungsbescheid als rechtswidrig.
Nach Ziffer 4.1 der einschlägigen Richtlinien ist als Zuwendungsvoraussetzung
festgelegt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmebeginn gilt der
Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages.
Vorliegend durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger im
Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Maßnahme begonnen hatte.
Der Zuschussantrag des Klägers vom 28.02.2004 ist ausweislich des
Eingangsstempels der Beklagten am 02.03.2004 bei der Beklagten eingegangen.
Bereits vor Eingang des Antrages bei der Beklagten am 02.03.2004, nämlich am
03.01.2004 oder davor, hatte der Kläger einen der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- bzw. Leistungsvertrag abgeschlossen. Zwar hat der Kläger - wie sich
aus seinem Schreiben vom 05.09.2004 und dem Lieferschein vom 16.09.2004
ergibt, die Solarkollektoranlage bei der Firma ... erst am 06.09.2004 bestellt. Diese
Bestellung kann jedoch nicht losgelöst von der am 03.01.2004 oder früher
erfolgten Bestellung eines Gutscheins für den Erwerb der 6 Kollektoren gesehen
werden. Der Erwerb des Gutscheins für den Erwerb der 6 Kollektoren Ecostar III
Gold stellt mit der Bestellung der 6 Kollektoren bei der Firma ... rechtlich gesehen
eine Einheit dar, was letztlich auch durch die Rechnung und den Lieferschein der
Firma ... vom 16.09.2004 dokumentiert wird, da dort im Betreff der Gutschein des
Klägers angeführt wird. Dass beide Handlungen, nämlich die Bestellung eines
Gutscheins für den Erwerb der 6 Kollektoren Ecostar III Gold und die Bestellung der
6 Kollektoren bei der Firma ... ein einheitliches Geschäft darstellen, wird belegt,
durch den vom Beklagten vorgelegten Ausdruck der Homepage der Firma ...
(datiert vom 22.11.2003, Bl. 44 - 46 der Behördenakte) in der das Geschäft
beschrieben wird. Dort heißt es, dass die Firma ... Solarkollektoren Ecostar III vom
Hersteller ... anbietet und die Besteller über ... diese Kollektoren jetzt günstig
erwerben können. Sodann wird beschrieben, wie die Besteller ihre Kollektoren zu
24
25
erwerben können. Sodann wird beschrieben, wie die Besteller ihre Kollektoren zu
Euro 50,-- pro Stück erhalten und zwar in dem sie erstens das auf der Homepage
befindliche Formular ausfüllen und ... Kollektoren bestellen, zweitens an ... 50,--
Euro zahlen, drittens von ... einen Gutschein für den Erwerb der gewünschten
Anzahl Kollektoren Ecostar III zum Preis von 275,-- Euro erhalten und dann über die
von der Firma ... beantragte Förderung in Höhe von 275,-- Euro von der Beklagten
je Kollektor 275,-- Euro zurückerhalten. Entsprechend diesen Vorgaben ist der
Kläger auch verfahren und hat am 03.01.2004 oder früher 6 Kollektoren Ecostar III
Gold bei der Firma ... bestellt und hierfür am 29.01.2004 eine Rechnung über 354,-
- Euro erhalten. Unter Verwendung des so erworbenen Gutscheins hat der Kläger
dann bei der Firma ... 6 Kollektoren zu dem angegebenen Preis erhalten. Im
Hinblick auf den geplanten und gewollten Zusammenhang beider Bestellungen
kann die Beklagte ihre Verwaltungspraxis vor dem Hintergrund der Richtlinien so
ausprägen, dass die Bestellung des Gutscheins rechtlich als der Abschluss eines
der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages eingeordnet
wird. Insofern stellt sich der Fall letztlich nicht anders dar, wenn eine
Solarkollektoranlage nicht komplett, sondern in einzelnen Komponenten getrennt
gekauft wird. Auch in solchen Fällen ist mit dem Vorhaben begonnen, wenn die
erste Komponente für die dann später errichtete Solarkollektoranlage gekauft
wurde. Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sogenanntes kleines
Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB, bei der der Erwerber nach näherer
