Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.03.2007

VG Frankfurt: vollstreckung, vwvg, hauptsache, aussetzung, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, immaterialgüterrecht, androhung

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 234/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 1 Nr 3 VwVG HE, § 18
Abs 1 Nr 4 VwVG HE, § 19 Abs
1 VwVG HE, § 80 Abs 2 Nr 1
VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ohne drohende
Vollstreckung.
Leitsatz
Ein Drohen der Vollstreckung als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Stopp-Antrag
i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich nicht bereits aus einer
Vollstreckungsankündigung der Ausgangsbehörde, es ist vielmehr erforderlich, dass die
Vollstreckungsbehörde eine Vollstreckungs-Androhung erlässt.
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des
Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch über die
Verfahrenskosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dies
führt zur Kostenbelastung des Antragstellers, weil er in dem Verfahren
voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur
zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag
abgelehnt hat. Das ist hier nicht der Fall; es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6
Satz 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vor. Eine Vollstreckung droht (i.S. der Nr. 2) nicht bereits
bei einer Vollstreckungsankündigung wie sich unschwer aus dem hier anwendbaren
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz ergibt. Die Zahlungsaufforderungsfrist bzw. die
Mahnung in der Vollstreckung hat der Antragsteller nicht abgewartet, so dass ein
„drohen“ nicht vorliegt.
Als Streitwert ist die Hälfte des Hauptsachestreitwertes bestimmt worden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.