Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.08.2007
VG Frankfurt: auflage, kontrolle vor ort, öffentliche ordnung, aufschiebende wirkung, berechtigung, gefahr, rechtsgrundlage, vollzug, software, gewinnchancen
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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 1621/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33c GewO, § 33i GewO , § 3
Abs 2 SpielV, § 6a SpielV, § 80
Abs 5 VwGO
Rechtmäßigkeit von Auflagen zum Betrieb einer Spielhalle
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Auflagenverfügung vom 15. Mai 2007,
mit der die Erlaubnisse vom 9. August 2006 für den Betrieb der Spielhallen A und
B in der Taunusstraße 46 der Antragstellerin mit vier zusätzlichen Auflagen
versehen wurde. Der Tenor der Verfügung lautet:
1. Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, denen keine Bauartzulassung
oder Erlaubnis nach §§ 4, 5, 13 oder 14 der Spielverordnung erteilt wurde oder die
nach § 5 a SpielV keiner Erlaubnis bedürfen, ist nur zulässig wenn2. a) - keine
Spieleinsätze zurückgewährt werden,
- der Gewinn nicht in einer Berechtigung zum Weiterspielen besteht,
- keine sonstigen Gewinnberechtigungen und
- keine Möglichkeiten zur Erhöhung der Gewinnchancen angeboten werden.
Hinweis:
Eine Berechtigung zum Weitespielen liegt nicht vor, wenn das Spielgerät
ausschließlich Freispiele gewährt, welche unmittelbar zeitlichen Anschluss an das
entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen
werden können.
b) - auf der Grundlage der Spielergebnisse keine Gewinne ausgeben, ausgezahlt,
auf Konten, Geldkarten oder ähnliche, zur Geldauszahlung benutzbare
Speichermedien (Highscorelisten, nach Spielende abrufbare
Punktestandanzeigen), aufgebucht werden.
3. Die Geldspielgeräte sind einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei
Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt
durch eine undurchsichtige Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m,
gemessen von der Gerätefrontscheibe in Höhe mindestens der
Geräteoberkante.4. 5. In den Spielhallen ist Informationsmaterial über Risiken des
übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen.6. Nur für Spielhalle B zusätzlich die
Auflage Nr. 4
7. Die nach § 3 Absatz 2 SpielV zulässigen Geld- oder Warenspielgeräte sind nach
der jeweiligen Grundfläche im Erdgeschoss (59,61 qm) und Kellergeschoss (86,16
qm) zu verteilen. Im EG sind demnach gemäß der derzeitigen Regelung des § 3
Absatz 2 SpielV maximal 5 und im KG maximal 7 Geld- oder Warenspielgeräte
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Absatz 2 SpielV maximal 5 und im KG maximal 7 Geld- oder Warenspielgeräte
aufzustellen.8. Die Antragsgegnerin ordnet den sofortigen Vollzug der Verfügung
an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von sieben Tagen
nach Zustellung der Verfügung Zwangsgeld an. Zur Begründung führte die
Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin Geräteaufstellerin und
Spielhallenbetreiberin gemäß der §§ 33c, 33i GewO für die benannten Betriebe sei.
Bei einer Kontrolle am 18. April 2007 seien im Einzelnen aufgeführte
Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt gewesen:
Spielhalle A Spielhalle B
1 Multi Game 1 Game Master (Software Multi Game)1 Multi Game II 3 Multi Game
II2 Magic Games 2 Magic Games II2 Magic Games II 1 Black Jack (Software Multi
Game)
Die Geräteaufmachung und die Spieleigenschaften der genannten Spielgeräte
seien denen von Casino-Gewinnspielgeräten nachempfunden. Der Spieler könne
den Spielverlauf nicht durch eigene Geschicklichkeit beeinflussen. Sein
„Spielvergnügen“ bestehe überwiegend darin, für seinen Spieleinsatz dem
Spielverlauf passiv zuzusehen und Gewinn-Punkte anzusammeln. Die Geräte
verfügten im Einzelnen über folgende nach §§ 6a, 9 SpielV in der Fassung vom 27.