Maßgabe von § 793 BGB von dem Aussteller die Leistung nach Maßgabe des
Gutscheins verlangen kann. Anders ausgedrückt hatte der Kläger vorliegend durch
den Erwerb des Gutscheins von ... den Anspruch erworben, die 6 Kollektoren
Ecostar III zum Preis von je 275,-- Euro erwerben zu können. Dieser Erwerb eines
Anspruches zum Erwerb der Kollektoren Ecostar III zu einem mehr als 50% unter
dem unverbindlichen Richtpreis liegenden Preis ist Teil des Gesamtgeschäftes und
ist daher dem späteren Abschluss des Liefervertrages über die 6 Kollektoren zu
dem im Gutschein genannten Preis zuzurechnen. Demgegenüber kann der Kläger
nicht mit Erfolg einwenden, der Erwerb des Gutscheins stelle deswegen noch kein
dem Vorhaben zuzurechnender Kaufvertrag oder Liefervertrag dar, weil es dem
Erwerber des Gutscheins ja freistehe, den Gutschein für den Erwerb der Kollektoren
einzusetzen. Der Sichtweise des Klägers könnte allenfalls dann zugestimmt
werden, wenn der Kläger einen Warengutschein erworben hätte, der beliebig
einsetzbar ist, weil dann im Zeitpunkt des Erwerbes die Zweckbestimmung des
Gutscheins in der Tat offen ist. Wird jedoch ein Gutschein für den preisgünstigen
Erwerb von Sonnenkollektoren erworben, dann liegen die
Verwendungsmöglichkeiten dieses Gutscheines fest, weil der Aussteller des
Gutscheins nur zur Verschaffung des im Gutschein genannten Vorteils verpflichtet
ist. Hinzu kommt, dass der Erwerb eines solchen Gutscheins auch nur dann Sinn
macht, wenn mit ihm die im Gutschein versprochene Leistung erworben werden
soll, weil nämlich der Aussteller des Gutscheins nicht verpflichtet ist, den für den
Gutschein gezahlten Preis zurückzuerstatten, wenn der Erwerber des Gutscheins
an dem Gutschein kein Interesse mehr hat. Da somit die einzig wirtschaftlich
sinnvolle Verwendung des erworbenen Gutscheins darin besteht, ihn zum
preisgünstigen Erwerb der Sonnenkollektoren einzusetzen, zwingt auch die
wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vorgangs dazu, den Erwerb des Gutscheins
als Beginn des aus zwei Akten bestehenden Abschlusses eines Liefervertrages zu
sehen. Dieser Sichtweise stehen auch die Ausführungen des Herrn Dr. H. im E-Mail
vom 06.09.2005 nicht entgegen.
Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG nicht
berufen, da er den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat nämlich
in dem Formblattantrag angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung für
die beantragte Maßnahme noch keinen der Lieferung zuzurechnenden Lieferungs-
oder Leistungsvertrag abgeschlossen hat, obwohl er im Zeitpunkt der
Antragstellung bereits einen Gutschein zum Erwerb der Kollektoren erworben
hatte. Damit waren seine Angaben jedenfalls unvollständig. Dem Kläger musste
sich insoweit die Überlegung aufdrängen, dass der Erwerb des Gutscheins für den
preisgünstigen Erwerb der Kollektoren bereits dem Abschluss eines Liefervertrages
zugeordnet wird.
Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides stand daher im Ermessen der
Beklagten. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle getroffene
Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sich im Rahmen des Widerspruchsbescheides
ausführlich mit den für und gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides
sprechenden Gründe auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu
26
27
28
sprechenden Gründe auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor dem privaten
Interesse des Klägers eingeräumt. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches
Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Zuwendungsbescheide, um die
zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zu vermeiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§
124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.