Januar 2006 unzulässige Spieleigenschaften:
1. Berechtigung zum Weiterspielen2. 3. Rückgewähr von Spieleinsätzen4. 5.
Chancenerhöhungen6. 7. Aufbuchung auf zur Geldauszahlung benutzbare
Speichermedien insbesondere durch das Speichermedium Highscore.8. Darüber
hinaus würden auch mehr als sechs Freispiele gewährt und es würden Spielpunkte
auf andere Spiele übertragen.
Bei den Kontrollen am 18. April 2007 und 8. Mai 2007 seien die Geldspielgeräte
nicht mit den vom Verordnungsgeber geforderten Sichtblenden versehen
gewesen. Die Auflage Nr. 2 sei insoweit angemessen und notwendig, um
sicherzustellen, dass künftig die Geldspielgeräte in einem rechtskonformen
Abstand mit dem erforderlichen Sichtschutz aufgestellt würden. Dies gelte auch
für die Anordnung der Auflage Nr. 3. Diese sei notwendig, um zu gewährleisten,
dass künftig die dem Spielerschutz dienende Vorschrift der Spielverordnung
beachtet werde.
Die Anordnung der Auflage Nr. 4 sei ebenfalls angemessen und notwendig. Sie
solle eine Massierung der Geldspielgeräte auf kleinem Raum verhindern. Hierdurch
werde den Verlustgefahren, die mit der Ausnutzung eines durch gesteigerte
Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes und unkontrollierter Risikobereitschaft
verbunden sei, vorgebeugt. Das besondere Fluidum der Konzentration der
Geldspielgeräte auf engsten Raum im Erdgeschoss diene der übermäßigen
Ausnutzung des Spieltriebs.
Der Sofortvollzug sei notwendig, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens und der
mangelnden Einsicht des Geschäftsführers der Antragstellerin die Gefahr bestehe,
dass weitere erhebliche Schäden für die öffentliche Ordnung und damit für die
Allgemeinheit entstünden. Es bestünde die Besorgnis, dass ohne die Anordnung
der sofortigen Vollziehung der Auflagen, die bei den Kontrollen festgestellten
Rechtsverstöße und die hiermit verbundenen Gefahren, nämlich das weitere
unzulässige Ausnutzen des Spieltriebs und der damit einhergehenden
Vermögensgefährdung der Gäste erneut aufträten und über einen
unangemessenen Zeitraum hinweg fortgesetzt werden könnten. Es liege auch in
einem besonderen öffentlichen Interesse die Ungleichbehandlung mit
Spielhallenbetreibern zu beheben, die sich rechtskonform verhielten.
Anwaltlich vertreten hat die Antragstellerin am 29. Mai 2007 Widerspruch gegen
die Verfügung eingelegt und am 6. Mai 2007 einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.Die Antragstellerin ist der
Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt sei.
Der Betrieb von Spielautomaten, bei denen lediglich Punkte auf einer
Punkteanzeige erspielt werden könnten, verstoße grundsätzlich nicht gegen § 6a
Satz 1 lit. a SpielV. Unter dem Begriff der „Berechtigung zum Weiterspielen als
Gewinn“ könnten nur technische Vorrichtungen verstanden werden, die ein zeitlich
versetztes Weiterspielen ermöglichen.
Des Weiteren könnten unrechtmäßige Freispiele an diesen Geräten nicht
gewonnen werden.
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Die Antragstellerin behauptet, während der Spiele würden Punktgewinne quasi auf
ein „separates Konto“ gebucht. Diese berechtigten nicht zum zeitversetzten
Weiterspielen. Diese Punkte verfielen beziehungsweise könnten in eine Tabelle
eingetragen werden, die allein dem Zweck diene, festzustellen, wer der beste
Spieler sei. Spieleinsätze würden nicht zurückgewährt, der Gewinn bestehe nicht in
der Berechtigung zum Weiterspielen und es würden keine sonstigen
Gewinnberechtigungen ausgelobt. Soweit durch den Einsatz der gewonnenen
Punkte während eines laufenden Spiels die Möglichkeit weiterer Punktgewinne
steige, je nach Höhe der eingesetzten Punkte, sei das keine unzulässige Erhöhung
der Gewinnchancen. Dies stelle lediglich einen Spielanreiz während des laufenden
Spiels dar. Die Geräte böten keinen Gewinn, nicht einmal einen Gewinn in Form
eines geldwerten Vorteils. Die Punktegewinne verfielen, wenn der Spieler die
Nutzung des Gerätes beendet habe.
Es werde bestritten, dass die Spieleigenschaften durch ordnungsgemäßes
Bespielen beweiskräftig ermittelt worden sei. Die Antragsgegnerin verfüge nach
Erkenntnissen der Antragstellerin nur über fünf Mitarbeiter, die die notwendige
Sachkenntnis aufwiesen, um eine Überprüfung der Geräte vorzunehmen.
Soweit mit der Auflage die Einhaltung der Mindestabstände gefordert wäre, sei
darauf hinzuweisen, dass nunmehr alle Geräte einen Mindestabstand von einem
Meter hätten. Die Sichtblenden seien nicht durchsichtig. Die Anforderung von
undurchsichtigen Sichtblenden gehe über die gesetzliche Anforderung hinaus. Es
sei unzutreffend, wenn behauptet werde, dass kein Informationsmaterial ausgelegt
worden sei. Ebenfalls unzutreffend sei die Feststellung bei der Begehung, dass es
sich bei dem Kellerraum in der Spielhalle B um einen Lagerraum gehandelt habe.
Der untere Teil diene der Aufstellung weiterer Spielgeräte, insbesondere von
Billardtischen. Bei der Kontrolle vor Ort am 18. April 2007 seien die bereits
bestellten Billardtische lediglich noch nicht geliefert und deshalb nicht aufgestellt
worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Mai
2007 gegen die Verwaltungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2007
wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, soweit nicht die Auflagen bereits
erfüllt wurden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Verfügung sei rechtmäßig. Die Notwendigkeit zur nachträglichen Erteilung von
Auflagen ergebe sich regelmäßig aus der Tatsache, dass zuvor ein Fehlverhalten
des Gewerbetreibenden festzustellen gewesen sei. Die Auflagen dienten der
Prävention und seien immer dann geboten, wenn es künftiges Fehlverhalten zu
verhindern gelte. Deshalb sei die Verfügung auch dann nicht rechtswidrig, wenn die
Antragstellerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die getroffenen
Anordnungen beachten sollte. Soweit untersagte Spieleigenschaften bestritten
würden, sei darauf hingewiesen, dass diese durch Bespielen der Geräte
beweiskräftig ermittelt worden seien. Die Durchsichtigkeit der Sichtblenden sei
durch die Fotos in den Behördenakten belegt.
Das Infomaterial zur Spielsuchtprävention sei bei der ersten Kontrolle am 18. April
2007 gar nicht vorhanden gewesen. Bei der Nachkontrolle am 8. Mai 2007 hätten
die Infoblätter versteckt hinter sonstigen Werbematerialien in einem Werbeständer
gelegen. Das Informationsmaterial sei aber sichtbar auszulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte, die Gerichtsakte 5 G 1272/07 sowie die vorgelegen Behördenakten
(3 Bände) verwiesen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg, weil die Verfügung
vom 15. Mai 2006 bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist. Darüber hinaus ist der Vollzug der
Verfügung eilbedürftig.
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Der Sofortvollzug der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend
begründet.
Die Antragsgegnerin hat konkret das besondere öffentliche Interesse dafür, dass
ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass das Interesse
der Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung von dem von ihr
angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss,
dargelegt. Die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung
findet ihre Begründung zugunsten des besonderen Vollzugsinteresses darin, dass
vorliegend der Schutz der Allgemeinheit vor einer Förderung des übermäßigen
Spieltriebs höher anzusetzen sei als die Interessen der Antragstellerin.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2007 als
offensichtlich rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise,
die Erlaubnisse vom 9. August 2006 zum Betrieb einer Spielhalle in der
Taunusstraße 46 für die Spielhallen A und B gemäß § 33i der Gewerbeordnung
(GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I, S.
202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl.
I, S. 3232), nachträglich mit einer Auflage zu versehen, begegnet keinen
Bedenken. Gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Erlaubnis, die für den Betrieb
einer Spielhalle notwendig ist, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks
oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter den selben Voraussetzungen ist
auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das
erkennende Gericht anschließt, ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer
Auflage, die zum Betrieb einer Spielhalle ergeht, dass ohne sie die konkrete
Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
Schaden für die durch das gewerbliche Spielrecht geschützten Rechtsgüter
eintreten wird, etwa dass ein Versagungsgrund nach § 33i Abs. 2 GewO eintritt. Die
Ermächtigung zum Erlass von Auflagen dient jedenfalls vorrangig dazu,
Versagungsgründe auszuräumen oder bei nachträglichen Auflagen den Widerruf
der Spielhallenerlaubnis entbehrlich zu machen (BVerwG, Urteil. v. 23. November
2005 - 6 C 8.05 -, GewArch. 2006, S. 153).
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die den Verbotstatbestand des §
6a Satz 1 lit. a und b der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I, 2006, S. 280) erfüllen, rechtfertigt
den Widerruf der Spielhallenerlaubnis. Die Aufstellung und der Betrieb dieser
Geräte ist geeignet, den Spieltrieb übermäßig auszunutzen und gefährdet deshalb
die Allgemeinheit. Das Gericht schließt sich ausdrücklich den Gründen des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 16. Januar (8 TG
1753/06, GewArch 2007, S. 290 <291>) zur Gefährlichkeit der sogenannten
Fun-Games an. Auch die Aufstellung von PTB-geprüften und bauartzugelassenen
Geldgewinn-Spielgeräten, ist geeignet, den Spieltrieb übermäßig auszunutzen,
wenn bei der Aufstellung die Abstands- und Sichtschutzregelungen des § 3 Abs. 2
SpielV nicht beachtet werden. Daneben ist eine Gefährdung der Allgemeinheit
durch die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes auch dadurch begründet, dass
die Antragstellerin mit der Aufstellung dieser Geräte neben den
Geldgewinnspielgeräten, die über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) verfügen, die für eine Spielhalle zugelassene Anzahl von zwölf
Geldspielgeräten gemäß § 3 Abs. 2 SpielV überschreitet.
Da gemäß § 36 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I, S. 591) Vorraussetzung für die
Rechtmäßigkeit einer Auflage ist, dass diese sicherstellen soll, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist es
unerheblich, ob die Antragstellerin möglicherweise teilweise den Anforderungen
der Spielverordnung, deren Nichtbeachtung die Gewerbeaufsicht bei den
Begehungen am 18. April 2007 und 8. Mai 2007 beanstandet hatte,
nachgekommen ist.
Die Auflage Nr. 1 a) und b) der Verfügung vom 15. Mai 2007 ist rechtmäßig,
insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Aus dem Tenor der Verfügung ergibt
zusammen mit der Begründung, die zu Auflage Nr. 1 gegeben wird, welche
Spielgeräte mit welchen Spielversionen die Antragstellerin nicht aufstellen und
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Spielgeräte mit welchen Spielversionen die Antragstellerin nicht aufstellen und
betreiben darf.
Die von der Antragstellerin aufgestellten und betriebenen Punktspielgeräte “Multi
Game“, “Multi Game II“, “Magic Games“, “Magic Games II“, “Play Stars“
verstoßen gegen § 6a SpielV. Ausweislich der Spielberichte, die sich in den
Verwaltungsakten befinden, ist den genannten Spielen bis auf “Magic Games II“
gemein, dass der Geldeinsatz in Punkte umgewandelt wird, die in einem
Kreditspeicher angezeigt werden. Aus diesem Kreditspeicher wird der Einsatz für
ein Spiel, welches etwa drei Sekunden dauert, abgebucht. Je nach Spielverlauf
können Punkte hinzu gewonnen werden, die auf den Kreditspeicher aufgebucht
werden. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 -
GewArch. 2007, S. 290) an, wonach es für ein Verbot nach § 6a Satz 1 lit. a SpielV
ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs
Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen mit der Chance
einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können und darin eine (verbotene)
Berechtigung zum Weiterspielen zu sehen ist. Eine solche „Aufaddierung“ der
Gewinnpunkte findet hier bei den geprüften Spielapparaten statt. Die Behauptung
der Antragstellerin, während der Spiele würden die Punktgewinne quasi „auf ein
separates Konto gebucht“, ist ausweislich der Spielberichte unzutreffend. Die
Richtigkeit der in den Spielberichten durch die Gewerbeprüfer dokumentierten
Spielverläufe hat die Antragsstellerin nicht substantiiert bestritten. Ansatzpunkte
dafür, dass die mit der Prüfung beauftragten Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht
die zur Ausübung der Gewerbeaufsicht notwendige Sachkunde aufweisen, sind
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Tatsächlich wurde jedes Gerät
bespielt und die Spielverläufe dokumentiert. Unerheblich ist, ob die gewonnenen
Punkte zu einem zeitversetzten Weiterspielen berechtigen. Dies fordert die
Spielverordnung in der nunmehr gültigen Fassung nicht.
Bei diesen Geräten mit den bezeichneten Spielversionen, handelt es sich auch um
Geldspielgeräte, die gemäß § 33c GewO einer Zulassung durch die PTB bedürfen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B
14/07 - entschieden hat, ist ein Gewinn im Sinne des § 33c GewO bereits dann
erzielt, wenn infolge des Verlaufs des Spielvorgangs Punkte gutgeschrieben
werden, auch wenn dieser im günstigsten Falle nur alle bisherigen Einsätze
auszugleichen geeignet ist.
Die Anzahl von Geldspielgeräten darf gemäß § 3 Abs.2 SpielV zwölf Geräte in einer
Spielhalle nicht überschreiten. Diese Beschränkung dient ebenfalls dazu, der
übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes vorzubeugen. Da die Antragstellerin in
ihren Spielhallen bereits jeweils zwölf Geldspielgeräte, die über eine Zulassung
nach § 33c GewO verfügen aufgestellt hat und ihre Nutzung betreibt, überschreitet
sie mit der Aufstellung weiterer Geldspielgeräte wie die oben bezeichneten die pro
Spielhalle zulässige Anzahl.
Daneben verstoßen alle genannten Spielgeräte, also auch das Spielgerät mit der
Spielesoftware “Magic Games II“ gegen § 6a Satz 1 lit. b SpielV. Durch den am
Ende der Spielsequenz dokumentierten Punktestand, der bei der Spielvariante
“Magic Games II“ separat von dem Kreditkonto gebucht wird, besteht die
Möglichkeit auf der Grundlage des Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Auch
insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) an, wonach die Vorschrift des § 6a SpielV - über
die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hinaus - nicht voraussetzt,
dass Weiterspielberechtigungen in Token oder aufladbaren Speicherchips etc.
verkörpert oder/und dass erspielte und auf einer Anzeige festgehaltene Punkte
über eine technische Einrichtung des Spielgerätes selbst in Gewinne umgewandelt
oder ausgegeben werden.Die „gewonnenen“ Punkte repräsentieren einen
Geldwert. Dieser wird bestimmt durch den Geldeinsatz, der pro Spiel zu leisten ist.
Mit der Speicherung der erspielten Punkte sind diese, unabhängig wie die
Bezeichnung des Kontos lautet, auf dass sie aufgebucht werden, auf ein ähnliches,
zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne des § 6a Satz 1 lit. b
der SpielV aufgebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnpunkte wie bei dem
Spiel “Magic Games II“ auf eine sogenannte Highscore-Liste umgetragen werden
können. Die in der Highscore-Liste eingetragenen Punkte dienen auch nicht nur
dem Vergleich mit anderen Spielern. Allein aus der Wiedergabe der erspielten
Punkte lässt sich nicht entnehmen, wie viel Geldeinsatz es bedurfte, um diese
Punktezahl zu erreichen. Ein objektiver Vergleichsmaßstab ist die High-score-Liste
deshalb nicht. Da der Spieler auf den Spielverlauf eines Punktespielgerätes auch
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deshalb nicht. Da der Spieler auf den Spielverlauf eines Punktespielgerätes auch
keinen Einfluss hat, lässt sich eine Spielgeschicklichkeit hieraus auch nicht
ableiten. Damit handelt es sich bei einer Highscore-Liste auch nur um ein
ähnliches zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium.
Daneben verwirklichen die von der Antragstellerin betriebenen Fun-Games bei den
dokumentierten Spielverläufen zugleich den Rückgewähr von Spieleinsätzen.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf die Verfügung vom 15. Mai 2007 und sieht
von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab. Dies gilt auch im Hinblick
auf die Dokumentation der Chancenerhöhung, die jedenfalls dann gegeben ist,
wenn eine Risikotaste vorhanden ist.
Die Auflage Nr. 2, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, die Geldgeräte
einzeln oder in Gruppen mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von
mindestens 1 m aufzustellen, getrennt durch eine undurchsichtige Sichtblende in
einer Tiefe von mindestens 0,80 m gemessen von der Gerätefrontscheibe in Höhe
mindestens der Geräteoberkante, ist rechtmäßig.Rechtsgrundlage für diese
Auflage ist § 3 Abs. 2 SpielV. Danach dürfen in Spielhallen Geldspielgeräte nur
einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand
von mindestens 1 m aufgestellt werden. Diese sind durch eine Sichtblende in einer
Tiefe von 0,80 m, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der
Geräteoberkante zu trennen.Aus dem Wort „Sichtblende“ ergibt sich, dass diese
geeignet sein muss, den Blick auf Nachbargeräte zu verhindern. Die von der
Antragstellerin bislang verwendeten Lochbleche sind hierzu nicht geeignet, denn
durch die Löcher im Lochblech kann durchgesehen werden. Damit blenden sie die
Sicht auf das andere Gerät nicht. Auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 SpielV dient
dazu, der Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs zu begegnen und
kann deshalb die Rechtsgrundlage einer Auflage zur Erlaubnis zum Betrieb einer
Spielhalle gemäß § 33i GewO sein.
Dies gilt auch für Nr. 3 der Auflage, wonach Informationsmaterial über Risiken des
übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen ist. Die Auflage findet ihre
Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 SpielV.Ob die Behauptung der Antragstellerin
zutrifft, die Informationsbroschüren hätten aus-gelegen, wenn die Gewerbeprüfer
sie tatsächlich vor Ort nicht auffinden konnten, mag dahin stehen.
Auch die Auflage Nr. 4, die die Spielhalle B betrifft, ist rechtmäßig. Das Gericht ist
der Auffassung, dass auch, nachdem § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV die Aufstellung der
Geldspielgeräte in einem Mindestabstand normiert und eine Gruppenbildung über
zwei Geräte hinaus verbietet, die Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung
des Spieltriebes durch die Aufstellung aller Geräte in nur einem Raum durch eine
Auflage begegnet werden kann.Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 30. März 1993 (1 C 16.91, GewArch 1993, Seite 323) entschieden hat, kann §
33i Abs. 1 Satz 2 GewO Rechtsgrundlage für eine Auflage zu einer
Spielhallenerlaubnis sein, die die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten
innerhalb der Spielhalle regelt.Bei der Summierung aller Geldgewinnspielgeräte im
Erdgeschoß der Spielhalle B auf 59,61 m², so wie es die Gewerbeaufsicht der
Antragsgegnerin bei ihrer Begehung am 8. Mai 2007 festgestellt hat, besteht die
Gefahr, dass das Erdgeschoß durch die Geräte mit Gewinnmöglichkeiten geprägt
wird und schon durch diese Massierung einen erheblichen Anreiz schafft, verstärkt
auf Gewinn zu spielen und damit ein erhebliches Verlustrisiko einzugehen. Mit
zunehmender Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer
„räumlichen Abgrenzung“ steigt die Gefahr einer ausbeuterischen Ausnutzung des
Spieltriebs. Dieser Gefahr begegnet die Auflage Nr. 4, in der der Antragstellerin
aufgegeben wird, die Geldspielgeräte auf Erdgeschoß und Kellergeschoß zu
verteilen.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig und hat ihre
Grundlage in den §§ 2, 68, 69, 76 des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juni 1966 in der Fassung
vom 28. Juli 2005 (GVBl I, Seite 591).
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für die verfügte Auflage hat ihre Grundlage in
den §§ 52, 53 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.